01.07.2015 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Schutzkittel bei medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten sowie bei Barrieremaßnahmen und Isolierungen
![](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/ebook/3185/OEBPS/image/03-Passion_Chirurgie_Prototype_Weiter_Fortbildung-3.jpg)
Schutzkittel können als Mehrweg- oder Einmalprodukte eingesetzt werden. Nach jeder Nutzung sind die Schutzkittel in den Abwurf (wiederaufbereitbar = Wäsche oder Einwegprodukt = Abfall) zu geben. Es gibt bei der Qualität und den Kosten von Einweg- wie auch wieder aufbereitbaren Schutzkitteln z. T. erhebliche Unterschiede. Bei den wieder aufbereitbaren kommen unterschiedlich hohe Kosten für die Aufbereitung hinzu. Zusätzlich ist auch die Qualität der Aufbereitung z. T. sehr unterschiedlich.
Folgende Anhaltspunkte können für die Auswahl herangezogen werden:
• Schutzkittel, die als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen biologische Gefahren (Blut, Bakterien, Viren, Parasiten usw.) dienen, müssen den Anforderungen der DIN EN 14126 entsprechen. Sie sollen die Körpervorderseite des Trägers bedecken und müssen flüssigkeitsdicht und strapazierfähig sein.
• Schutzkittel, die als PSA bei Isolierungen dienen, müssen ausreichend lang, gut und einfach im Rücken zu verschließen, strapazierfähig und langärmlig mit Bündchen sein (Abb. 1). Die Bündchen sollen fest schließen. Bei Bedarf sind zusätzlich flüssigkeitsdichte Schutzschürze oder flüssigkeitsdichte Kittel zu verwenden.
• Produktmerkmale, wie Passform, Materialgewicht, Hautgefühl, Atmungsaktivität, Trageeigenschaften, Verschlussarten, antistatische Ausrüstung u. ä. sind neben den Anschaffungskosten (und Entsorgungs- bzw. Aufbereitungskosten) wichtige Auswahlkriterien.
• Das Größensortiment soll mitarbeiterbezogen sein z. B. S/M, L/XL, XXL.
• Die Farbe der Kittel lässt keine Rückschlüsse auf ihre Eigenschaften zu, sondern ist variabel und kann für Zwecke der Bereichszuordnung genutzt werden.
• Sogenannte Besucherkittel erfüllen die obigen Anforderungen für medizinisches/ pflegerisches Personal nicht (Abb. 3). Als Besucherkittel sind daher in der Regel die PSA-Kittel einzusetzen (Ausnahme nur bei ausgeschlossenem direkten Kontakt möglich, in der Praxis jedoch wegen des erforderlichen Logistikaufwandes kaum umsetzbar).
Abb 1: Geeigneter Kittel (A) mit gut schließenden Bündchen. Foto: Prof. W. Popp, Krankenhaushygiene, Klinikum Essen.
![OEBPS/image/03_03_A_07_2015_Schutzkittel_image_01.png](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/ebook/3185/OEBPS/image/03_03_A_07_2015_Schutzkittel_image_01.png)
Abb 2: Standard z. B. für Pflege in Isolierzimmern. Foto: Prof. W. Popp, Krankenhaushygiene, Klinikum Essen.
![OEBPS/image/03_03_A_07_2015_Schutzkittel_image_02.png](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/ebook/3185/OEBPS/image/03_03_A_07_2015_Schutzkittel_image_02.png)
Abb. 3: Kittel, Material unzureichend, wenig schließendes Bündchen. Als Besucherkittel akzeptabel. Foto: Prof. W. Popp, Krankenhaushygiene,
Klinikum Essen.
![OEBPS/image/03_03_A_07_2015_Schutzkittel_image_03.png](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/ebook/3185/OEBPS/image/03_03_A_07_2015_Schutzkittel_image_03.png)
Bei Auftreten schwerer Infektionskrankheiten (z. B. Cholera, Polio, hämorrhagisches Fieber, respiratorische Tropenerkrankungen) sind an die PSA z. T. höhere Anforderungen zu stellen (z. B. Overalls oder Schutzanzüge an Stelle von Schutzkitteln), auf die im Rahmen dieser Empfehlung nicht eingegangen werden kann. Die Anforderungen sind aus den jeweiligen Risiken der Infektionskrankheiten im Kontext mit dem Umfeld und dem zu erwartenden Transmissionsrisiko abzuleiten. Unberücksichtigt bleiben in dieser Empfehlung sterile Kittel für aseptische Tätigkeiten und Schutzkittel für den Umgang mit CMR-Arzneimitteln (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Arzneimittel), wie z. B. Zytostatika.
