01.07.2014 Haftung
Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für MVZ
Besondere Leistungen, besondere Risiken – besondere Absicherung
Immer häufiger schließen sich Vertragsärzte und -ärztinnen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zusammen. Die bedeutendsten Rechtsformen sind GmbH und GbR. In einer MVZ-GmbH treten Ärztinnen und Ärzte mitunter nicht nur als Leistungserbringer auf, sondern sind häufig gleichzeitig Mitglieder der Geschäftsführung (Organstatus) – sofern sich die Geschäftsführung, wie ebenfalls in vielen MVZ der Fall, nicht aus nichtärztlichen kaufmännischen (Fremd-)Mitgliedern zusammensetzt.
GmbH-Geschäftsführer/innen haften umfangreich mit ihrem Privatvermögen (§ 43 Abs. 1GmbHG) und unterliegen zudem einer verschärften Beweislast. In einem Haftungsprozess müssen sie darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht genügt haben oder sie kein Verschulden trifft. Damit obliegt ihnen die Beweislast für die fehlende Pflichtwidrigkeit. Ferner müssen sie nachweisen, dass der etwaig bestehende unternehmerische Ermessensspielraum eingehalten wurde. Den Entlastungsbeweis zu führen, ist häufig ein außerordentlich schwieriges Unterfangen.
Neben außenstehenden Dritten (z. B. KVen, Krankenkassen, Finanzbehörden, Wettbewerbern, Patientinnen und Patienten) sind als potenzielle Anspruchsstellende die MVZ-GmbH selbst oder ihre Gesellschafter denkbar.
Die Tätigkeit als Organmitglied einer MVZ-GmbH oder als geschäftsführender Gesellschafter einer GbR bringt erhebliche „neue“ Haftungsrisiken aus dem Bereich der kaufmännischen Tätigkeit mit sich, die neben das „klassische“ Ärzteregress-Risiko treten.
EVH-MVZ – am Versicherungsmarkt einzigartig
Exklusiv für BDC-Mitglieder: Mit dem Abschluss der Erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Medizinische Versorgungszentren (EVH-MVZ) können Verbandsmitglieder sich umfassend gegen Vermögensschadenrisiken absichern. Hervorgegangen aus der EVH, einem bewährten Spezialprodukt für Krankenhäuser, das die Ecclesia Gruppe als Kooperationspartner des BDC entwickelt hat, ist die EVH-MVZ auf die besonderen Bedürfnisse von MVZ zugeschnitten.
Der Schutz der EVH-MVZ ist am Versicherungsmarkt einzigartig und nur über den BDC-Versicherungsservice oder die Ecclesia Gruppe erhältlich.
Wer ist versichert?
Sämtliche Mitarbeitende des MVZ (haupt-, neben- und ehrenamtlich) sind im Rahmen einer Grunddeckung versichert. Dazu gehören auch Vertragsärzte/-ärztinnen und deren Mitarbeitende, unabhängig vom Rechtsgrund ihrer Mitarbeit beim MVZ.
Für Organmitglieder und leitende Mitarbeitende des MVZ (z. B. ärztliche bzw. kaufmännische Leiter/Leiterinnen ohne Organstatus) steht ein erweiterter Schutz zur Absicherung von Spitzenschäden zur Verfügung. Die Leitenden verfügen in der Regel über größere Entscheidungsspielräume als andere Mitarbeitende, sodass Schäden, die sie verursachen, im Regelfall gravierende Auswirkungen haben.
Was ist versichert?
- Absicherung des kaufmännischen und administrativen Bereichs
Versichert sind Vermögensschäden des MVZ selbst (Eigenschäden), d.h. Vermögenseinbußen, etwa aus dem Verwaltungsbereich (z. B. überhöhte Personalkostenabrechnungen, zu niedrige Leistungsabrechnung) oder aus dem kaufmännischen Bereich (z. B. Fehlkalkulationen).
