01.03.2010 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Raumlufttechnische-Anlagen beim ambulanten Operieren – Teil 1
![](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/2017/03/04_04_A_03_2017_Hygiene_image_00_VILevi-750x500.jpg)
Grundsätzlich machen arbeitsphysiologische Überlegungen RLT-Anlagen in Operationssälen erforderlich: Bei längerem Aufenthalt von Personen in Räumen kommt es notwendigerweise zur Erwärmung sowie zum Anfall von Feuchtigkeit und Kohlendioxid, sodass in Operationssälen nicht auf die Möglichkeit einer Kühlung sowie eines Mindestluftaustausches verzichtet werden kann. Aussagen, wonach eine Fensterlüftung (mit Fliegengittern) ausreicht, führen zurück in alte Zeiten, in denen im Sommer der Schweiß der Operateure in das Operationsfeld tropfte. Außerdem können RLT-Anlagen (neben Absaugungen) anfallende Schadstoffe (z.B. kanzerogene Pyrolyseprodukte beim Elektrokautern) schneller abführen.
Im Allgemeinen ist aber unstrittig, dass eine RLT-Anlage vorhanden sein muss mit zweistufiger Filterung und einer endständigen dritten Stufe ausschließlich im OP-Saal selbst, der im Überdruck gegenüber den Vorräumen gefahren wird.
Seit etwa 10 Jahren gilt als Basisregel für RLT-Anlagen im Allgemeinen die VDI 6022 (Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte). Diese schreibt u. a. eine
- jährliche Wartung, die Führung eines Betriebsbuches (vor Ort),
- Hygienekontrollen (durch einen Verantwortlichen vor Ort, z.B. vierteljährlich) und
- Hygieneinspektionen (extern) alle 2 Jahre (bei Befeuchtung) oder 3 Jahre (ohne Befeuchtung) vor.
Ferner sind Überwachungsuntersuchungen (bei klassischen Befeuchtern, jedoch nicht bei Dampfbefeuchtung) erforderlich.
Speziell für RLT-Anlagen im Gesundheitswesen galt seit 1989 die DIN 1946-4 (Raumlufttechnik. Teil 4: Raumlufttechnische Anlagen in Krankenhäusern). Sie sah in den Fassungen von 1989 und 1999 für OP-Säle eine dreistufige Filterung vor mit dem 3. Filter endständig im Deckenfeld sowie der Luftströmung aus dem OP-Saal in die Vorräume. An Hygiene- Kontrollen wurden jährlich eine Partikelzählung, eine Luftkeimmessung sowie die Bestimmung der Strömungsrichtung vorgegeben. Zur Bewertung wurde 1989 eine Empfehlung der DGHM publiziert, die Richt- und Grenzwerte für Luftpartikel und Keime vorgab und an die man sich im Allgemeinen bei der Bewertung hielt. Viele Hygieniker haben in den letzten Jahren auf die aufwendige Keimzahlmessung in der Luft verzichtet, da sie weitgehend durch die einfachere Partikelmessung abgebildet wird.
Autoren des Artikels
![Profilbild von Walter Popp](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/20987/b535e5912d16dfcafdd75537ab2cff2a-bpfull.png)
Prof. Dr. med. Walter Popp
Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktieren![Profilbild von Klaus-Dieter Zastrow](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/65/5821c9f644c59-bpfull.jpg)
Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow
Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.06.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Händedesinfektionsmittel – Künftig auch Biozide möglich
isher waren Händedesinfektionsmittel in Deutschland laut Gesetz Arzneimittel, womit man sich von fast allen anderen EU-Ländern unterschieden hat. Durch die europäische Biozidprodukte-Verordnung von 2013 wird sich dies in nächster Zeit sehr wahrscheinlich ändern. N-Propanol wurde auf europäischer Ebene auch für die Händedesinfektion eindeutig als Biozid eingeordnet.
01.05.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Hygienisch korrekte Blutentnahme
Vor dem Stechen ist die Haut an der Einstichstelle mit einem alkoholischen Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren. Die Einwirkzeit beträgt immer mindestens 15 Sekunden, egal ob mit einem keimarmen (werkseitig sterilisiert, vor Ort aber nicht steril) Tupfer gewischt wird oder Abtrocknen abgewartet wird. Auf jeden Fall soll die Einstichstelle beim Stechen trocken sein, da ansonsten Schmerz – bedingt durch den Alkohol - angegeben wird.
01.04.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Grippeimpfung ja – aber ohne falsche Versprechungen
Die Bereitschaft zur Grippeimpfung ist beim Krankenhauspersonal bekanntermaßen gering. Steigerungen können erreicht werden, wenn die Betriebsärzte über die Stationen gehen und die Impfung vor Ort durchführen.
01.03.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Impfstatus der Beschäftigten darf abgefragt werden
Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.