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Editorial: Bundeskongress Chirurgie

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

Gesundheitsminister Jens Spahn arbeitet mit Hochdruck die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag (mehr Facharzt-Termine für gesetzlich Versicherte) und seine persönlichen Präferenzen (z. B. die rasche Digitalisierung des Gesundheitswesens) ab.

Der Entwurf des „Terminservice und Versorgungsgesetzes“ (TSVG) trifft vor allem niedergelassene Chirurgen ins Mark. Die haben nämlich schon immer ihre Praxen für Unfälle und Notfälle offengehalten und sollen nunmehr gezwungen werden, zusätzliche „offene Sprechstunden“ anzubieten. Die Ärzteschaft fühlt sich vor allem dadurch düpiert, dass durch Politik und Krankenkassen der öffentliche Eindruck erweckt wird, die Arbeitszeit der Niedergelassenen müsse von 20 auf 25 Stunden angehoben werden, um die gefühlte Terminknappheit zu beheben. Dabei wissen alle Beteiligten ganz genau, dass die meisten niedergelassenen Fachärzte bereits jetzt mehr als 50 Stunden pro Woche und damit am Limit arbeiten. Es ist nicht verwunderlich, dass dieser massive Eingriff in die Struktur und Organisation der Praxen zu massiven Protesten in einzelnen Regionen führt, die vom BDC unterstützt werden. Immerhin hat Spahn bei der KBV-Dialog-Veranstaltung am 18. Januar 2019 signalisiert, konstruktive Änderungsvorschläge in das weitere Gesetzgebungsverfahren einfließen zu lassen. Es ist noch nicht zu spät für Änderungen, auch wenn das Gesetz zum 01. Mai 2019 in Kraft treten soll.

Die Kritik an diesem weiteren Eingriff in die Freiberuflichkeit und hin zur Staatsmedizin verstellt leider den Blick auf einige durchaus positive Inhalte des TSVG. Dazu gehört der Einstieg in die Entbudgetierung und die durchaus sinnvolle Modifikationen der Bedarfsplanung, die zukünftig für die Arztgruppen Chirurgie und Orthopädie gemeinsam erfolgen wird.

Diese und andere aktuelle gesundheitspolitische Themen erwarten Sie neben der kompakten fachlichen Fortbildung beim Gemeinsamen Bundeskongress Chirurgie vom 22. bis 23. Februar 2019 in Nürnberg. Der BDC ist dort nicht nur für persönliche Beratungen, sondern auch mit Vortragssitzungen zum Strukturwandel der chirurgischen Praxen und zu den Problemen der Haftpflichtversicherung für Beleg- und Kooperationsärzte präsent. Der BDC-Journalistenpreis wird zu Beginn der Eröffnungsveranstaltung für einen Zeitschriftenbeitrag vergeben.

Kommen Sie also zum Gemeinsamen Bundeskongress nach Nürnberg, es lohnt sich! Das Programm finden Sie im Internet unter www.bundeskongress-chirurgie.de und als Beilage in der letzten Druckausgabe der Passion Chirurgie.

Schwerpunkt-Thema dieser Ausgabe der Passion Chirurgie ist mit zwei Fachbeiträgen die Adipositas-Chirurgie. Hier schließt sich übrigens der Kreis zum aktuellen Aktionismus des Gesundheitsmisters: Jens Spahn hat jüngst einen Ergänzungsantrag zum TSVG eingebracht, nach dem das Gesundheitsministerium per Rechtsverordnung und entgegen den Beschlüssen des G-BA die Krankenkassen zwingen will, die Kosten für die Liposuktion bei Lipödem zu übernehmen. In der Presse und in den sozialen Medien wird dies schon gefeiert. Ist das purer Populismus? Bitte urteilen Sie selbst. Die gesundheitlichen und finanziellen Folgen wären jedenfalls unabsehbar. Ein solcher staatlicher Eingriff würde außerdem eine weitere Schwächung der gemeinsamen Selbstverwaltung bedeuten. Erfreulicherweise stößt Spahns Initiative auf Kritik auch aus der eigenen Koalition, sodass man hoffen darf, dass dieser Vorstoß ins Leere gehen wird.

Viel Freude und Erkenntnisgewinn bei der Lektüre der aktuellen Ausgabe der Passion Chirurgie.

Kalbe P: Editorial: Bundeskongress Chirurgie. Passion Chirurgie. 2019 Februar; 9(02): Artikel 01.

BG-Clearingstelle jetzt auf Bundesebene aktiv

Clearingstellen zur Schlichtung von Gebührenstreitigkeiten auf Ebene der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurden vom BDC schon seit mehr als zehn Jahren vehement gefordert und unterstützt. Auf Initiative und Betreiben des Bundesverbandes der D-Ärzte (namentlich Tankred Haase aus Berlin) wurde 2010 das erste Pilot-Projekt im DGUV-Landesverband Nord-Ost erfolgreich etabliert. Der BDC hat dann die Ausweitung der Clearingstellen auf die anderen fünf Landesverbände der DGUV personell, organisatorisch und finanziell unterstützt. So konnten Clearing-Anträge bis Ende 2017 zentral an den BDC gerichtet werden und wurden von dort in die zuständigen regionalen Clearingstellen verteilt. Boxberg hat in Passion Chirurgie 06/2017 über die erfolgreiche Umsetzung der Clearing-Verfahren berichtet [1].

Ab 2014 waren in allen Landesverbänden der DGUV Clearingstellen vorhanden, die durch pragmatische und sachorientierte Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung der ärgerlichen Streitigkeiten zwischen D-Ärzten und BG-Verwaltungen über Rechnungskürzungen leisteten. Allerdings unterschieden sich die Geschäftsordnungen und damit der Ablauf der Verfahren in den einzelnen Clearingstellen in Details voneinander. Darüber hinaus war die vom Präsidium des BDC bewilligte Übernahme der Reise- und Sitzungskosten sowie der Kosten für die Verwaltung und die erforderlichen Begutachtungen im Sinne einer Anschubfinanzierung auf Ende 2016 limitiert, sodass der dringende Wunsch bestand, das erfolgreiche Clearing-Verfahren auf die Bundesebene zu verlagern, um folgende Ziele zu erreichen:

  • einheitliche bundesweite Anlaufstelle für die Antragstellung (s. Adresse unten)
  • einheitliche Spruchpraxis und entsprechende Anpassung der „Arbeitshinweise“
  • Kommunikation der Ergebnisse der Verfahren unter den Vertragspartnern
  • Geschäftsführung, Verwaltung und Finanzierung durch die zuständigen Vertragspartner, nämlich durch die kassenärztliche Bundesvereinigung und die gesetzliche Unfallversicherung

Mit einer Änderung des Vertrags zwischen der KBV und der DGUV zum 01.01.2018 ist dieses Ziel nunmehr erreicht worden. Der § 66 des „Ärztevertrags“ (s. u.) wurde geändert. Die dort in der früheren Vertragsfassung definierten „Schlichtungsstellen“ hatten sich als bürokratische Monster erwiesen und waren daher in den meisten DGUV-Landesverbänden nicht aktiv geworden. An ihre Stelle tritt jetzt die bundesweite Clearingstelle.

Die bundesweite Clearingstelle wird mit Ärzten besetzt, die auch zuvor schon in den landesweiten Clearingstellen Erfahrungen gesammelt haben. Der bewährte Verfahrensablauf [2] wird weitergeführt:

  • Antragstellung mit schriftlicher Begründung und unter Beifügung der anonymisierten Unterlagen (Rechnungen und Schriftverkehr, Patientendokumentation),
  • bei Antragsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten erfolgt eine Vorprüfung durch erfahrene Kollegen der gleichen Fachrichtung,
  • bei Antragstellung durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erfolgt eine Vorprüfung durch die Landesverbände der DGUV,
  • kollegiale Beratung und Moderation im Vorfeld, sodass die Mehrzahl der Anträge bereits auf dieser Ebene geschlichtet werden kann,
  • Beratung der verbleibenden strittigen Sachverhalte bei Sitzungen der Clearingstelle,
  • nur einstimmige Entscheidungen und Empfehlungen,
  • der Rechtsweg bleibt weiterhin offen.

