12.07.2021 Politik
Offener Brief des Deutschen Ärztinnenbundes zum Mutterschutzgesetz
Der BDC unterstützt den offenen Brief des Deutschen Ärztinnenbundes e.V. zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes im Gesundheitswesen und veröffentlicht diesen im Original.
Verteiler: Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Christine Lambrecht Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn
Sehr geehrte/r ….,
das Ziel des am 01. Januar 2018 in Kraft getretenen novellierten Mutterschutzgesetzes sollte die diskriminierungsfreie Teilhabe von schwangeren Frauen an ihrem Arbeitsplatz sein. Ein Bundesausschuss Mutterschutz sollte die novellierte Gesetzgebung evaluieren und basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen anhand sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln optimieren. Mehr als drei Jahre nach Einführung des Gesetzes ist die Realität verheerend. Es behindert schwangere Ärztinnen, aber auch andere Beschäftigte im Gesundheitswesen, übermäßig in ihrer Berufsausübung – und mindert so ihre Karrierechancen. Die zugesagte Optimierung ist bis heute unterblieben.
Juristische Formulierungen im Gesetzestext sind nicht eindeutig und daher weit auslegbar. Selbst bei sehr gut dargelegter Gefährdungsbeurteilung, gewissenhafter Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber ist meistens eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, weil die beaufsichtigenden Behörden Restrisiken nie als gänzlich ausgeschlossen ansehen. Pauschal dürfen Schwangere in der Patientenversorgung nicht operativ oder interventionell tätig sein, teilweise dürfen gar keine patientennahen Tätigkeiten mehr ausgeführt werden – aus Angst vor juristischen Konsequenzen und ungeklärten Haftungsfragen. Die Folge: Ärztinnen bekommen Tätigkeiten zugewiesen, die nicht weiterbildungsrelevant sind – Briefeschreiben beispielsweise – oder erhalten ein Beschäftigungsverbot. So fallen sie beruflich zurück. Für manche beginnt der Karriereknick schon im Studium, weil die Teilnahme an bestimmten Kursen nicht gestattet wird.
Problematisch bewerten wir außerdem, dass die beaufsichtigenden Behörden im Umgang mit der Bewertung von Gefährdungsbeurteilungen in unterschiedlichen Regionen ganz unterschiedlich entscheiden. Dies ist in einem systemrelevanten Berufsfeld nicht hinnehmbar.
Eine aktuelle bundesweite Umfrage des Deutschen Ärztinnenbundes (DÄB) unter Studentinnen und Ärztinnen erbrachte besorgniserregende Ergebnisse: So zeigte sich, dass 43% der Befragten Bedenken hatten, ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zu melden. Bei den Medizinstudentinnen waren es sogar 53%. 17% der Befragten wurden nach Bekanntgabe der Schwangerschaft mit einem Beschäftigungsverbot belegt. Nur 7% konnten unverändert weiterarbeiten. Die große Mehrheit, 63%, erfuhr deutliche Einschränkungen und durfte nur bis zu 50% ihrer vorherigen Aufgaben ausüben. Bei den Medizinstudentinnen waren die Nachteile noch eklatanter: Nur 2% der Schwangeren konnten uneingeschränkt weiterstudieren. Insgesamt fühlten sich 43% der Befragten durch die Umgestaltung ihres Aufgabenbereichs in ihrer Karriere behindert.
Wegen der drohenden Verzögerungen entscheiden sich viele Schwangeren dafür, so lange wie möglich die Schwangerschaft nicht zu melden. In dieser Zeit verlagert sich aber auch die Haftungsfrage ins Private: eine zusätzliche psychische Belastung der werdenden Mutter.
Wir fordern das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche (BMFSFJ) sowie alle weiteren mitwirkenden Bundesministerien und den nach § 30 MuSchG gebildeten Ausschuss für Mutterschutz auf, endlich Taten folgen zu lassen. Der Ausschuss für Mutterschutz muss die erforderlichen Regeln und Handlungshilfen für die Praxis zügig konkretisieren. Die zuständigen Bundesministerien sowie die Arbeitsschutzbehörden müssen ihrer Verantwortung für die Umsetzung gerecht werden.
Wir fordern außerdem, dass erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Arbeitsbedingungen gesundheitlich sicher zu gestalten und so eine Weiterbeschäftigung der Schwangeren zu ermöglichen. Grundlage ist die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze im ärztlichen Bereich, insbesondere in den Kliniken, sowie die individuelle Risikobewertung für Schwangere. Die Maßnahmen müssen für jeden Arbeitsplatz vorliegen und nicht erst bei der Bekanntgabe einer Schwangerschaft umgesetzt werden. Die Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen und anderer Frauen aus den Gesundheitsberufen muss gemäß dem Ziel des novellierten Mutterschutzgesetzes gewährleistet werden. Die Aus- und Weiterbildung muss durch sinnvolle Maßnahmen oder alternative Arbeitsplätze gesichert werden. Pauschalisierte Beschäftigungsverbote müssen vermieden werden.
Die Ausarbeitung eines offiziellen, bundeseinheitlichen Leitfadens für alle medizinischen Fachbereiche, orientierend an Beispielen von Kliniken guter Praxis (best praxis) ist notwendig, um die Aus- und Weiterbildung nicht zu unterbrechen. Hierbei darf selbstverständlich weder die Einhaltung strenger Maßnahmen zum Schutz des werdenden Lebens noch das Selbstbestimmungsrecht der zukünftigen Mutter vernachlässigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. med. Christiane Groß
Präsidentin
gez. PD Dr. med. Barbara Puhahn-Schmeiser
Vizepräsidentin
Weitere Artikel zum Thema
01.03.2022 Politik
Unterstützung für die Ukraine!
Der BDC schließt sich der Solidaritätsbekundung der Bundesärztekammer gegenüber der ukrainischen Bevölkerung und der Kolleginnen und Kollegen an. Hier finden Sie Informationen zu Spendenmöglichkeiten.
01.03.2022 Corona
Corona-Pandemie auf Organspenden fast ohne Einfluss
Die Corona-Pandemie hatte - wenigstens bisher - nahezu keinen Einfluss auf die Anzahl postmortaler Organspender: So blieb diese Zahl mit 933 Spendern im Jahr 2021 konstant im Vergleich zu 2019 (932). Die Anzahl der entnommenen Organe war 2021 (2.905) im Vergleich zum Vorvorjahr (2.995) nur leicht rückläufig.
01.03.2022 Politik
BDC-Praxistest: Behandlungsfehler als ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung in Abgrenzung zur Komplikation bei unerwünschtem Ausgang einer ärztlichen Maßnahme
Ein Bericht aus der Arbeit der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein mit Hinweisen zur Fehlervermeidung und zum Vorgehen, wenn eine Fehlervermutung vorliegt. Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein wurde als zweite Kommission in Deutschland nach Bayern am 01. Dezember 1975 gegründet.
01.03.2022 Politik
BDC-Praxistest: Aktuelles zur Erweiterung des AOP-Kataloges – Droht eine Zwangsambulantisierung?
Bereits 2019 wurde die Bearbeitung des Kataloges für ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe für 2020 geplant. Die Kostenträger erhofften sich ursprünglich große Auswirkungen schon ab 2021: „Ausgrenzung von 5 Mio. Fällen, entsprechend 30 Prozent der Kurzlieger, Einsparpotenzial 1 bis 2 Milliarden Euro“.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.