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Schaufenster Januar 2019

OPS: DIMDI veröffentlicht endgültige Fassung

Das DIMDI hat die endgültige Fassung der Version 2019 des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) veröffentlicht. Eingeflossen sind 264 Vorschläge und zusätzliche Anforderungen aus der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme für Krankenhausleistungen.

Vorschläge kamen dabei zumeist von den Fachgesellschaften sowie von Fachleuten aus Ärzteschaft, Krankenkassen und Kliniken. Viele Prozeduren können mit der neuen Version präziser und differenzierter verschlüsselt werden.

Einige wichtige inhaltliche Änderungen im OPS 2019

  • Aufnahme neuer Kodes für die Revision von Osteosynthesematerial mit Reosteosynthese
  • Konkretisierung der Hinweise und Mindestmerkmale bei den Kodes für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung und für die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
  • Aufnahme neuer Kodes für die Beatmungsentwöhnung [Weaning]
  • Streichung der Kodes zur Anrechnung von Therapieeinheiten, die von Pflegefachpersonen und im Rahmen einer Gruppentherapie von Spezialtherapeuten im Bereich der Psychiatrie/Psychosomatik erbracht werden

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© istock/Ridofranz

Lohfert-Preis 2019

Mehr Zeit für den Patienten – digitale Konzepte zur Entlastung der Pflege

Der Lohfert-Preis prämiert im Jahr 2019 erneut praxiserprobte und nachhaltige Konzepte, die den stationären Patienten im Krankenhaus, seine Bedürfnisse und Interessen in den Mittelpunkt rücken. Die Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg, Cornelia Prüfer-Storcks, übernimmt erneut die Schirmherrschaft für den mit 20.000 Euro dotierten Förderpreis.  Bewerbungsschluss ist der 28. Februar 2019.

Bewerben können sich alle Teilnehmer der stationären Krankenversorgung im deutschsprachigen Raum sowie Management- und Beratungsgesellschaften, Krankenkassen oder sonstige Experten. Die Bewerbung muss in deutscher Sprache verfasst und online eingereicht werden. Eine hochrangig besetzte Jury mit namhaften Akteuren aus dem Gesundheitswesen entscheidet über die Vergabe des Preises. Bewerbungen werden ausschließlich über das Online-Bewerbungsformular unter www.christophlohfert-stiftung.de angenommen. Informationen und Bewerbungsunterlagen finden sich ebenfalls dort.

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Aktuelle BDC|Umfragen

Assistentenumfrage 2018: Chirurgische Weiterbildung in Deutschland

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen führt seit 1998 regelmäßige Assistentenumfragen zur Qualität der chirurgischen Weiterbildung durch. Die letzte Erhebung fand 2014/15 statt und zeigte leichte Trends zur Besserung auf. In diesem Jahr wird die Umfrage gemeinsam mit dem Perspektivforum Junge Chirurgie durchgeführt.
Die Beantwortung des Fragebogens nimmt ca. 15 Minuten Zeit in Anspruch. Die Auswertung erfolgt selbstverständlich anonym, d. h. ein Rückschluss auf den Absender ist nicht möglich.

Zur Umfrage…

Hygienebeauftragter Arzt

Abschlusscolloquium auf dem Bundeskongress Chirurgie

Am 22. Februar 2019 findet ein HBA-Abschlusscolloquium im Rahmen des Bundeskongress Chirurgie in Nürnberg statt und es sind noch Plätze frei. Die BDC|Akademie bietet auch 2019 die Zusatzqualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“ als Blended-Learning-Kurs an: 20-stündiger E-Learning-Teil und 20 Stunden Präsenzveranstaltung.

Jede ambulant operierende Praxis und jedes Krankenhaus muss mindestens einen Hygienebeauftragten Arzt berufen. In Behandlungszentren mit mehreren organisatorisch getrennten Abteilungen mit speziellem Risikoprofil sollte jede Fachabteilung einen Hygienebeauftragten Arzt ernennen.

Da die geforderte personelle Ausstattung nicht zeitnah umgesetzt werden kann, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Die Frist gilt auch für den Erwerb der Qualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“. Melden Sie sich noch heute an!

