10.10.2011 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Sichere Arbeitsschuhe
![](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/ebook/44162/OEBPS/images/03_04_Ausgabe_Teaser.jpg)
- Der Schuh muss (vorn) geschlossen sein.
- Zehen und Vorderfuß sind so geschützt.
- Die Fersenkappe muss geschlossen und fest sein.
- Dies gewährleistet Standsicherheit, auch bei Drehbewegungen und Gewichtsverlagerung. Außerdem sind Ferse, Sehnen, Bänder und Gelenke geschützt. Ein Fersenriemchen, Gummipantoletten und Korksandalen sind ungeeignet, weil der Fuß keinen Halt findet.
- Die Sohle muss gut profiliert sein und einen großflächigen Auftritt haben.
- Das Material muss rutschhemmend wirken. Stark gebogene Sohlen (sog. Barfußtechnik, Therapieschuhe) sind ungeeignet.
- Die Spannweite muss regulierbar sein.
- Die Schuhe sollen durch Schnüren oder einen Klettverschluss an den Fuß anpasst werden.
- Das Fußbett muss bequem sein.
- Das Abrollen des Fußes muss möglich sein, sodass die Zehen in der Bewegung nicht vorne anstoßen. Gegebenenfalls müssen die Schuhe so groß sein, dass sie Einlagen aufnehmen können.
- Die Sohle muss dämpfen.
- Gute dämpfende Eigenschaften haben Kunststoffmaterialien wie EVA (Ethylenvenylacetat) und PU (Polyurethan).
- Der Absatz muss flach sein.
- Der Absatz sollte nicht höher als zwei Zentimeter sein.
- Im Schuh muss ein gutes Klima sein.
- Obermaterial wie Leder und atmungsaktive antimikrobielle Futtermaterialien nehmen die Feuchtigkeit des Fußes auf und transportieren sie nach außen. Außerdem soll das Material desinfizierbar sein, wenn es zu Kontaminationen kommt.
Alle sechs Monate sollte geprüft werden, ob neue Arbeitsschuhe notwendig sind. Am aussagekräftigsten hierfür ist der Zustand der Sohle (schief und/oder abgelaufen).
Schuhe beschaffen und finanzieren die Arbeitgeber im Allgemeinen nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass mit Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen zu rechnen ist (Stoßen, Einklemmen, Durchnässen etc.). Ein guter Kompromiss kann sein, dass der Arbeitgeber Vorgaben macht und einen Zuschuss zur Anschaffung gibt.
Popp W, Zastrow KD. Hygiene-Tipp: Sichere Arbeitsschuhe. Passion Chirurgie. 2011 Oktober; 1(10): Artikel 03_02.
Autoren des Artikels
![Profilbild von Walter Popp](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/20987/b535e5912d16dfcafdd75537ab2cff2a-bpfull.png)
Prof. Dr. med. Walter Popp
Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktieren![Profilbild von Klaus-Dieter Zastrow](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/65/5821c9f644c59-bpfull.jpg)
Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow
Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.06.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Händedesinfektionsmittel – Künftig auch Biozide möglich
isher waren Händedesinfektionsmittel in Deutschland laut Gesetz Arzneimittel, womit man sich von fast allen anderen EU-Ländern unterschieden hat. Durch die europäische Biozidprodukte-Verordnung von 2013 wird sich dies in nächster Zeit sehr wahrscheinlich ändern. N-Propanol wurde auf europäischer Ebene auch für die Händedesinfektion eindeutig als Biozid eingeordnet.
01.05.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Hygienisch korrekte Blutentnahme
Vor dem Stechen ist die Haut an der Einstichstelle mit einem alkoholischen Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren. Die Einwirkzeit beträgt immer mindestens 15 Sekunden, egal ob mit einem keimarmen (werkseitig sterilisiert, vor Ort aber nicht steril) Tupfer gewischt wird oder Abtrocknen abgewartet wird. Auf jeden Fall soll die Einstichstelle beim Stechen trocken sein, da ansonsten Schmerz – bedingt durch den Alkohol - angegeben wird.
01.04.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Grippeimpfung ja – aber ohne falsche Versprechungen
Die Bereitschaft zur Grippeimpfung ist beim Krankenhauspersonal bekanntermaßen gering. Steigerungen können erreicht werden, wenn die Betriebsärzte über die Stationen gehen und die Impfung vor Ort durchführen.
01.03.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Impfstatus der Beschäftigten darf abgefragt werden
Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.