03.05.2023 Politik
ASV-Angebot zu Knochen- und Weichteiltumoren in Kraft
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich bekannt gegeben, dass die aktualisierten Regelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) von Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren in Kraft getreten sind. Dieses ASV-Angebot war bislang nur als ambulante Leistung im Krankenhaus nutzbar. Ab sofort können sich nun auch niedergelassene Spezialistinnen und Spezialisten beteiligen oder eigene Fachteams dazu gründen. Alle Teams müssen ihre Teilnahme an der ASV bei den erweiterten Landesausschüssen anzeigen. Klinik-Teams, die zu den genannten Indikationen bereits eine ambulante Behandlung im Krankenhaus anbieten, haben per gesetzlicher Übergangsregelung nun drei Jahre Zeit, sich neu zu bilden, um die Anforderungen der ASV-Richtlinie zu erfüllen und gegebenenfalls ambulante Kooperationspartner mit einzubeziehen.
Neu in der ASV: Knochen- und Weichteiltumoren
Mit der Neufassung hat der G-BA den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Einbezogen sind nun auch Erwachsene mit Desmoidtumoren (Diagnoseschlüssel ICD-10-Kode D48 und D48.1 bis 4) oder mit bösartigen Neubildungen des Bindegewebes (Diagnoseschlüssel ICD-10-Kode C49.9). Einige Leistungen wurden in den Behandlungsumfang der ASV neu aufgenommen, zum Beispiel die Beratung zur Sporttherapie. Auf Empfehlung einer fachübergreifenden Tumorkonferenz kann nun auch eine Positronenemissionstomographie (PET/CT) zur Lagebestimmung vor Operationen und zur Diagnosesicherung bei Rezidiven ergänzend verordnet werden. Neu wurden die Fachgruppen Pneumologie sowie Psychotherapie und Psychosomatik in den Kreis der bei Bedarf hinzuzuziehenden Spezialistinnen und Spezialisten aufgenommen.
Hintergrund:
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.
Nach dem Gesetz ist eine ASV grundsätzlich möglich für Patientinnen und Patienten mit:
- Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen,
- seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie für
- hochspezialisierte Leistungen.
Weitere Hintergundinfos zur ASV
Weitere Artikel zum Thema
26.06.2019 Politik
Bessere Rahmenbedingungen und mehr Vernetzung für die Organspende
Ein breites Bündnis von Institutionen und Organisationen, die für die Organspende Verantwortung tragen, hat heute den „Gemeinschaftlichen Initiativplan Organspende“ vereinbart.
25.06.2019 Politik
Spahn bringt Gesundheitspolitik dauerhaft in die Schlagzeilen
Gesundheitsminister Jens Spahn ist seit März 2018 im Amt und hat die Gesundheitspolitik in dieser Zeit dauerhaft in die Schlagzeilen gebracht. Fast täglich lesen wir auch in der Laienpresse, worum der Gesundheitsminister sich kümmern will – ob es nun um die Verordnung von Hilfsmitteln, die schnellere Zulassung neuer Behandlungsmethoden, die Förderung der Organtransplantation, die Einführung der digitalen Gesundheitskarte, das Verbot von Therapien gegen Homosexualität oder die Lenkungsfunktion des Hausarztes geht. Der „Hauruck-Minister“, wie das Nachrichtenmagazin Spiegel ihn kürzlich nannte, positioniert sich sehr deutlich zu den unterschiedlichsten Themen. Wie beurteilen Sie diese Vorgehensweise?
24.06.2019 Politik
Notfallversorgung: KBV und MB präsentieren neue Vorschläge – Schulterschluss der Ärzteschaft
Niedergelassene und Krankenhausärzte haben ein gemeinsames Konzept für die künftige Notfallversorgung ausgearbeitet. Kernelemente sind eine gezielte Steuerung akut hilfebedürftiger Patienten sowie Gütekriterien für die medizinische Ersteinschätzung.
18.06.2019 Niederlassung
Intersektorale Versorgung – eine Einbahnstraße?
Bedingt durch technischen Fortschritt und demografische Entwicklung verlagert sich Leistungsgeschehen immer mehr in die ambulante Versorgung. Komplexe Prozeduren, die ehemals ausschließlich vollstationär erbracht werden konnten, sind Eingriffe mit allenfalls kurzzeitigen stationären Aufenthalten geworden, sofern sie nicht gänzlich ambulant erbringbar sind. Aus Sicht des Gesetzgebers, aber auch der Fachöffentlichkeit und insbesondere der Krankenhäuser, wird die Ambulantisierung zum Anlass genommen, unter dem Oberbegriff „Intersektorale Versorgung“ echte und vermeintliche Sektorengrenzen einzureißen.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.