Die Ausweitung auf Bundesebene hat jetzt auch zur Folge, dass in den Kreis der Sachverständigen neben D-ärztlich tätigen Chirurgen sowie Orthopäden/Unfallchirurgen auch eine psychologische Psychotherapeutin und ein Dermatologe aufgenommen wurden.

Um Missverständnissen vorzubeugen sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Clearingstelle sich als Schlichtungsorgan vor allem für strittige Auslegungen der Gebührenordnung (UV-GOÄ) versteht. Bei darüber hinaus gehenden Probleme, z. B. bezüglich der Beteiligung am D-Arzt-Verfahren oder der Auslegung des Vertrags oder der sachlichen und strukturellen D-Arzt-Bedingungen, ist der zuständige DGUV-Landesverband erster Ansprechpartner. Der BDC bietet dazu seine individuelle Beratung und Unterstützung an.

Darüber hinaus ist der BDC als Initiator und in der Geschäftsführung der „Gemeinsamen BG-Kommission der unfallchirurgisch-orthopädischen Berufsverbände“ aktiv. Dort treffen sich zweimal im Jahr die ärztlichen Interessenverbände und die wissenschaftliche Fachgesellschaft (DGOU) mit der DGUV auf Bundesebene, um aktuelle Probleme und Zukunftsfragen des BG-Verfahrens zu diskutieren. Dieses Gremium war letztlich auch eine wesentliche Triebfeder für die Einrichtung der Clearingstellen. Ein besonderer Dank geht im Namen der vom BDC vertretenen D-Ärzte an Frau Rechtsanwältin Barbara Berner von der KBV, die sich stets als unermüdliche Unterstützerin für dieses Projekt eingesetzt hat.

Clearingstelle der KBV auf Bundesebene

Barbara Berner, Fachabteilungsleiterin
Herbert-Lewin-Platz 2
10592 Berlin
[email protected]

§ 66 Ärztevertrag

§ 66 Clearingstelle auf Bundesebene

(1) Die Vertragspartner errichten eine Clearingstelle, die der einvernehmlichen Klärung und Beilegung von Differenzen zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern, die sich aus der Erbringung und Abrechnung ärztlicher Leistungen nach diesem Vertrag einschließlich der UV-GOÄ ergeben, dient. Antragsberechtigt sind Ärzte, die eine Leistung für einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht haben sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Antragsberechtigt sind auch Psychotherapeuten bei Auslegungsfragen zum Vertrag und zur Anlage 2 dieses Vertrages (Gebührenverzeichnis Psychotherapeuten).

(2) Eine Entscheidung der Clearingstelle schließt den Rechtsweg nicht aus.

(3) Die Clearingstelle wird aus Vertretern der KBV einerseits und Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits jeweils in gleicher Zahl gebildet. Die Clearingstelle gibt sich eine Verfahrensordnung.

Stand 01.01.2018

Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – KBV

Literatur

[1] Boxberg W. Drei Jahre „Clearingstellen“ in Deutschland – eine Erfolgsgeschichte. Passion Chirurgie. 2017 Juni, 7(06): Artikel 05_02.

[2] Verfahrensordnung der Clearingstelle: http://www.kbv.de/media/sp/VO_Clearingstelle_Bundesebene.pdf, zugegriffen zuletzt 10.3.2018

Kalbe P, Boxberg W: BG-Clearingstelle jetzt auf Bundesebene aktiv. Passion Chirurgie. 2018 Mai, 8(05): Artikel 05_01.

Editorial: Gemeinsam stark – für Freiberuflichkeit und gegen staatliche Überregulierung

Der gemeinsame Bundeskongress Chirurgie in Nürnberg fand Ende Februar 2018 zum zwanzigsten Mal statt. Aus dem ursprünglichen BNC-Kongress der niedergelassenen Chirurgen hat sich inzwischen eine Veranstaltung für alle Chirurgen aus Praxen und Krankenhäusern sowie ihr Fachpersonal entwickelt. Der BDC beteiligt sich seit 2011 und hat seinen ehemaligen Chirurgentag in dieses Format eingebracht. In dieser Tradition steht vor allem die praktische Fortbildung unter dem Motto „How I do it“ im Vordergrund des Angebots an Fachvorträgen und Workshops. Schon von Anfang an bot der Nürnberger Kongress auch vielfältige Möglichkeiten, Pflichtfortbildungen zu absolvieren und Lizenzen aufzufrischen, z. B. für die D-Arzt-Zulassung und für den Strahlenschutz. Der BAO nutzt als weiterer Partner den Kongress für sein berufspolitisches Forum und auch bei den Industrie-Ausstellern steht das Ambulante Operieren im Vordergrund.

Am politischen Vormittag haben wir über die letzten 20 Jahre viele „Sonntagsreden“ von etablierten Gesundheitspolitkern gehört mit Versprechungen, die nie umgesetzt wurden. Es gab aber auch teilweise heftige Wortgefechte, vor allem zwischen Politikern und Kongressteilnehmern. Das war dieses Jahr anders: Auf den Auftritt von Parteipolitikern wurde verzichtet. Dafür kam die geballte Kompetenz aus den eigenen Reihen zum Zuge. Besondere Aufmerksamkeit erfuhr dabei der Vortrag des zuletzt stark kritisierten ehemaligen KBV-Vorstandsvorsitzenden Andreas Köhler, der als Ehrenvorsitzender des SpiFa referierte. Köhler zeigte klar auf, unter welchem politischen Druck die freien Berufe stehen. Speziell für den Arztberuf führen die zunehmenden gesetzlichen Eingriffe die Illusion einer ärztlichen Selbstverwaltung nach und nach ad absurdum. Köhler warnte vor allem vor dem zunehmenden Einfluss von Europa, wo die Freiberuflichkeit nicht verankert sei. In der gleichen Stoßrichtung kritisierte Fred Weiser vom Verband der leitenden Krankenhausärzte den zunehmenden Einfluss des G-BA und des IQTIG auf ärztliche Entscheidungen. Angebliche Qualitätsindikatoren würden als heimliche Instrumente der Versorgungssteuerung missbraucht.

Der Koalitionsvertrag der großen Koalition lässt ebenfalls nichts Gutes erwarten. Abgesehen davon, dass das Wort „Facharzt“ dort nur als Auftragnehmer für Termine Erwähnung findet, sind weitere staatliche Eingriffe vorgesehen, z. B. indem die Bundesländer in die Bedarfsplanung eingreifen und auf Entscheidungen der Zulassungsausschüsse Einfluss nehmen sollen. Die Ankündigung, eine einheitliche Gebührenordnung zu prüfen, führt – unabhängig vom Ergebnis der wissenschaftlichen Kommission – voraussichtlich zu einer Lähmung der Reformen am EBM und an der GOÄ. Düstere Aussichten also, die in gleicher Weise die Chirurgen in den Praxen und in den Kliniken treffen werden.

Einen kleinen Hoffnungsschimmer bietet nur die Tatsache, dass der Mangel an Fachärzten nach den strukturell schwachen Bereichen jetzt auch die Metropolregionen erreicht. Auch wenn viele Kollegen nach dem Rentenalter noch weiterarbeiten, um ihre Patienten nicht im Stich zu lassen, wird dies nicht dauerhaft ausreichen, um den Exodus der „Baby Boomer“-Fachärztegeneration auszugleichen. Und auch die Gedankenspiele der Politik zu Delegation und Substitution taugen nicht als Ersatz für unsere fachärztliche Expertise. Unser „Marktwert“ dürfte somit in der Zukunft deutlich steigen, sodass wir durchaus die Chance haben, uns dem Trend zur Einführung einer Staatsmedizin durch die Hintertür zu verweigern. Dies unabhängig davon, ob wir als Praxisinhaber oder als Angestellter in einer Praxis, in einem MVZ oder als Krankenhauschirurg tätig sind: Wir sind stark und – gemäß dem Kongress-Motto – sind wir vor allem gemeinsam stark!

