01.09.2015 Krankenhaus
Das Krankenhausstrukturgesetz – Eine Mogelpackung?
Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung stehen einheitliche Qualitätsstandards durch qualitätsbezogene Vergütung. Besonders hohe Qualität soll besonders vergütet werden – Qualitätsmängel sollen hingegen Abschläge zur Folge haben.
Im Gesetzesentwurf vom 30. Juni 2015 heißt es: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird gesetzlich beauftragt, Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln (planungsrelevante Indikatoren), die als Kriterien und Grundlage für Planungsentscheidungen der Länder geeignet sind.
Durch die Zu- und Abschläge sollen laut Ministerium die Spitzenmedizin gestärkt werden, bessere Pflege im stationären Bereich gefördert und unnötige Operationen reduziert werden. Der Gesetzesentwurf bedarf laut Gesundheitsministerium keiner Zustimmung des Bundestags und soll zum 01. Januar 2016 in Kraft treten.
Investitionen als Kernproblem
Kern der Diskussion rund um das neue Gesetz ist die Finanzierung der Investitionen in den Krankenhäusern. Kritik äußern vor allem die Landeskrankenhausgesellschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). „Es besteht die verstärkte Sorge, dass die in den Krankenhäusern nachrechenbaren negativen Auswirkungen verharmlost und verneint werden sollen“, so DKG-Präsident Thomas Reumann. Die Ursachen für Qualitätsmängel in den Krankenhäusern würden durch diesen Gesetzesentwurf nicht beseitigt und der Entwurf bilde keine nachhaltige Zukunftsperspektive. Reumann kritisiert vor allem die geplante Streichung des Versorgungszuschlags im Jahr 2017.
Die Einführung eines Strukturfonds von insgesamt einer Milliarde Euro ist geplant. Eine Hälfte soll durch den Gesundheitsfond abgedeckt werden – weitere 500 Millionen sollen durch die Länder finanziert werden. Um auf den Fond zugreifen zu dürfen, müssen die Länder nachweislich die Investitionsförderungen in den kommenden drei Jahren nicht unter die durchschnittlichen Investitionen der Jahre 2012 bis 2014 senken. Das Gesundheitsministerium erhofft sich durch den Strukturfonds, Spezialisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Abbau von Überkapazitäten finanzieren zu können.
Der Investitionsfonds sei zwar hilfreich, löse aber nicht die jährliche Unterfinanzierung der Kliniken in Höhe von drei Milliarden Euro, kritisiert Reumann.
Auch Ärztepräsident Frank-Ulrich Montgomery meint, die ständige Unterfinanzierung der Kliniken würde dadurch nicht beseitigt. Viele Bundesländer wollten oder könnten schon heute ihre Verpflichtungen zu Krankenhaus-Investitionen nicht erfüllen. Daher müsse auch der Bund die Mittel zur Verfügung stellen.
Jochen Brink, Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V., spricht gar von einer „Mogelpackung“, da durch den Gesetzesentwurf weit weniger Mittel zur Verfügung gestellt würden als die Kürzungen durch Streichung des Versorgungszuschlages ausmachten.
Weitere Artikel finden Sie auf BDC |Online (www.bdc.de, Rubrik News/Politik).
Weilbach J. Das Krankenhausstrukturgesetz – Eine Mogelpackung? Passion Chirurgie. 2015 September, 5(9): Artikel 07_01.
Weitere Artikel zum Thema
13.11.2018 Krankenhaus
Arbeitszeiten im Krankenhaus regelmäßig kontrollieren
Der Marburger Bund fordert die Länder auf, die jeweils zuständige Gewerbeaufsicht anzuweisen, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in den Krankenhäusern regelmäßig zu überprüfen und festgestellte Verstöße nach dem Arbeitszeitgesetz zu ahnden.
07.11.2018 Krankenhaus
OPS 2019: DIMDI veröffentlicht endgültige Fassung
Das DIMDI hat die endgültige Fassung der Version 2019 des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) veröffentlicht. Eingeflossen sind 264 Vorschläge und zusätzliche Anforderungen aus der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme für Krankenhausleistungen.
02.11.2018 Krankenhaus
Mehr Zeit und Geld für die Kliniken bei der Organspende
Das Bundeskabinett hat heute dem Entwurf eines "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)" zugestimmt.
01.11.2018 Krankenhaus
Bundessozialgericht beschränkt belegärztliche Abrechnung auf die Bettenzahl
Mit Urteil vom 29.11.2017, AZ: 6 KA 33/16 R beschränkt das BSG den belegärztlichen Versorgungsauftrag auf die im Krankenhausplan ausgewiesene Bettenzahl der Fachabteilung. Hintergrund des Urteils ist die Honorarrückforderung einer Kassenärztlichen Vereinigung: Ein Belegarzt mit fünf Betten hatte mit 898 Belegungstagen die möglichen Belegungstage von 460 Tagen (92 Tage mal 5) weit überschritten.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.