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Personalia November 2019

Dr. med. Thomas Haak ist der neue Chefarzt der Klinik für Unfall- und Orthopädie, Hand- und Wiederherstellungschirurgie am St. Georg-Klinikum in Eisenach. Er wechselte vom Klinikum Main-Spessart Lohr, wo er als Oberarzt tätig war.

PD Dr. med. Hansjörg Heep hat am 1.10.2019 die Stelle als Direktor der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie an der Universitätsmedizin Essen St. Josef Krankenhaus Werden angetreten. Zudem ist er erneut in den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein gewählt worden und als Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses bestätigt worden.

Dr. med. Holger Herzing ist Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie mit dem Schwerpunkt Spezielle Unfallchirurgie und seit Mitte September neuer Chefarzt der chirurgischen Hauptabteilung der Sana Klinik Nürnberg.

Dr. med. Dirk Meisel ist neuer Chefarzt der Allgemein-, Viszeral- und Kinderchirurgie des Kreiskrankenhauses Freiberg gGmbH. Die Gefäßchirurgie wurde als eigenständiger Bereich ausgegliedert und vom bisherigen Chefarzt geleitet.

Ulf Niemann wechselte zum 01.10.2019 als Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie des Regio Klinikum Elmshorn nach Husum an das Klinikum Nordfriesland.

Masoud Pahlevansharif, leitet seit dem 01. Oktober 2019 die Allgemein-, Viszeral- und onkologische Chirurgie der Rotkreuzklinik Wertheim. Er war dort zuvor als Oberarzt tätig.

Prof. Dr. med. Wolfgang U. Wayand (Linz) wurde im Rahmen des Jahreskongresses der europäischen Gesellschaft für endoskopische Chirurgie (EAES) in Sevilla am 22.6.2019 der LIFE AWARD für seine Pionierleistungen im Bereich der minimal invasiven Chirurgie überreicht.

Schaufenster November 2019

Herz-Op in Zahlen: 23 Prozent mehr Eingriffe als zehn Jahre zuvor

Im Jahr 2018 wurden in deutschen Krankenhäusern 410.840 operative Eingriffe am Herzen durchgeführt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welt-Herz-Tages am 29. September 2019 weiter mitteilt, waren das rund 23 Prozent mehr Herzoperationen als vor zehn Jahren (2008: 334.262).

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Die Mediathek für ALLE!

Seit 01. Juli 2019 steht die umfangreiche Mediathek der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie e.V. mit über 400 qualitätsgeprüften Filmen zu verschiedenen Indikationen allen Chirurginnen und Chirurgen, Studierenden, Medizinischem Fachpersonal und anderen sowie interessierten Personen kostenfrei auf einer neuen Plattform zur Verfügung. Das Konzept dahinter: von Chirurgen für Chirurgen – praxisnahe Lehrfilme Schritt-für-Schritt und Fortbildungsvideos zu speziellen OP-Situationen.

Jede Chirurgin und jeder Chirurg kann eigene Fortbildungsfilme aufnehmen und diese zur Begutachtung und Veröffentlichung in der Mediathek einreichen. Das Gremium der Chirurgischen Arbeitsgemeinschaft Medien (CAM) prüft alle neuen Beiträge und entscheidet über deren Aufnahme, so dass der Inhalt der Mediathek kontinuierlich erweitert wird. Die bereits seit 2011 existierende Partnerschaft mit dem Thieme Verlag bietet jedem, der ein eigenes Fortbildungsvideo einreicht, zusätzlich die Möglichkeit, dieses auch als Videopaper in
einer Zeitschrift des Thieme Verlags inklusive Pubmed-Zitation und Impact Factor zu veröffentlichen.

Den kostenfreien Zugriff auf die Mediathek erhalten Sie unter www.mediathek-dgch.de

ZI-Erhebung: Hygienekosten 2018 im Durchschnitt bei über 24.000 Euro je Praxis

Hygienekosten sind für Vertragsarztpraxen ein signifikanter Kostenblock: 2018 mussten die Praxen durchschnittlich 24.287 Euro für Hygienesachkosten aufwenden (ohne Dialyse; einschließlich Fortbildungen von Hygienefachpersonal). Deutliche Unterschiede ergeben sich bei der Kostenhöhe nach Leistungsspektrum: rein konservativ 8.140 Euro, invasiv tätige Praxen 25.242 Euro, Ambulantes Operieren 53.281 Euro, Dialysepraxen 116.823 Euro. Die meisten Kosten verursachten Hygiene- und Verbrauchsmaterialien sowie Einmalprodukte. Diese schlugen mit einem durchschnittlichen Anteil von über 30 Prozent an den Gesamtkosten zu Buche.

