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Telematikinfrastruktur: Neubewertung des Sanktionszeitraums

Die Telematikinfrastruktur und die drohenden Sanktionen haben in den vergangenen Monaten die Gemüter erregt. Insbesondere die Befürchtung, dass trotz rechtzeitiger Bestellung der Komponenten aufgrund des Liefer- und Installationsengpasses der Industrie der notwendige Stammdatenabgleich nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann und unverschuldet die Sanktionierung droht, hat für Empörung bei den KVN-Mitgliedern gesorgt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat aktuell eine positive Neubewertung der Vorgaben im Rahmen eines rechtlichen Vermerkes den Kassenärztlichen Vereinigungen zukommen lassen.

Kurz zusammengefasst: Wer bis zum 31. März 2019 die TI-Komponenten bestellt hat, bleibt ohne Sanktionen, wenn er den Stammdatenabgleich bis zum 30. September 2019 durchführt.

Im Detail: Nach dem Vermerk der KBV erfolgt eine verbindliche Interpretation der oben genannten Vorschriften dahingehend, dass für den Fall, dass im 1. Quartal 2019 die Bestellung der Komponenten für die TI-Infrastruktur nachgewiesen werden kann, das 1. und 2. Quartal 2019 sanktionslos bleibt. Die Durchführung des Stammdatenabgleiches wird von der KVN für Praxen mit nachgewiesener rechtzeitiger Bestellung beginnend für das  3. Quartal 2019 geprüft. Die Mitteilung der KBV bestätigt nunmehr einen weiteren Spielraum für die Installation und erstmalige Durchführung des Stammdatenabgleich in das 3. Quartal hinein. Mithin dürfte sich dadurch die aktuelle Problematik der verspäteteten Installationen und befürchteten Kürzung entschärft haben.

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen – KVN, Berliner Allee 22, 30175 Hannover, www.kvn.de

Schaufenster Juli 2019

LOHFERT-PREIS 2019

Pflegedokumentation des AKH Wien

Das Projekt „Vereinfachung und Vereinheitlichung der stationären Pflegedokumentation“ des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien – medizinischer Universitätscampus (AKH Wien) erhält den Lohfert-Preis 2019, der in diesem Jahr zum siebten Mal vergeben wird. Der Preis ist mit 20.000 Euro dotiert. Er steht unter der Schirmherrschaft der Hamburger Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. Die
Preisverleihung und Vorstellung des Preisträgers findet am 17. September 2019 im Rahmen des Gesundheitswirtschaftskongresses in Hamburg statt.

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AWMF begrüßt Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums zur Finanzierung von Leitlinien

Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e.V. fordert seit vielen Jahren eine nachhaltige, unabhängige Finanzierung für hochwertige interdisziplinäre, evidenzbasierte Leitlinien. Im aktuellen Gesetzentwurf „für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgungs-Gesetz – DVG)“ hat das Bundesministerium für Gesundheit nun auch die Finanzierung von Leitlinien über den Innovationsfonds vorgesehen. Mit jährlich mindestens fünf Millionen Euro sollen die Entwicklung neuer Leitlinien sowie die Weiterentwicklung bestehender Leitlinien unterstützt werden, sofern für sie in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht. Der Gesetzgeber kommt damit der langjährigen AWMF-Forderung nach unabhängig finanzierten Leitlinien nach. Leitlinien sind eine wesentliche Wissensgrundlage für die Gestaltung des deutschen Gesundheitssystems. Als Entscheidungshilfen bilden sie die Basis für eine wissenschaftlich begründete und patientenzentrierte Versorgung.

Bei deren Entwicklung berücksichtigen die unter dem Dach der AWMF vernetzten 179 wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften die Erkenntnisse aus der klinischen Forschung ebenso wie die individuellen Bedürfnisse von Patientinnen/Patienten und Bürgerinnen/Bürgern. Seit Beginn der Leitlinien-Arbeit vor über 20 Jahren verbessern die AWMF-Fachgesellschaften kontinuierlich die Leitlinienqualität. Je höher die methodische Qualität umso höher werden jedoch auch die Aufwände, die Leitlinien zu erstellen und aktuell zu halten. Bislang stemmen die Fachgesellschaften die Finanzierung weitestgehend allein. Seit Jahren fordert die AWMF daher die nachhaltige und unabhängige Finanzierung von hochwertigen interdisziplinären, evidenzbasierten Leitlinien. Die jetzt im Gesetzentwurf vorgesehene Finanzierung über den Innovationsfonds bildet endlich die notwendige Voraussetzung, um auch künftig methodisch solide und qualitativ hochwertige Leitlinien zu erstellen. „Wir sind außerordentlich froh, dass das Ministerium erkannt hat, welchen unverzichtbaren Wert Leitlinien für die Versorgungsqualität in Deutschland haben“, kommentiert AWMF-Präsident Professor Dr. med. Rolf Kreienberg den jetzt vorliegenden Referentenentwurf. Von der in Aussicht gestellten, unabhängigen Finanzierung von Leitlinien werde das gesamte Gesundheitssystem profitieren. „So werden wir auch künftig die internationalen Qualitätsstandards an hochwertige Leitlinien wahren können“, ergänzt Professor Dr. med. Ina B. Kopp, Leiterin des AWMF-Instituts für Medizinisches Wissensmanagement (AWMF-IMWi).

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© SWP/Volkmar Könneke

Neuer Geschäftsführer der gematik

Zum 01. Juli 2019 trat Dr. med. Markus Leyck Dieken (54) sein Amt als neuer Alleingeschäftsführer der gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH an. Das Gesundheitswesen kennt er von der Pike auf: Dr. Leyck Dieken ist von Hause aus Internist und Notfallmediziner. Er promovierte 2001 an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Endokrinologie. Seine siebenjährige klinische Erfahrung umfasst stationäre und ambulante Tätigkeiten in Köln und Engelskirchen.

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Neue Studierenden-Arbeitsgruppe gegründet: InciSioN Germany – junge DTC

Die Studierendenorganisation „InciSioN Germany – junge DTC“ hat sich Ende 2018 als Deutsche Nationale Arbeitsgruppe des internationalen Studierendennetzwerkes für globale Chirurgie „InciSioN-International Student Surgical Network“ und als Studierendengruppe der Deutschen Gesellschaft für Tropenchirurgie (DGT) gegründet. Im Moment besteht die Gruppe aus ca. 30 Studierenden aus verschiedenen deutschen Universitäten. Die Gruppe setzt sich für die Förderung der Gebiete Globale Chirurgie und Anästhesie in Deutschland ein und baut ein Netzwerk aus interessierten Studierenden und jungen Assistenzärzt*innen auf, um Erfahrungen und Wissen auszutauschen.

