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Jahrestreffen 2022 des BDC|Niedersachsen und BDC|Bremen

Der BDC|Niedersachsen und der BDC|Bremen laden zum diesjährigen gemeinsamen Jahrestreffen ein. Im Rahmen dieses Treffens findet zunächst eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen der Vorstände beider Landesverbände, deren Vertreter und Regionalvertreter statt. Im Anschluss daran gibt es eine Fortbildungsveranstaltung mit verschiedenen Vorträgen.

Wann: 26. Februar 2022, 9.00 – 13.00 Uhr

Wo: ECOS Office Center Hannover-Süd (Döhren), Konferenzraum 4. OG, Hildesheimer Straße 265-267, 30519 Hannover (ins Navigationssystem zum Parkhaus Peiner Straße 4, 30519 Hannover eingeben)

Bitte beachten Sie die 2G+-Regel: Zugelassen werden Personen mit 2G+ oder geboosterte Teilnehmer nach den aktuellen Regeln der Landesregierung. Änderungen vorbehalten. Das Tragen einer FFP-2-Maske ist Pflicht.

Um Anmeldung wird gebeten unter Fax: 0531/ 595-2090 oder E-Mail: chirurgie@klinikum-braunschweig. de

Das Programm und weitere Informationen finden Sie hier: BDC-Jahresversammlung_Niedersachsen-Bremen_2022_2seitig

Die beiden Vorsitzenden freuen sich auf eine zahlreiche Teilnahme.

Prof. Dr. Dr. h.c.
Guido Schumacher
Vorsitzender BDC|Niedersachsen

Prof. Dr.
Michael Paul Hahn
Vorsitzender BDC|Bremen

NRW-Krankenhäusern fehlen jährlich 1,85 Milliarden

Den Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen fehlen 1,85 Milliarden Euro pro Jahr an Investitionen. Das berichtet das Deutsche Ärzteblatt am 20.1.2022 unter Berufung auf das Investitionsbarometer NRW 2021 des RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung und der hcb GmbH. Dabei handelt es sich um ein Forschungsprojekt im Auftrag der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen.

Hauptursache für diese Lücke sei das Sachanlagevermögen der Krankenhäuser – also Gebäude, technische Ausstattung und Büroausstattung –, das kontinuierlich an Wert verliere. Der andere Teil der Förderlücke sei auf den Investitionsstau der vergangenen Jahre zurückzuführen.

Zusätzlich bräuchten die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen nun Geld, um den laufenden Umbau der Krankenhausstrukturen infolge des neuen Krankenhausplans zu finanzieren.

Dokumentation QS-Wundinfektionen wieder aktuell

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterstützt Praxen, die ambulante und belegärztliche Operationen durchführen, mit verschiedenen Serviceangeboten bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Dokumentation des sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens Wundinfektionen (QS WI).

Dieses Verfahren “Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen” – ist eines von derzeit drei sektorenübergreifenden QS-Verfahren mit vertragsärztlicher Beteiligung. Grundlage ist die seit dem 1. 1.2019 geltende verbindliche „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)“. Das Verfahren QS-WI startete zum 1. 1.2022 erneut, nachdem es vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für ein Jahr ausgesetzt worden war. Das bedeutet, dass zu diesem Datum die nächste Einrichtungsbefragung bezogen auf das Erfassungsjahr 2021 begonnen hat.

In diesem Rahmen hat die KBV mit Prof. Julia Seifert – Mitglied der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) -Kommission – zum Beispiel ein Informationsvideo zur korrekten präoperativen Haarentfernung erstellt. Dieses Video eignet sich laut KBV sowohl für die Schulung des Praxispersonals als auch für eine gute Vorbereitung der Einrichtungsbefragung zum Hygiene- und Infektionsmanagement.

Eine Zusammenfassung der Serviceangebote zum QS-Verfahren Wundinfektionen findet sich in einer Praxisinformation auf der KBV-Website.

Roboter im OP: Kassen für bessere Datenlage und Zentrenbildung

Laut einer Meldung des Deutschen Ärzteblattes (11.1.2022) können sich Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen breiteren Einsatz robotergestützter Operationssysteme in der Versorgung vorstellen, sofern ausreichend Daten zur Verfügung stehen, die den Nutzen und die Überlegenheit der Technik belegen. In diese Richtung argumentierte Peter Kaetsch, Vorstandsvorsitzender der Bundesinnungskranken­kasse Gesundheit (BIG direkt gesund).  Für eine hohe Qualität dieser Operationen verwies Kaetsch auch auf die Bedeutung einer Zentrenbildung in diesem Bereich, gegebenenfalls in Verbindung mit der Vereinbarung von Mindestmengen. 

Im Rahmen eines Symposiums am 11.1.2022 hatte Dr. Marvin Darkwah Oppong, Facharzt für Neurochirurgie und Ober­arzt an der Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsmedizin Essen, zuvor schon ein Clustering in speziellen Zentren für entsprechende Prozeduren als Möglichkeit vorgeschlagen, robotergestützten Operationen künftig einen höheren Stellenwert zu verleihen.

