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Die Aufklärung des Patienten vor einer Behandlungsmaßnahme, insbesondere über die Risiken eines operativen Eingriffs, ist und bleibt Sache des Arztes. Allerdings braucht nicht unbedingt der Arzt aufzuklären, der auch den Eingriff vornimmt. Der nur aufklärende Arzt kann jedoch im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung dem Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften.

In einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.10.2014 (ArztR 2015, 40) entschiedenen Fall hatte eine an einem Krankenhaus als Honorarärztin tätige Orthopädin die bereits mehrfach voroperierte Patientin über die Risiken einer Knie-OP ( partielle Synovektomie, Shaving-Chondroplastik Patella und laterale Retinakulotomie) aufgeklärt. Die aufklärende Ärztin war weder an Indikationsstellung noch an der Vereinbarung des OP-Termins oder dem Eingriff selbst beteiligt. Die Patientin machte im Prozess erfolgreich geltend, sie sei nicht ausreichend über die nur eingeschränkten Erfolgsaussichten der OP aufgeklärt worden. Damit war die Operation mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig.

Hinsichtlich der Haftung der aufklärenden Honorarärztin wurde u.a. über die Frage gestritten, ob die Ärztin nur für Versäumnisse der Aufklärung über die allgemeinen OP-Risiken oder auch für Aufklärungsmängel hinsichtlich Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen einzustehen habe. Dies ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs von dem Umfang des Vertrauens abhängig, das sich der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des aufklärenden Arztes bilden darf. Dies musste im Fall der orthopädischen Honorarärztin noch weiter aufgeklärt werden. Allerdings sprach für eine umfassende Inanspruchnahme von Vertrauen durch die Ärztin, dass sie sich im Aufklärungs- und Einwilligungsbogen durch Unterschrift der Patientin hatte bestätigen lassen, diese auch über die Erfolgsaussichten der OP aufgeklärt zu haben.

Fazit: Wer als Arzt nur eine “Grundaufklärung” oder nur Teile der Aufklärung übernimmt und auch nur für Versäumnisse insoweit einstehen will, muss dies gegenüber dem Patienten deutlich machen. Im übrigen haftet auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Dr. Bernhard Debong

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