Im vorliegenden Heft haben wir Ihnen neben Artikeln zur Sektorenübergreifenden Versorgung und zum Belegarzt-System einiges zur Niederlassung zusammengestellt. Viel Spaß bei der Lektüre.

Kalbe P: Editorial Gemeinsam stark. Passion Chirurgie. 2018 Mai; 8(05): Artikel 01.

Das Belegarztsystem: Der Klassiker der intersektoralen Versorgung

Das Belegarztsystem stellt seit Jahrzehnten den bewährten „Gold-Standard“ der intersektoralen Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Fachärzten und Krankenhäusern dar. Gesetzliche Eingriffe und insbesondere die Abwertung der DRGs für die Belegkrankenhäuser haben zu einer schleichenden Erosion dieses Versorgungsbereiches geführt. Die Abbildung 1 zeigt den Rückgang der Belegärzte insgesamt und die Abbildung 2 den parallel dazu verlaufenden Rückgang der belegärztlich tätigen Chirurgen in den letzten zehn Jahren.

Abb. 1: Entwicklung der Belegärzte 2007 bis 2016. Rückgang von 5.942 auf 4.906, also um 18 %. Quelle: KBV

Abb. 2: Rückgang der belegärztlich tätigen Chirurgen von 615 im Jahr 2007 auf 504 im Jahr 2016. Quelle: KBV

Die kassenärztliche Bundesvereinigung hat dieses Defizit aktuell thematisiert und baut öffentlichen Druck auf, um gesetzliche Änderungen zum Abbau von Hindernissen und zur Erweiterung der belegärztlichen Versorgung zu erreichen. Der BDC unterstützt diese Bemühungen und hat dies durch die Gründung einer eigenen Arbeitsgemeinschaft für Beleg- und Kooperationsärzte (AG BeKo) unter Beweis gestellt. Im Schulterschluss mit der KBV und dem Bundesverband der Belegärzte (BdB) soll das bewährte und rechtssichere Belegarztsystem fortentwickelt und modernisiert werden.

Der Leiter der AG BeKo des BDC, Dirk Farghal, ist selbst als Belegarzt an einem kleinen Beleg-Krankenhaus in Franken tätig und kennt daher die alltäglichen Probleme und Begrenzungen aus eigener Erfahrung. Trotzdem ist er mit Leib und Seele Belegarzt und erklärt, warum er dies gegen alle Widrigkeiten auch weiterhin bleiben möchte.

Der folgende Artikel „Belegarzt neu denken – Ein Diskussionsbeitrag“ von Herrn Dr. Farghal entwickelt Ideen zur zukünftigen Erweiterung und Sicherung des Belegarztsystems, die im Übrigen auch im Einklang mit den Zielen des BDC, der KBV und des BdB stehen.
Belegarzt neu denken – Ein Diskussionsbeitrag

Kalbe P: Das Belegarztsystem: Der Klassiker der intersektoralen Versorgung. Passion Chirurgie. 2018 Mai, 8(05): Artikel 03_02.

Sektorenübergreifende Versorgung – ein Dauerthema der Gesundheitspolitik

Die Überwindung der gerade in Deutschland ausgesprochen undurchlässigen Sektorengrenze zwischen Krankenhäusern und Arztpraxen steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der politischen Agenda. War in früheren Jahren der Gedanke der Effizienzoptimierung führend, so hat sich der Fokus jetzt mehr auf die Sicherung der ärztlichen Versorgung in strukturschwachen Gebieten und auf die Notfallversorgung verlagert. So enthält der aktuelle Koalitionsvertrag den Auftrag, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die bis 2020 umfassende Vorschläge zur Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung vorlegen soll [1]. Im Folgenden werden der Status quo und die Positionen des BDC für den Bereich der Chirurgie dargestellt.

Belegarztwesen und Kooperationsverträge

Umfang und Fallzahlen der belegärztlichen Versorgung sind in den letzten Jahren rückläufig. Dies ist u. a. auf die Umwandlung von Beleg-Abteilungen in Hauptabteilungen und auf die erheblichen Erlös-Differenzen zwischen A-DRG und B-DRG zurückzuführen. Dabei ist die belegärztliche Versorgung grundsätzlich das klassische und bewährte System der geregelten intersektoralen Zusammenarbeit. Zur weiteren Stärkung dieses Systems bedarf es aber einer Öffnung und Reform der Rahmenbedingungen, wie dies im Beitrag von Dirk Farghal in dieser Ausgabe der Passion Chirurgie plastisch dargestellt wird.

In dieser Hinsicht ist auch die KBV aktiv dabei, dem Belegarztwesen neuen Schwung zu verleihen. Die Öffentlichkeitsarbeit der KBV verfolgt ähnliche Ziele und ein aktuelles Modellprojekt zur onkologisch-hämatologischen belegärztlichen Versorgung zeigt neue Möglichkeiten auf [2].

Aber auch von ärztlicher Seite wurden Belegarztverträge zu Gunsten von finanziell attraktiveren Kooperationsvereinbarungen aufgekündigt. Dabei kam es vereinzelt zu nicht nachvollziehbaren Honorarflüssen, die den Verdacht auf eine Zuweisung gegen Entgelt nahelegten. In Anbetracht des Antikorruptionsgesetzes sind diese zweifelhaften Koppelgeschäfte beendet worden, sodass es keinen Grund gibt, reelle und seriöse intersektorale Kooperationen nicht weiterzuführen. Da die gesetzlichen Regelungen der §§ 299 -300 StGB jedoch einen weiten Interpretationsspielraum lassen, befinden sich viele Kooperationsärzte zurzeit in einem juristischen Schwebezustand, der auch durch kompetente anwaltliche Beratung nicht aufgelöst werden kann. Es ist zu hoffen, dass durch eine wegweisende höchstrichterliche Rechtsprechung möglichst rasch Leitplanken für die Zulässigkeit von Honorar-Vereinbarungen ergeben werden.

Unabhängig davon ist die Motivation vonseiten der Krankenhäuser zum Abschluss von derartigen Kooperationsverträgen zu hinterfragen. Solange Mindestmengen und attraktive DRG-Erlöse für elektive Eingriffe die Anzahl von Endoprothesen-Operationen beeinflussen, wird dies negative Auswirkungen auf den Qualitäts-Wettbewerb und die Indikationsstellung haben. Stattdessen müssen aus Sicht des BDC die Vorteile für die Patientensicherheit und die Sicherstellung der Versorgung in strukturell schwachen Gebieten mehr in den Fokus solcher Kooperationen treten.

Ob die Vorstellung der KBV realistisch ist, unrentable Krankenhäuser in strukturschwachen Gebieten in Praxis-Kliniken und Facharzt-Zentren umzuwandeln, bleibt kritisch zu hinterfragen. Der Facharztmangel wird sich auch durch derartige Umfirmierungen nicht beseitigen lassen, sodass es auf mittlere Sicht unvermeidbar sein dürfte, die fachärztliche Versorgung – sei es ambulant, stationär oder auch intersektoral – zu zentralisieren.

Notfallaufnahmen und Bereitschaftsdienst

Die zunehmende Inanspruchnahme der Notaufnahmen der Krankenhäuser auch durch Patienten ohne medizinisch definierten Notfall und auch während der Öffnungszeiten der Arztpraxen muss zweifellos kanalisiert werden. Der Koalitionsvertrag sieht dazu gemeinsame Notfallleitstellen und „integrierte Notfallzentren“ vor. Die KBV, die DKG und der Marburger Bund haben jüngst Lösungsvorschläge unterbreitet, die sich auch weitgehend mit den Empfehlungen des Sachverständigenrats der Bundesregierung [3] decken. Die Finanzierung einer solchen Lösung ist jedoch vollkommen offen.