Als Studierendengruppe der Deutschen Gesellschaft für Tropenchirurgie ist die Arbeitsgruppe aktiv in die Organisation der DTC Jahrestagung im Oktober in Lübeck zum Thema „Global Surgery – Infections and Education“ eingebunden. Dort wird es praktische chirurgische Workshops für Studierende geben und auch während des Symposiums wird ein Fokus auf dem Thema chirurgische Ausbildung/chirurgischer Nachwuchs liegen. Die Studierenden-AG wird auf dem Kongress Gastgeber einer Posterpräsentation mit Posterwettbewerb zu studentischen Projekten im Bereich globaler Chirurgie und einer Session zum Thema „Involvement of students in young doctors in Global Surgery“ sein. Dadurch können die Mitglieder von „InciSioN Germany – junge DTC“ einen Einblick in die Global Surgery Arbeit von Studierenden aus anderen Ländern bekommen und internationale Bekanntschaften schließen. Dies ist für uns besonders wertvoll, da der Bereich globale Chirurgie in Deutschland, im Vergleich zu anderen Ländern, unter Studierenden noch recht unbekannt ist.

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Aktuelle BDC|Umfragen

Assistentenumfrage 2018: Chirurgische Weiterbildung in Deutschland

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen führt seit 1998 regelmäßige Assistentenumfragen zur Qualität der chirurgischen Weiterbildung durch. Die letzte Erhebung fand 2014/15 statt und zeigte leichte Trends zur Besserung auf. In diesem Jahr wird die Umfrage gemeinsam mit dem Perspektivforum Junge Chirurgie durchgeführt.

Die Beantwortung des Fragebogens nimmt ca. 15 Minuten Zeit in Anspruch. Die Auswertung erfolgt selbstverständlich anonym, d. h. ein Rückschluss auf den Absender ist nicht möglich.

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Personalbemessung in der Chirurgie

Diese kurze Umfrage dient einer Erhebung des „IST-Zustands“ in Deutschland. Getriggert von den aktuellen Diskussionen um die Personaluntergrenzen in der Pflege machen wir uns für eine vergleichbare
Transparenz im ärztlichen Dienst stark!

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© iStock/ollo

ERSTE-HILFE

Weniger Bereitschaft zu Herzdruckmassage

Die Bereitschaft zur Ersten Hilfe bei Herzstillstand nimmt ab: Die Quote der Menschen, die mit der Herzdruckmassage beginnen, wenn sie einen Bewusstlosen finden, ist im vergangenen Jahr in Deutschland um rund drei auf 39 Prozent gesunken. Dieses Ergebnis wurde heute von der “Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin” (DGAI) auf dem Anästhesie-Kongress in Leipzig bekanntgegeben.

Telematikinfrastruktur: Neubewertung des Sanktionszeitraums

Die Telematikinfrastruktur und die drohenden Sanktionen haben in den vergangenen Monaten die Gemüter erregt. Insbesondere die Befürchtung, dass trotz rechtzeitiger Bestellung der Komponenten aufgrund des Liefer- und Installationsengpasses der Industrie der notwendige Stammdatenabgleich nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann und unverschuldet die Sanktionierung droht, hat für Empörung bei den KVN-Mitgliedern gesorgt.

Kurz zusammengefasst: Wer bis zum 31. März 2019 die TI-Komponenten bestellt hat, bleibt ohne Sanktionen, wenn er den Stammdatenabgleich bis zum 30. September 2019 durchführt.

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TSVG-Vergütung: Details der Einigung

Jetzt steht fest, wie die Maßnahmen aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz extrabudgetär vergütet werden. KBV und GKV-Spitzenverband haben zudem weitere Details für die Terminvermittlung durch den Hausarzt, die offene Sprechstunde und die Behandlung neuer Patienten festgelegt.

Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, dass die im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgesehene extrabudgetäre Vergütung jeweils für eine Arztgruppe und das Behandlungsquartal gilt. Dies betrifft die Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS) oder den Hausarzt ebenso wie die fünf offenen Sprechstunden und die Behandlung neuer Patienten. Hierbei werden stets alle Untersuchungen und Behandlungen, die Ärzte einer Arztgruppe für einen Patienten im Quartal durchführen (Arztgruppenfall), zu festen Preisen vergütet.

TSS-Terminvermittlung: GOP für Zuschläge

Bereits seit Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai können Ärzte und Psychotherapeuten die Behandlung von Patienten extrabudgetär abrechnen, die über die TSS vermittelt werden („TSS-Terminfall“).

Ab September erhalten sie zusätzlich zeitgestaffelte Zuschläge auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale von 20, 30 und 50 Prozent. Einen 50-prozentigen Zuschlag gibt es außerdem für den sogenannten „TSS-Akutfall“ (Termin innerhalb von 24 Stunden nach Ersteinschätzungsverfahren über die 116117).

KBV und GKV-Spitzenverband haben nunmehr festgelegt, wie die Zuschläge abgerechnet werden. Es wird dazu für jede Arztgruppe neue Gebührenordnungspositionen (GOP) geben, die in die einzelnen EBM-Kapitel 3 bis 27 (ohne Kapitel 12 Labormedizin und 19 Pathologie) und in den EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) aufgenommen werden.

Hausarzt-Vermittlungsfall: Dringlichkeit definiert

Näheres haben KBV und GKV-Spitzenverband auch zur Vergütung für Hausärzte geregelt, die einen dringenden Facharzttermin vermitteln. Danach erhalten sie ab dem 1. September einen extrabudgetären Zuschlag in Höhe von zehn Euro auf die Versichertenpauschale (GOP 03000 und 04000).

Der Bewertungsausschuss hat hierzu die nötigen Definitionen getroffen: Ein Termin gilt als medizinisch dringend erforderlich, wenn er innerhalb von vier Kalendertagen liegt, nachdem der Hausarzt eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat. Geklärt wurde, dass Hausärzte den Zuschlag auch erhalten, wenn ein Patient den vermittelten Termin nicht wahrnimmt.

Weiterbehandelnde Fachärzte erhalten die entsprechenden Leistungen im Arztgruppenfall bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.