Tabelle 1: Welche Schutzkleidung schützt vor biologischen Arbeitsstoffen?
Anforderung |
Norm |
Penetrationswiderstand gegen Durchdringung von Blut und Körperflüssigkeiten unter Verwendung von synthetischem Blut |
ISO 16603, ASTM F 1670 |
Widerstand gegen Durchdringung von blutgebundenen Pathogenen unter Anwendung einer Bakteriophage (Simulation der Virusdurchdringung) |
ISO 16604, ASTM 1671 |
Widerstand gegen Durchdringung von biologisch kontaminierten Flüssigkeiten (Keimdurchtritt im feuchten Zustand) |
„WET Penetration“, EN 14126, EN ISO 22610 |
Widerstand gegen Durchdringung von biologisch kontaminierten flüssigen Aerosolen |
ISO 22611 |
Widerstand gegen Durchdringung von biologisch kontaminierten festen Partikeln (Keimdurchtritt im trockenen Zustand) |
„DRY Penetration“, EN ISO 22612 |
Literatur
[1] Zur Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.Anforderungen der Krankenhaushygiene und des Arbeitsschutzes an die Hygienebekleidung und persönliche Schutzausrüstung. Epid. Bull. 2007;1:3–4.
[2] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe. Biologische
Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250). http://www.baua.de/de/Themenvon– A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/ TRBA-250.html
[3] DIN EN 14126:2004-01. Schutzkleidung – Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung gegen Infektionserreger. Deutsche Fassung EN 14126:2003. Beuth Verlag GmbH, Berlin.
[4] Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene. Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege / Rehabilitation“. Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht. Hyg Med 2009;34:102–107.
Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift „Hygiene und Medizin“ der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene(2015; 40 – 1/2, Seite 59-60).
Der Kurztipp gibt die Meinung der Verfasser wieder.
Popp W. / Zastrow K.D. Hygiene-Tipp: Schutzkittel bei medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten sowie bei Barrieremaßnahmen
und Isolierungen. Passion Chirurgie. 2015 Juli; 5(07): Artikel 03_03.
Autoren des Artikels
![Profilbild von Walter Popp](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/20987/b535e5912d16dfcafdd75537ab2cff2a-bpfull.png)
Prof. Dr. med. Walter Popp
Ärztlicher LeiterHyKoMed GmbHVizepräsident der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) kontaktieren![Profilbild von Klaus-Dieter Zastrow](https://www.bdc.de/wp-content/uploads/avatars/65/5821c9f644c59-bpfull.jpg)
Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow
Chefarzt des Hygiene-Instituts der REGIOMED-Kliniken Bayern/ Thüringen kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.06.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Händedesinfektionsmittel – Künftig auch Biozide möglich
isher waren Händedesinfektionsmittel in Deutschland laut Gesetz Arzneimittel, womit man sich von fast allen anderen EU-Ländern unterschieden hat. Durch die europäische Biozidprodukte-Verordnung von 2013 wird sich dies in nächster Zeit sehr wahrscheinlich ändern. N-Propanol wurde auf europäischer Ebene auch für die Händedesinfektion eindeutig als Biozid eingeordnet.
01.05.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Hygienisch korrekte Blutentnahme
Vor dem Stechen ist die Haut an der Einstichstelle mit einem alkoholischen Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren. Die Einwirkzeit beträgt immer mindestens 15 Sekunden, egal ob mit einem keimarmen (werkseitig sterilisiert, vor Ort aber nicht steril) Tupfer gewischt wird oder Abtrocknen abgewartet wird. Auf jeden Fall soll die Einstichstelle beim Stechen trocken sein, da ansonsten Schmerz – bedingt durch den Alkohol - angegeben wird.
01.04.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Grippeimpfung ja – aber ohne falsche Versprechungen
Die Bereitschaft zur Grippeimpfung ist beim Krankenhauspersonal bekanntermaßen gering. Steigerungen können erreicht werden, wenn die Betriebsärzte über die Stationen gehen und die Impfung vor Ort durchführen.
01.03.2018 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Impfstatus der Beschäftigten darf abgefragt werden
Durch das Präventionsgesetz (2015) wurde ein neuer § 23a („Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten“) in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.