01.12.2017 Politik
Mögliche Auswirkungen des Brexit im Berufsumfeld der Freien Berufe
Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) dankt für das Angebot, zu möglichen Auswirkungen des Brexits auf die Freien Berufe Stellung nehmen zu können. Als Spitzenverband der Kammern und Verbände der Freien Berufe vertritt der BFB satzungsgemäß die berufsübergreifenden Interessen der Freien Berufe. Die beigefügten Anregungen sind insofern auf diese Anliegen fokussiert.
Von Empfehlungen mit allgemeinpolitischem Charakter – etwa zur künftigen „Gestalt“ Europas etc. – wird an dieser Stelle zwar bewusst abgesehen. Unbeschadet dessen bedauern die Freien Berufe den bevorstehenden Austritt Großbritanniens. Sie sehen im Brexit aber auch die Chance, dass die Leistungsfähigkeit nationaler Strukturen für den Binnenmarkt künftig wieder mehr Beachtung findet. Das System der Selbstverwaltung der Freien Berufe aus Kammern und Verbänden stellt eine solche funktionierende Struktur dar, welche effizient und effektiv den Wirtschaftsstandort Deutschland als Teil des europäischen Binnenmarktes befördert und damit nicht nur dem deutschen, sondern auch dem europäischen Verbraucherschutz dient. Insofern wäre es aus der Sicht der Freien Berufe wünschenswert, wenn die Brexit-Verhandlungen – bei all den Nachteilen, die der Brexit mit sich bringt – auch dazu führen, die nationale Vielfalt und mithin den Subsidiaritätsgedanken als Stärke des Europäischen Binnenmarktes mit neuem Leben zu füllen.
Der BFB bittet die Bundesregierung, möglichst frühzeitig in den anstehenden Verhandlungen zum Brexit auf Berücksichtigung der folgenden Aspekte hinzuwirken:
- Erhalt der gegenseitigen Anerkennung europäischer Abschlüsse auf Grundlage der Berufsanerkennungsrichtlinie
- Erhalt der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes unter Beachtung des Prinzips der Gegenseitigkeit
- Erhalt des Datenschutzes im Informationsaustausch und Erhalt bestehender Vorwarnsysteme bei Verstößen gegen Berufspflichten
- Umsetzung der EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
I. Berufsanerkennung im bisherigen Stil gewährleisten
Der BFB fordert, dass die Anerkennung von Berufsabschlüssen, wie sie derzeit durch die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie gewährleistet wird, auch künftig sichergestellt bleibt.
In Schlüsselsektoren wie beispielsweise dem britischen Gesundheitswesen arbeiten derzeit rund 130.000 europäische Arbeitskräfte, davon nahezu 2.200 deutsche Ärztinnen. Der BFB geht zwar davon aus, dass eine adäquate Gesundheitsversorgung der eigenen Bevölkerung ohnehin im Interesse der britischen Regierung liegt. Der BFB fordert jedoch im Interesse derjenigen Fachkräfte der Freien Berufe (auch außerhalb der Heilberufe!), die nach dem Brexit in Großbritannien verbleiben wollen, unbürokratische und effiziente Lösungen für die (dauerhafte) Anerkennung von EU-Abschlüssen zu finden.
Der BFB weist daraufhin, dass den Berufsträgern keine oder zumindest keine erheblichen Kosten entstehen dürfen, wie derzeit bei der Einzelfallprüfung außerhalb der automatischen Anerkennung teilweise der Fall. So fordert beispielsweise das Architects‘ Registration Board (ARB) in UK, London, bei Einzelfallprüfungen von Abschlüssen sehr hohe Gebühren (im vierstelligen Bereich), welche eine erhebliche Mehrbelastung der Berufsträger darstellen würde, die derzeit dem System der automatischen Anerkennung unterliegen.
