07.06.2024 BDC|News
Referentenentwurf zur Notfallversorgungsreform liegt vor
Eine sogenannte notdienstliche Akutversorgung soll künftig zum Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gehören. So sieht es der Referentenentwurf zur Notfallversorgungsreform vor, der aktuell kursiert. Die KVen sollen demnach verpflichtet werden, „24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen“.
Mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (kurz: Notfallgesetz) wird nun also ein neuer Begriff eingeführt, und zwar die „notdienstliche Akutversorgung“. Damit erfolgt eine Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags der KVen. Die notdienstliche Akutversorgung „umfasst die vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicherzustellen.
Die Sicherstellung der notdienstlichen Akutversorgung soll laut Gesetzentwurf darüber hinaus umfassen, dass die KVen sich an den ebenfalls im Zuge der Notfallreform geplanten Integrierten Notfallzentren (INZ) beteiligen sowie 24 Stunden täglich einen „aufsuchenden Dienst“ anbieten müssen. Für letzteren soll jedoch auch „qualifiziertes nichtärztliches Personal“ eingebunden werden dürfen.
Kernstück des INZ soll laut Gesetzentwurf die zentrale Ersteinschätzungsstelle sein. Von dort aus sollen die Patientinnen und Patienten der richtigen Struktur innerhalb des INZ zugewiesen werden. Geplant ist, dass dies in Zukunft über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Ersteinschätzung geschieht.
Auch über die geplanten Mindestöffnungszeiten für die ans INZ angebundenen Notdienstpraxen gibt der Gesetzentwurf bereits Auskunft: Diese sollen an Wochenenden und Feiertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr geöffnet sein.
Ebenfalls steht schon seit Längerem fest, dass im Zuge der Notfallversorgungsreform die Nummer der Terminservicestellen der KVen (116 117) mit der Nummer der Rettungsleitstellen (112) vernetzt werden soll. Konkret geplant ist nun, dass die 116 117 in Terminservicestellen und sogenannte Akutleitstellen aufgeteilt wird.
Des Weiteren macht der Gesetzentwurf konkrete Vorgaben zur Erreichbarkeit der Akutleitstellen. Diese sollen „24 Stunden täglich und spätestens innerhalb von drei Minuten in 75 Prozent der Anrufe und zehn Minuten in 95 Prozent der Anrufe unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer (…) und 24 Stunden täglich über digitale Angebote erreichbar“ sein.
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Quelle: Ärztenachrichtendienst
Weitere Artikel zum Thema
29.09.2020 BDC|News
BDC kritisiert Halbierung der Hygienezuschläge durch Private Krankenversicherung
Berlin, den 29.9.2020 – Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V.
25.09.2020 BDC|News
Mehr Bundeskompetenz im Gesundheitssektor erforderlich
Krankenhauszukunftsgesetz setzt richtige Investitionsschwerpunkte. Eine Neuordnung der Versorgungsstrukturen steht dagegen
24.09.2020 BDC|News
PASSION CHIRURGIE im September: Orthopädie/Unfallchirurgie
Reichen Forderungen nach Maßnahmen an die politischen Entscheidungsträger, um dem immensen Nachwuchsmangel in der Medizin entgegenzuwirken? Oder gibt es bereits jetzt Möglichkeiten für jeden Einzelnen zur Mitbestimmung der Rahmenbedingungen im Gesundheitssystem? BDC-Nachwuchsbeauftragter Dr. Braun und BDC-Vizepräident Dr. Rüggeberg fassen in ihrem Appell ab S. 24 Lösungsmöglichkeiten zusammen.
21.09.2020 BDC|News
Kostenfreier Livestream mit Livechat: Rechtliche Folgen von Covid 19
Am 21. September findet ab 18 Uhr ein Livestream zum Thema Covid-19: Rechtliche Folgen statt. Sie sind herzlich eingeladen, kostenfrei daran teilzunehmen.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.