Für die Notfallversorgung gilt der gleiche Grundsatz wie für die übrige fachärztliche Versorgung, nämlich dass in der Zukunft nicht alle Leistungen an jedem Ort gewährleistet werden können. Die Konzentration auf bestimmte Krankenhäuser mit kooperativen Notaufnahmen, in denen auch niedergelassene Ärzte tätig sind, ist hier zielführend. Eine Steuerung der überbordenden Patientenwünsche nach möglichst sofortiger und kompletter Lösung ihrer Gesundheitsprobleme erfordert aus ärztlicher Perspektive die Einführung von spürbaren Zuzahlungen. Da dies zurzeit politisch nicht durchsetzbar ist, müssen andere Wege gesucht werden, einerseits im Vorfeld eine Steuerung in die geeignete Ebene der Versorgung zu gewährleisten und andererseits die Versorgung von echten Notfällen auch betriebswirtschaftlich auskömmlich zu finanzieren.

In Schleswig-Holstein haben sich gemeinsam betriebene Portalpraxen an bestimmten Krankenhäusern bewährt. Das Konzept soll jetzt, auch mit Billigung der Landes-KV, auf die üblichen Sprechstundenzeiten ausgeweitet werden [4].

Chirurgische Grundversorgung

Die Sicherung einer ambulanten chirurgischen Grundversorgung muss wieder in den Fokus der Gesundheitspolitik treten. Der Trend zur Spezialisierung auch in den chirurgischen Praxen darf nicht dazu führen, dass es Versorgungsmängel für die klassischen Probleme der alltäglichen Praxis wie Wundversorgungen, Abszess-Spaltungen und Erstbehandlungen von Distorsionen und Frakturen gibt. Ein erster Schritt ist die KBV-Forderung nach einer Aufhebung der Budgets für alle Grundleistungen im ambulanten Bereich. Ähnlich wie für die Notfallversorgung muss jedoch für alle chirurgischen Grundleistungen wieder eine betriebswirtschaftliche Refinanzierung gewährleistet sein. Dies umso mehr, da mit der zu erwartenden Schließung von Krankenhäusern in strukturschwachen Gebieten die chirurgischen Praxen in vorderste Front für die Grundversorgung rücken. Dies wird sich aller Voraussicht nach nur über regionale Sonderverträge regeln lassen. Der BDC steht dafür als Verhandlungspartner zur Verfügung.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung fristet weiterhin ein Nischendasein und wird sich voraussichtlich auch kaum zu einem versorgungsrelevanten Umfang entwickeln lassen. Der intersektorale Ansatz ist vielversprechend, war jedoch von Anfang an nicht auf die Menge, sondern auf seltene Erkrankungen und auf Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf beschränkt. Das Genehmigungsverfahren und die Bedingungen für die ASV sind äußerst komplex und bürokratisch, so, dass manche intersektorale Interessengemeinschaft schon allein deswegen zurückschrecken dürfte. Nachdem jetzt die Beobachtungsphase der ASV vorüber ist, gilt es die Bedingungen noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu klären, ob die ASV nicht auch für die Schließung von regionalen Versorgungslücken geöffnet werden könnte.

Finanzierung

Infolge der vom Gesetzgeber initiierten und propagierten Ökonomisierung des deutschen Gesundheitswesens ist es eine Illusion zu glauben, dass sich Verbesserungen der intersektoralen Zusammenarbeit ohne finanzielle Anreize umsetzen lassen würden. Die Abkoppelung der Personalkostenentwicklung von der DRG-Systematik laut Koalitionsvertrag dürfte einen ersten Schritt darstellen, der allerdings in gleicher Weise auch für die Arztpraxen gelten müsste.

Mit der Unterstützung des BDC läuft zurzeit ein von Stephan Dittrich maßgeblich geförderter Modell-Versuch zu sogenannten Hybrid-DRGs in Thüringen [5], der aber leider nur von einer großen bundesweiten Krankenkasse mitgetragen wird. Die plakative Forderung der DKG nach einem Honorar von 130 Euro für jeden Krankhaus-Notfall kann in gleicher Weise auch für die niedergelassenen Chirurgen übernommen werden: Die ungeplante Versorgung von Notfällen erfordert im Krankenhaus ebenso wie in der Praxis die Vorhaltung von strukturellen und personellen Reserven. Bei einer auskömmlichen Finanzierung wäre dies durchaus auch für die chirurgischen Praxen attraktiv. Zurzeit jedoch bringen Notfälle nur die Terminsprechstunden durcheinander und halten von geplanten Elektiv-Eingriffen ab. Krankenhäuser und chirurgische Praxen sitzen bei diesem Problem durchaus im gleichen Boot. Der BDC bietet sich als kompetenter Ansprechpartner für mögliche Strukturverträge mit den Krankenkassen an.

Kommunikation

Kooperation erfordert vor allem eine optimale Kommunikation. Leider klappt dies immer noch nicht in allen Bereichen, zumal das Entlassmanagement noch nicht an allen Krankenhäusern umgesetzt wurde. Der Austausch von relevanten Gesundheitsdaten über eine gemeinsame elektronische Patientenakte könnte eine Lösung dieses Problems darstellen. Dieser wichtige Anteil der im Aufbau befindlichen Telematik-Infrastruktur sollte daher möglichst rasch und sektorenübergreifend einheitlich realisiert werden. Es muss unbedingt vermieden werden, dass durch unterschiedliche Formate und Strukturen neue Schnittstellenprobleme entstehen. Der BDC stützt daher die Forderung des KBV nach einer einheitlichen Patientenakte [6] und unterstützt seine Mitglieder bei der Einführung der Telematik-Infrastruktur.

Literatur

[1] Deutsche Bundesregierung: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/koalitionsvertrag-inhaltsverzeichnis.html, zuletzt zugegriffen 18.3.2018

[2] KBV: Sektorenübergreifende Versorgung aus einer Hand für Krebspatienten http://www.kbv.de/html/2018_32837.php, zuletzt zugegriffen 18.3.2018

[3] Sachverständigenrat der Bundesregierung zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Werkstattgespräch 7. September 2017, Berlin http://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/user_upload/2017-09-08_Notfall_Webseite.pdf, zuletzt zugegriffen 18.3.2018

[4] Deutsches Ärzteblatt: Schleswig-Holstein will Notfallversorgung mit Bundesratsinitiative verbessern. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/91676/Schleswig-Holstein-will-Notfallversorgung-mit-Bundesratsinitiative-verbessern, zuletzt zugegriffen 18.3.2018

[5] Dittrich, S.: Sektorenverbindende Versorgung- Realität und Erwartung. Passion Chirurgie 10/2016 https://www.bdc.de/sektorenverbindende-versorgung-realitaet-und-erwartung/, zuletzt zugegriffen 18.3.2018

[6] KBV: KBV fordert einheitliche elektronische Patientenakte http://www.kbv.de/html/1150_33228.php, zuletzt zugegriffen 18.3.2018

Kalbe P: Sektorenübergreifende Versorgung – ein Dauerthema der Gesundheitspolitik. Passion Chirurgie. 2018 Mai, 8(05): Artikel 03_01.

Nachbesetzung von chirurgischen Arztsitzen

Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes [1] aus dem September 2016 ist die bisher schon schwierige Situation bei der Weitergabe von chirurgischen Arztsitzen noch komplizierter geworden.

Die Vorgeschichte

Durch einen Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses vom 21.12.2004 wurde der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der Weiterbildungsordnung von 2003 der planerischen Arztgruppe der Orthopäden zugeordnet. Daraus haben sich schon in der Vergangenheit rechtliche Probleme bei der Nachbesetzung der Sitze von chirurgischen Kollegen ergeben, die nach der alten Weiterbildung über den Facharzt für Chirurgie verfügen.

Ausschreibung von Arztsitzen zur Nachbesetzung

Seit dem Versorgungsstrukturgesetz vom 01.01.2013 muss schon die Ausschreibung eines VA-Sitzes beim Zulassungsausschuss beantragt werden, sofern dieser in einem nach der Bedarfsplanung gesperrten Gebiet liegt. Für Chirurgen bestehen bundesweit nahezu in allen Planungsbereichen (Kreisebene) Zulassungsbeschränkungen.

