01.11.2014 GOÄ
GOÄ 2015 – Was bringt die neue Gebührenordnung?
Im November 2009 hat die damals schwarz-gelbe Koalition vereinbart die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu novellieren. Das aktuelle Gebührenwerk stammt aus dem Jahr 1983 und wurde zuletzt im Jahr 1996 in Teilen überarbeitet.
Seither wurden weder der medizinische Fortschritt noch die Inflationsentwicklung im Gebührenwerk berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass die medizinische Weiterentwicklung keinen Eingang in die Vergütungsverordnung gefunden hat und viele moderne medizinische Verfahren nur durch sog. Analogpositionen abgebildet werden können. Zudem ist das “Zielleistungsprinzip”, bei dem alle zur Erreichung eines Behandlungs- bzw. Operationsziels erforderlichen Einzelleistungen in einer Komplexleistung zusammengefasst werden, seit Jahren Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Ärzteschaft und kostenerstattenden Stellen. Dies geht vor allem zu Lasten der Patienten.
Die Gebührenordnung erfordert daher dringend eine umfassende Reform, um das duale System von gesetzlicher sowie privater Krankenversicherung zukunftssicher auszugestalten. Dabei steht die Beseitigung von Schwächen der aktuellen Gebührenordnung zu Gunsten einer Stärkung der Transparenz, Abrechnungssicherheit und Verständlichkeit für Ärzte und Patienten im Vordergrund. Eine simple Aktualisierung der bestehenden Leistungsbeschreibungen sowie Punktwerte sind dafür nicht ausreichend. Vielmehr ist eine vollumfängliche Neugestaltung erforderlich.
Nach zuvor gescheiterten Verhandlungen haben die Bundesärztekammer (BÄK) und der PKV-Verband (PKV) Ende 2013 die Gespräche zur GOÄ-Novellierung wieder aufgenommen. Derzeit werden Inhalt und Struktur der neuen Gebührenordnung zwischen Spitzenvertretern der Ärztekammer, der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen abgestimmt. Bis Ende 2014 soll der Bundesregierung ein gesetzesreifer Entwurf zur Diskussion sowie Beschlussfassung vorgelegt werden. Vor dem Hintergrund der prekären Haushaltslage vieler Bundesländer (Beihilfe) muss ein Gebührenwerk erarbeitet werden, das die PKV für bestehende und neue Versicherungsnehmer attraktiv hält sowie den Ländern die Einhaltung der Schuldenbremse ermöglicht. Dabei soll die Qualität in der privatärztlichen Versorgung gestärkt werden.
Die gemeinsame Kommission zur Pflege und Weiterentwicklung der GOÄ erarbeitet das neue Gebührenwerk. Folgende Sachverhalte können nach derzeitiger Lage festgestellt werden:
• Der „Schwellenwert“ soll durch den sogenannten „robusten Einfachsatz“ ersetzt werden, der den durchschnittlich anfallenden Aufwand der einzelnen Behandlungsmaßnahme repräsentiert. Monetäre Abweichungen nach unten sind ausgeschlossen. Steigerungen nach oben sind mit Begründung möglich. Die entsprechenden Beträge werden mit Hilfe einer Kostenträgerzeitrechnung ermittelt und stehen derzeit noch nicht abschließend fest. Punkte sowie Punktewerte entfallen.
• Die neue GOÄ wird – wie bisher – als Einzelleistungsvergütung angelegt. Leistungskomplexe sollen in einer Gebührenposition abgebildet werden. Dies bedeutet eine Ausweitung des Zielleistungsprinzips, wobei obligat sowie fakultativ zu erbringende Einzelleistungen künftig klar spezifiziert werden sollen.
• Die sprechende Medizin muss gestärkt werden. Die Anzahl der Beratungsleistungen soll erhöht werden, wobei auch lange Beratungsgespräche (z. B. eine Stunde) angemessen honoriert werden sollen.
• Analogbewertungen sind auch künftig möglich, da die GOÄ – im Gegensatz zum EBM – auch weiterhin keinen abschließenden Leistungskatalog, sondern eine Gebührenordnung darstellt.
• Die Erbringung wahlärztlicher Leistungen bleibt unangetastet, zumal die entsprechende Regelung in § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) festgelegt ist. Die GOÄ regelt lediglich die Vergütung der erbrachten Leistungen. Die stationäre Minderung zur Vermeidung einer Doppelberechnung von Sachkosten (DRG/GOÄ) in Höhe von 25 Prozent bei Chefärzten bzw. 15 Prozent bei Belegärzten bleibt voraussichtlich unverändert bestehen.
