05.07.2018 Politik
Indikationsgerechte Verordnung mit Mischpreisen muss definitiv regressfrei sein
Anlässlich der gestrigen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtmäßigkeit der Bildung sogenannter Mischpreise bei Arzneimitteln erklärte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, heute in Berlin (KBV):
„Die Entscheidung des BSG ist erst einmal positiv. Die Richter haben klargestellt, dass Mischpreise für Arzneimittel grundsätzlich zulässig sind. Damit ist der Status von vor dem anderslautenden Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aus dem vergangenen Jahr wieder hergestellt. Allerdings kennen wir noch nicht die Einzelheiten und müssen daher die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Das Urteil ist jedoch schon mal ein erster Schritt, auf den wir bei der Klärung der Frage der Wirtschaftlichkeit aufbauen können. Aus Sicht der KBV bedarf es nach wie vor der eindeutigen und rechtssicheren Feststellung, dass die Verordnung von Arzneimitteln mit Mischpreisen grundsätzlich als wirtschaftlich anerkannt wird. Ziel muss sein, dass Ärzte keine Sorge haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen. Für die Entscheidung für oder gegen eine Therapie muss die individuelle Abwägung des Arztes ausschlaggebend sein und nicht das Spardiktat der Krankenkassen.“
Hintergrund: Das BSG hat mit seinem heutigen Beschluss ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom Juni 2017 widersprochen. Damals hatte das LSG einen Beschluss zur Preisbildung bei Arzneimitteln getroffen, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen festgestellt hat, für andere nicht. Das LSG hatte entschieden, dass ein Erstattungsbetrag, der sowohl die Patientengruppen mit als auch jene ohne Zusatznutzen einpreist, nicht als wirtschaftlich erachtet werden kann, wenn das Arzneimittel für die Patientengruppe ohne Zusatznutzen teurer ist als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Verschreiben Ärzte diese Medikamente trotzdem, droht ihnen ein Regress. Die Folge wäre ein faktischer Verordnungsausschluss für bestimmte Patientengruppen, beispielsweise mit onkologischen Erkrankungen oder für Kinder und Jugendliche, mit denen schon aus ethischen Gründen keine Arzneimittelstudien durchgeführt werden. Die KBV hatte daraufhin gefordert, dass vereinbarte Erstattungsbeträge für Arzneimittel die Wirtschaftlichkeit über das gesamte Anwendungsgebiet abdecken müssen.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 05.07.2018
Weitere Artikel zum Thema
12.12.2016 Kinderchirurgie
Kinderchirurgen prognostizieren Pleitewelle
Unter der Ökonomisierung der Medizin leiden Kinderkliniken besonders. Einer Umfrage zufolge mussten rund 40 Prozent ihre Betreuungskapazitäten in 2015 wegen Personalmangels reduzieren. Jetzt schreibt eine neue Qualitäts-Richtlinie eine hohe Fachkraftquote für die Frühgeborenen-Versorgung vor.
07.12.2016 Aus- & Weiterbildung
Medizin am Limit: Chirurgie braucht mehr Zeit für den Patienten
Personalmangel in der Pflege, auf Stationen und im Operationsdienst bei wachsender Behandlungsbedürftigkeit einer älter werdenden Bevölkerung: Die Leistungsverdichtung in der operativen Medizin hat nach Ansicht der DGCH bedenkliche Ausmaße erreicht.
02.12.2016 Politik
Bundessozialgericht bestätigt: Kein Streikrecht für Ärzte
Ärzte dürfen ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten nicht schließen, um an Warnstreiks teilzunehmen. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch in einem Urteil bestätigt. Das BSG führt zur Begründung an, dass derartige „Kampfmaßnahmen“ mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar seien
01.12.2016 BDC|News
Gemeinsam stark
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, ähnlich dem
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.