Der Zulassungsausschuss ist somit gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob der Sitz von der KV aufzukaufen sei. Nachdem diese Regelung zunächst als „Kann“-Bestimmung in den § 103 Abs. 3a und Abs. 4 des SGB V aufgenommen worden war, kam es mit GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ab dem 23.07.2015 zu einer erheblichen Verschärfung, indem aus der „Kann“-Bestimmung eine „Soll“-Bestimmung wurde, sofern der Versorgungsgrad 140 Prozent und mehr beträgt. Im juristischen Sinne ist darunter zu verstehen, dass der Vertragsarztsitz aufgekauft werden muss, wenn nichts dagegenspricht. Der Versorgungsgrad liegt für Chirurgen im Bundesdurchschnitt nominell deutlich über 140 Prozent.

Als Ausnahmetatbestände wurden gesetzlich festgelegt:

1. Nach wie vor muss der Zulassungsausschuss einem Antrag auf Nachbesetzung stattgeben, wenn es sich bei dem Bewerber um Ehepartner, Lebenspartner oder um ein Kind des Vertragsarztes handelt, der den Sitz abgibt.

2. Auch angestellten Kollegen oder einem Partner der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) kann der Arzt, der aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheidet, seine Praxis weiter übergeben. Neu ist allerdings, dass die Anstellung oder die gemeinsame Berufsausübung bereits drei Jahre bestehen muss.

3. Der Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren kann auch nicht gegen die Stimmen der Ärztevertreter im Zulassungsausschuss abgelehnt werden. In den Ausschüssen sitzen jeweils drei Vertreter der Krankenkassen und drei Vertreter der Ärzte. Wenn diese geschlossen für die Nachbesetzung sind, dann wird sie auch genehmigt.

4. Ein Nachbesetzungsverfahren darf auch dann erfolgen, wenn ein Bewerber zuvor bereits fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet als Kassenarzt tätig war. Die Unterversorgung muss der Landesausschuss feststellen.

5. Die Nachbesetzung ist auch dann zu genehmigen, wenn der Nachfolger willens ist, die Praxis in ein Gebiet zu verlegen, in dem die KV aufgrund einer zu geringen Arztdichte einen Versorgungsbedarf sieht.

6. Außerdem können „Versorgungsgründe“ verhindern, dass ein Nachbesetzungsantrag abgelehnt wird. Dafür dürfte es vielfältige Gründe geben, zum Beispiel, wenn die Praxen einer Fachrichtung in der Nähe erklären, dass sie die zusätzlichen Patienten nicht übernehmen könnten. Dies ist natürlich bei Praxen mit hohen Fallzahlen leichter zu begründen als bei Praxen, die nur wenige Patienten versorgen.

7. Sitze, die zu einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gehören, fallen nicht unter die Nachbesetzungsregel. Wenn dort ein angestellter Arzt ausscheidet, bleibt der Sitz beim Inhaber, also dem MVZ – es sei denn, er soll ausgeschrieben werden.

Die Erfahrung zeigt, dass bisher nur wenige Sitze von den kassenärztlichen Vereinigungen aufgekauft werden mussten. Dabei handelte es sich nach Angaben der KBV um Praxen mit sehr geringen Fallzahlen, denen keine Versorgungsrelevanz zugebilligt wurde.

Für potenzielle Abgeber bedeutet dies, dass die individuellen Fallzahlen möglichst nicht zu weit unter die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe sinken sollten, wenn die Weitergabe des Vertragsarztsitzes beabsichtigt wird. Besondere Umstände, z. B. eine Erkrankung, können individuell beim Zulassungsausschuss geltend gemacht werden.

Der politische Hintergrund dieser Regelung ist die irrige Annahme, durch die Aufkauf-Verpflichtung einerseits Überversorgung abzubauen und andererseits Unterversorgung ausgleichen zu können. Dies kann schon deswegen nicht zum Ziel führen, weil die aktuell gültige Bedarfsplanung diesen Namen nicht verdient. Die jetzige Regelung ist im Gegenteil lediglich die Fortschreibung von Bestandsdaten aus dem Jahr 1994, als die Zulassungsbeschränkungen unter dem damaligen Gesundheitsminister Seehofer eingeführt wurden [2].

Die unbefriedigende Evidenz der aktuellen Regelung ist durchaus bekannt, sodass mit dem Versorgungsstrukturgesetz der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss erging, eine neue und sachgerechtere Planungsgrundlage zu erarbeiten. Der GBA hat nunmehr dazu ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Mit den Ergebnissen und ggf. auch einer Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie des GBA ist nicht vor 2018 zu rechnen.

Änderungen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung

Das Problem der Nachbesetzung trifft nach der aktuellen Rechtsprechung niedergelassene Chirurgen nach alter Weiterbildungsordnung (1992), die nicht über einen Schwerpunkt bzw. eine Teilgebietsbezeichnung „Unfallchirurgie“ verfügen. Im konkreten Fall hat der Zulassungsausschuss in Berlin die Übernahme eines chirurgischen Vertragsarztsitzes durch einen FA für Orthopädie und Unfallchirurgie abgelehnt. Die Übernahme wäre demnach lediglich entweder durch einen Facharzt für Chirurgie nach alter WBO oder durch einen Facharzt für Allgemeinchirurgie, allgemeine Chirurgie, Gefäßchirurgie, Viszeralchirurgie, Kinderchirurgie oder Thoraxchirurgie möglich. Da die überwiegende Zahl der Niederlassungsinteressenten jedoch über die Facharztqualifikation als Orthopäde und Unfallchirurg verfügt, engt dies den Kreis der potenziellen Übernehmer massiv ein. Da es ohnehin vor allem im ländlichen Bereich nur wenige Interessenten für chirurgische Sitze gibt, dürfte dies zu einem ernsten Versorgungsproblem durch den Wegfall von wichtigen Versorgerpraxen führen.

Anzahl der Chirurgen nach alter Weiterbildungsordnung ohne Schwerpunkt

Die Anzahl von tätigen Chirurgen ohne Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung „Unfallchirurgie“ ist erstaunlich hoch. Mehr als 2.800 Kollegen, also mehr als zwei Drittel, verfügen über keine oder eine andere Schwerpunktbezeichnung (Tabelle 1). Bei Betrachtung der Bedarfsplanungsgewichte (Arztsitze) sind es etwas weniger als zwei Drittel (Tabelle 2). Es ist nicht genau bekannt, wie viele Chirurgen ohne Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie am D-Arzt-Verfahren beteiligt sind.

Tab. 1: Verteilung der Chirurgen nach Zulassungsstatus und Schwerpunkt Unfallchirurgie; Stand Ende 2016, Quelle: Bundesarztregister der KBV

Status

Mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Ohne Schwerpunkt Unfallchirurgie

Gesamt nach Personen

Vertragsärzte

1.272

1.796

3.068

Partnerärzte (Job-Sharing)

7

16

23

Angestellte Ärzte in Einrichtungen

307

777

1.084

Angestellte Ärzte in freier Praxis

91

243

334

Chirurgen gesamt

1.677

2.832

4.509

Tab. 2: Verteilung der Bedarfsplanungsgewichte (Arztsitze) nach Zulassungsstatus und Schwerpunkt Unfallchirurgie; Stand Ende 2016, Quelle: Bundesarztregister der KBV

Status

Mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Ohne Schwerpunkt Unfallchirurgie

Gesamt nach Arztsitzen

Vertragsärzte

1.216

1.730

2.946

Partnerärzte (Job-Sharing)

Angestellte Ärzte in Einrichtungen

177

412

589

Angestellte Ärzte in freier Praxis

49

108

157

Chirurgische Arztsitze gesamt

1.442

2.250

3.692

Lösungsmöglichkeiten nach der aktuellen Rechtslage

Die Urteilsbegründung zum aktuellen BSG-Urteil lässt offen, ob eine bestehende D-Arzt-Zulassung in der abgebenden Praxis vom Zulassungsausschuss gleich bewertet werden kann wie ein Schwerpunkt oder eine Teilgebietsbezeichnung „Unfallchirurgie“. Somit ergibt sich zumindest für die D-Ärzte eine Chance der Weitergabe an einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Diese Auffassung hatte im Übrigen stets auch der Berufsverband der Deutschen Chirurgen gegenüber den Zulassungsausschüssen vertreten und war damit in Einzelfällen auch erfolgreich gewesen.

