01.05.2011 BG- und D- Arzt
Editorial: Neuregelung des D-Arzt-Verfahrens
Nach langem Bemühen haben sich in einer Tagung am 16.3.2011 in Frankfurt die betreffenden Berufsverbände zu einer „Gemeinsamen BG-Kommission der unfallchirurgischen und orthopädischen Berufsverbände“ zusammengeschlossen: BDC, BNC, BVOU, BVGLÄ und VLOU.
Für Chirurgen, Unfallchirurgen und Orthopäden sind bei der Behandlung von Unfallpatienten die Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung wesentliche und überaus wichtige Voraussetzungen in den Kliniken und in den Praxen.
Die aktuellen Probleme und zukünftigen Fragen – nicht nur Abrechnungsfragen – der D-Ärzte gegenüber den BGen und der DGUV werden somit gemeinsam formuliert, besprochen und vorgetragen.
Die Herausgeber von Passion Chirurgie, der Mitgliederzeitschrift des BDC, widmen daher eine gesamte Ausgabe der Vielseitigkeit der D-Arzt-Tätigkeit. Für sie gibt es genug Probleme: die Anforderungen der DGUV zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung, die speziellen Weiterbildungsverpflichtungen, die Mindestzahlen an Behandlungsfällen, Abrechnungsfragen, Überwachung der Heilverfahren und das zunehmend erweiterte Reha-Management, Beendigung des H-Arzt-Verfahrens zum 31.12.2014.
Die Versorgung der Unfallverletzten wird in 3 Ebenen strukturiert, die des Basis-D-Arztes, der Ebene des zugelassenen Krankenhauses und der Ebene der Paragraph-6-Klinik. Für die ärztliche Leitung und Verantwortung sollen über die MWBO hinaus noch bis zu sechs Jahre Tätigkeiten in entsprechenden Paragraph-6-Kliniken nachgewiesen werden. Die wohnortnahen D-Ärzte sind in die der Klinik folgenden ambulanten Behandlungen mit einzubinden.
Selbst die BÄK und die KBV haben die Tätigkeiten des Hausarztes nicht als Basis-Arzt bezeichnet, um die Missdeutung zum „Barfuß-Arzt“ zu vermeiden.
Der Beratungsarzt in den der BG-Verwaltungen ist Vermittler und Bindeglied zwischen dem D-Arzt und der BG. Er ist nicht der von Kollegen missverstandene „Schreibtischtäter“ zur Reglementierung des D-Arztes, sondern seine fachliche Kompetenz ist die Grundlage von Maßnahmen der Verwaltungen während des Heilverfahrens.
Unfallfolgen erfordern ab einer gewissen Schwere eine Bewertung zur Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherungen. Diese Fähigkeiten der Begutachtung sind unterdessen außerklinisch in entsprechenden Seminaren zu aktualisieren und zu zertifizieren. Auf die rechtlichen Grundlagen des Arztes als (sozial-)gerichtlichen Sachverständigen wird klärend verwiesen.
Die BDC-Gutachterseminare wurden von der DGUV zertifiziert und entsprechen den neuen Fortbildungsanforderungen der DGUV nach § 34 SGB VII.
Die Tätigkeit des D-Arztes geht weit über die operativen Techniken hinaus, wie es in diesem Heft exemplarisch angedeutet wird, ohne Anspruch auf Vollzähligkeit. Die vielfältigen Aufgaben und Entscheidungen im Behandlungsverlauf bei BG–Unfallverletzten werden deutlich.
Chirurgen, Unfallchirurgen, Orthopäden und auch Kollegen anderer Fachdisziplinen behandeln oft gemeinsam den Unfallverletzten und den Patienten mit Berufskrankheiten. Sie sind in den verschiedenen Berufsverbänden und Vereinigungen organisiert.
Durch diese jetzt gegründete „Gemeinsame BG-Kommmission“ werden ihre und unsere Anliegen in Zukunft wirkungsvoll gegenüber den Berufsgenossenschaften und der DGUV vertreten. Die Kommission ist Ihr Ansprechpartner, Ihre Fragen werden kompetenten Kommissions- Mitgliedern weitergereicht. Informationen werden in der Zeitschrift Passion Chirurgie und der auf der Website www.bdc.de kommuniziert.
Sehen Sie selbst!
Hierholzer E. Passion Chirurgie. 2011 Mai/Juni; 1(5/6): Artikel 01_01.
Die unfallchirurgischen und orthopädischen Berufsverbände haben sich zu einer gemeinsamen BG-Kommission (GBK) zusammengefunden. Beteiligt sind: Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC), Berufsverband Niedergelassener Chirurgen (BNC), Bundesverband der für die Berufsgenossenschaften tätigen Ärzte (BVBGÄ), Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), Verband leitender Orthopäden und Unfallchirurgen (VLOU).
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Der Arzt als Gutachter
Schon im alten Ägypten enthielt die Hieroglyphe für den Arzt einen Salbentopf und einen Schreibgriffel als Ausdruck der Behandlung und der Dokumentation (Herodot 490–420 v. Chr., 450 Ägypten-Reise; Carstensen, Schadewaldt, Vogt; Die Chirurgie in der Kunst, Econ Verlag 1983, S. 52). Seit Jahrhunderten und ins besondere heute ist die Dokumentation der ärztlichen Befunde und Behandlungsmaßnahmen für die Ausübung der Heilkunde aus fachlichen und rechtlichen Gründen zwingend und somit die Erstellung von Attesten und Gutachten eine originäre und primäre ärztliche Aufgabe.
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