Termin und Anmeldung …

Bundesärztekammer beschließt neue (Muster-)Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat einstimmig die Gesamt-Novelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) für Ärztinnen und Ärzte beschlossen. Er gab damit den Startschuss für eine vollständige Neuausrichtung der ärztlichen Weiterbildung.

Kompetenzbasiert und flexibel, Inhalte statt Zeiten – dafür steht das neue Regelwerk, auf dessen Grundlage sich künftig Ärztinnen und Ärzte in ganz Deutschland zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt weiterbilden lassen können.

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Hilfe bei Datenschutz-Fragen

Datenschutzbeauftragter des BDC für Ihre Praxis

Der BDC ermöglicht seinen Mitgliedern im Rahmen von individuellen Einzelvertragsvereinbarungen gemeinsam mit dem BDC-Datenschutzbeauftragten Herrn Menge die neue Datenschutzgrundverordnung in der eigenen Praxis zu organisieren und einzuhalten.

Kontakt und Information via BDC: Tel: 030/28004-150 oder [email protected]

Personalia Januar 2019

Prof. Dr. med. Ernst von Dobschütz F.E.B.S., bislang Sektionsleiter am Krankenhaus Reinbek, leitet seit November 2018 als neuer Chefarzt das Albertinen Zentrum für Endokrine Chirurgie am Ev. Amalie Sieveking-Krankenhaus in Hamburg.

Prof. Dr. med. Otto Kollmar wechselt als interimistischer Chefarzt der Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie und der Gesamtleitung Chirurgie der Klinik Rothenburg o.d.T., wo er die Abteilung stabilisierte und neu aufbaute, zum 01.01.2019 als Leitender Arzt mit Leitung der Hepatobiliären Chirurgie an das Universitäre Bauchzentrum Basel (Clarunis).

PD Dr. med. Carolina Pape-Köhler wechselte im Oktober 2018 von Köln nach Paderborn an das St. Vincenz-Krankenhaus. Als Oberärztin der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Kinderchirurgie baut sie dort den Bereich der Adipositaschirurgie auf und übernimmt auch dessen Leitung.

Dr. med. Siegfried Shah ist seit Oktober 2018 neuer Chefarzt der Chirurgie am St. Marien-Hospital Düren-Birkesdorf. Der Facharzt für Chirurgie und Viszeralchirurgie war zuvor über neun Jahre Oberarzt der Chirurgischen Klinik und des Transplantationszentrums am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum.

Webinar-Termin im Januar 2019: S2k-Leitlinie „Spezifischer Kreuzschmerz“

Seit September 2017 gibt es die BDC|­Webinare. Bisher wurden auf der Plattform insgesamt 14 Leitlinien von Experten erfolgreich vorgestellt und besprochen. Jeden Monat wird von einem 45-minütigem Webinar eine chirurgisch relevante Leitlinie in ihren Grundzügen vorgestellt. Anschließend kann mit dem Referenten und anderen Teilnehmern via Chat diskutiert werden, selbstverständlich kostenfrei für alle BDC-Mitglieder. Und jede Teilnahme wird in der Regel mit zwei CME-Punkten zertifiziert.

Webinar S2k-Leitlinie „Spezifischer Kreuzschmerz“
24.01.2019, 18:00 Uhr
www.bdc-webinare.de

Webinare im Archiv abrufen

Auch wenn einmal ein Termin verpasst wird, ist das kein Problem, denn der aufgezeichnete Vortrag mit Diskussion kann jederzeit aus dem Webinar-Archiv abgerufen werden. Detaillierte Informationen und Termine zu diesem Lernangebot und allen Webinaren sind unter www.bdc-webinare.de zu finden.

Geplante Webinare 2019

  • S2k-Leitlinie „Neuroendokrine Tumore“, 21.02.2019, 18:00 Uhr
  • S3-Leitlinie „Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen“, 21.03.2019, 18:00 Uhr
  • S3-Leitlinie „Magenkarzinom”, 27.06.2019, 18:00 Uhr

BMG: Neuregelungen im Jahr 2019 in Gesundheit und Pflege

Zum 1. Januar 2019 treten im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen in Kraft. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.

