01.07.2017 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Vorsicht bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Hautdesinfektionsmittel
![](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/ebook/37610/OEBPS/images/p34-750x480.jpg)
Zunehmend wird empfohlen, remanent wirksame Hautdesinfektionsmittel einzusetzen, z. B. im Rahmen der präoperativen Hautdesinfektion oder vor dem Legen eines zentralen Venenkatheters (ZVK).
Dies ist unproblematisch beim Legen eines ZVK, da die benutzten Hautdesinfektionsmittel meistens farblos und genügend verschiedene Präparate mit einem remanent wirksamen Anteil auf dem Markt sind.
Bei der Hautdesinfektion vor OPs ist jedoch meistens die Anwendung eines gefärbten Präparates gewünscht und auch nachvollziehbar. Dabei muss bedacht werden, dass derzeit remanent wirkende Desinfektionsmittel nur ungefärbt verfügbar sind. Nutzer gehen teilweise dazu über, zuerst ein nicht remanentes, aber gefärbtes, Hautdesinfektionsmittel einzusetzen und die abschließende Desinfektion mit einem ungefärbten Präparat, das einen remanenten Anteil enthält, durchzuführen.
Dabei ist zu beachten, dass der üblicherweise in gefärbten Hautdesinfektionsmitteln enthaltene Farbstoff mit den remanent wirksamen Stoffen Chlorhexidin und Octenidin reagieren und ihre Wirkung aufheben kann. Dies kann zur Folge haben, dass die Hautdesinfektion unzureichend erfolgt. Sollte ein derartiges Verfahren geplant oder bereits etabliert sein, so sollten unbedingt schriftliche Stellungnahmen der Hersteller eingeholt werden, dass die beiden Präparate in dieser Form kombiniert werden können.
Der Kurztipp gibt die Meinung der Autoren wieder.
Popp W. / Zastrow K.-D. Hygiene-Tipp: Vorsicht bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Hautdesinfektionsmittel. Passion Chirurgie. 2017 Juli; 7(07): Artikel 04_07.
Autoren des Artikels
![Profilbild von Klaus-Dieter Zastrow](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/65/5821c9f644c59-bpfull.jpg)
Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow
Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktieren![Profilbild von Walter Popp](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/20987/b535e5912d16dfcafdd75537ab2cff2a-bpfull.png)
Prof. Dr. med. Walter Popp
Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.06.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Händedesinfektionsmittel – Künftig auch Biozide möglich
isher waren Händedesinfektionsmittel in Deutschland laut Gesetz Arzneimittel, womit man sich von fast allen anderen EU-Ländern unterschieden hat. Durch die europäische Biozidprodukte-Verordnung von 2013 wird sich dies in nächster Zeit sehr wahrscheinlich ändern. N-Propanol wurde auf europäischer Ebene auch für die Händedesinfektion eindeutig als Biozid eingeordnet.
01.05.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Hygienisch korrekte Blutentnahme
Vor dem Stechen ist die Haut an der Einstichstelle mit einem alkoholischen Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren. Die Einwirkzeit beträgt immer mindestens 15 Sekunden, egal ob mit einem keimarmen (werkseitig sterilisiert, vor Ort aber nicht steril) Tupfer gewischt wird oder Abtrocknen abgewartet wird. Auf jeden Fall soll die Einstichstelle beim Stechen trocken sein, da ansonsten Schmerz – bedingt durch den Alkohol - angegeben wird.
01.04.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Grippeimpfung ja – aber ohne falsche Versprechungen
Die Bereitschaft zur Grippeimpfung ist beim Krankenhauspersonal bekanntermaßen gering. Steigerungen können erreicht werden, wenn die Betriebsärzte über die Stationen gehen und die Impfung vor Ort durchführen.
01.03.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Impfstatus der Beschäftigten darf abgefragt werden
Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.