Die wesentlichen Ziele der Novellierung sind:
• Zahlreiche, für den Patienten schwer zu verstehende Analogziffern werden durch die regelmäßige Überführung in eigenständige GOÄ-Positionen ersetzt.
• Die veraltete Struktur erfährt eine umfassende Neuformulierung.
• Das bislang unübersichtliche Zielleistungsprinzip wird durch eine transparente Beschreibung von Haupt- und Nebenleistungen mit eindeutig definierten Unterleistungen abgelöst.
Nicht zur Diskussion stehen:
• Analogbewertungen: Diese sind auch künftig möglich und das Gebührenwerk soll eine stetige Weiterentwicklung erfahren.
• Honorarvereinbarungen (derzeit § 2 GOÄ): Diese sind voraussichtlich weiterhin möglich (der Paragraphenteil wurde aktuell noch nicht überarbeitet).
• Die vieldiskutierte „Öffnungsklausel“ (PKV-Unternehmen schließen mit Ärzten abweichende Vereinbarungen) wird es nicht geben.
• Keine Budgetierung oder Deckelung von Honoraren.
Aktuell werden die Struktur der neuen GOÄ sowie die Ausgestaltung der Leistungslegenden in der gemeinsamen Kommission abgestimmt.
Danach soll die Festlegung der Bewertungssystematik erfolgen. Details zur Bewertung der einzelnen Gebührenpositionen, der Abrechnungsbestimmungen sowie des Paragraphenteils sind noch vor der Vorlage des Gesetzesentwurfes beim Bundestag (Mehrheit im Bundestag sowie der Bundesländer im Bundesrat erforderlich) zu erarbeiten.
Als privatärztliche Abrechnungsstelle sind wir über den Fortschritt der Verhandlungen laufend informiert und setzen alle Neuerungen zu Gunsten unserer Mandanten um.
PAS Dr. Hammerl – wir stellen uns vor
Mit knapp drei Jahrzenten Erfahrung im Bereich der ärztlichen Privathonorarabrechnung gehören wir zu den etablierten bundesweit tätigen Rechenzentren für Heilberufe.
Unser Augenmerk richten wir vor allem auf eine persönliche und individuelle Betreuung unserer Mandanten, die eine langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglicht.
In Zeiten schwieriger äußerer Rahmenbedingungen ist ein effizientes Forderungsmanagement unerlässlich. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1983 und wurde zuletzt 1996 in Teilen überarbeitet. Gerade im invasiven Bereich ist eine exakte Kenntnis des Zielleistungsprinzips sowie aktueller Rechtsprechung und Kommentierung erforderlich (s. vorangehenden Artikel).
Neben einer umfassenden Beratung zu allen abrechnungsrelevanten Themen sind der Honorareinzug sowie auf Wunsch Vorfinanzierung Ihres Honorars (sog. Factoring) Teil unserer Dienstleistung. Im chefärztlichen Bereich bieten wir zudem die vollständige Ermittlung der abrechenbaren GOÄ-Leistungen anhand der Akte an.
Eine Entlastung von verwaltungsintensiven Aufgaben ist durch die vollständige Erledigung der Korrespondenz gewährleistet. Unsere Mitarbeiter sind mit den Reklamationen der Versicherer bestens vertraut und unterstützen Ihre Patienten bei der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs.
Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Betreuung von Chirurgen sowie Orthopäden. Wir freuen uns, dass wir Mitgliedern des BDC im Rahmen der jüngst geschlossenen Kooperation Sonderkonditionen anbieten dürfen. Dabei wurden auf die verschiedenen Bedürfnisse angepasste Tarife verhandelt:
Im niedergelassenen Bereich entfällt die sonst übliche Grundgebühr vollständig, so dass bei niedrigen Rechnungsschnitten die Gebühr gering gehalten wird.
Kliniker haben in der Regel höhere Rechnungsschnitte, so dass hier eine vom Umsatz unabhängige prozentuale Gebühr von nur 1,5 Prozent netto vereinbart wurde.
Weitergehend Informationen können Sie per E-Mail unter [email protected] anfordern.
Selbstverständlich ist auch eine Terminvereinbarung für ein unverbindliches Beratungsgespräch jederzeit möglich. Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung bei allen Fragen zur Verfügung:
Frau Barbara John: Telefon 09081 2926-41
Herr Markus Terschanski: Telefon 09081 2926-33
Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Abrechnung/GOÄ. Hammerl S. GOÄ 2015 – Was bringt die neue Gebührenordnung? Passion Chirurgie. 2014 November; 4(11): Artikel 04_01. |
Vergütung und Ökonomie
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