“Zum 1. Januar haben wir im Gesundheitswesen vieles konkret verbessert. Wir entlasten Arbeitnehmer, Rentner und auch Kleinselbstständige bei den Beiträgen. Und wir sorgen dafür, dass Pflegekräfte im Arbeitsalltag entlastet werden. Die Krankenkassen werden 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus finanzieren. Ich ermuntere die Verantwortlichen in Krankenhäusern und Pflegeheimen vor Ort, diese Möglichkeiten jetzt auch tatkräftig zu nutzen. Die Pflege braucht unsere Unterstützung. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz war nur der Anfang.” Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG

Paritätische Finanzierung der GKV-Beiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden in voller Höhe paritätisch getragen. Um Arbeitnehmer und Rentner zu entlasten, wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitragssatz zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und der Rentenversicherung gezahlt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2019 ist auf 0,9 Prozent (2018: 1,0 Prozent) abgesenkt worden (Bekanntmachung des BMG vom 26. Oktober 2018). Wie hoch er für die Mitglieder der einzelnen Krankenkassen tatsächlich ausfällt, entscheiden die Krankenkassen. Krankenkassen, deren Finanzreserven eine Monatsausgabe übersteigen, dürfen ihren individuellen Zusatzbeitragssatz nicht mehr anheben.

Einheitlicher Mindestbeitrag entlastet Kleinselbstständige

Hohe Beiträge in der GKV überfordern Selbstständige mit geringen Einkünften und Existenzgründer. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro in 2019). Damit sinken die Mindestbeiträge zur Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung für hauptberuflich Selbstständige um mehr als die Hälfte.

Entlastung bei Krankengeld oder Mutterschaftsgeld

Freiwillig Versicherte müssen während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nur noch Beiträge auf tatsächlich bestehende  beitragspflichtige Einnahmen zahlen.

Besserer GKV-Zugang für ehemalige Zeitsoldaten

Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen als Ersatz für die bisherige Beihilfe.

Abbau von Beitragsschulden

Die Krankenkassen werden verpflichtet, passive Mitgliedschaften zu beenden. Bislang endet eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird es obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Damit haben die Krankenkassen fiktive Beitragsschulden angehäuft.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG

Zusätzliche Pflegestellen

In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen, die von den Krankenkassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Dabei können auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden.

Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett  vollständig refinanziert.

Vergütung für Pflegekräfte

Ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die zusätzlichen Finanzmittel sind zur Finanzierung von Tariferhöhungen einzusetzen. Das ist zu belegen.

Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen Anreiz, mehr auszubilden.

Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.

Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden finanziell dabei unterstützt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.

Krankenkassen müssen rund 70 Millionen Euro jährlich mehr für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufwenden.

Um Pflegekräfte zu entlasten, wird die Digitalisierung gefördert. Die Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder stationär) 12.000 Euro zur Verfügung. Mit der Kofinanzierung der Einrichtung können Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.

Pflege zu Hause

Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen. Wenn die pflegebedürftige Person gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden kann, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Längere Wegezeiten, insbesondere im ländlichen Raum, in der ambulanten Alten- und Krankenpflege sollen besser honoriert werden.

Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.

Pflegepersonaluntergrenzen

Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung müssen Krankenhäuser Pflegepersonaluntergrenzen einhalten. Durch Rechtsverordnung wurden diese Mindestgrenzen zunächst für vier pflegesensitive Bereiche festgelegt:  Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie. Die Selbstverwaltungspartner erhalten den gesetzlichen Auftrag, die Pflegepersonaluntergrenzen weiterzuentwickeln.

Krankenhausfinanzierung

Der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Die Anreize, für die Versorgung nicht mehr benötigte Krankenhausbetten abzubauen, werden verstärkt.

Gesetz zur Beitragssatzanpassung in der sozialen Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (3,3 Prozent für Kinderlose). Die Anhebung ist notwendig, weil die Leistungsverbesserungen der letzten Jahre stärker als erwartet in Anspruch genommen werden. Außerdem sollen in den nächsten Jahren weitere ausgabenwirksame Verbesserungen hinzukommen, die mit dieser Beitragssatzanhebung finanziert werden können.