Im Einzelnen wird dazu auf den Kommentar unseres Justiziars Dr. Heberer verwiesen.

Rochade in Gemeinschaftspraxen

Andere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen sich unter Umständen in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), in denen Fachärzte für Chirurgie nach alter WBO mit und ohne Schwerpunkt tätig sind. Es ist im Einzelfall jedoch kritisch zu hinterfragen, ob es sinnvoll ist, auch zum Zweck der Zulassungsweitergabe eine BAG zu gründen, da dies auch mit allen Risiken der Bildung einer GbR verbunden ist.

Lösungen für die Zukunft

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen hat schon seit vielen Jahren eine Anpassung der Bedarfsplanungsrichtlinie an die Weiterbildungsordnung gefordert. Dies würde bedeuten, dass die bisherigen Arztgruppen Chirurgie und Orthopädie zusammengelegt würden. Für eine sachgerechte Sicherstellung der Versorgung muss es nach den Vorstellungen des BDC eine differenzierte Beplanung der einzelnen Säulen geben. Die in der Grundversorgung aktiven Arztgruppen Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Allgemeinchirurgie sollten daher wie bisher auf der Kreisebene beplant werden. Für die übrigen Facharztsäulen der Chirurgie wäre eine großräumige Beplanung, z. B. auf der Basis der Raumordnungsregionen wie bei den Fachinternisten denkbar.

Der BDC hat bisher keine Informationen über zusätzliche Probleme bei der Ausschreibung von Arztsitzen von Chirurgen ohne Zusatzweiterbildung durch das erwähnte BSG-Urteil [1] erhalten. Sollte es dadurch zu Schwierigkeiten bei der Ausschreibung kommen, bitten wir um Kontaktaufnahme über die Geschäftsstelle des BDC. Eine rechtliche Prüfung und Erstberatung durch den Justiziar des BDC ist dann möglich.

Literatur

[1] BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.9.2016, B 6 KA 40/15 R https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190734, zugegriffen zuletzt 4.9.2017

[2] Bedarfsplanungs-Richtlinie des GBA https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/4/, zugegriffen zuletzt 4.9.2017

Kommentar des BDC-Justitiars Dr. J. Heberer

Nachbesetzung eines Chirurgensitzes – bessere Chancen für D-Ärzte

Wie bereits berichtet hat das Bundessozialgericht jüngst entschieden, dass die Nachbesetzung eines Chirurgensitzes durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nur dann möglich sei, wenn der seinerzeit abgebende Chirurg über die weiterbildungsrechtliche Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie verfügt. Ein tatsächlicher Tätigkeitsschwerpunkt im unfallchirurgischen Bereich sei nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 28.9.2016, Az. B 6 KA 40/15 R). Dies stellt viele abgabewillige Chirurgen vor erhebliche Probleme bei der Nachfolgesuche.

Nach der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung der Entscheidungsgründe gibt es aber die Hoffnung, dass jedenfalls Chirurgen, die zwar keine unfallchirurgische Schwerpunktbezeichnung haben, wohl aber eine D-Arzt-Zulassung, die Nachbesetzung mit einem Orthopäden durchsetzen könnten.

Das Thema war in dem vom BSG entschiedenen Fall eigentlich nicht entscheidungsrelevant. Gleichwohl äußerte sich das BSG hierzu wie folgt:

Offenbleiben kann auch, wie die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes oder einer Arztstelle im MVZ durch einen Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu beurteilen ist, wenn der ausscheidende Arzt für Chirurgie zwar nicht die Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ geführt hat, aber als sog. Durchgangsarzt nach § 34 Abs 2 SGB VII tätig war. Da die Berufsgenossenschaften die Anerkennung eines chirurgisch tätigen Arztes als Durchgangsarzt davon abhängig machen, dass dieser (auch) die Bezeichnung „Unfallchirurgie“ führt, könnte der Gesichtspunkt der Versorgungskontinuität der vertragsärztlichen und berufsgenossenschaftlichen Tätigkeit in einer Praxis oder einem MVZ dafür sprechen, in einem solchen Fall § 16 BedarfsplRL entsprechend anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren der Berufsgenossenschaften nach § 34 Abs 2 SGB VII hat zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf vertragsärztliche Zulassungen. Die ambulante Heilbehandlung nach § 27 SGB VII ist aber eng mit der vertragsärztlichen Versorgung verbunden, wie sich schon aus der nach § 34 Abs 4 SGB VII bestehenden Gewährleistungsverpflichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auch für die gesetzeskonforme Durchführung der ambulanten berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung ergibt.

Nicht direkt erwähnt wird die Frage, ob auch der übernehmende Orthopäde zwingend die Voraussetzungen für die Fortführung der D-Arzt-Tätigkeit vorweisen muss (Voraussetzung ist insbesondere auch die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“). Im Hinblick darauf, dass das BSG seine Annahme mit der „Versorgungskontinuität der vertragsärztlichen und berufsgenossenschaftlichen Tätigkeit“ (s. o.) begründet, wird hiervon aber wohl auszugehen sein.

Wie die Zulassungsgremien mit den Hinweisen des BSG in der Praxis umgehen werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sollte der zuständige Zulassungsausschuss auf den vorgenannten Passus der Entscheidung hingewiesen und die Kontinuität der Versorgung als Argument angeführt werden.

Kalbe P, Kübke R: Nachbesetzung von chirurgischen Arztsitzen. Passion Chirurgie. 2017 Oktober, 7(10): Artikel 04_08.

Ambulante Versorgung, wo geht der Weg hin?

 

Die Not der Notaufnahmen

Die Kontroverse über die zunehmende Inanspruchnahme der Notaufnahmen der Krankenhäuser auch durch Nicht-Notfallpatienten war für den BDC der Anlass, auf dem diesjährigen Chirurgenkongress eine Vortragssitzung zum Thema ambulante Versorgung zu organisieren.

Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst auch die Notfallversorgung. Herr Maurer von der KV Bayern wies darauf hin, dass der Anteil der angestellten Chirurgen in der Niederlassung inzwischen 18 Prozent betrage und dies in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz ein zusätzliches Hindernis für die Besetzung der Bereitschaftsdienste darstelle. Die KV Bayern habe gute Erfahrungen mit Notfallpraxen in den Krankenhäusern gemacht, die vorwiegend nur zu den „Stoßzeiten“ geöffnet seien. In Anbetracht des steigenden Anteils von Ärztinnen dürfe auch der Sicherheitsaspekt nicht vernachlässigt werden. Daher werde der Fahrdienst regelmäßig unter Beteiligung eines eigenen Fahrers durchgeführt. Bezüglich der Nachbesetzungsprobleme chirurgischer Arztsitze hofft er auf konstruktive Lösungsvorschläge durch das vom G-BA beauftragte Gutachten zur Bedarfsplanung, das für 2018 oder 2019 zu erwarten sei.

Der Geschäftsführer des Verbands der Krankenhausdirektoren, Herr Dr. Düllings, stellte die Sichtweise der Krankenhäuser dar. Er kritisierte scharf die vom MDK initiierten Zahlungsausfälle seines Krankenhauses in Millionenhöhe und bezeichnete dies als „Zechprellerei“. Somit bestünde auch für die Krankenhäuser eine Art Budgetierung. Er hob auf den Sicherstellungsauftrag der KV für den Notdienst ab und monierte den aktuellen Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses mit der Abklärungspauschale (01205/01207) in Höhe von 8,42 Euro außerhalb der Sprechstunden. Diese Leistung könne in der Kürze der Zeit nicht rechtssicher und schon gar nicht rentabel erbracht werden. Er kündigte eine Art „Dienst nach Vorschrift“ der Krankenhäuser an, wenn dieses Problem nicht befriedigend gelöst werde. Herr Dr. Düllings drückte auch seine Bereitschaft aus, mit den niedergelassenen Ärzten zusammen den Patienten wieder mehr in den Fokus zu rücken.