Bei einem Eigenschaden erübrigt sich die Inanspruchnahme von versicherten Personen durch das MVZ: Das geschädigte MVZ kann sich mit der Bitte um Schadenausgleich direkt an den Versicherer wenden. Auf diese Weise lassen sich zeitraubende – und mitunter rufschädigende – Haftungsprozesse gegen eigene Mitarbeitende/Organe vermeiden. Das Vorhandensein einer EVH-MVZ kann also auch ein nicht zu unterschätzender Vorteil für den Betriebsfrieden sein.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass das MVZ oder eine versicherte Person für einen Vermögensschaden von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird (Drittschäden). - Inanspruchnahme versicherter Personen
Kommt es dennoch zu einer Inanspruchnahme einer versicherten Person (z. B. wegen des Vorwurfs einer unternehmerischen Fehlentscheidung), gewährt der Versicherer den in Anspruch genommenen Personen gleichwohl Versicherungsschutz (ebenso wie bei Drittschäden). Das heißt: Der Versicherer tritt nunmehr an die Seite der in Anspruch genommenen Person und prüft die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche. Wird die Haftung bejaht, stellt der Versicherer die in Rede stehende Person von der Haftung im Rahmen der Bedingungen frei. Ist keine Haftung gegeben, sorgt der Versicherer in diesem Rahmen für eine Anspruchsabwehr.
Der Abschluss einer EVH-MVZ macht eine separate D&O-Versicherung (Directors & Officers) überflüssig. Bei klassischen D&O-Deckungen greift der Versicherungsschutz nur, wenn Organe in Anspruch genommen werden. Die EVH-MVZ macht eine Inanspruchnahme als Voraussetzung für den Erhalt von Versicherungsschutz überflüssig – ein enormer Vorteil. - Absicherung des Ärzteregress-Risikos
Nicht selten sind MVZ Regressansprüchen ausgesetzt, z. B. wenn eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Unstimmigkeiten ergeben hat, wie etwa Falschabrechnungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, unwirtschaftliche Verordnungsweisen oder Budgetüberschreitungen. Derartige Ansprüche sind über die EVH-MVZ abgesichert.
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass Ansprüche wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gestellt werden.
Warum gerade die EVH-MVZ?
Die EVH-MVZ sichert nicht nur das MVZ umfangreich gegen Vermögensschäden ab, sie schützt auch die Geschäftsführung bei persönlichen Inanspruchnahmen umfassend vor Vermögenseinbußen.
Weil aber zugleich die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung nicht zwingende Voraussetzung für das Vorhandensein von Versicherungsschutz ist, lassen sich mit der EVH-MVZ auch Haftungsprozesse umgehen. Der Abschluss der EVH-MVZ kann also entscheidend dazu beitragen, den Betriebsfrieden zu sichern und einer möglichen negativen Presseberichterstattung im Zusammenhang mit öffentlichkeitswirksamen Prozessen vorzubeugen. Kurz: Diese Absicherung spart Zeit, Geld und Nerven.
3-in-1 – eine rundum sinnvolle Absicherung
Die EVH-MVZ ersetzt gleich drei klassische Versicherungen – garantiert überschneidungsfrei:
- D&O-Versicherung
- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- Ärzteregressversicherung
Interessiert? Der BDC-Versicherungsservice steht Ihnen gerne mit weiteren Infos zur EVH-MVZ zur Verfügung.
Nunne M. Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für MVZ. Passion Chirurgie. 2014 Juli; 4(07): Artikel 06_01.
Autor des Artikels
Marcel Nunne
Leiter Geschäftsfeld Ambulantes GesundheitswesenEcclesia Versicherungsdienst GmbHBDC-Versicherungsservice kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
01.06.2016 Haftung
MRSA als Problem beim Wundmanagement – ein Haftungsrisiko?
Die Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämme (MRSA) gehören zu den häufigsten Infektionserregern
01.12.2015 Fragen&Antworten
F&A: Ist eine mündliche Aufklärung der Patienten über Kosten ausreichend?
Frage: Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob eine mündliche wirtschaftliche
01.10.2015 Haftung
Ein heikles Thema: In welchen Fällen muss der Chirurg den Patienten an eine andere Klinik mit besserer Ausstattung verweisen?
Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung bei allen Fragen
01.09.2015 Haftung
Haftungsrecht: In welchen Fällen muss der Chirurg über Behandlungsalternativen aufklären
Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung bei allen Fragen
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.