Rechengrößen

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf jährlich 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 54.450 Euro (2018: 53.100 Euro) bzw. auf monatlich 4.537,50 Euro (2018: 4.425 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 3.115 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.870 Euro in den neuen Bundesländern (2018: 3.045 Euro / 2.695 Euro).

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 14.12.2018

Passion Chirurgie: Distale Radiusfraktur im Fokus

Die Dezember-Ausgabe der PASSION CHIRURGIE verabschiedet Sie aus dem alten Jahr mit einem CME-Artikel zu distalen Radiusfrakturen bei Kindern, wirft einen Blick zurück auf Aktivitäten von DGCH und BDC und gibt einen Ausblick auf Kongresse, Programme und Mitgliederversammlungen beider Verbände im kommenden Jahr. Im Panorama behandeln wir noch ein besonders forderndes Thema: den Umgang mit schwierigen Patientinnen und Patienten.

 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen

Ihre Redaktion PASSION CHIRURGIE

Dezember-Ausgabe PASSION CHIRURGIE
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Anhang 2 des EBM wird zum 1. April 2019 aktualisiert

Der Anhang 2 des EBM wird zum 1. April 2019 an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Bis dahin verschlüsseln Ärzte ihre Operationen und Prozeduren weiterhin mit der Version 2018.

Der Bewertungsausschuss nimmt neue Kodes des aktuellen Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) in den Anhang 2 auf und streicht ungültige (beendete) Kodes.Die Anpassungen beruhen auf der jährlichen Aktualisierung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) und des OPS durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information.

Die Umstellung auf die OPS-Version 2019 erfolgt erst mit dem zweiten Quartal, da zunächst die Softwarehäuser die aktuelle Fassung des Anhang 2 des EBM in die Praxisverwaltungssysteme integrieren sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Abrechnungssoftware anpassen müssen.

OPS

Der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) ist die amtliche Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allgemein medizinischen Maßnahmen im stationären Bereich und beim ambulanten Operieren.

Beschlüsse des Bewertungsausschusses
Anhang 2 zum EBM
Themenseite Kodieren
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information: OPS

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 13.12.2018

TSVG: Gesetzgeber konterkariert seine eigenen guten Ansätze

„In Politik und Medizin gilt gleichermaßen: Nur wenn die Diagnose stimmt, kann die Therapie anschlagen. Leider ist beim geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) schon die Grundannahme falsch, dass vermeintliche Versorgungsengpässe von unzureichenden Sprechstundenzeiten herrühren. Richtig ist: Ärztinnen und Ärzte arbeiten schon jetzt am Limit und oftmals auch darüber hinaus. Wer spürbare Verbesserungen für die Patienten will, muss genau hier ansetzen und für Entlastung sorgen.“ Das sagte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery zur heutigen ersten Lesung des TSVG im Deutschen Bundestag. Notwendig seien mehr Medizinstudienplätze, attraktive Arbeitsbedingungen und nicht zuletzt wirksame Maßnahmen gegen Kommerzialisierung und Konzernbildung im deutschen Gesundheitswesen. Darauf sollte der Gesetzgeber abzielen, statt die Arbeit von Ärzten und Selbstverwaltung mit Reglementierung und Kontrollbürokratie weiter zu belasten.

Mit Blick auf die geplanten offenen Sprechstunden und die Ausweitung der Mindestsprechstundenzeiten warnte Montgomery: „Viele gute Ansätze in dem Gesetzentwurf werden teilweise durch massive Eingriffe in die Praxisabläufe und in die Arbeit der Selbstverwaltung konterkariert. Statt junge Ärztinnen und Ärzte mit starren staatlichen Vorgaben für ihre Berufsausübung zu vergraulen, brauchen wir flexible Lösungen, die sich sowohl an den Bedürfnissen der Patienten, als auch an denen der jungen Ärztegeneration orientieren.“ Solche praxisnahen Regelungen könnten nur von der Selbstverwaltung kommen. Dafür müsse ihr die Politik aber auch die notwendige Gestaltungsfreiheit geben.