Details für Behandlung neuer Patienten geregelt

Ab dem 1. September können Ärzte zudem die Behandlung neuer Patienten extrabudgetär abrechnen – auch hier gilt der Arztgruppenfall. Als „neue Patienten“ gelten Patienten, die erstmals oder erstmals nach zwei Jahren eine von maximal zwei Arztgruppen einer Praxis aufsuchen. Denn die extrabudgetäre Abrechenbarkeit von Neupatienten wird auf zwei Arztgruppen begrenzt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Anästhesisten, Humangenetiker, Labormediziner, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Eine weitere Ausnahme gilt für neu gegründete Praxen und im Falle von Gesellschafterwechsel: Sie erhalten Leistungen für neue Patienten erst nach zwei Jahren extrabudgetär vergütet.

Offene Sprechstunden: Fachgruppen und Vergütung

Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen müssen danach ab 1. September mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten.

In der offenen Sprechstunde werden alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet – für bis zu fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche, so gibt es das TSVG vor.

Dafür hat der Bewertungsausschuss eine pauschale Obergrenze eingeführt: Sie liegt bei 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle einer Arztpraxis des Vorjahresquartals. Bis zu dieser Höhe werden die Arztgruppenfälle extrabudgetär vergütet. Weitere Details hierzu werden noch bis zum 31. August vereinbart.

Bereinigung der neuen Leistungen

Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss die Details für die Bereinigung der neuen Leistungen festgelegt, denn die extrabudgetäre Vergütung der Untersuchungen und Behandlungen (nicht der Zuschläge) geht mit einer gleichzeitigen Kürzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einher.

Die MGV wird einmalig um die extrabudgetären Fälle verringert, die in der Anfangszeit in einem definierten Zeitraum von jeweils vier Quartalen durchgeführt werden (zu den Preisen entsprechend der Auszahlungsquote).

Die Neuerungen im Überblick

TSS-Terminfall

Bereits seit Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai können Ärzte und Psychotherapeuten die Behandlung von Patienten extrabudgetär abrechnen, die über die TSS vermittelt werden (Kennzeichnung: „TSS-Terminfall“).

Ab dem 1. September erhalten sie zusätzlich einen extrabudgetären Zuschlag auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale von bis zu 50 Prozent (zusätzlich zur extrabudgetären Vergütung der Behandlung im Arztgruppenfall).

Dafür nimmt der Bewertungsausschuss jeweils neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel 3 bis 27 (ohne Kapitel 12 Laborärzte und 19 Pathologen) und den EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) auf.

Die Höhe der Zuschläge ist nach der Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt:

  • 50 Prozent: Termin innerhalb von acht Tagen sowie in Akutfällen innerhalb von 24 Stunden nach medizinischem Ersteinschätzungsverfahren
  • 30 Prozent: Termin innerhalb von neun bis 14 Tagen
  • 20 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen

Für die Höhe des Zuschlags ist der Tag der Kontaktaufnahme des Versicherten bei der Terminservicestelle relevant – ab diesem Datum wird gezählt. Dazu werden die TSS den Praxen mit der Übermittlung der Terminbuchung künftig auch dieses Datum mitteilen. Der Arzt kann damit den entsprechend Zuschlag bestimmen und die jeweilige GOP abrechnen. Der Zuschlag ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig.

TSS-Akutfall

Patienten, die wegen akuter Beschwerden die 116117 wählen, werden spätestens ab dem nächsten Jahr mittels eines standardisierten medizinischen Ersteinschätzungsverfahrens in die richtige Versorgungebene vermittelt. Für besonders kurzfristige „TSS-Akutfälle“ – innerhalb von 24 Stunden – bekommt der behandelnde Arzt alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet sowie einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale.

Dafür kennzeichnen Praxen den Abrechnungsschein als „TSS-Akutfall“ und rechnen für den 50-Prozent-Zuschlag jeweils die neue GOP ab, die der Bewertungsausschuss in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel 3 bis 27 (ohne Kapitel 12 Laborärzte und 19 Pathologen) und den EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) aufnimmt. Der Zuschlag ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig, sofern der vermittelte Termin spätestens am Tag nach Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und der Einschätzung als TSS-Akutfall liegt.

Hausarzt-Vermittlungsfall

Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten für die „erfolgreiche Vermittlung“ eines „dringenden“ Facharzttermins ab dem 1. September zehn Euro extrabudgetär. Sie rechnen dafür die neu einzuführende Ziffer ab und geben bei der Abrechnung die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis an, an die der Patient vermittelt wurde.

Der Zuschlag ist mehrfach berechnungsfähig, wenn der Patient in demselben Quartal durch denselben Arzt zu unterschiedlichen Arztgruppen vermittelt wird. Er ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei demselben Facharzt im laufenden Quartal bereits behandelt wurde.

Der Bewertungsausschuss hat Definitionen festgelegt für:

  • Dringlichkeit: Ein Termin gilt als dringend, wenn er innerhalb von vier Kalendertagen liegt, nachdem der Hausarzt eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat.
  • Erfolgreiche Vermittlung: Eine erfolgreiche Vermittlung meint die Terminvereinbarung. Konkret heißt das: Der Hausarzt erhält den Zuschlag unabhängig davon, ob der Patient den Termin auch tatsächlich wahrgenommen hat.
  • Betriebsstättennummer finden: Die BSNR der einzelnen Praxen finden Hausärzte in der Kollegensuche im Sicheren Netz – auch erreichbar über die Telematikinfrastruktur.

Offene Sprechstunden

Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen müssen ab dem 1. September mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten (bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig).

Ärzte dieser Fachgruppen müssen die Zeiten ihrer offenen Sprechstunden veröffentlichen sowie ihrer KV mitteilen. Die KVen müssen auf ihren Internetseiten ebenfalls über das Angebot an offenen Sprechstunden der betreffenden Praxen informieren.

In der offenen Sprechstunde werden alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet – für bis zu fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche. Dafür hat der Bewertungsausschuss eine Obergrenze eingeführt: Sie liegt bei 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle einer Arztpraxis des Vorjahresquartals. Weitere Details hierzu werden noch bis zum 31. August vereinbart. Praxen kennzeichnen den Abrechnungsschein als „Offene Sprechstunde“.

Behandlung neuer Patienten

Sucht ein Patient ab dem 1. September erstmals oder erstmals nach zwei Jahren einen Arzt auf, werden alle Leistungen in dem jeweiligen Arztgruppenfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet, begrenzt auf zwei Arztgruppen. Dafür kennzeichnen Praxen den Abrechnungsschein „Neupatient“. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anästhesisten, Humangenetiker, Labormediziner, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.

