26.09.2024 BDC|News
Stellungnahme des BDC zur aktuellen Version einer neuen GOÄ
Der BDC hat heute eine Stellungnahme zur aktuellen Version einer neuen GOÄ, die dem Bundesministerium für Gesundheit zur Rechtsverordnung vorgelegt werden soll an die Bundeärztekammer geschickt. Der Verband begrüßt, dass ein Jahrzehnte laufender Prozess zu einem vorläufigen Abschluss gebracht worden ist. “Naturgemäß richtet sich der Blick primär auf die Bewertungen der Leistungen und verursacht allgemeine Frustration. Dabei werden die übergeordneten Aspekte oft übersehen oder jetzt neu kritisiert, obwohl diese seit Jahren auch durch entsprechende Ärztetagsbeschlüsse Bestand haben”, erklärt BDC-Vizepräsident Dr. Jörg-A. Rüggeberg.
Der BDC hat erreichen können, dass konkrete Nachverhandlungen zu einzelnen offensichtlich unterbewerteten Gebührenordnungspositionen zugesagt worden sind. Wenn dies zu akzeptablen Korrekturen führt, empfiehlt er die Annahme des vorgelegten Entwurfs vom Grundsatz her, denn es bedürfe nach 30 Jahren Stagnation dringend einer Modernisierung. Vor Abschluss der zugesagten Nachverhandlungen ist ein Versand der fast 1000 Seiten der GOÄ allerdings noch nicht zielführend, zumal am Ende Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach darüber entscheiden muss.
Weitere Artikel zum Thema
07.09.2023 BDC|News
Landesverband BDC|Sachsen-Anhalt lädt ein zur Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende lädt am 25. Oktober 2023 zur Mitgliederversammlung.
07.09.2023 BDC|News
BDC|Schnittstelle – im Fokus: Dr. Katharina Paul-Promchan und Dr. Ralph Lorenz
Der niedergelassene Chirurg und die Chefärztin für Allgemein- und Viszeralchirurgie sind Vorsitzende des Landesverbands BDC|Berlin.
01.09.2023 BDC|News
Mit “Blended Learning” Hygienebeauftragter Arzt werden
Spezial-Abschluss-Seminar für Niedergelassene am 3. und 4. November 2023 in Hannover!
01.09.2023 BDC|News
Angemessene Summen in der Haftpflichtversicherung
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte festgeschrieben. Wer also mit den Kassen abrechnet, muss nachweisen, dass sie oder er gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufsausübung ausreichend versichert ist.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.