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Auch der beste Chirurg braucht mal eine Pause und Abstand vom medizinischen Alltag: Das gilt nicht zuletzt für den niedergelassenen Arzt oder die Ärztin. Manchmal sind Pausen sogar erzwungen, zum Beispiel im Krankheitsfall. Aber der Betrieb soll ja weiterlaufen, also muss eine Vertretung bestellt werden. Für beide Seiten – den Vertreter wie auch den zu Vertretenden – heißt es hier aber: Obacht! Denn wenn der Versicherungsschutz für die Vertretungstätigkeiten nicht lückenlos geregelt ist, kann dies ein bitteres Nachspiel haben.

Missverständnis Berufs-Haftpflichtversicherung

Allzu oft sind Ärzte der Meinung, ihre Berufs-Haftpflichtversicherung schließe auch die Tätigkeiten eines Vertreters ein, der vertretende Kollege (Praxisvertreter) brauche sich deshalb wegen einer Haftung keine Sorgen zu machen. Bei genauerer Betrachtung – spätestens im Versicherungsfall – erweist sich diese Auskunft oft als falsch. Das liegt am irreführenden Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Die Berufs-Haftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte enthält zwar eine Vertreterklausel. Diese schützt aber nur den Praxis-Inhaber, wenn gegen ihn Schadensersatzansprüche wegen der Tätigkeit eines Vertreters erhoben werden. In den einschlägigen Versicherer-Tarifen für die Berufs-Haftpflicht von niedergelassenen Ärzten regelmäßig nicht mitversichert ist dagegen die eigene, persönliche Haftpflicht des vorübergehend tätig gewordenen Vertreters. Das betrifft zum Beispiel die BGB-Haftung (deliktische Haftung) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sowie alle strafrechtlichen Aspekte der Vertretungstätigkeit.

Die meisten Krankenhausärzte sind zudem zwar über ihren Arbeitgeber versichert. Die dort vorgehaltenen Betriebs-Haftpflichtversicherungen erstrecken sich in der Regel aber nicht auf die (dienstfremde) Tätigkeit als Praxisvertreter.

Wenn die Berufs-Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers keinen ausreichenden Versicherungsschutz für Vertretungen bietet oder der Vertretungsarzt keine eigene oder keine ausreichende Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, sind die finanziellen Folgen möglicher Schadenersatzansprüche Dritter aus der Vertretungstätigkeit vom Praxis-Inhaber und vom Vertreter persönlich zu tragen.

Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung vom BDC

Um die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen und Schutz in pauschaler Form zu bieten, hat der BDC über die Ecclesia für seine Mitglieder eine obligatorische Haftpflichtversicherung für vorübergehende Praxisvertretungen abgeschlossen.

Die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung des BDC richtet sich an zwei Personenkreise. Da sind einmal die Praxis-Inhaber, die eine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung haben, – allerdings ohne ihre Vertretungstätigkeiten für andere dort ausreichend mitversichert zu haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eigentlich nur ambulant tätige Mediziner im Vertretungsfall einmal Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten vornehmen.

Ferner kann die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung auch für Praxis-Inhaber wichtig sein, die in ihrer Berufs-Haftpflichtversicherung keine Mitversicherung eines bestellten Vertreters aufgenommen haben. Sie haften in diesem Fall möglicherweise für das sogenannte Auswahlverschulden des Praxisinhabers. Davon sprechen Juristen, wenn jemand zur Erfüllung eines Leistungsversprechens einen Dritten hinzuzieht, der dazu aber nicht geeignet ist oder dessen Bestellung zumindest ein Risiko birgt. Beide Fälle sind mitversichert, sofern BDC-Mitglieder ihre Berufs-Haftpflichtversicherung über den BDC-Rahmenvertrag abgeschlossen haben. Bei anderen Berufs-Haftpflichtversicherungen ist das nicht der Marktstandard.

Außerdem ist die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung vor allem auch wichtig für die Vertretungsärzte selbst, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz ansonsten persönlich haften.

Für Vertretungsärzte ist die Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung auch in anderer Hinsicht wichtig. Dabei stehen diejenigen Mediziner im Fokus, die zwar eine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung haben, aber darin keine Vertretungstätigkeiten mitversichert haben und die, die gar keine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, weil sie als angestellte Ärzte in einer Praxis oder in einem Krankenhaus arbeiten. Denn ein Patient kann im Fall eines Schadens nicht nur den Praxis-Inhaber in die Haftung nehmen, sondern immer auch einen Anspruch unmittelbar an den vertretenden Arzt richten.

Alle Mitglieder des BDC, die in einer niedergelassenen Praxis eine Vertretung übernehmen, können die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Praxisvertreter-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Dabei ist es egal, ob sie selbst niedergelassene Ärzte sind oder im Rahmen einer Anstellung arbeiten.

Bürger N: Praxisvertretungen können teuer werden – Vorbeugen ist besser als zahlen. Passion Chirurgie. 2019 März, 9(03): Artikel 04_04.

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Nadja Bürger

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