10.03.2021 BDC|News
Aktualisierte Corona-Testverordnung tritt in Kraft
Seit dem 8. März 2021 hat jeder Bürger Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Das sieht die neugefasste Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die in dieser Woche veröffentlicht wurde und rückwirkend zum 8. März in Kraft tritt.
Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich nunmehr regelmäßig beispielsweise in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis präventiv testen lassen. Auch Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen dürfen diese PoC-Antigentests anbieten, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst sie damit beauftragt.
Bei einem positiven Antigen-Test hat der Bürger Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung (TestV). Fällt auch dieser Test positiv aus und es gibt einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante, besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.
Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD. Es ist über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erhältlich.
Die Testung von Mitarbeitenden sowie Patienten und Bewohnern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt vorrangig den Einrichtungen selber überlassen. Neu ist, dass die Einrichtungen zukünftig für die bestätigende Diagnostik nach einem positiven PoC-Test unmittelbar einen PCR-Test in einem Labor veranlassen können.
Absenkung der Sachkosten zum 1. April
In der Testverordnung ist auch die Höhe der Vergütung der Schnelltests geregelt. Danach erhalten Haus- und Fachärzte sowie Zahnärzte für den Abstrich inklusive Beratung und Ausstellung einer Bescheinigung 15 Euro. Nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführte Einrichtungen, die mit der Testung beauftragt werden, beispielsweise Apotheken, können 12 Euro abrechnen.
Die Sachkosten für den Test werden bis Monatsende unverändert mit bis zu 9 Euro erstattet. Ab April werden höchstens sechs Euro je Test gezahlt. Die KBV hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der TestV die Absenkung scharf kritisiert. Sie konnte nun zumindest erreichen, dass die Kostenpauschalen nicht schon zum 8. März reduziert wurden.
Abrechnung aller Testungen über die KVen
Sämtliche Anbieter wie Ärzte, Zahnärzte, Testzentren, aber auch Apotheker rechnen die Testungen und die Sachkosten mit der ortsansässigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten übernimmt der Bund.
Um die Leistungen mit der KV abrechnen zu können, ist für Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu müssen noch festgelegt werden. Die Testverordnung sieht vor, dass die KBV hierfür ihre Vorgaben zur Abrechnung von Leistungen nach der TestV bis zum 22. März anpasst.
Die KBV muss die Vorgaben mit weiteren Beteiligten abstimmen. Die Inkraftsetzung soll in der kommenden Woche erfolgen.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Weitere Artikel zum Thema
01.09.2017 Aus- & Weiterbildung
Interview mit Christian Reeps – Neues Gesicht in der Nachwuchskampagne
Die BDC-Nachwuchskampagne „Nur Mut! Kein Durchschnittsjob: ChirurgIn“ hat ein neues Gesicht für die Gefäßchirurgie: Prof. Dr. med. Christian Reeps. Auf der Webseite www.chirurg-werden.de werden im Rahmen der Kampagne alle Säulen der Chirurgie von Chirurgen und Chirurginnen vorgestellt, die von ihren persönlichen Erfahrungen in der Chirurgie erzählen.
23.08.2017 Akademie aktuell
Neues Fortbildungsangebot: BDC|WEBINARE
Webinare erobern die Bildungslandschaft und natürlich nutzt auch die BDC|Akademie die technologischen Entwicklungen, um Fortbildungen für Chirurginnen und Chirurgen so einfach wie möglich zu gestalten. Bereits mit den E-Learning-Angeboten im [eCME-Center] und Blended-Learning-Kursen wie für die Zusatzqualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“ ging der BDC im Bereich Fortbildung digitale Wege.
21.08.2017 BDC|News
Business as usual? Wenn Freunde und Verwandte zu Patienten werden
Jeder Arzt kann damit konfrontiert werden, Verwandte und Freunde zu behandeln – vom einfachen medizinischen Rat bis zu komplexen, risikoreichen Operationen. Vor allem bei einer Operation stellt sich die Frage, ob der beteiligte Chirurg einen Angehörigen oder Freund gerne, voll Stolz, vielleicht mit mangelnder Objektivität oder gar Widerwillen und Angst operiert und weiterbehandelt.
16.08.2017 BDC|News
HBA-Spezial: Niedergelassene Ärzte & Gastroenterologen
Als Bestandskunde unseres Kurses zum Hygienebeauftragten Arzt (HBA) können wir Ihnen zusätzliche Präsenztermine speziell für niedergelassene Ärzte anbieten. Am 3. und 4. November 2017 findet in Hannover eine Abschlussveranstaltung für alle niedergelassenen Ärzte statt. Der Kurs wird gemeinsam mit dem Niedersächsischen Gesundheitsamt durchgeführt. Zudem können wir Ihnen einen Spezialabschlusskurs für Gastroenterologen am 23. und 24. Februar 2018 in Dortmund anbieten.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.