Zu den genauen Abrechnungsmodalitäten wird es rechtzeitig zum Start gegebenenfalls noch weitere Vorgaben geben. Bislang hat der Bewertungsausschuss folgendes festgelegt:

Gibt es in der Praxis mehrere Arztgruppen, gilt der Patient bei maximal zwei verschiedenen Arztgruppen als neuer Patient. Das heißt: In einer Praxis können zwei Arztgruppen, wenn der Patient von diesen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre behandelt wurde, eine extrabudgetäre Vergütung im Arztgruppenfall ansetzen. Ab der dritten behandelnden Arztgruppe ist keine extrabudgetäre Vergütung mehr möglich. Bei der Zählung ist auch die Behandlung in Selektivverträgen zu berücksichtigen, zum Beispiel nach Beendigung der Teilnahme am Selektivvertrag.

Auch für neu gegründete Praxen gibt es eine Ausnahme: innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung oder einem Gesellschafterwechsel in einer Arztpraxis, gilt die extrabudgetäre Vergütung nicht.

Arztgruppenfall: Definition

Der Arztgruppenfall umfasst alle Leistungen, die bei einer der möglichen TSVG-Konstellationen von derselben Arztgruppe in derselben Arztpraxis innerhalb desselben Quartals bei einem Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse durchgeführt wurden.

Erfolgt die Behandlung in der Arztpraxis durch mehrere Arztgruppen, werden grundsätzlich die Leistungen derjenigen Arztgruppe extrabudgetär vergütet, die den ersten Kontakt zum Versicherten hatte.

TSVG-Konstellationen sind:

    • Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS-Vermittlungsfall + TSS-Akutfall)
    • Terminvermittlung durch den Hausarzt beim Facharzt (HA-Vermittlungsfall)
    • offene Sprechstunde
    • Behandlung neuer Patienten
Video-Interview mit Dr. Andreas Gassen zur Einigung (Stand: 20.06.2019)
PraxisNachrichten: TSVG-Vergütung: KBV und Krankenkassen erzielen Einigung (Stand: 20.06.2019)
PraxisNachrichten: Terminservicegesetz tritt morgen in Kraft - KBV bietet Infomaterial mit Überblick über Neuerungen (Stand: 10.05.2019)

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 27.06.2019

Personalia Juli 2019

Dr. med. Eduard Aspenleiter ist seit April 2019 Nachfolger von PD Dr. med. Uwe Specht, der nach über 25 Jahren seinen Posten als Chefarzt der Kinderchirurgie des Marienhaus-Klinikums Saarlouis niedergelegt hat und sich in den Ruhestand verabschiedete.

PD Dr. med. Nikos Emmanouilidis ist Chefarzt der Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie am St. Elisabeth-Hospital in Gütersloh.  Zuvor war Emmanouilidis Oberarzt der Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie an der Medizinischen Hochschule Hannover.

Prof. Dr. med. Jürgen Ordemann, ehemals Oberarzt der Abteilung Adipositas und Metabolischen Medizin am HELIOS Klinikum Berlin-Buch, ist seit dem 01.05.2019 Chefarzt des Zentrums für Adipositas und metabolische Chirurgie am Vivantes Klinikum Spandau in Berlin.

Dr. med. Harald Rieger ist seit Mai 2019 Sektionsleiter der Unfallchirurgie der Asklepios Stadtklinik Bad Tölz. Er wechselte von der Kreisklinik Wolfratshausen, wo er zuvor Leiter der Unfall- und orthopädischen Chirurgie war.

Dr. med. Frank Schönenberg ist neuer Chefarzt der Chirurgie am Franziskus-Krankenhaus Berlin und übernimmt damit auch die Leitung des „Deutschen Gefäßzentrums Berlin“. Er wechselte vom Sankt Gertrauden-Krankenhaus, wo Dr. med. univ. Ioannis Thomas Passaloglou die Position des Chefarztes der Gefäßchirurgie übernahm.

Dr. med. Franz-Josef Schumacher, ehemals Chefarzt der nun geschlossenen Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie am Katholischen Klinikum Oberhausen, wechselte an die Katholischen Kliniken Essen-Nord Philippusstift. Dort leitet er seit März 2019 die Allgemein- und Viszeralchirurgie. Sein Ziel ist die Zertifizierung seiner Klinik als Darmkrebszentrum nach Vorgaben der Deutschen Krebsgesellschaft.

Prof. Dr. med. Ulrich Stöckle wechselte zum 01. Mai 2019 als Chefarzt von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik und Unfallchirurgischen Universitätsklinik an der Eberhard Karls Universität Tübingen nach Berlin an das Centrum für Muskuloskeletale Chirurgie der Charité Universitätsmedizin Berlin, Campus Virchow.

Prof. Dr. med. Ralf-Bodo Tröbs ist seit Mai 2019 Chefarzt der Kinderchirurgie am HELIOS Klinikum Duisburg. Er war zuvor Direktor der Klinik für Kinderchirurgie am Marienhospital Herne Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum.

Dr. med. Ralf Michael Wilke leitet seit April  die Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie und Proktologie der Asklepios Kliniken Weißenfels.

Prof. Thomas Schmitz‐Rixen wird neuer Präsident der DGCH

Professor Dr. med. Thomas Schmitz‐Rixen steht ab dem 1. Juli 2019 an der Spitze der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH). Der Direktor der Klinik für Gefäß‐ und Endovascularchirurgie und des universitären Wundzentrums des Universitätsklinikum Frankfurt am Main übernimmt das Präsidentenamt turnusgemäß für ein Jahr von Professor Dr. med. Matthias Anthuber. Schmitz‐Rixen legt den Schwerpunkt auf Digitalisierung und Künstliche Intelligenz, um auch in der Chirurgie für künftige Herausforderungen gerüstet zu sein. Ein besonderes Anliegen ist ihm der Einsatz dieser Techniken zur Komplikations‐ und Fehlervermeidung. Zudem erklärt er: „Parallel zur erfolgreichen Spezialisierung der Chirurgie sollten wir den ganzheitlichen und individuellen Zugang zu unseren Patienten nicht aus dem Auge verlieren“.

Professor Schmitz‐Rixen gestaltet als Präsident den 137. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie.

