05.07.2018 Politik
Indikationsgerechte Verordnung mit Mischpreisen muss definitiv regressfrei sein
![](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/2017/04/pharma1-e1491553958263.jpg)
Anlässlich der gestrigen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtmäßigkeit der Bildung sogenannter Mischpreise bei Arzneimitteln erklärte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, heute in Berlin (KBV):
„Die Entscheidung des BSG ist erst einmal positiv. Die Richter haben klargestellt, dass Mischpreise für Arzneimittel grundsätzlich zulässig sind. Damit ist der Status von vor dem anderslautenden Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aus dem vergangenen Jahr wieder hergestellt. Allerdings kennen wir noch nicht die Einzelheiten und müssen daher die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Das Urteil ist jedoch schon mal ein erster Schritt, auf den wir bei der Klärung der Frage der Wirtschaftlichkeit aufbauen können. Aus Sicht der KBV bedarf es nach wie vor der eindeutigen und rechtssicheren Feststellung, dass die Verordnung von Arzneimitteln mit Mischpreisen grundsätzlich als wirtschaftlich anerkannt wird. Ziel muss sein, dass Ärzte keine Sorge haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen. Für die Entscheidung für oder gegen eine Therapie muss die individuelle Abwägung des Arztes ausschlaggebend sein und nicht das Spardiktat der Krankenkassen.“
Hintergrund: Das BSG hat mit seinem heutigen Beschluss ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom Juni 2017 widersprochen. Damals hatte das LSG einen Beschluss zur Preisbildung bei Arzneimitteln getroffen, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen festgestellt hat, für andere nicht. Das LSG hatte entschieden, dass ein Erstattungsbetrag, der sowohl die Patientengruppen mit als auch jene ohne Zusatznutzen einpreist, nicht als wirtschaftlich erachtet werden kann, wenn das Arzneimittel für die Patientengruppe ohne Zusatznutzen teurer ist als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Verschreiben Ärzte diese Medikamente trotzdem, droht ihnen ein Regress. Die Folge wäre ein faktischer Verordnungsausschluss für bestimmte Patientengruppen, beispielsweise mit onkologischen Erkrankungen oder für Kinder und Jugendliche, mit denen schon aus ethischen Gründen keine Arzneimittelstudien durchgeführt werden. Die KBV hatte daraufhin gefordert, dass vereinbarte Erstattungsbeträge für Arzneimittel die Wirtschaftlichkeit über das gesamte Anwendungsgebiet abdecken müssen.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 05.07.2018
Weitere Artikel zum Thema
01.10.2022 Leserbriefe
Leserbrief
Leserbrief zu: Artikel aus Passion Chirurgie 06/II/2022: „Klimagerechtes Krankenhaus – Haben Einwegartikel darin eine Zukunft?“ von Lehmann F, Hübner A, Remmele J, Börner N, Samwer C, Prütting J. Sie finden den Artikel HIER.
01.10.2022 Politik
BDC-Praxistipp: Achtsamkeit (Mindfulness) in der Chirurgie
Die zentralen Herausforderungen für die Chirurgie sind die Akquisition qualifizierten Nachwuchses und eine geistige und körperliche Ärztegesundheit. Offensichtlich stehen diese beiden Umstände auch in enger Korrelation miteinander. Welcher PJ-Student möchte schon in einer Abteilung anheuern, in der die ärztlichen Kollegen auf ihn überarbeitet, zynisch oder depressiv verstimmt wirken?
29.09.2022 Pressemitteilungen
BDC und DGCH mahnen maßvolle Erweiterung des AOP-Kataloges an
Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) und die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie e.V. (DGCH) befürworten in einem Schreiben vom 23.9.2022 an die „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ eine Ambulantisierung mit Augenmaß.
26.09.2022 Gesetzgebungsverfahren
Schreiben des BDC und der DGCH an die Regierungskommission zur Krankenhausreform
Schreiben des BDC und der DGCH an die Regierungskommission zur
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.