01.01.2014 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Zubereitung von Injektionslösungen
Die Zubereitung von Injektionslösungen hat stets auf einer desinfizierten Arbeitsfläche stattzufinden.
Falls ein Waschbecken vorhanden ist soll dies mindestens einen Meter entfernt und durch einen Spritzschutz von der reinen Arbeitsfläche getrennt sein.
Vor Beginn der Zubereitung ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
Nicht konservierte Arzneimittel oder Lösungsmittel dürfen gemäß Europäischem Arzneibuch nur aus Einzeldosisbehältnissen entnommen werden.
Injektionslösungen/Infusionslösungen mit Konservierungsmitteln (zur Mehrfachentnahme) müssen mit dem Anbruchsdatum versehen und gemäß den Herstellerangaben (Lagertemperatur, Lagerdauer nach Anbruch) verwendet werden.
Bei größeren Ampullen (≥ 50 ml) wird zur Mehrfachentnahme ggf. eine Spike-Mehrfachentnahmekanüle mit Luftfilter verwendet.
Spike-Kanülen sind grundsätzlich nach Entnahme zu verschließen. Bei wiederholter Entnahme aus Mehrdosenbehältnissen ist für jede Entnahme eine frische Kanüle und Spritze zu verwenden.
Ist laut Gebrauchsinformation eine gekühlte Aufbewahrung erforderlich, erfolgt diese im Medikamentenkühlschrank.
Hierbei ist darauf zu achten, dass die Medikamente keinen Kontakt zu der Rückwand des Kühlschranks haben (Gefahr des Einfrierens) und nicht in der Tür gelagert werden (zu warm).
Die Temperatur der Medikamentenkühlschränke wird arbeitstäglich kontrolliert und in einer Liste mit Namen dokumentiert.
Die Kühlschranklisten werden monatlich abgeheftet und aufbewahrt. Über- oder unterschreitet die gemessene Temperatur die Lagertemperatur von +2°C bis maximal +8°C werden die gelagerten Medikamente verworfen und unverzüglich eine Reparatur des Kühlschrankes veranlasst.
Aufgezogene Spritzen sind unverzüglich zu applizieren.
Werden Arzneimittelmischungen oder Infusionen mit zugespritzten Injektionslösungen benötigt, so ist die Zumischung nur unmittelbar vor der Verwendung zulässig.
Autoren des Artikels
Prof. Dr. med. Walter Popp
Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktierenProf. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow
Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.06.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Händedesinfektionsmittel – Künftig auch Biozide möglich
isher waren Händedesinfektionsmittel in Deutschland laut Gesetz Arzneimittel, womit man sich von fast allen anderen EU-Ländern unterschieden hat. Durch die europäische Biozidprodukte-Verordnung von 2013 wird sich dies in nächster Zeit sehr wahrscheinlich ändern. N-Propanol wurde auf europäischer Ebene auch für die Händedesinfektion eindeutig als Biozid eingeordnet.
01.05.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Hygienisch korrekte Blutentnahme
Vor dem Stechen ist die Haut an der Einstichstelle mit einem alkoholischen Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren. Die Einwirkzeit beträgt immer mindestens 15 Sekunden, egal ob mit einem keimarmen (werkseitig sterilisiert, vor Ort aber nicht steril) Tupfer gewischt wird oder Abtrocknen abgewartet wird. Auf jeden Fall soll die Einstichstelle beim Stechen trocken sein, da ansonsten Schmerz – bedingt durch den Alkohol - angegeben wird.
01.04.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Grippeimpfung ja – aber ohne falsche Versprechungen
Die Bereitschaft zur Grippeimpfung ist beim Krankenhauspersonal bekanntermaßen gering. Steigerungen können erreicht werden, wenn die Betriebsärzte über die Stationen gehen und die Impfung vor Ort durchführen.
01.03.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Impfstatus der Beschäftigten darf abgefragt werden
Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.