Professor Schmitz‐Rixen studierte Medizin in Köln, wo er auch seine Facharztausbildung abschloss. Er ist seit 1999 Direktor der Klinik für Gefäß‐ und Endovascularchirurgie im Universitätsklinikum Frankfurt am Main. Er ist Past-Präsident der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin. Als Präsident der DGCH wird Professor Dr. med. Thomas Schmitz‐Rixen, gemeinsam mit den chirurgischen Fachgesellschaften unter dem Dach der DGCH, das Programm des 137. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie im Jahr 2020 in Berlin unter dem Motto „Intelligenz, Intuition und Individualität“ orchestrieren. Die Schwerpunkte des Kongresses werden sich sehr stark an diesem Motto orientieren, erläutert Professor Schmitz‐Rixen. Des Weiteren wird das Problem des fehlenden ärztlichen und pflegerischen Nachwuchses, welches neue Konzepte erfordert, die interprofessionell entwickelt und ausgebaut werden müssen, eines der Hauptthemen des Kongresses sein. Erneut wird auch die Problematik der Organspende angesprochen werden; wie in den Vorjahren ist die Durchführung eines öffentlichkeitswirksamen Organspende‐Laufs unter Mitwirkung von prominenten Leistungssportlern geplant.

Mit der Amtszeit von Professor Thomas Schmitz‐Rixen 2019/2020 ergeben sich weitere Änderungen im DGCH‐Präsidium: Der bisherige Präsident Professor Dr. med. Matthias Anthuber wird erster Vizepräsident, Professor Dr. med. Dr. med. dent. Michael Ehrenfeld, Past‐Präsident der Deutschen Gesellschaft für Mund‐, Kiefer‐ und Gesichtschirurgie (DGMKG), wird zweiter Vizepräsident und damit Präsident 2020/2021. Zum dritten Vizepräsidenten 2019/2020 und Präsidenten 2021/2022 wählte die diesjährige Mitgliederversammlung Professor Dr. med. Hauke Lang aus Mainz. Professor Dr. med. Jörg Fuchs aus Tübingen ist turnusgemäß aus dem Vorstand ausgeschieden. Generalsekretär bleibt unverändert Professor Dr. med. Dr. h.c. Hans‐Joachim Meyer aus Hannover, zugleich Präsident des Berufsverbands der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC). Das Amt des Schatzmeisters wird durch Professor Dr. med. Jens Werner aus München ausgeübt.

Weitere Mitglieder des Präsidiums sind unter anderem Repräsentanten der zehn chirurgischen Fachgesellschaften, die in der DGCH vereint sind, sowie frühere Präsidenten. Eine vollständige Übersicht über Vorstand und Präsidium der DGCH ist ab dem 1. Juli auf der DGCH‐Homepage zu finden.

Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie e.V. (DGCH) ist seit Ihrer Gründung 1872 mit mehr als 6.100 ordentlichen und 16.200 assoziierten Mitgliedern insgesamt die größte medizinischwissenschaftliche Fachgesellschaft in Deutschland im Gebiet der Chirurgie.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Chirurgie e.V., Luisenstraße 58/59, 10117 Berlin, www.dgch.de, 28.05.2019

Bessere Rahmenbedingungen und mehr Vernetzung für die Organspende

„Gemeinschaftlicher Initiativplan Organspende“ vereinbart

Ein breites Bündnis von Institutionen und Organisationen, die für die Organspende Verantwortung tragen, hat heute den „Gemeinschaftlichen Initiativplan Organspende“ vereinbart. Dieser enthält Empfehlungen für den Bereich der Entnahmekrankenhäuser, der Transplantationsbeauftragten und der Aufklärungsarbeit. Der Plan ergänzt und unterstützt das seit dem 1. April 2019 geltende Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: “Noch immer sterben zu viele Menschen, weil es für sie kein passendes Organ gibt. Das wollen wir ändern! Und deshalb müssen wir bei der Organspende auch alle Register ziehen. Dazu braucht es nicht nur gesetzliche Änderungen. Mit dem Initiativplan haben wir jetzt einen guten Rahmen und konkrete Empfehlungen, um die Organspende in den Entnahmekrankenhäusern auf ganz praktische Weise zu verbessern. Alle Bausteine zusammen können dann einen wirklichen Unterschied machen.”

Dr. Axel Rahmel, medizinischer Vorstand der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO): “Das neue Gesetz hat die Basis für eine nachhaltige Förderung der Organspende in Deutschland geschaffen. Jetzt müssen wir den gesetzlichen Rahmen mit Leben füllen. Die praxisorientierten Maßnahmen aus dem Initiativplan sollen uns dabei unterstützen, zukünftig möglichst jedem Organspendewunsch eines verstorbenen Patienten nachzukommen.”

An der Erarbeitung unter der Federführung der DSO beteiligten sich die Bundesärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV- Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., die Gesundheitsministerkonferenz der Länder, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Patientenverbände, Spenderangehörige, die Deutsche Transplantationsgesellschaft, die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin, die Stiftung ÜberLeben und der Verein Junge Helden.

Zu den Empfehlungen des Initiativplans im Einzelnen:

1. Transplantationsbeauftrage stärken

  • Qualifizierung von Transplantationsbeauftragten weiterentwickeln und harmonisieren
  • Tätigkeit von Transplantationsbeauftragten aufwerten

2. Konkrete Unterstützungsangebote für Transplantationsbeauftragte entwickeln

3. Kooperationen fördern – Vernetzung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Organspende stärken

4. Entnahmekrankenhäuser bedarfsgerecht unterstützen – gezielte Bedarfsabfrage organisieren

5. Innerklinische Prozessabläufe rund um die Organspende stärker strukturieren und konkretisieren

6. Partnerschaftsnetzwerke entwickeln – Unterstützung im Akutprozess organisieren

7. Medizinisches und pflegerisches Fachpersonal ausbilden – organspendespezifische Kenntnisse fördern

  • Ärztliche Ausbildung – Organspende im Medizinstudium thematisieren
  • Organspende thematisch in der ärztlichen Weiterbildung verankern
  • Organspende als thematischen Bestandteil der (Intensiv-)Pflege stärken

8. Aufklärung über die Organspende in der hausärztlichen Praxis fördern und unterstützen

  • Befragung der Hausärztinnen und Hausärzte sowie der medizinischen Fachangestellten und Versorgungsassistenten durchführen
  • Gezielte Schulung und Unterstützung der Hausärztinnen und
  • Hausärzte

9. Organspendebereitschaft in der Patientenverfügung eindeutig erklären

10. Verschiedene Zielgruppen spezifisch informieren und aufklären

  • „Organspende macht Schule“
  • Gezielte Ansprache älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger
  • Förderung der interkulturellen Kommunikation

11. Der Organspende ein Gesicht geben – Aufklärungsarbeit unter Einbeziehung von Organtransplantierten und Spenderangehörigen

12. Organspender und ihre Angehörigen gesellschaftlich stärker anerkennen

Gemeinschaftlicher Initiativplan Organspende

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 25.06.2019

Notfallversorgung: KBV und MB präsentieren neue Vorschläge – Schulterschluss der Ärzteschaft

Niedergelassene und Krankenhausärzte haben ein gemeinsames Konzept für die künftige Notfallversorgung ausgearbeitet. Kernelemente sind eine gezielte Steuerung akut hilfebedürftiger Patienten sowie Gütekriterien für die medizinische Ersteinschätzung.