Die komplette Meldung aus dem Deutschen Ärzteblatt finden Sie hier.

Länder beantragen drei Milliarden Euro Fördermittel für Krankenhäuser

Mehr als 6.000 Anträge mit einem Volumen von über drei Milliarden Euro haben die Bundesländer insgesamt bis zum 31. Dezember 2021 im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) gestellt. Diese Zahlen veröffentlichte jetzt das für die Bearbeitung der Anträge zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Fördervolumen des Bundes beträgt drei Milliarden Euro, das der Länder insgesamt 1,3 Milliarden Euro.

Das BAS wird nach § 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die Mittel für eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser bewilligen. Die Fördermitteln sollen Maßnahmen zur Modernisierung der Notfallkapazitäten, Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser für die interne und sektorübergreifende Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin, Robotik, Hightechmedizin und Dokumentation sowie IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser bezuschussen. Der KHZF ist eine Erweiterung des bereits seit 2016 bestehenden Krankenhausstrukturfonds.

Für notwendige Investitionen in Krankenhäusern sind nach dem Prinzip der dualen Finanzierung die Bundesländer zuständig. Das von den Ländern investierte Gesamtvolumen ist allerdings seit einiger Zeit rückläufig. Gerade Investitionen in die digitale und technische Infrastruktur der Krankenhäuser sind zuletzt nur unzureichend erfolgt. Diesen Nachholbedarf soll der KHZF auffangen.

Die Statistik zum Krankenhauszukunftsfonds findet sich auf der Website des BAS.

2022 – Was ist neu?

Zum 1. Januar 2022 und im Verlauf des Jahres 2022 treten in der Gesundheit und Pflege sowie in der Alterssicherung und am Arbeitsmarkt verschiedene Änderungen in Kraft. In der Gesundheit und Pflege betrifft dies die Entlastung für Pflegebedürftige in der stationären Pflege, den erstmaligen Bundeszuschuss für die Pflegeversicherung, die Verlängerung des pandemiebedingten Schutzschirmes, die Fortführung des längeren Kinderkrankengeldes, den eigentlich geplanten bundesweiten Start des E-Rezeptes (mittlerweile von Bundesgesundheitsministerium wegen der fehlenden flächendeckenden Verfügbarkeit gemäß § 360 Abs. 1 SGB V auf unbestimmte Zeit verschoben) , die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA), die einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie sowie den ergänzenden Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Änderungen im Detail finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Änderungen, welche die Alterssicherung und den Arbeitsmarkt betreffen, sind auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelistet.

Bundesverfassungsgericht betont ärztliche “Letztverantwortung” für Entscheidung über Triage

Letzten Endes liegt die Verantwortung für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Einzelfall, also auch die Entscheidung über eine Triage, beim ärztlichen Personal. Das hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 16.12.2021 (veröffentlicht am 28.12.2021) hervor. Darin verpflichtet das BVerfG den Gesetzgeber dazu, für eine pandemiebedingte Triage unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen zu treffen.

Die konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers folge aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (keine Benachteiligung wegen einer Behinderung) wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Diesen Schutzauftrag habe der Gesetzgeber bisher verletzt, weil er keine passenden Vorkehrungen getroffen habe, so das BVerfG. 

Aus den Erläuterungen zum Urteil: Der Gesetzgeber habe nun mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei habe er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet würden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde.

Gleiches gelte im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher seien die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liege.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des BVerfG vom 28.12.2001.

Zum Beschluss des BVerfG vom 16.12.2021.

GBA verlängert Covid-19-Ausnahmen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 23.12.2021 in verschiedenen Richtlinien Covid-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst bis zum 31.03.2022 verlängert. Diese Änderungen sind nach Auffassung des G-BA notwendig, um auf die erneuten Belastungen der Krankenhäuser aufgrund der andauernden Ausbreitung von COVID-19 zu reagieren. Von der Fristverlängerung sind die folgenden Richtlinien betroffen:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
  • MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)

Der vollständige Text zum Beschluss und die tragenden Gründe dazu finden sich auf der Website des G-BA.

Verlängerung Pandemie-Hygieneziffer nur unter Auflage

Die Kostenerstatter (PKV-Verband und Beihilfe) haben der Verlängerung der sogenannten Hygieneziffer im Rahmen einer erneuten Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie nur zugestimmt, wenn künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird.

Die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung soll folgendermaßen lauten:

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz.

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

 

BÄK beschließt Abrechnungsempfehlungen

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat jetzt bekanntgegeben, dass in einer Vorstandssitzung vom 09./10.12.2021 neue Abrechnungsempfehlungen beschlossen wurden. Dabei geht es unter anderem um Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte und um eine Ergänzung zu den Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020.

Hier finden Sie die Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte.

Und hier geht’s zur Ergänzung zu den Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020.

Alle Abrechnungsempfehlungen ärztlicher Leistungen nach der GOÄ der BÄK finden Sie hier.