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Frage:

Ist eine Lupenbrille für handchirurgische Eingriffe rechtlich verpflichtend? Ist dies in einer Leitlinie festgelegt oder wird die Lupenbrille lediglich empfohlen?

 

Antwort:

Eine explizite Verpflichtung zur Verwendung einer Lupenbrille ist mir nicht bekannt.

Allerdings referenziert die Rechtsprechung regelmäßig auf den Facharzt-Standard. Ich gehe davon aus, dass heute zum Facharztstandard der Handchirurgie der Einsatz von optischen Vergrößerungstechniken (Lupenbrille oder Op.-Mikroskop) gehört, sofern es für den betreffenden Eingriff geboten erscheint. Ob das im Einzelfall erforderlich ist, hängt letztendlich natürlich von der Einschätzung des (Gerichts-)Gutachters ab.

Bei den Leitlinien ist mir nur ein Passus aus der S3-LL zu Nervenrekonstruktionen bekannt, der ein mittelstarke Empfehlung für Nervennähte ausspricht:

Bei der Leitlinie zum KTS findet sich keine Empfehlung zur Lupenbrille, wohl aber zum Handling von potenziellen Komplikationen. Einen aberrierenden Ramus palmaris des Nervus medianus oder eine Ramus superfizialis des Nervus radialis bei der Operation der Tendovaginitis stenosans de Quervain kann bekanntlich schon einmal akzidentell durchtrennt werden und sollte dann gemäß der Leitlinie gleich mit einer Nervennaht primär versorgt werden:

Das impliziert dann aber die Empfehlung der Verwendung einer optischen Vergrößerung gemäß der vorgenannten S3-Leitlinie.

Fazit: Ich würde die Verwendung mindestens einer Lupenbrille bei allen handchirurgischen Eingriffen aus den oben genannten Erwägungen empfehlen.

Chirurgie+

Kalbe P: Lupenbrille bei chirurgischen Eingriffen der Hand. Passion Chirurgie. 2024 Mai; 14(05): Artikel 04_05.

Autor des Artikels

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Dr. med. Peter Kalbe

Vizepräsident des BDCGelenkzentrum SchaumburgStükenstraße 331737Rinteln kontaktieren

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