Das Konzept von Marburger Bund (MB) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) sieht die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Akut- und Notfallpatienten an Krankenhäusern vor (sogenannte „gemeinsame Tresen“). Es definiert Anforderungen an deren Struktur und Arbeitsweise und benennt Gütekriterien für Instrumente zur standardisierten medizinischen Ersteinschätzung, die dort zum Einsatz kommen sollen. Für die weniger dringenden Fälle sieht das Konzept eine enge Kooperation mit den Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vor. Durch den bereits geplanten Ausbau der deutschlandweiten Rufnummer 116117 des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und deren Verknüpfung mit der Notrufnummer 112 werde die notwendige Struktur etabliert, um eine Weiterleitung und schnelle Terminvergabe zu ermöglichen, heißt es in dem Papier.

„Wir sagen es immer wieder: Wenn die Politik der Ärzteschaft einfach mehr Vertrauen entgegenbringen würde, dann wären wir in manchen Dingen sehr viel weiter. Das gemeinsame Konzept von MB und KBV ist der beste Beweis. Wir haben bei dem umstrittenen Thema Notfallversorgung bewusst den Schulterschluss mit den klinischen Kollegen gesucht und gefunden. Es ist im Interesse aller Beteiligten, die Notaufnahmen in den Krankenhäusern zu entlasten. Auch bei der Versorgung im Akutfall gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Beide Seiten unterstützen dies ausdrücklich“, konstatierte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, bei der heutigen Vorstellung des Konzepts in Berlin.

Auch der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke, betonte das gemeinsame Vorgehen aller Beteiligten: „In der Notfallversorgung brauchen wir mehr Kooperation und Koordination, um Patienten so gut wie möglich und so adäquat wie möglich zu versorgen. Das Konzept von Marburger Bund und Kassenärztlicher Bundesvereinigung ist an diesem Grundgedanken ausgerichtet. Wir wollen die bestehenden Strukturen und Abläufe durch kollegiale Zusammenarbeit der unmittelbar Beteiligten verbessern. Dafür brauchen wir keinen neuen Sektor Notfallversorgung mit neuen Schnittstellen zu anderen Bereichen, sondern einen vernünftigen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen, der Standards setzt.“

Bereits im September 2017 hatten die KBV und der MB ein gemeinsames Konzept zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt. Dieses haben die beiden Ärzteverbände nun weiter ausgearbeitet. Ziel ist eine bedarfsgerechtere Steuerung der Patienten und ein optimaler Einsatz der personellen Ressourcen. „Statt die Notfallversorgung als eigenständigen dritten Sektor zu etablieren, verfolgen wir einen integrativen Ansatz“, betonte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Stephan Hofmeister. Die Steuerung der Patienten, vom telefonischen oder persönlichen Erstkontakt bis zu ihrer Zuordnung in die richtige Versorgungsstufe, soll künftig mithilfe eines Instruments zur standardisierten Ersteinschätzung erfolgen. „Derzeit wird hierfür die Software SmED (Standardisierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland) in vielen KVen erprobt“, so Hofmeister.

Das Konzept für die gemeinsame Anlaufstelle erläuterte Dr. Susanne Johna, Bundesvorstandsmitglied des Marburger Bundes: „Wir verfolgen einen integrativen Ansatz, der auf ärztlicher Kooperation beruht. Es geht darum, die vertragsärztliche und stationäre Akut- und Notfallversorgung strukturell miteinander zu verzahnen. Diesem Ziel dient die gemeinsame Anlaufstelle am Krankenhaus, wo zunächst nach klaren und transparenten Kriterien entschieden wird, welche Versorgung für den Patienten im konkreten Fall notwendig ist, um diese dann vor Ort direkt einzuleiten.“

Das Papier „Eine Gemeinsame Anlaufstelle für die Akut- und Notfallversorgung in Deutschland“ sowie das Papier „Gütekriterien für ein Instrument zur standardisierten Ersteinschätzung von Notfallpatienten“ sind auf den Webseiten der KBV (www.kbv.de/html/notfallversorgung.php) beziehungsweise des MB (www.marburger-bund.de/notfallversorgung) abrufbar.

Eine Gemeinsame Anlaufstelle für die Akut-und Notfallversorgung in Deutschland (Stand: 21.06.2019, PDF, 478 KB)
Gütekriterien für ein Instrument zur standardisierten Ersteinschätzung von Notfallpatienten (Stand: 21.06.2019, PDF, 692 KB)
Statement Dr. Andreas Gassen zum Thema Intersektorale Zusammenarbeit: Gütekriterien zur Reform der Notfallversorgung (Stand: 21.06.2019, PDF, 349 KB)
Statement Dr. Stephan Hofmeister zum Thema Intersektorale Zusammenarbeit: Gütekriterien zur Reform der Notfallversorgung (Stand: 21.06.2019, PDF, 352 KB)
Statement von Dr. Susanne Johna, Marburger Bund (Stand: 21.06.2019, PDF, 164 KB)
Statement von Rudolf Henke, Marburger Bund (Stand: 21.06.2019, PDF, 101 KB)

Quelle:

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 21.06.2019
  • Marburger Bund Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V., Reinhardtstr. 36, 10117 Berlin, www.marburger-bund.de, 21.06.2019

Passion Chirurgie: im Fokus KONGRESS-HIGHLIGHTS 2019

In unserer Juniausgabe dreht sich alles um die beiden großen Kongresse, die im Frühjahr stattfanden: den Bundeskongress Chirurgie und den 136. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie. Die „Kongresshefte” sind mittlerweile schon zur Tradition geworden und sollen allen Mitgliedern, die nicht bei den Kongressen dabei sein konnten, einen Einblick geben. Daher freuen wir uns, dass wir einige Referenten gewinnen konnten, uns einen Artikel über Ihre Vorträge zu schreiben.

In der Rubrik Panorama können Sie den Artikel der diesjährigen BDC-Journalistenpreisgewinnerin Julia Lauter zum Thema Transplantation lesen.

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Stipendium für niedergelassene Chirurgen

Unser verstorbener Ehrenpräsident, Herr Prof. Dr. W. Müller-Osten, hat dem BDC ein Vermächtnis hinterlassen, aus dem Fortbildungsstipendien für niedergelassene Chirurgen, z. B. an Kliniken, finanziert werden sollen. Er wollte damit interessierten Niedergelassenen die Möglichkeit eröffnen, ihre Kenntnisse zu aktualisieren und neuere Entwicklungen in der Chirurgie in ihre tägliche Arbeit aufzunehmen.

Finanziert werden die Kosten für die Praxisvertretung über zwei Wochen und anfallende Reise- und Hotelkosten. Bewerben können sich alle niedergelassenen Chirurgen, die Mitglieder im BDC sind. Die Bewerbung ist zusammen mit der Nennung der Institution, an der hospitiert werden soll, dem Ziel der Hospitation, dem voraussichtlichen Antritt und der vorgesehenen Hospitationsdauer an den Berufsverband der Deutschen Chirurgen zu richten [email protected].

KBV fordert Nachbesserungen beim Entwurf zum Digitalisierungsgesetz

Der Referentenentwurf des Digitale Versorgung-Gesetzes muss aus Sicht der KBV in bestimmten Punkten nachgebessert werden. Generell begrüße die Ärzteschaft jedoch eine nutzbringende Digitalisierung im Gesundheitswesen zur Vereinfachung und Verbesserung der Versorgung, sagt KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel. „Aber sie muss mit Augenmaß geschehen.“

Der Gesetzentwurf schaffe die notwendigen Präzisierungen im Rahmen der Digitalisierung, betont Kriedel im KV-on-Interview. Sinnvoll sei unter anderem, dass eine Klarstellung über „die Apps, die Anwendungen, die Versicherte sich anderswo beschaffen“, vorgesehen sei.

Digitalisierung beschleunigen

Das geplante Digitale Versorgung-Gesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter beschleunigen und dazu führen, dass technische und strukturelle Möglichkeiten sowie damit verbundene Potenziale für die Versorgung besser genutzt werden können. Die KBV hat dazu am Dienstag eine Stellungnahme veröffentlicht.

Versorgung ist Sache der Ärzte

Kritisch sieht die KBV die im Referentenentwurf vorgesehene Übertragung von Versorgungsverantwortung an die Krankenkassen. „Konkret heißt das, dass die Krankenkassen und nur die Krankenkassen digitale Versorgungsprogramme für ihre Versicherten beschließen können“, kritisiert Kriedel. „Sie dürfen auch digitale Anwendungen fördern und sie dürfen auch damit in die Versorgung eingreifen.“

Notwendig sei, „dass mindestens wir als KBV und als KV-System dieselben Möglichkeiten haben“, betonte der KBV-Vorstand und fügte hinzu: „Würde es so bleiben, wie es im Entwurf steht, würde es bedeuten, dass ein Teil des Sicherstellungsauftrags in Zukunft, nämlich alles das, was Digitalisierung betrifft, an die Krankenkassen übergehen würde. Das wäre ein vollkommener Systembruch.“

In der Stellungnahme der KBV heißt es dazu, die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen förderten einzig die – vor allem wirtschaftlichen – Interessen der Krankenkassen, der Industrie und von Investoren.

Stellungnahme der AWMF zum Referentenentwurf für das Digitale Versorgungs-Gesetz vom 15.05.2019

Der Gesetzentwurf zielt auf die Verbesserung der Digitalisierung und von innovativen Versorgungsstrukturen in Deutschland. Dabei wird ausgeführt, dass die hohe Dynamik der Digitalisierung einen iterativen Gesamtprozess erfordert, der kontinuierlich unter anderem auch im Rahmen zukünftiger Gesetzesvorhaben fortgesetzt werden muss.

Der Gesetzentwurf wird von der AWMF wie auch von den stellungnehmenden Fachgesellschaften im Grundsatz sehr positiv bewertet. In beiden Aspekten – Digitalisierung und – inhaltlich zum Teil überlappend – innovative Versorgungsformen besteht in Deutschland Nachholbedarf.

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Gegen weitergehende Sanktionen

Darüber hinaus legt die KBV bei den geplanten weitergehenden Sanktionen gegen Vertragsärzte und -psychotherapeuten entschieden ihr Veto ein. „Überhaupt mit Sanktionen zu arbeiten, halten wir für nicht zielführend“, hob Kriedel hervor. Die Erhöhung der Sanktionen, die nicht dem Verursacherprinzip folgen, sei „erst recht nicht geeignet“, den Sinn des Digitalisierungsgesetzes umzusetzen.

Viel wichtiger seien entsprechende Maßnahmen, die die Industrie verpflichten, auch geeignete Produkte (beispielsweise Praxisverwaltungssysteme und Konnektoren)  zur Verfügung zu stellen, „damit der Arzt diese Digitalpflichten, die ihm der Gesetzgeber auferlegt, einfach umsetzen kann und zwar im Sinne der verbesserten Versorgung und eines effektiven Praxisablaufes“.

Der Referentenentwurf sieht Honorarkürzungen um 2,5 Prozent vor, wenn Ärzte bis zum März 2020 nicht das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) vornehmen. Weitere Sanktionen drohen laut Entwurf, wenn Vertragsärzte nicht bis zum 30. Juni 2021 über die notwendigen Komponenten und Dienste verfügen, um auf die elektronischen Patientenakten (ePA) zugreifen zu können.

Papier oder digital – nicht beides

Als ein Beispiel für hohen Aufwand nannte Kriedel die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Dieses Instrument sei in der Praxis schwierig zu handhaben, sagte er. Angesichts dessen, dass in einer Allgemeinarztpraxis täglich 200 bis 400 Rezepte ausgestellt würden, müsse es dafür einfachere Möglichkeiten der Authentifizierung geben, um eine sinnvolle und bürokratiearme Digitalisierung zu ermöglichen.

Darüber hinaus kritisiert die KBV in ihrer Stellungnahme, dass parallel Verfahren mit Papierausdrucken und digitalen Vordrucken wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Arztpraxen vorgehalten werden müssen. Dies sei im Rahmen der Digitalisierung kontraproduktiv.