Der Vizepräsident des BDC Dr. Rüggeberg nahm in seinem Vortrag diesen Faden auf und schlug vor, sich aus den „Schützengräben“ hervorzuwagen und die fachärztliche Versorgung der Zukunft mit Fachärzten aus den Praxen und den Krankenhäusern gemeinsam zu organisieren. Er betont dabei ausdrücklich, dass die Chirurgen der Zukunft bei der notwendigen Tiefe der Spezialisierung niemals auch die vollständige Breite des Fachs abbilden könnten. Er forderte von der Politik Konzepte, um das „Konsumverhalten“ der Patienten zu steuern oder bei den begrenzten Ressourcen zumindest zu definieren, welche Versorgungsanteile Vorrang hätten. Er sieht vernetzte intersektorale Versorgungsstrukturen als Modell der Zukunft und wünschte sich eine Stärkung des Belegarztwesens. Dies hat der BDC bereits durch die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft für Beleg- und Kooperationsärzte als neuen Arbeitsschwerpunkt aufgenommen.

Herr Dr. Neumann als Präsident des Bundesverbands Ambulantes Operieren zeichnete ein skeptisches Bild der Zukunft. Trotz der durch das „Oberender-Gutachten“ eindeutig belegten Vorteile des ambulanten Operierens werde dieses nur unzureichend von den Krankenkassen gefördert. Im Gegenteil seien aktuell zahlreiche Struktur- und Selektivverträge gekündigt worden. Dem Leistungstransfer vom Krankenhaus in den ambulanten Bereich folge kein Budget-Transfer. Eine Zukunftschance sieht er vor allem für ambulante Operationszentren an den Krankenhäusern oder in der Kooperation mit einer Klinik. Operateur und Anästhesist sollten dort verstärkt auf die Sicherheit und die Zufriedenheit der ambulant operierten Patienten setzen.

Für den Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) sprach die Geschäftsführerin Frau Froschauer über die Zukunftschancen dieser neuen Versorgungsform. Sie stellte zunächst die grundsätzliche Konstruktion der ASV-Teams nach dem „Zwiebelschalenmodell“ vor. Die aktuelle Anzahl der ASV-Teams sei wegen der komplizierten Meldeverfahren nicht ganz klar, liege aber sicher noch unter 100 Teams deutschlandweit. Chirurgen seien insbesondere bei den gastrointestinalen Tumoren beteiligt. Sie erwarte eine deutliche Steigerung bei der gerade angelaufenen Versorgung gynäkologischer Tumoren. Für die Zukunft rechne sie mit weiteren Indikationen im Bereich der Onkologie. Das ursprüngliche Konzept des „wer kann, der darf“ sei durch zahlreiche bürokratische Hemmnisse obstruiert worden. Auch die geplante eigene Abrechnungssystematik mit sektorenübergreifenden Fallpauschalen lasse auf sich warten und die jetzige Abrechnung nach EBM sei unattraktiv. In der Diskussion wurden die Problematik der Bereinigung des ASV-Honorarvolumens und die nur optionale Beteiligung der KVen hervorgehoben. Dies stelle weitere Hindernisse für die ASV dar.

Insgesamt zeigte die Sitzung, dass im Bereich des Bereitschaftsdienstes und der Notaufnahmen noch kein ausreichendes gegenseitiges Verständnis der Probleme des jeweils anderen Versorgungsbereiches besteht. Gemeinsame Versorgungsprojekte könnten die Vertrauensbildung fördern. Das ambulante Operieren dürfte einen Zentralisierungstrend vor sich haben. Die ambulante spezialärztliche Versorgung könnte als Modell für weitere sektorenübergreifende Versorgungsmodelle dienen, wenn die Anlaufschwierigkeiten überwunden werden und die Patienten und die Ärzte dafür begeistert werden könnten. Alle Referenten bedauerten den vorwiegend ökonomisch gefärbten Blick auf die Versorgungslandschaft und forderten, den Patienten wieder mehr in den Mittelpunkt zu rücken.

Kalbe P. Ambulante Versorgung, wo geht der Weg hin? Passion Chirurgie. 2017 Mai, 7(05): Artikel 05_02.

Tätigkeitsbericht Referatsleiter Niedergelassene Chirurgen 2016

Aktivitäten im vergangenen Jahr

Regelmäßige Mitglieder-Beratungen per E-Mail und Telefon, meist zu folgenden Themen: Abrechnung, Plausibilitätsprüfungen, Regresse, Zulassung/Niederlassung

Sitzungen des Referates Niedergelassene Chirurgen:

  • Klausurtagung in Fulda 17.-18. Juni 2016, teilweise gemeinsam mit dem BNC
  • Sitzung des RNC 21. Januar 2017 in Hannover
  • Klausurtagung in Hannover teilweise gemeinsam mit dem BNC geplant für 9.-10. Juni 2017

Seminare (Beiträge, Leitung, teilweise auch Planung und Konzeption):

  • Workshop Vorbereitung auf die Niederlassung, München, 23.3.2017
  • Seminar Praxisoptimierung Berlin, 12.-13. Mai 2017
  • Hygienebeauftragter Arzt: Präsenzveranstaltung in Kooperation mit dem niedersächsischen Landesgesundheitsamt wieder geplant für Winter 2017

Vorträge und Vorsitze/Konzeption von Sitzungen zu berufspolitischen Themen:

  • Gemeinsame Fortbildung BDC und ANC Niedersachsen Februar 2017
  • Gemeinsamer Bundeskongress, Nürnberg März 2017
  • Chirurgenkongress, München März 2017
  • VSOU Kongress April 2017
  • DKOU geplant über Peter Heppt (BVOU)

Publikationen zu berufspolitischen Themen und Buchbesprechungen:

  • Passion Chirurgie
  • Unfallchirurgie (Heft 11/2016 zu D-Arzt-Reform niedergelassene D-Ärzte)
  • Mitarbeit am Gebührenkommentar zur UV-GOÄ (Hrsg. Frau B. Berner, DÄ-Verlag)

Berufspolitische Tätigkeiten/Vernetzung:

  • KV Niedersachsen: Mitglied der Vertreterversammlung (VV), Wiederwahl zum Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses für den Fachärztlichen Versorgungsbereich, neu gewählter Delegierter zur KBV-VV, designiertes Mitglied der Gebührenkommission nach § 52 Ärztevertrag KBV-DGUV
  • Mitglied im Präsidium der DGCH (seit 2016)
  • Vorsitz der Chirurgischen Arbeitsgemeinschaft ambulantes Operieren (CAAO) der DGCH
  • Mitglied in den Ausschüssen Versorgung, Qualität und Sicherheit der DGOU und im Ausschuss Niedergelassene Vertragsärzte (ANV) der DGU
  • Mitglied in der Gemeinsamen BG-Kommission der unfallchirurgisch-orthopädischen Berufsverbände (GBK), Geschäftsführung b. BDC, Vorsitz: Rainer Kübke und Werner Boxberg
  • Delegierter des BDC zur Programmplanung der gemeinsamen Bundeskongresse in Nürnberg

Wichtige Besprechungen/Sitzungen:

  • Teilnahme an den Sitzungen des erweiterten BDC Vorstands
  • Gremienarbeit in der KBV und in der KV Niedersachsen
  • Sitzungen zur EBM-Reform mit der KBV, gemeinsam mit BNC und BVOU
  • Sitzungen zur Bewertung der operativen Leistungen gemeinsam mit allen Berufsverbänden der operativ tätigen Gebiete.
  • Regelmäßige Teilnahme an Sitzungen zur Legendierung und Bewertung von chirurgischen Leistungen im Rahmen der GOÄ-Reform
  • Programmplanung Gemeinsamer Bundeskongress 2018 in Frankfurt/Main am 10. Mai 2017
Tätigkeitsbericht Referatsleiter Niedergelassene Chirurgen
Bundeskongress Chirurgie 2017

Bundeskongress Chirurgie 2017: Gemeinsam stark

Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Vom 10. bis 12. März 2017 findet in Nürnberg wieder der gemeinsame Bundeskongress Chirurgie statt. Wie in den letzten Jahren bietet dieses Treffen der Chirurgen aus Praxis und Kliniken ein Forum für Informationen aus erster Hand und für den kollegialen Erfahrungsaustausch.

