Alle Artikel von Prof. Dr. med. Walter Popp

Hygiene-Tipp: Raumlufttechnische-Anlagen beim ambulanten Operieren – Teil 1

Grundsätzlich machen arbeitsphysiologische Überlegungen RLT-Anlagen in Operationssälen erforderlich: Bei längerem Aufenthalt von Personen in Räumen kommt es notwendigerweise zur Erwärmung sowie zum Anfall von Feuchtigkeit und Kohlendioxid, sodass in Operationssälen nicht auf die Möglichkeit einer Kühlung sowie eines Mindestluftaustausches verzichtet werden kann. Aussagen, wonach eine Fensterlüftung (mit Fliegengittern) ausreicht, führen zurück in alte Zeiten, in denen im Sommer der Schweiß der Operateure in das Operationsfeld tropfte. Außerdem können RLT-Anlagen (neben Absaugungen) anfallende Schadstoffe (z.B. kanzerogene Pyrolyseprodukte beim Elektrokautern) schneller abführen.

Im Allgemeinen ist aber unstrittig, dass eine RLT-Anlage vorhanden sein muss mit zweistufiger Filterung und einer endständigen dritten Stufe ausschließlich im OP-Saal selbst, der im Überdruck gegenüber den Vorräumen gefahren wird.

Seit etwa 10 Jahren gilt als Basisregel für RLT-Anlagen im Allgemeinen die VDI 6022 (Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte). Diese schreibt u. a. eine

  • jährliche Wartung, die Führung eines Betriebsbuches (vor Ort),
  • Hygienekontrollen (durch einen Verantwortlichen vor Ort, z.B. vierteljährlich) und
  • Hygieneinspektionen (extern) alle 2 Jahre (bei Befeuchtung) oder 3 Jahre (ohne Befeuchtung) vor.

Ferner sind Überwachungsuntersuchungen (bei klassischen Befeuchtern, jedoch nicht bei Dampfbefeuchtung) erforderlich.

Speziell für RLT-Anlagen im Gesundheitswesen galt seit 1989 die DIN 1946-4 (Raumlufttechnik. Teil 4: Raumlufttechnische Anlagen in Krankenhäusern). Sie sah in den Fassungen von 1989 und 1999 für OP-Säle eine dreistufige Filterung vor mit dem 3. Filter endständig im Deckenfeld sowie der Luftströmung aus dem OP-Saal in die Vorräume. An Hygiene- Kontrollen wurden jährlich eine Partikelzählung, eine Luftkeimmessung sowie die Bestimmung der Strömungsrichtung vorgegeben. Zur Bewertung wurde 1989 eine Empfehlung der DGHM publiziert, die Richt- und Grenzwerte für Luftpartikel und Keime vorgab und an die man sich im Allgemeinen bei der Bewertung hielt. Viele Hygieniker haben in den letzten Jahren auf die aufwendige Keimzahlmessung in der Luft verzichtet, da sie weitgehend durch die einfachere Partikelmessung abgebildet wird.

Hygiene-Tipp: Meldepflichten nach Infektionsschutzgesetz

Nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind bestimmte Krankheiten namentlich meldepflichtig an die Gesundheitsämter. Nachfolgend die im praktischen Alltag wesentlichen:

  • Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod bei akuter Virushepatitis (nicht nur Hepatitis A, B oder C!), enteropathisch hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS), Masern, Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis (an Antibiotika-Prophylaxe denken!), Tollwut, Typhus und Paratyphus.
  • Erkrankung und Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose.
  • Verdachts- und Erkrankungsfälle bei einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder einer akuten infektiösen Gastroenteritis sind meldepflichtig bei Personal, das im Küchen- und Lebensmittelbereich arbeitet (§ 42 IfSG) sowie bei einem Ausbruch (epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich oder vermutet).
  • Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

Nichtnamentlich ist ein Ausbruch nosokomialer Infektionen zu melden, für den ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (z.B. gehäuft postoperative MRSA-Infektionen).

Die Meldepflicht nach § 6 IfSG überschneidet sich mit der namentlichen Meldepflicht für Labore nach § 7 IfSG. Nur vom Labor sind u.a. meldepflichtig Influenzaviren, Legionellen, Noroviren, Rotaviren, Salmonellen und Legionellen. Nichtnamentlich sind vom Labor u.a. Treponema pallidum und HIV zu melden.

Zur Meldung verpflichtet ist nach § 8 IfSG der leitende Arzt, im Falle der Verhinderung aber auch seine Vertreter, der behandelnde Arzt oder Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs.