01.04.2022 Versicherungsschutz
Teil 3: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Zuerst den Patientenstamm sichern!
Vorwort zur Reihe „Praxisabsicherung im Todesfall“
Schon einige Male haben wir das tabuisierte Thema „Plötzlicher Tod des Praxisinhabers“ aufgegriffen. Mit einem Übersichtsbeitrag der Frielingsdorf Consult starteten wir im November 2021 mit dem ersten Teil „Konkrete Tipps für den traurigen Fall der Fälle – Praxisabsicherung im Todesfall“. Im Dezember 2021 veröffentlichten wir ein Fallbeispiel „Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt“. Der vorliegende Beitrag erörtert dabei die Frage, wie man die Patienten über den Tod des Praxisinhabers richtig informiert und dadurch eine Abwanderung der Patienten zu anderen Praxen verhindern kann.
Neben Beratungsleistungen von Frielingsdorf Consult zur Praxisabsicherung im Todesfall und zum quartalsweisen KV-Abrechnungs-Controlling (einmalig oder regelmäßig) können BDC-Mitglieder über Frielingsdorf und Partner auch Praxiswertgutachten zum Beispiel zum Praxiskauf und -verkauf oder für Erbauseinandersetzungen zu Sonderkonditionen erhalten. Für BDC-Mitglieder gibt es Rabatte von 10 bis 16 Prozent auf diese Leistungen.
Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt, ist dies für die Hinterbliebenen und die Menschen, die mit dem Praxisinhaber oft jahrelang zusammengearbeitet haben, ein immenser Verlust und großer Schock. Trotz aller Trauer sollte die Frage, wie es nun mit der Praxis weitergeht, aber schnell geklärt werden, und zudem ist schnelles Handeln leider zwingend erforderlich. Denn von einer weiterhin funktionierenden Praxis sind viele Beteiligte abhängig: Angestellte mit ihren Arbeitsplätzen, Erben mit ihrem Vermögen und natürlich eine Vielzahl versorgungsbedürftiger Patienten. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Fortbetrieb der Praxis ist dabei, dass die Patienten nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers zu anderen Praxen abwandern können. Damit kann der Praxis die Substanz entzogen werden. Der richtige Informationsaustausch mit den Patienten ist daher von immenser Bedeutung.
Insbesondere bei Einzelpraxen ist klar, dass in den ersten Tagen nach dem Tod des Inhabers ggf. noch nicht direkt ein Vertreter in der Praxis zur Verfügung steht bzw. stehen kann. Deshalb müssen zunächst diejenigen Patienten informiert werden, die in den ersten Tagen nach Eintritt des plötzlichen Todesfalls einen Termin vereinbart haben oder ohne Voranmeldung in der Praxis auflaufen. Eine Information an die Terminpatienten sollte telefonisch erfolgen und die Termine sollten nach Möglichkeit ein oder zwei Wochen nach hinten verschoben werden. Patienten, die selbst anrufen, werden natürlich ebenfalls direkt telefonisch informiert, und Patienten, die spontan ohne Termin in die Praxis kommen, müssen in der Praxis persönlich informiert werden.
Die Information aller Patienten sollte sensibel erfolgen, denn die Patienten werden sicherlich ebenfalls betroffen sein, sich aber gleichzeitig auch Sorgen um die eigene Versorgung machen. Patienten, die akut eine ärztliche Behandlung benötigen, sollten in Abstimmung mit einem anderen Arzt bzw. einer anderen Praxis übergangsweise dorthin vermittelt werden. Für diese und alle anderen Patienten gilt, dass sie sich nach dem Finden eines Vertreters/eines Übernehmers auch weiterhin in der Praxis behandeln lassen sollen. Daher muss allen Patienten vermittelt werden, dass die Praxis weiterhin für sie da ist und der Praxisbetrieb – in Andenken an den verstorbenen Inhaber – selbstverständlich fortgeführt wird.
Nicht zu vergessen ist, dass Stammpatienten, die keinen in nächster Zeit anstehenden Termin haben, in gleicher Weise informiert werden sollten. Die Information dieser Patienten muss nicht sofort erfolgen, sollte aber auch nicht auf die lange Bank geschoben werden. Denn wenn diese Patienten durch einen Dritten vom Tod des Praxisinhabers erfahren, besteht auch hier ein Abwanderungsrisiko. Sofern zeitlich und je nach Patientenmenge möglich, ist hierbei ebenfalls der persönliche Anruf ideal. Sollte dies aber nicht möglich sein, können die Patienten auch angeschrieben werden. Eine schriftliche Information über den Todesfall per E-Mail ist unserer Erfahrung nach eher ungeeignet. Besser ist bspw. eine spezielle Praxis-Postkarte, über die informiert werden kann. Auf dieser Postkarte sollten auch die Telefonnummer der Praxis und der Hinweis aufgeführt sein, dass sich die Patienten bei Fragen in jedem Fall an die Praxis wenden können.
Neben der beschriebenen telefonischen, persönlichen und schriftlichen Direkt-Information sollten ein Aushang in den Praxisräumen und eine Todesanzeige im Namen des Praxisteams in einer regionalen Zeitung die Patienteninformation ergänzen.
Weiterhin sollte zur kurzfristigen Sicherung des Praxisbetriebs ein Vertreter eingebunden werden. Wie dieser Schritt anzugehen ist, werden wir Ihnen im nächsten Teil unserer Reihe „Unerwarteter Tod des Praxisinhabers“ im nächsten Monat vorstellen.
Interessieren Sie sich für eine Vorsorge bzw. Praxisabsicherung für den plötzlichen Todesfall, Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt.
Maren Löprick/BDC-Sekretariat |
Hoch S: Teil 3 – Unerwarteter Tod des Praxisinhabers: Zuerst den Patientenstamm sichern! Passion Chirurgie. 2022 April; 12(04): Artikel 04_03.
Autor des Artikels
Dipl.-Kfm. Stefan Hoch
Geschäftsführender GesellschafterFrielingsdorf Consult GmbHHohenstaufenring 48–5450674KölnWeitere Artikel zum Thema
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Angemessene Summen in der Haftpflichtversicherung
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte festgeschrieben. Wer also mit den Kassen abrechnet, muss nachweisen, dass sie oder er gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufsausübung ausreichend versichert ist.
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Teil 6: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Praxisnachfolger suchen
Die medizinische Patientenversorgung kann nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers übergangsweise durch einen Vertretungsarzt geregelt werden. Hauptziel sollte jedoch sein, schnellstmöglich einen Praxisnachfolger zu finden. Denn die Zulassung endet grundsätzlich mit dem Tode und die Nachbesetzung muss in den meisten KVen innerhalb von zwei Quartalen erfolgen. Insbesondere für Einzelpraxen ist damit ein hohes Risiko verbunden, denn wenn kein Nachfolger gefunden wird und der Zulassungsausschuss die Vertragsarztzulassung einzieht, kommt dies einer Stilllegung der Praxis gleich.
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Teil 5: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Praxisführung sichern
Praxisinhaber haben eine Doppelfunktion: Als Ärzte kümmern sie sich um die medizinische Versorgung ihrer Patienten. Und als Unternehmer bewältigen sie tagtäglich Führungsaufgaben in der eigenen Praxis. Wer aber kann diese beiden wichtigen Aufgaben im Falle eines plötzlichen Todes des Inhabers solange sicherstellen, bis ein Übernehmer für die Praxis gefunden ist?
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