23.08.2018 Politik
Unterschiede zwischen Notfallversorgung und Terminservicestelle
![](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/2018/07/iStock-480937727_deepblue4you-750x500.jpg)
„Wir begrüßen die Bemühungen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung, soweit sie dem Ziel dienen, dem gesellschaftlichen und demographischen Wandel möglichst frühzeitig Rechnung zu tragen“, sagte Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes, anlässlich der Verbändeanhörung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum Referentenentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Dabei sei es wichtig, insbesondere sektorenübergreifende sowie kooperative Ansätze, flankiert von innovativen digitalen Anwendungen, weiter zu festigen und auszubauen. Insoweit sei der Entwurf des Ministeriums eine gute Grundlage für strukturelle Verbesserungen.
Es gelte bei der weiteren Entwicklung darauf zu achten, dass die Balance zwischen gewünschter Flexibilisierung und Eindämmung des Einflusses rein renditeorientierter Investoren gewahrt bleibt. „Der wachsende Trend zur Industrialisierung erschwert nicht nur die selbständige Niederlassung für den ärztlichen Nachwuchs, sondern macht es insbesondere auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte problematisch, bei einem gewünschten Verbleib in der Region den Arbeitgeber zu wechseln“, so Henke.
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des TSVG begrüßt der Marburger Bund, dass die zentrale Rufnummer 116117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) aufgewertet werden soll. Die Zusammenführung mit den Terminservicestellen der KVen werfe aber Fragen auf. Eine telefonische Vermittlung von Akutfällen durch die Terminservicestellen müsse in ein Gesamtkonzept der Neustrukturierung der Notfallversorgung eingebettet sein. Vor diesem Hintergrund seien die vorgesehenen Regelungen des Referentenentwurfes unzureichend.
„Es wäre nicht zielführend, die 116117 als neue bundesweit einheitliche Rufnummer für alle Dienste der Terminservicestellen zu installieren. Eine Differenzierung von Notfallversorgung und Terminservicestelle sollte erhalten bleiben und auch für die interne Organisation verpflichtend sein. Es muss erkennbar sein, ob der Anrufer als ein Akutpatient die Terminservicestelle kontaktiert oder die anderen Dienste der Terminservicestelle in Anspruch nehmen möchte. Der Akutpatient darf sich nicht erst an den für ihn richtigen Ansprechpartner der Telefonservicestelle durchfragen müssen. Das kann erreicht werden, indem Anrufe unter 116117 lediglich an die Terminservicestelle und die dort für Akutpatienten zuständigen Mitarbeiter unmittelbar weitergeleitet werden, die Terminservicestelle als solche aber ihre eigene Nummer hat“, schlägt der Marburger Bund vor. Vor dem Hintergrund eines erst noch zu entwickelnden Ersteinschätzungsverfahrens hält der MB auch den im Referentenentwurf vorgesehenen Zeitplan, bereits ab 1. April 2019 Akutfälle über die Terminservicestellen zu vermitteln, für nicht realisierbar.
Marburger Bund Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V., Reinhardtstr. 36, 10117 Berlin, www.marburger-bund.de, 23.08.2017
Weitere Artikel zum Thema
08.09.2022 Politik
2000 Berliner Arztpraxen blieben geschlossen
Etwa 2000 Arztpraxen haben sich gestern (7.9.2022) in Berlin am Protest gegen die von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach geplante Streichung der sogenannten Neupatientenregelung beteiligt und ihre Türen nicht geöffnet.
07.09.2022 Politik
GKV-Finanzreserven bei 9,6 Milliarden Euro
Die Finanzreserven der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) betrugen Ende Juni 9,6 Milliarden Euro. Das berichtet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Meldung am 7.9.2022 über die Entwicklung der GKV-Finanzergebnisse im 1. Halbjahr 2022 gegenüber der Presse.
01.09.2022 Krankenhaus
Neue Mindestmengen des G-BA zur chirurgischen Behandlung von Brustkrebs und Lungenkrebs
Am 16. Dezember 2021 hat der Gemeinsame Bundeausschuss (G-BA) zwei neue Mindestmengen festgelegt: Für die Chirurgische Behandlung des Brustkrebses [1] muss ein Krankenhausstandort fortan 100 Leistungen pro Jahr erbringen, um die gelisteten Operationen auch künftig anbieten zu dürfen, 75 Leistungen pro Jahr sind für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkrebses bei Erwachsenen [2] festgelegt.
01.09.2022 Krankenhaus
BDC-Praxistipp: Mindestmengen bei der chirurgischen Behandlung von Lungenkrebs
In einigen Fachbereichen sind sie bereits Alltag, nun haben sie auch die Thoraxchirurgie erreicht: die Mindestmengen von chirurgischen Eingriffen. Mit Datum vom 23.02.2022 wurde die bestehende Mindestmengenregelung in einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger durch eine Anlage Nummer 10 ergänzt, welche die betroffenen Leistungen in Verbindung mit einem OPS-Code konkretisiert: es handelt sich um anatomische Lungenresektionen in Kombination mit der Diagnose einer bösartigen Neubildung von Bronchien und Lunge [1].
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.