Das ist das Ergebnis einer aktuellen Zi-Erhebung zu Hygienekosten im Jahr 2018 in vertragsärztlichen Praxen in Deutschland. In die Auswertungen sind 1.855 Praxen eingegangen. Hiervon haben 433 Praxen ambulante Operationen durchgeführt, 1.001 Praxen sind rein konservativ und 386 Praxen invasiv tätig. 35 Praxen führen Dialysen durch. Neben den monetären Aufwendungen wurden auch Informationen zum Zeitaufwand für Hygienetätigkeiten der Mitarbeitenden erhoben. Die Auswertung offenbart erstmals Struktur und Höhe des tatsächlichen Hygieneaufwands sowie die finanzielle und zeitliche Zusatzbelastung in Vertragsarztpraxen, die mit der Umsetzung der Hygienevorschriften und der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention verbunden sind.

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Erster Healthcare Hackathon

400 Besucher und 130 Hacker in 22 Teams machten den ersten Healthcare Hackathon des Health Innovation Hubs in Berlin zu einem besonderen Erlebnis. Entwickelt wurden digitale Lösungen, die den Patienten und die Pflege in den Mittelpunkt stellen. 13 Teams gewannen Vernetzungs-Preise im Wert von 25.000 Euro.

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Aktuelle BDC|Umfragen

Personalbemessung in der Chirurgie

Diese kurze Umfrage dient einer Erhebung des „IST-Zustands“ in Deutschland. Getriggert von den aktuellen Diskussionen um die Personaluntergrenzen in der Pflege machen wir uns für eine vergleichbare
Transparenz im ärztlichen Dienst stark!

Zur Umfrage…

Lohfert-Preis 2019: Entlastung der Pflege durch vereinfachte Pflegedokumentation

Der Stiftungsvorsitzende Prof. Dr. Dr. Kai Zacharowski überreichte am Welttag der Patientensicherheit feierlich den mit 20.000 Euro dotierten Lohfert-Preis 2019. Ausgezeichnet wurde das Projekt „Vereinfachung und Vereinheitlichung der stationären Pflegedokumentation“ unter der Leitung von Sabine Wolf, MBA, Direktorin des Pflegedienstes vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien–Medizinischer Universitätscampus (AKH Wien).

Gemeinsam mit den Projektverantwortlichen David Bayer, MSc, Leiter Abteilung Pflege- und Betriebsprozesse sowie Renate Hadi, Pflegeberaterin, stellte die Wiener Pflegedirektorin die Besonderheit des ausgezeichneten Projekts vor. Die Preisverleihung fand im Rahmen des 15. Hamburger Gesundheitswirtschaftskongresses in Hamburg statt.

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BDC|Schleswig-Holstein: Jahrestreffen am 20. November 2019

Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,

im Namen des Vorstands des BDC|Schleswig-Holstein möchte ich Sie herzlich zu unserem Jahrestreffen am 20.11.2019 einladen.

Im Gegensatz zu den Veranstaltungen der letzten Jahre erwartet Sie daher bei der Jahrestagung kein monothematisches Programm, sondern ein Querschnitt durch die chirurgische Versorgungslandschaft. Wie immer liegt dabei der Schwerpunkt auf der intersektoralen Versorgung. Da unser Verband sowohl die in der Klinik tätigen Chirurgen als auch die niedergelassenen Kollegen vertritt, ist dieser die ideale Plattform, um bei der Identifizierung und Lösung von Problemen an den Schnittstellen zu helfen. Ich bin hier sehr gespannt auf die vorgetragenen Erfahrungen und auf die anschließende Diskussion.

20. November 2019, 18:00 Uhr

Haus des Sports
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Darüber hinaus sind schon wieder vier Jahre ins Land gegangen seit der letzten Vorstandswahl. Damit steht satzungsgemäß eine Neuwahl an. Ich bitte alle Mitglieder für sich zu prüfen, ob eine Mitarbeit im Vorstand des BDC|Schleswig-Holstein nicht eine Option ist. Alle Kolleginnen und Kollegen, die sich berufspolitisch engagieren möchten, sind hoch willkommen. Sollten sich keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten finden, so hat sich im Vorweg der amtierende Vorstand bereit erklärt, noch einmal ins Rennen zu gehen.

