28.09.2018 Politik
Bezüge der Spitzenfunktionäre von Kassen und Ärzten sollen bis 2028 begrenzt werden
Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) plant nach einem Bericht des Branchendienstes “apotheke adhoc”, die Vorstandsbezüge bei den Spitzenorganisationen von Kassen und Ärzten auf Bundesebene befristet festzuschreiben.
Die Vorstandsbezüge bei den Spitzenorganisationen von Kassen und Ärzten sollen offenbar transparenter und in ihrer Höhe eingefroren werden. Dies berichtet der Branchendienst “apotheke adhoc” unter Bezug auf Informationen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) sowie der Deutschen Presseagentur dpa. “Die Gehälter der Verbandschefs sollen bis 2028 nicht mehr steigen”, wird Spahn im Bericht zitiert. Um qualifiziertes Personal für die Top-Positionen zu finden, müsse man zwar entsprechende Gehälter zahlen, so der Minister, allerdings gelte hierbei das Gebot der Wirtschafltichkeit. Die Bezüge würden aus den Beiträgen der Versicherten aufgebracht, was zudem eine bessere Transparenz erfordere. “Deswegen wollen wir künftig alle Gehaltsbestandteile der Gesundheitsmanager offen legen”, so Spahn laut Bericht gegenüber dem RND.
Gesetzentwurf des TSVG sieht entsprechende Regelung vor
Im Gesetzentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist eine entsprechende Regelung enthalten. Danach sind “konkretere gesetzliche Vorgaben” für Vorstandsverträge der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unterstehen, festgeschrieben. In der Begründung heißt es jedoch, dass die “Vergütungssteigerungen begrenzt” werden sollen. Ziel der Neuregelungen sei es, “die Transparenz der Vergütungen zu verbessern, den Körperschaften einen verlässlichen Rahmen für die Vertragsgestaltung zu geben und die Effektivität der präventiven Kontrolle solcher Verträge durch die Aufsichtsbehörde zu stärken”. Zusätzlich werden nach dem Gesetzentwurf auch für die gesetzlichen Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Vorgaben zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütung konkretisiert, um die Transparenz zu verbessern und den Vergleich der Vergütungen zu erleichtern. Hierzu sind folgende Regelungen geplant:
Stichtagsregelung
Durch einen konkreten Zeitpunkt für die Veröffentlichung im Sinne einer Stichtagsregelung, am 1. März jeden Jahres, wird erreicht, dass die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen aller Krankenkassen gleichzeitig in einer Ausgabe des Bundesanzeigers und nicht über einen längeren Zeitraum erfolgt, so dass ein Vergleich erleichtert wird.
Vorgaben zur Form
Zu einer einheitlichen Form trägt darüber hinaus das von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder entwickelte “Darstellungsraster” bei. Hiermit soll eine vollständige, transparente und übersichtliche Veröffentlichung erreicht und damit auch eine ausreichende Grundlage zur Berechnung der Gesamtvergütungen geschaffen werden.
Veröffentlichung im Web
Um der Entwicklung gerecht zu werden, dass nicht mehr alle Krankenkassen Mitgliederzeitschriften herausgeben, wird zudem geregelt, dass eine Veröffentlichung auch auf der Internetseiten der Krankenkassen zu erfolgen hat.
Eine zentrale Auflistung der jeweils aktuell gemeldeten Vorstandsbezüge inklusive der Vorjahre finden Sie in Form eines sortierbaren Rankings auf krankenkassen-direkt.de (vgl. “Links zum Thema”).
Verträge bei Krankenkassen: Aufsicht muss bereits zustimmen
Die Verträge der Vorstände von Krankenkassen sind bereits reglementiert. Bereits seit 2013 gilt ein sogenannter Genehmigungsvorbehalt für Vostandsverträge und -vergütungen. Zwischen der Kasse und dem Vorstand geschlossene Verträge gelten damit erst dann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde diesem zugestimmt hat. Im Sinne einer einheitlichen Genehmigungspraxis durch die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben diese gemeinsame Maßstäbe zur Ausgestaltung von Vorstandsverträgen erstellt (vgl. Hintergrund unter “Links zum Thema”).
Aktuelle Veröffentlichungspflicht mit Schwächen
Schon seit 2004 müssen die Vorstandsbezüge im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Für Versicherte fehlt jedoch bisher die gewollte Transparenz, da
- teilweise nur Obergrenzen, nicht aber tatsächliche Beträge bei den variablen Vegütungen angegeben werden
- es keine gesetzliche Statistik zur Anzahl der Mitglieder und Versicherten nach Einzelkassen gibt
- Vergütungsbestandteile aus Vorjahren in die aktuellen Zahlen einwirken können Mehrfachvergütungen durch Personalunionen nicht ausgewiesen werden
- Abweichungen zum Vorjahr (von teilweise rund 20 Prozent) ohne jede Erklärung bleibennichts über die Art der Zielvereinbarung für variable Vergütungsbestandteile erklärt wird: es kann also auch um den Abschluss eines Fusionsvertrages und damit die Aufgabe der Eigenständigkeit als Kasse gehen.
Auch die jetzt mit dem TSVG geplanten Maßnahmen werden vor diesem Hintergrund nicht in allen Punkten für Transparenz sorgen.
Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de, 26.09.2018
Weitere Artikel zum Thema
17.10.2017 Politik
Medizinklimaindex erreicht Höchststand: Ärzte sind optimistisch
Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten in Deutschland beurteilen ihre wirtschaftliche Lage und Zukunft optimistischer denn je. Mit einem Gesamtwert von +7,4 liegt der Medizinklimaindex (MKI) für Herbst 2017 auf dem bislang höchsten gemessenen Stand seit Beginn der Ermittlung des MKI im Jahr 2006. Der Index wird halbjährlich von der Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse im Auftrag der Stiftung Gesundheit erhoben.
12.10.2017 Politik
Bereitschaftsdienst und Notfallversorgung: KBV kündigt Paradigmenwechsel an
Der Patient ist kein Notfall, aber er braucht eine ärztliche Behandlung. Und: Die Praxen sind geschlossen. Wohin soll er sich wenden? Die Antwort: An den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Wer nicht weiß, wo er die richtige Hilfe findet, wählt die bundesweite Bereitschaftsdienstnummer 116117.
10.10.2017 Krankenhaus
Orientierungswert für Krankenhäuser 2014 beträgt 1,44 %
Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes den sogenannten Orientierungswert für Krankenhäuser. Er gibt die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die ausschließlich auf Preis- oder Verdienständerungen zurückzuführen ist.
04.10.2017 Krankenhaus
Entlassrezept ab 1. Oktober 2017 im Krankenhaus
Ab 1. Oktober 2017 können Klinikärzte ihren Patienten bei deren Entlassung aus dem Krankenhaus ein Rezept über benötigte Arzneimittel zur Einlösung in öffentlichen Apotheken ausstellen und mitgeben. Damit wird eine Regelung des Versorgungsstärkungsgesetzes aus dem Jahr 2015 umgesetzt.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.