Finanzierung von Konnektor und Terminal
Nach der Finanzierungsvereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband zahlen die Krankenkassen beispielsweise für Einzelpraxen im dritten Quartal 3.054 Euro und im vierten Quartal 2.882 Euro. Darin enthalten sind eine Erstausstattungspauschale für einen Konnektor und ein stationäres Kartenterminal sowie eine Starterpauschale von 900 Euro.
PVS-Update nötig
Die Starterpauschale soll unter anderem die Kosten für die Installation und die damit zusammenhängenden Ausfallzeiten und Schulungen der Mitarbeiter decken. Auch notwendige Anpassungen des Praxisverwaltungssystems, um den Zugang zur TI zu ermöglichen, sollen daraus finanziert werden.
Erstattung von Betriebskosten
Die Praxen erhalten darüber hinaus eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 248 Euro je Quartal, um laufende Kosten für Wartung sowie notwendige Updates abzudecken. Hinzu kommen Pauschalen für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufeausweis, die ebenfalls pro Quartal gezahlt werden.
Der Praxisausweis, mit dem sich eine Praxis gegenüber der TI als medizinische Einrichtung authentisiert, kann unabhängig vom Konnektor-Anbieter bestellt werden. Pro Praxis wird ein Ausweis benötigt; für jedes mobile Kartenterminal ein weiterer Ausweis.
Zeitplan ist nicht mehr zu halten
Aus Sicht der KBV wird es voraussichtlich nicht möglich sein, dass die Industrie bis Ende des Jahres alle Praxen mit der nötigen Technik ausstattet. Anfang Juli waren noch schätzungsweise 80 Prozent der Praxen ohne Anschluss. Zudem ist zurzeit offen, wann die nächsten Anbieter ihre Konnektoren auf den Markt bringen.
„Die Ärzte und Psychotherapeuten sind durchaus gewillt, sich an die TI anzubinden, wenn denn ihre Anbieter ihnen die passenden Komponenten zur Verfügung stellen könnten“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel.
Die KBV hat das Bundesgesundheitsministerium wiederholt aufgefordert, die Frist rechtzeitig um mindestens ein halbes Jahr zu verlängern und die drohenden Sanktionen auszusetzen. „Diese Information kann man Praxen und IT-Unternehmen nicht erst kurz vor der Angst mitteilen. Wir brauchen Planungssicherheit“, forderte Kriedel. Nach dem E-Health-Gesetz müssen alle Praxen ab 1. Januar 2019 das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen; anderenfalls drohen ihnen Honorarkürzungen.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 30.08.2018