Das geplante Digitalisierungsgesetz: Wichtige Punkte

Der Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz, DVG) sieht eine Vielzahl an neuen Regelungen vor. Die folgende Übersicht geht auf vier Punkte ein, die für Praxen besonders relevant werden können:

Elektronische Patientenakte (ePA)

Referentenentwurf (Paragraf 291h SGB V): Versicherte haben ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf Speicherung ihrer medizinischen Daten aus der vertragsärztlichen Versorgung in der ePA. Die Gesellschaft für Telematik wird verpflichtet, bis zum 31. März 2021 die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft Bestandteil der ePA werden.

Praxen müssen laut dem Referentenentwurf gegenüber ihrer KV nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis bis Ende Juni 2021 nicht erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent zu kürzen.

Bewertung der KBV: Die KBV begrüßt die Betonung des Gesetzgebers, dass es sich bei der ePA um eine „versichertengeführte“ Akte handelt. Die Verwaltung der ePA obliegt folglich grundsätzlich den Versicherten selbst. Im Referentenentwurf werden jedoch auch ärztliche Unterstützungsleistungen bei Anlage und Verwaltung sowie für die Speicherung von Daten in der ePA thematisiert. Positiv ist anzumerken, dass dafür auch eine Vergütung vorgesehen ist. Der Verwaltungsaufwand für die Vertragsärzte sollte aus Sicht der KBV jedoch sachgerecht auf ein Minimum beschränkt werden, da diese Zeit besser mit originär ärztlicher Versorgungstätigkeit zu nutzen ist. Vielmehr sollten die Krankenkassen durch Aufklärung und Beratung ihre Versicherten dabei unterstützen, dass sie die ePA eigenverantwortlich und selbstbestimmt nutzen können.

Die Sanktionierung der Ärzte bei fehlendem Nachweis gegenüber den KVen ist abzulehnen. Einerseits ist die gesetzte Frist deutlich zu kurz, anderseits ist es erkennbar unrealistisch, dass die Softwareindustrie entsprechende Funktionen, Komponenten und Dienste flächendeckend und für alle Softwaresysteme fristgerecht anbieten können wird.

Sanktionen: VSDM und ePA

Referentenentwurf (Paragraf 291 Absatz 2b SGB V): Neben den geplanten Sanktionen bei der ePA (s. vorheriger Punkt) sieht der Referentenentwurf auch eine Verschärfung der Sanktionen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur vor. Vertragsärzten, die am 1. März 2020 nicht in der Lage sind, ein Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchzuführen, wird das Honorar um 2,5 Prozent gekürzt (vorher: ein Prozent).

Bewertung der KBV: Eine weitergehende und nicht verursacherbezogene Sanktionierung der Vertragsärzte für den Fall, dass bestimmte Fristen nicht umgesetzt werden können, lehnt die KBV ab.

Gesundheits-Apps

Referentenentwurf (Paragraf 33a SGB V): Krankenkassen sollen die Kosten für Apps erstatten, die Patienten beispielsweise bei Diabetes, Bluthochdruck in der Schwangerschaft oder psychischen Erkrankungen unterstützen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll dazu ein „amtliches Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen“ führen und auf Antrag von Herstellern über die Aufnahme entscheiden.

Digitale Gesundheitsanwendungen können entweder vom Arzt verordnet oder vom Patienten mit Genehmigung der Krankenkasse selbst beschafft werden. Ärzte müssen aber auch diejenigen digitalen Gesundheitsanwendungen in die Behandlung mit einbeziehen, die sie nicht verordnet haben und die vom Patienten selbst beschafft wurden.

Bewertung der KBV: Die KBV begrüßt grundsätzlich den Ansatz des Gesetzgebers, den Zugang zu digitalen Gesundheitsanwendungen zu regeln. Bei der Umsetzung sind allerdings noch Anpassungen erforderlich. Zum Beispiel wird nicht unterschieden zwischen Anwendungen mit allgemeinen Gesundheitsinformationen oder Ratgeber-Apps zur Unterstützung von gesundheitsbewusstem Verhalten auf der einen und Anwendungen zur Verlaufsbeobachtung von individuellen Gesundheitsdaten bei chronischen Erkrankungen, Anwendungen zur Feststellung von persönlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsdiagnosen sowie therapiebegleitenden Anwendungen zur Unterstützung der Behandlung durch Vertragsärzte oder -psychotherapeuten auf der anderen Seite. Der Leistungsanspruch der Versicherten sollte sich nach Meinung der KBV ausschließlich auf ärztlich geführte, therapieunterstützende beziehungsweise -begleitende Anwendungen beziehen.

Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Vorgabe, dass es zum Versorgungsauftrag der Vertragsärzte gehören soll, auch vom Patienten selbst beschaffte digitale Gesundheitsanwendungen in die Behandlung einzubeziehen, lehnt die KBV ab. Es ist weder zielführend noch sinnvoll, Vertragsärzte und -psychotherapeuten zu verpflichten, von diesen möglicherweise als unzweckmäßig erachtete und dem Behandlungskonzept zuwiderlaufende Anwendungen, zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung kann sich nur auf Anwendungen beziehen, die von Vertragsärzten oder -psychotherapeuten selbst verordnet wurden. Nur so ist gewährleistet, dass die digitalen Anwendungen sinnvoll in das therapeutische Gesamtkonzept integriert sind.

Telekonsile/Videosprechstunde

Referentenentwurf (Paragraf 87 Absatz 2a und 5a SGB V in Verbindung mit Paragraf 291g Absatz 5 SGB V): Telekonsile werden in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde werden vereinfacht. So sollen Ärzte künftig auf ihrer Internetseite informieren dürfen, dass ihre Patienten sie auch per Videochat konsultieren können. Die Aufklärung durch den Arzt und die Einwilligung des Patienten muss nicht mehr schriftlich erfolgen.

Bewertung der KBV: Seitens der KBV wird die Öffnung für alle Fachgruppen und die Förderung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit anderen Ärzten, die zur medizinischen Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt sind, begrüßt. Ebenso ist die in der Gesetzesbegründung vorgesehene extrabudgetäre Finanzierung durch die Krankenkassen sowie die Einbeziehung der Kosten für den zertifizierten Dienstanbieter, die dem Arzt entstehen, zu begrüßen.

Allerdings sieht die KBV einige Fristen als zu knapp bemessen an – etwa für die Neugestaltung der technischen Vereinbarung. Vor diesem Hintergrund sollte die Frist um drei Monate verlängert werden.

Referentenentwurf Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) des BMG

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten, 13.06.2019