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Die Betriebsrente soll für Beschäftigte mit geringem Einkommen attraktiver werden. Die Bundesregierung hat dafür umfassende Neuerungen beschlossen: das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Der Gesetzgeber möchte die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich stärken und die Betriebsrente insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen fördern. Das ist auch für Praxen und Praxiskliniken interessant. Beschäftigte mit geringem Einkommen sollen ermutigt werden, diese betriebliche Sozialleistung nachzufragen. Arbeitgeber erhalten steuerliche Vorteile. Und können – im Wettbewerb um Fachkräfte – die Arbeitsplätze für ihre gut ausgebildeten und eingespielten Teams noch attraktiver gestalten.

Arbeitgeberzuschuss für alle Entgeltumwandlungen ist Pflicht

Spart ein Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung Sozialabgaben, muss er jedem Mitarbeitenden einen Zuschuss von bis zu 15 Prozent des Umwandlungsbetrages zahlen. Dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt seit 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Verträge. Für bereits bestehende Verträge greift die Zuschusspflicht erst ab dem 1. Januar 2022. Um eine Ungleichbehandlung von bereits bestehenden und neuen Verträgen und damit eventuellen innerbetrieblichen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch für den Arbeitgeber, freiwillig auch bei bestehenden Verträgen bereits ab 2019 den Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.

Der Arbeitgeber wird steuerlich gefördert

Führt ein Arbeitgeber für Niedrigverdienende eine Betriebsrente neu ein oder erhöht er einen bereits bestehenden Vertrag, erstattet das Finanzamt dem Arbeitgeber künftig 30 Prozent der von ihm zusätzlich aufgebrachten Beiträge. So sieht es der neue Förderrahmen des § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.

Niedrigverdienende sind Mitarbeitende im ersten Dienstverhältnis, deren Monatsgehalt 2200 Euro nicht übersteigt. Als förderfähiger Arbeitgeberbeitrag gelten jährliche Beiträge von mindestens 240 Euro, jedoch höchstens 480 Euro pro Beschäftigtem. Die 30 Prozent, mit denen sich das Finanzamt beteiligt, bedeuten somit eine jährliche Förderung von 72 Euro bis 144 Euro pro Jahr pro Vertrag.

Für den Arbeitgeber stellt die Förderung bei passender Gestaltung des Versorgungswerkes keinen Mehraufwand dar. Er erhält die neue Förderung für Geringverdiener, aber insbesondere auch für einen Großteil der Arbeitnehmer in Teilzeit, sehr zeitnah und einfach durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. Voraussetzung ist: Der Arbeitgeber richtet freiwillig, nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben, eine betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ein und nutzt dafür Tarife, bei denen alle Kosten über die gesamte Laufzeit des Vertrages verteilt werden (sogenannte ungezillmerte Tarife). Mögliche tarifvertragliche Vorgaben zur Gewährung einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung, zum Beispiel im Rahmen des Tarifvertrags zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, stehen einer Förderung nach § 100 EStG nicht entgegen.

Wenn allerdings ein Arbeitsverhältnis beendet und der Vertrag aufgelöst wird, muss der Arbeitgeber die im Rückkaufswert der Versicherung anteilig enthaltene Förderung an den Fiskus zurückzahlen.

Fazit: Freiwillige Altersvorsorge wird honoriert

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz honoriert endlich freiwillige Altersvorsorge auch für jene Beschäftigten, die fürchten, im Alter womöglich Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen zu müssen. Und selbst wenn die Beschäftigten unter die Grundsicherung im Alter fallen sollten, entsteht durch die neue Betriebsrente ein unschätzbarer Vorteil. Denn zusätzliche Alterseinkommen, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsrente, werden neuerdings bis zu einer monatlichen Höhe von 100 Euro überhaupt nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Das bedeutet also effektiv eine Erhöhung des zur Verfügung stehenden Alterseinkommens. Arbeitgeber haben zudem einen klaren Handlungsspielraum und können sich die betriebliche Altersversorgung für diese Beschäftigten attraktiv fördern lassen.

Wieting A: Für Praxen und Praxiskliniken: Die Betriebsrente wird attraktiver. Passion Chirurgie. 2019 April, 9(04): Artikel 04_04.

Flyer „Mitarbeitende durch betriebliche Altersversorgung gewinnen und halten“

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Dr. Axel Wieting

Betriebliche AltersvorsorgeEcclesia med GmbHKlingenbergstraße 432758Detmold kontaktieren

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