Im Mittelpunkt der berufspolitischen Diskussion werden die Programme der Parteien zur zukünftigen Gesundheitspolitik stehen. Im Bundestags-Wahljahr dürfte somit der traditionelle politische Vormittag am Samstag eine besondere Brisanz entwickeln. Schon am Freitag werden die beteiligten Verbände ihre Erwartungen an die Gesundheitspolitik darstellen.

Auch Auswirkungen der aktuellen Gesetzgebung im Hinblick auf Terminservicestellen, Zweitmeinungsverfahren und Einrichtung von Portalpraxen in Krankenhäusern werden thematisiert und diskutiert. Breiten Raum wird die sektorenübergreifende Versorgung einnehmen – dieses Mal in Form einer speziellen Sitzung mit der Vorstellung erfolgreicher Modelle am Freitagvormittag. Hier bewährt sich das Konzept des Nürnberger Kongresses, Chirurgen aller Versorgungsbereiche zusammenzuführen. Diese Beispiele haben besondere Aktualität angesichts der sinkenden Attraktivität der Niederlassung als Chirurg und den zunehmenden Schwierigkeiten, Nachfolger für chirurgische Praxen zu finden. Die Fachvorträge decken einen breiten Bereich der Viszeral-, Hand-, Venen- sowie proktologischen Chirurgie ab. Die Unfallchirurgie fokussiert 2017 Verletzungen der unteren Extremitäten sowie die Endoprothetik am Hüft- und Kniegelenk.

Über den Stand des BDC können persönliche Beratungsgespräche zu Karrierefragen, zur Niederlassung, zu rechtlichen Problemen und zu allen Aspekten des Arbeitsalltags vereinbart werden. Am Nachbarstand steht auch wieder unser Versicherungspartner Ecclesia für alle Fragen und Wünsche zum Thema Versicherungen zur Verfügung.

Wie in allen Jahren zuvor wird der spezifischen und zertifizierten Fortbildung im Rahmen des Kongress breiter Raum eingeräumt. Die Durchgangsärzte haben die Möglichkeit, an der DGUV-zertifizierten Fortbildung „Kindertraumatologie“ und am Gutachten-Seminar teilzunehmen und damit wesentliche Anteile der vorgeschriebenen D-Arzt-Fortbildungen nachzuweisen. Auch die Auffrischung der Fachkunde im Strahlenschutz sowohl für die Ärzte als auch das radiologische Fachpersonal ist nach vorheriger Anmeldung möglich. In zahlreichen Workshops werden praktische Tipps für den Alltag der niedergelassenen und klinisch tätigen Chirurgen angeboten. Die Industrieausstellung bietet wieder einen Überblick über Neuheiten und Bewährtes für den Arbeitsalltag.

Neben den Aktivitäten auf dem Messegelände wird aber auch der informelle persönliche Austausch unter Kolleginnen und Kollegen nicht zu kurz kommen. Die bekannte fränkische Gastlichkeit in der Nürnberger Altstadt bietet ebenso wie der Gesellschaftsabend genügend Gelegenheit zu Gesprächen im kleinen Kreis.

Wir freuen uns darauf, Sie im Frühjahr 2017 in Nürnberg begrüßen zu dürfen.

Dr. Peter Kalbe
Leiter des Referats Niedergelassene Chirurgen im BDC

PD Dr. Carsten Krones
Beauftragter für Nachwuchsförderung im Präsidium des BDC

Dr. Michael Bartsch
Kongressleiter Bundeskongress Chirurgie 2017

Hier finden Sie alle Informationen und die Anmeldung zum Kongress.

Bartsch M. / Kalbe P. / Krones C. J. Gemeinsamer Bundeskongress Chirurgie 2017 – Fortbildung und Erfahrungsaustausch. 2016 Oktober; 6(10): Artikel 03_01.

Weiterführende Informationen
BDC-Sitzungen auf dem Bundeskongress Chirurgie 2017

Rezension: 
Manual Ambulantes Operieren

Das Buch hat den Anspruch eines deutschsprachigen Standardwerkes für alle Aspekte des Ambulanten Operierens – sowohl im Bereich der niedergelassenen Chirurgen als auch in den Kliniken.

Es beginnt mit einem Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Ambulanten Operierens, in dem insbesondere die Pioniere in Deutschland breiten Raum einnehmen. Des Weiteren werden ausführlich und gut verständlich die komplexen rechtlichen, persönlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Teilnahme am Ambulanten Operieren und am dreiseitigen Vertrag zum § 115b SGB V erläutert. Erfreulicherweise wird hier insbesondere eine Lanze für ein umfassendes und aktiv gelebtes Qualitätsmanagement gebrochen. Der Beitrag von Rainer Woischke illustriert überzeugend die gestiegenen Kosten für eine rechtskonforme Umsetzung der Hygiene-Richtlinien und formuliert die berechtigte Forderung nach einem sofortigen Hygiene-Aufschlag für jede ambulante Operation. Weitere Beiträge beschäftigen sich mit der Thromboseprophylaxe und speziellen Problemen der Kinderanästhesie.

Im zweiten Teil des Buches werden ambulante Operationen aus allen Fachgebieten (außer der Gynäkologie) kurz dargestellt. Dabei können naturgemäß die einzelnen Eingriffe nur ansatzweise erläutert werden, so dass sich dieser Teil mehr als „Blick über den Nachbarzaun“ eignet und keine Operationslehre der jeweiligen operativen Bereiche ersetzen kann. Für den niedergelassenen Chirurgen sind aber vor allem die Einblicke in die Nachbargebiete, z. B. Urologie, HNO und Neurochirurgie, von großem informatorischen Wert. Die einzelnen Kapitel sind von erfahrenen ambulanten Operateuren verfasst worden und bieten jeweils mit einem abschließenden Literaturverzeichnis alle Möglichkeiten, sich in den fachlichen Inhalt vertiefend einzuarbeiten.

Das Werk schließt mit einer gesundheitsökonomischen Betrachtung und einer Generalabrechnung des Herausgebers mit der deutschen Gesundheits- und Sozialpolitik, die insbesondere auf die Unterfinanzierung des Ambulanten Operierens fokussiert. Dabei wird die herausragende Bedeutung des Ambulanten Operierens ausführlich dargestellt, allerdings ein wenig die ebenfalls notwendige chirurgische Grundversorgung vernachlässigt. Daher dürften nicht alle berufspolitischen Aussagen, z. B. zur Rolle der kassenärztlichen Vereinigungen, die Zustimmung aller niedergelassener Chirurgen finden.

Das reich bebilderte und gut gegliederte Buch bietet einen umfassenden Überblick über den aktuellen Stand des Ambulanten Operierens in Deutschland und sollte in keiner chirurgischen Fachbibliothek fehlen.

Rezension: Manual Ambulantes Operieren 9783110378672_Cover_Deindl_RZn.indd
Techniken, perioperative Verfahren und Management
Hrsg. Christian Deindl
De Gruyter 2016
511 Seiten, 137 farb. Abb.
ISBN 978-3-11-037867-2
geb. Ausgabe: 129,95 €.

Kalbe P. Rezension: Manual Ambulantes Operieren. Passion Chirurgie. 
2016 Oktober; 6(10): Artikel 03_07.