Bei der Verschlüsselung von Diagnosen, die als Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich anerkannt sind, gibt es eine Neuerung. Bei orthopädischen Gelenkimplantaten mit dem Kode Z96.6- kann jetzt auch kodiert werden, wo sich das Implantat befindet.
Hintergrund ist die Revision der bundesweit geltenden Klassifikation ICD-10-GM für das Jahr 2016. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben daraufhin die Diagnosen, die als Praxisbesonderheiten gelten, rückwirkend zum 1. Januar 2016 diesbezüglich angepasst.
Diagnosekode wird um eine fünfte Stelle ergänzt
Der bis zum 31. Dezember 2015 gültige Diagnosekode Z96.6 „Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten“ wurde im ICD-10-GM für das Jahr 2016 um eine fünfte Stelle ergänzt: Z96.60 bis Z96.68.
Damit kann nunmehr die konkrete Lokalisation von orthopädischen Gelenkimplantaten verschlüsselt werden – zum Beispiel das Vorhandensein einer Hüftgelenksprothese mit dem Kode Z96.64.
Verordnungen, die auf Grundlage der neuen Kodes ausgestellt werden, gelten wie bisher im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V für sechs Monate nach dem Akutereignis als Praxisbesonderheit.
Kode Z96.88 gilt weiterhin als Praxisbesonderheit
Im Rahmen der Vorgängerversion ICD-10-GM-2015, die die Möglichkeit der Konkretisierung nicht vorsah, haben Ärzte den Kode Z96.88 „Vorhandensein von sonstigen näher bezeichneten funktionellen Implantaten“ verwendet. Dies können sie auch weiterhin tun.
Denn Verordnungen, die auf Grundlage von Kodierungen nach der Version 2015 der ICD-10-GM gestellt werden, gelten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V weiterhin als Praxisbesonderheit.
Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016
Durch die Revision der ICD-10-GM wurde eine Anpassung der Diagnosen der Vereinbarung über bundesweite Praxisbesonderheiten nach Paragraf 84 Absatz 8 SGB V notwendig. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben diese Anpassung im Februar beschlossen. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.
Einbindung in die Praxisverwaltungssoftware
Die getroffenen Änderungen können zum zweiten Quartal 2016 von den Herstellern der Praxisverwaltungssysteme in die Verordnungssoftware eingebunden werden. Die hierfür erforderlichen Anpassungen der Stammdateien sind fristgerecht erfolgt. Damit erhält der Arzt bereits beim Verordnungsvorgang einen Hinweis, ob es sich bei der Verordnung um eine Praxisbesonderheit handelt.