Positiv hob Montgomery hervor, dass mit dem TSVG zusätzliche Leistungen auch zusätzlich vergütet werden sollen. „Damit nähern wir uns der Entbudgetierung zumindest etwas an.“ Richtig sei auch, dass der Gesetzgeber erste Weichenstellungen für ein sektorenübergreifendes Konzept der Notfall- und Akutversorgung vornimmt. Darauf könne und müsse man aufbauen.

Zumindest punktuell gehe die Koalition auch das Problem der zunehmenden Konzernbildung im Gesundheitswesen an. Hintergrund ist, dass Medizinische Versorgungszentren  (MVZ) neben Pflegeeinrichtungen mehr und mehr zu beliebten Spekulationsobjekten für teilweise völlig fachfremde Finanzinvestoren werden. Die Bundesärztekammer unterstützt Forderungen der Bundesländer, die Vorgaben im  TSVG zu verschärfen und hat dies in einem gemeinsamen Schreiben mit weiteren ärztlichen und zahnärztlichen Spitzenorganisationen an das Bundesgesundheitsministerium bekräftigt. Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für MVZ auf medizinisch-fachliche und räumliche Bezüge einzugrenzen. Es gehe darum, Monopole zu verhindern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, sagte Montgomery.

Quelle: Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, http://www.bundesaerztekammer.de, 13.12.2018

Qualität in der Medizin durch Ökonomisierung bedroht

Wertewandel und Umstrukturierungen im Gesundheitswesen zum Wohl der Patienten erforderlich

Ökonomische Ziele dürfen medizinische Entscheidungen nicht unangemessen beeinflussen. Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) forderte im Rahmen ihres „Berliner Forums“ am 28. November, die Bedürfnisse der Patienten wieder stärker in den Mittelpunkt zu rücken.  Eine gute Patient-Arzt-Beziehung im Sinne der gemeinsamen Entscheidungsfindung sei für eine erfolgreiche Versorgung unverzichtbar und daher zu stärken. Darüber hinaus sei es notwendig, Strukturen zu verändern. In einer aktuellen Stellungnahme zu „Medizin und Ökonomie“ nennt die AWMF verschiedene Ansatzpunkte wie die Stärkung der ärztlichen Kompetenz im Rahmen der Krankenhausführung, eine bedarfsorientierte Krankenhausplanung mit Abbau von Überkapazitäten und die patientenzentrierte Anpassung des Fallpauschalen-basierten Vergütungssystems.

Medizin und Ökonomie sind nicht zu trennen. Beeinträchtigen betriebswirtschaftliche Anforderungen jedoch eine evidenzbasierte, patientenorientierte Versorgung, gefährdet das unmittelbar das Patientenwohl. Unter dem ökonomischen Druck in vielen Kliniken werden heute wirtschaftlich lukrative Leistungen in Diagnostik und Therapie häufiger durchgeführt als beispielsweise schlecht vergütete Maßnahmen der „Sprechenden Medizin“. Dabei ist das ausführliche Gespräch mit dem Patienten die Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung und ein gutes Arzt-Patienten-Verhältnis. Derzeit werden zeitliche Aufwände für die Kommunikation jedoch kaum im System der Fallpauschalen berücksichtigt. Daher fordern die AWMF und ihre Fachgesellschaften, die sogenannten Diagnosis Related Groups (DRGs) anzupassen. „Künftig müssen zeitliche Aufwände für das Arzt-Patienten-Gespräch, aber auch die Abstimmung mit anderen Fachkollegen in die Berechnung deutlich mehr einfließen“, fordert Professor Dr. med. Rolf Kreienberg, Präsident der AWMF. Das wird immer wichtiger, da Patienten zunehmend mehrfach und chronisch erkrankt sind und eine ganzheitliche Betreuung durch verschiedene Experten benötigen.

