01.04.2014 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Vorgehen bei Mitarbeitern mit Allergien auf Händedesinfektionsmittel
Gelegentlich klagen Mitarbeiter über entzündliche Hautveränderungen und Rötungen, die sie auf den Einsatz von Händedesinfektionsmitteln zurückführen.
Dem kann zum einen begegnet werden, dass neuere Produkte eingesetzt werden, die frei von Zusatzstoffen, z. B. Parfümen, sind. Des Weiteren sind alkoholische Händedesinfektionsmittel im Allgemeinen für die Haut sehr gut verträglich, während häufiges Händewaschen zur Austrocknung der Haut führt.
Bei anhaltenden Beschwerden ist unbedingt eine hautfachärztliche intrakutane Austestung anzustreben. Wenn dabei Reaktionen gefunden werden, sollten die ermittelten Stoffe den Herstellerfirmen der Waschlotionen und Händedesinfektionsmittel mitgeteilt und danach gefragt werden, ob diese Stoffe, ggf. in sehr niedriger Konzentration, in den Produkten enthalten sind. Bei Bestätigung kann dem Mitarbeiter eine dezidierte Empfehlung zur Meidung bestimmter Produkte gegeben werden.
Fallbeispiel:
Eine Mitarbeiterin klagt über Allergien auf alle alkoholischen Händedesinfektionsmittel und zeigt eine extrem gerötete und entzündete Haut an den Händen. Sie möchte, dass ein anderes Produkt eingeführt wird, das ihr jemand empfohlen hat. Die Mitarbeiterin wird zum Hautarzt geschickt und bei der intrakutanen Austestung zeigen sich schwach positive Ergebnisse für Terpentin, Cetylpyridiniumchlorid, Triclosan und Iodpropinylbutylcarbamat. Die Anfrage bei den Herstellerfirmen der Waschlotionen und der Händedesinfektionsmittel ergibt, dass eine Waschlotion in geringer Konzentration Triclosan enthält. Damit kann geklärt werden, dass die Mitarbeiterin nicht allergisch auf die Händedesinfektionsmittel ist. Sie muß allerdings die genannte Waschlotion meiden.
Der Hygienetipp gibt die Meinung der Autoren wieder.
Autoren des Artikels
Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow
Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktierenProf. Dr. med. Walter Popp
Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.06.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Händedesinfektionsmittel – Künftig auch Biozide möglich
isher waren Händedesinfektionsmittel in Deutschland laut Gesetz Arzneimittel, womit man sich von fast allen anderen EU-Ländern unterschieden hat. Durch die europäische Biozidprodukte-Verordnung von 2013 wird sich dies in nächster Zeit sehr wahrscheinlich ändern. N-Propanol wurde auf europäischer Ebene auch für die Händedesinfektion eindeutig als Biozid eingeordnet.
01.05.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Hygienisch korrekte Blutentnahme
Vor dem Stechen ist die Haut an der Einstichstelle mit einem alkoholischen Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren. Die Einwirkzeit beträgt immer mindestens 15 Sekunden, egal ob mit einem keimarmen (werkseitig sterilisiert, vor Ort aber nicht steril) Tupfer gewischt wird oder Abtrocknen abgewartet wird. Auf jeden Fall soll die Einstichstelle beim Stechen trocken sein, da ansonsten Schmerz – bedingt durch den Alkohol - angegeben wird.
01.04.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Grippeimpfung ja – aber ohne falsche Versprechungen
Die Bereitschaft zur Grippeimpfung ist beim Krankenhauspersonal bekanntermaßen gering. Steigerungen können erreicht werden, wenn die Betriebsärzte über die Stationen gehen und die Impfung vor Ort durchführen.
01.03.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Impfstatus der Beschäftigten darf abgefragt werden
Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.