II. Grundfreiheiten gebündelt erhalten, kein Rückschritt gegenüber dem Status Quo
Der BFB begrüßt, dass die Bundesregierung an der Einheit der vier Grundfreiheiten in den Verhandlungen unmissverständlich festhält, um Anreize für weitere Austritte zu vermeiden (keine Grundfreiheiten „à la carte“).
Der BFB spricht sich dafür aus, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch künftig erhalten bleibt. Deutsche Freiberufler sollen in Großbritannien keine speziellen Genehmigungen beantragen müssen. Neben der langfristigen Beschäftigung sollen auch kurzfristige, spontan terminierte Beschäftigungen möglich bleiben, wie dies beispielsweise bei Wochenenddiensten von deutschen Ärztinnen in britischen Krankenhäusern der Fall ist. Hier liegen häufig keine festen Anstellungsverhältnisse zugrunde, sondern es erfolgt eine bedarfsgerechte Einzelfallabrechnung.
Der freie Warenverkehr beispielsweise von Medizinprodukten und Baustoffen wird durch die CE Kennzeichnung befördert; dies erschwert die Tätigkeit derjenigen Freien Berufe (insbesondere Heilberufe und technische Freie Berufe), die diese Produkte für ihre Dienstleistungserbringung benötigen. Der BFB fordert, dass auch künftig die CE Kennzeichnung zu einer unbürokratischen Zulassung auf dem britischen Markt führt. Im Bereich der Zulassung neuer Medikamente, welche durch die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erfolgt, empfiehlt der BFB, dafür Sorge zu tragen, dass die regulatorischen Kapazitäten, Prozesse und Zeitrahmen nicht negativ beeinflusst werden. Ergänzend weist der BFB darauf hin, dass durch den Austritt aus der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) der Import notwendiger Isotope für Bestrahlungstherapien nach Großbritannien möglicherweise erschwert wäre. Der BFB geht ferner davon aus, dass die britische Regierung in den Verhandlungen im Interesse britischer Patienten nachhaltige Lösungen vereinbart.
Die Niederlassungsfreiheit als Bestandteil der Freiheit des Personenverkehrs ermöglicht es, den Verwaltungssitz einer britischen Limited nach Deutschland zu verlegen. Wenn Großbritannien zum Drittstaat wird, verliert eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ihren Status als Kapitalgesellschaft – mit weitreichenden Haftungsfolgen für die Gesellschafter. Umgekehrt wird die Europäische Aktiengesellschaft (SE)mit Sitz in Großbritannien, welche auf einer EU-Verordnung beruht, mangels Rechtsgrundlage in eine britische Rechtsform umgewandelt werden. Auch die Möglichkeit grenzüberschreitender Fusionen oder Rechtsformwechsel unter Einbeziehung britischer Gesellschaften würden wegfallen. Der BFB fordert, Zwangsumwandlungen bestehender Rechtsformen zu vermeiden und das bestehende System der Rechtsformen zu erhalten.
Die Niederlassungsfreiheit, aber auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit, befördert die EU-weite freiberufliche Dienstleistungserbringung. Der BFB betont, dass europäische freiberufliche Dienstleistungen als wirtschaftsnahe Dienstleistungen auch künftig auf dem britischen Markt erbracht werden. Hierbei ist es wichtig, dass die europäische Dienstleistungserbringung nicht durch neue Hemmnisse erschwert wird.
Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit sollte dies sowohl für britische Freiberufler, die in der EU tätig sind, als auch für deutsche Freiberufler in Großbritannien gelten. Grundsätzlich sollten sich die Tätigkeiten der Freiberufler nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU nach nationalem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats beurteilen. Für den Fall, dass es in den Austrittsverhandlungen zwischen der EU und Großbritannien zur Vereinbarung eines Handelsabkommens kommt, wonach die Regeln über den Binnenmarkt auch weiterhin anwendbar bleiben, sollten britische Freiberufler auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Rechte, die ihnen derzeit sowohl die Dienstleistungs- wie auch die Niederlassungsfreiheit gewährt, geltend zu machen.