Um das zu realisieren, muss sich auch die Rolle von Ärzten und Pflegenden in den Kliniken verändern. Die AWMF fordert eine gemeinsame Krankenhausführung, in der Ärzte und Pflegende mit kaufmännischen Direktoren auf Augenhöhe Entscheidungen treffen. Basis dafür sollte ein Wertemanagement im Krankenhaus sein, das nicht nur an betriebswirtschaftlichen Zielen ausgerichtet ist, sondern medizinische Überlegungen und Patientenorientierung integriert. „Notwendig sind dafür auch Arbeitsbedingungen, die eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleisten“, betont AWMF-Präsidiumsmitglied Dr. med. Manfred Gogol.

Ursache für die teils schwierige Arbeitssituation in den Kliniken ist nicht zuletzt der betriebswirtschaftliche Erfolgsdruck und die dadurch bedingte Mengenausweitung der letzten Jahre. Trotz kürzerer Liegezeiten der Patienten ist die Zahl der Krankenhausbetten nur geringfügig gesunken, die Zahl der Behandlungsfälle hingegen deutlich gestiegen. „Die Zahl der Krankenhausbetten in Deutschland liegen weit über dem Durchschnitt in anderen EU-Ländern oder der OECD – ebenso die Anzahl der Behandlungsfälle“, so Kreienberg. Diese seien jedoch sehr unterschiedlich auf die verschiedenen Fächer verteilt. Eine hohe Bettendichte in einem Fach sei ein Treiber dafür, dass jedes einzelne Krankenhaus immer mehr Fälle durchschleuse. Außerdem geht diese Entwicklung zu Lasten der Qualität: „Kleinere Krankenhäuser führen Eingriffe durch, für die sie weder ausgestattet sind noch die notwendige Erfahrung haben“, warnt Kreienberg. Die AWMF fordert daher von der Politik auf Bundes- und Landesebene, die vielfältigen Aktivitäten der Fachgesellschaften zur qualifizierten Zentrenbildung zu unterstützen. Durch diese Spezialisierung in meist interdisziplinären, sektorenübergreifenden Teams ließe sich bei zahlreichen Krankheitsbildern die Versorgungsqualität nachweislich steigern.

Dazu sei es notwendig, die Krankenhausplanung im Interesse der Patienten am regionalen Bedarf orientiert und sektorenübergreifend auszurichten. Die AWMF forderte am Ende ihres Berliner Forums, dass Politik, Krankenhausmanagement, Selbstverwaltung und Ärzteschaft, die seit vielen Jahren offensichtlichen Fehlentwicklungen im Krankenhaussystem gemeinsam mit Patientenvertretern zeitnah angehen: Nur so seien Über-, Unter- und Fehlversorgung zu bekämpfen. Der gesamte Maßnahmenplan der AWMF mit dem Titel „Medizin und Ökonomie – Maßnahmen für eine wissenschaftlich begründete, patientenzentrierte und ressourcenbewusste Versorgung“ ist hier abrufbar.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), Birkenstraße 67, 10559 Berlin, www.awmf.org, 05.12.2018

Ärztliche Zweitmeinung zu einer empfohlenen Operation

Verfahrensregeln in Kraft getreten

Die Verfahrensregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), nach denen Patientinnen und Patienten eine zweite ärztliche Meinung zur Notwendigkeit einer empfohlenen Operation einholen können, sind in Kraft getreten. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht vorerst bei Eingriffen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien). Die vom G-BA beschlossenen Regelungen sollen eine unabhängige und qualifizierte ärztliche Zweitmeinung sicherstellen. Sie gelten unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse eine Patientin oder ein Patient versichert ist.

Ärztinnen und Ärzte können nun bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen. Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen.

Informationen über alle Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung abgeben dürfen, werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften auf deren Internetseiten und gegebenenfalls mit weiteren Informationsangeboten zur Verfügung gestellt. Versicherte können sich bei der Suche nach einem Zweitmeiner zudem an ihre Krankenkasse wenden.

Das vom G-BA strukturierte Zweitmeinungsverfahren kann von Patientinnen und Patienten genutzt werden, sobald der Ergänzte Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat. Ein Patientenmerkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und der Inanspruchnahme wird der G-BA auf seinen Internetseiten zur Verfügung stellen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss Wegelystr. 8, 10623 Berlin, www.g-ba.de, 10.12.2018.