Der BFB weist ergänzend daraufhin, dass sämtliche Grundfreiheiten durch europäische Regelungen im Bereich des Steuerrechtes begleitet werden, die nach dem Brexit gangbarer Lösungen bedürfen. So würde für natürliche Personen mit EU-Pass und Wohnsitz in Großbritannien unmittelbar die Wegzugsteuer greifen (solange Großbritannien EU-Mitglied ist, stunden die deutschen Steuerbehörden diese Steuer; nach dem Brexit wäre sie sofort fällig). Auch Vergünstigungen, wie etwa die Möglichkeit des One-Stop-Shop-Umsatzsteuerverfahrens (durch Einrichtung einer zentralen Stelle wird die Durchsetzung des Bestimmungslandprinzips im Umsatzsteuerrecht für die Leistungsanbieter vereinfacht.), wären dann künftig nicht mehr gegeben. Auch im Hinblick auf die von Freiberuflern unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherungen ist eine Mehrbelastung durch zusätzliche Versicherungspflichten aufgrund des Brexits zu vermeiden.
III. Datenschutz im Informationsaustausch und bestehende europaweite Vorwarnsysteme bei Verstößen gegen Berufspflichten erhalten
Der Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgt heute über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) auf der Grundlage europäischer Datenschutzbestimmungen, unter anderem der Datenschutzgrundverordnung. Dabei dürfen personenbezogene Daten aufgrund derselben rechtlichen Bestimmungen in Deutschland wie in Großbritannien verarbeitet werden.
Ebenso muss der erleichterte Datenaustausch für die Überwachung und Frühwarnung übertragbarer Krankheiten sichergestellt werden. Dieser leistet beispielsweise im Bereich der Bekämpfung der antimikrobiellen Resistenzen (AMR) wertvolle Dienste.
Der gesicherte Datenaustausch ist auch für die Umsetzung von Vorwarnsystemen im Bereich der Verstöße gegen Berufspflichten grundlegend. So wird im Gesundheitssektor die Patientensicherheit über die Unterrichtungsverpflichtung aller europäischer Behörden und Gerichte über solche Angehörige von Gesundheitsberufen, denen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagt wurde, gewährleistet.
Der BFB fordert, im Interesse eines weiterhin hohen Verbraucher- und Patientenschutzes in Deutschland den erleichterten gesicherten Daten- und Informationsaustausch auch künftig zu erhalten und unnötige bürokratische Hürden zu vermeiden.
Schließlich weist der BFB daraufhin, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen zu einer Erhöhung von Haftungsrisiken führen, welche den Informationsaustausch nachhaltig behindern würden. Insofern wäre ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Art. 45 DSGVO) oder eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung erforderlich.
IV. Umsetzung der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
EU-Normen und Urteile des EuGH werden nach dem Brexit nicht mehr ohne weiteres als Basis der Auslegung von Vertragsklauseln in Großbritannien gelten; dies schafft Rechtsunsicherheit. Rechtsunsicherheit wird auch durch den Wegfall der Bindung der britischen Gerichte an die Rom-Verordnung sowie die EU-Verordnung 1215/2012 zur Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaates und zur Lösung von Kompetenzkonflikten geschaffen. Die dem britischen Recht eigene „anti-suit injunction“, welche die Parteien vor britische Gerichte zwingen kann, gewinnt dann wieder an Bedeutung.
Der BFB empfiehlt dringend, in den Verhandlungen zeitnah Lösungen für diese Fragen zu erarbeiten, um Rechtsunsicherheit und Verzerrungen in bestehenden Verträgen durch Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage zu vermeiden.
Der BFB unterstreicht die entscheidende Rolle der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Verhandlungen über die künftige Ausgestaltung der vier Grundfreiheiten dürfen die Rolle des EuGH auch im Interesse der Rechtssicherheit nicht unberücksichtigt lassen.
Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) |
BFB: Mögliche Auswirkungen des Brexit im Berufsumfeld der Freien Berufe. Passion Chirurgie. 2017 Dezember, 7(12): Artikel 05_01.
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