Am Ende der Tagesordnung verbleibt auch noch genügend Zeit, um weitere berufspolitisch relevante Themen zu diskutieren.

Das Spektrum ist breit und reicht von rechtlichen Belangen, Honorar- und Vergütungsfragen, Problemen bei der Organisation der zunehmend geforderten sektorenübergreifenden Versorgung bis hin zur Ausgestaltung der Weiterbildung. Und das gilt für alle Chirurginnen und Chirurgen in allen acht Facharztsäulen, egal ob in der Weiterbildung oder als Chefarzt, ob niedergelassen, angestellt oder verbeamtet. Also eigentlich ist für jeden etwas dabei.

Ich freue mich auf ihre Teilnahme und eine rege Diskussion und verbleibe im Namen des gesamten Vorstands mit freundlichen Grüßen

Ralf W. Schmitz
Vorsitzender BDC|Schleswig-Holstein

Programm

Honorarberichte 1. Halbjahr 2017: Leichtes Plus zu Jahresbeginn

Die Honorarumsätze der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten sind in den ersten drei Monaten 2017 um zwei Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Im zweiten Quartal 2017 schlägt dagegen ein Minus von einem Prozent zu Buche. Das geht aus den aktuellen Honorarberichten der KBV hervor.

„Ostereffekt“ im zweiten Quartal

Verantwortlich für den leichten Honorarrückgang im Zeitraum April bis Juni ist insbesondere der sogenannte Ostereffekt. Während 2016 die Osterfeiertage im ersten Quartal lagen, waren sie 2017 im zweiten, sodass es in dem Zeitraum weniger Abrechnungstage gab.

Dieser Effekt zeigt sich auch bei der Behandlungsfallzahl je Arzt, die im Vergleich zum Vorjahresquartal deutlich um 4 Prozent gesunken ist. Der Honorarumsatz je Behandlungsfall erhöhte sich um 3,2 Prozent.

Zuwachs im ersten Quartal

Für das erste Quartal 2017 weist der Honorarbericht im Bundesdurchschnitt einen Zuwachs des Honorarumsatzes je Arzt und Psychotherapeut von zwei Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2016 aus. Dabei wurden je Arzt 1,2 Prozent mehr Behandlungsfälle gezählt. Der Honorarumsatz je Behandlungsfall stieg um 0,8 Prozent.

Blick auf einzelne Versorgungsbereiche

Den Honorarberichten zufolge konnten im ersten Halbjahr 2017 nahezu alle Arztgruppen höhere Umsätze erzielen, wobei die Honorarentwicklung je nach Fachgruppe unterschiedlich ausfiel und die Fachärzte zumindest im zweiten Quartal Rückgänge hinnehmen mussten.

Im hausärztlichen Bereich erhöhte sich der durchschnittliche Honorarumsatz je Arzt im ersten Quartal 2017 um 3,1 Prozent, im zweiten Quartal um 0,4 Prozent. Der Honorarumsatz je Behandlungsfall stieg dabei um 2,1 Prozent und um 2,5 Prozent.

Die Fachärzte verbuchten einen Honoraranstieg von durchschnittlich 1,5 Prozent im ersten Quartal, während der Honorarumsatz je Arzt um 2,6 Prozent sank. Der Honorarumsatz je Behandlungsfall blieb im ersten Quartal nahezu unverändert und im zweiten stieg er um 4 Prozent.

Unterschiede zwischen Fachbereichen

Die größten Honorarzuwächse verzeichneten im ersten Quartal die Fachärzte für Strahlentherapie mit einem Plus von 7,7 Prozent sowie Internisten mit Schwerpunkt Endokrinologie (+7,3 Prozent).

Deutliche Rückgänge weist der Honorarbericht für das erste Quartal 2017 bei den psychologischen Psychotherapeuten (-6,6 Prozent) und ärztlichen Psychotherapeuten (-4,5 Prozent) aus, ähnlich auch noch im zweiten Quartal. Der Grund ist, dass im Vergleichsquartal (erstes Quartal 2016) Nachzahlungen für mehrere Quartale zu einem außergewöhnlichen Anstieg des Umsatzes geführt hatten.

Im zweiten Quartal lag die Entwicklung des Honorarumsatzes je Arzt fachgruppenspezifisch zwischen -13,5 Prozent und +4,9 Prozent.

Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit

Der Honorarumsatz wird häufig mit dem Einkommen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten verwechselt. Der Honorarumsatz ist die Zahlung an den Arzt oder Psychotherapeuten für den Betrieb der Praxis und die Versorgung der Patienten. Der Umsatz ist nicht mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen.

Das Nettoeinkommen, also das Geld, das der Arzt/Psychotherapeut für seine Arbeit bekommt, beträgt durchschnittlich nur 23,5 Prozent des Honorarumsatzes. Aus den anderen 76,5 Prozent des Honorarumsatzes finanziert er

  • Praxiskosten, zum Beispiel für Personal, Miete, Energie und Versicherungen, medizinische Geräte. Diese Betriebsausgaben sind je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch. Sie betragen im Durchschnitt über alle Gruppen 51,6 Prozent des Honorarumsatzes.
  • Steuerzahlungen (14,9 Prozent)
  • berufsständische Altersversorgung (7,1 Prozent)
  • Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen (2,8 Prozent)

Erst nach Abzug aller Kosten erhält man das Nettoeinkommen, das dem Arzt persönlich zur Verfügung steht.

Honorarbericht für das erste Quartal 2017 (Stand: 31.10.2019, PDF, 3.2 MB)
Honorarbericht für das zweite Quartal 2017 (Stand: 31.10.2019, PDF, 3.4 MB)

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten 31.10.2019

Bundestag beschließt MDK-Reformgesetz

Spahn: „Machen Medizinische Dienste effektiver, glaubwürdiger und handlungsfähiger.“

Der Medizinische Dienst wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen gelöst und ist als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Zudem wird die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet. Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen sollen systematisch vermindert werden. Das sind Ziele des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“, über das der Deutsche Bundestag heute in 2./3. Lesung entscheidet.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Die Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass die Medizinischen Dienste neutral prüfen und handeln. Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der Medizinische Dienst deshalb von den Krankenkassen losgelöst und eigenständig organisiert. Damit führen wir eine über zwanzig Jahre währende Debatte zur Unabhängigkeit des medizinischen Dienstes endlich zu einer Entscheidung. Auch bei den Krankenhausabrechnungen sorgen wir für mehr Transparenz. Gezieltere Prüfungen lassen mehr Zeit für eine gute Versorgung.“

Organisationsreform MDK

  • Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt.
  • Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und erhält die Kompetenz zum Erlass der Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste.
  • Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein.

Krankenhausabrechnungsprüfung

  • Künftig soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenzt. Ab 2021 wird die Höhe der Prüfquote durch die Qualität der Abrechnungen bestimmt. Die Krankenhäuser, die schlecht abrechnen, werden mehr geprüft als gut abrechnende.
  • Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus.
  • Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen werden systematisch reduziert. Dazu werden durch verschiedene Maßnahmen bestehende Blockaden des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene aufgelöst.
  • Statt Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu prüfen, wird das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt.
  • Unnötige Prüffelder im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung werden vermieden.
  • Der Katalog für sog. „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe“ (AOP-Katalog) wird erweitert. Dadurch können die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern künftig konsequenter genutzt und dem heute noch häufigsten Prüfanlass entgegengewirkt werden.
  • Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser ist künftig nur noch in festgelegten Ausnahmefällen zulässig.
  • Durch Einführung einer bundesweiten Statistik soll das Abrechnungs- und Prüfgeschehen transparenter werden.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus sieht das MDK-Reformgesetz die folgenden wesentlichen Änderungen vor:

  • Im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung wird eine Förderung von mindestens 250 angehenden Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten vorgesehen.
  • Das im Jahr 2013 eingeführte Hygieneförderprogramm wird um weitere drei Jahre verlängert. Damit werden Krankenhäuser weiterhin bei der personellen Ausstattung mit Hygienepersonal unterstützt, um die entsprechenden Vorgaben des Infektionsschutzrechts besser umsetzen zu können. Bei dieser Verlängerung wird ein neuer Schwerpunkt gesetzt, der auf den sachgerechten Einsatz von Antibiotika abzielt.
  • Im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Personalkosten für die Pflege am Bett aus der pauschalierenden Vergütung wird zu Gunsten der Krankenhäuser der Umfang pflegeentlastender Maßnahmen von 3 Prozent auf 4 Prozent erhöht. Die durch pflegeentlastende Maßnahmen eingesparten Pflegepersonalkosten können dann neben den tatsächlichen Pflegepersonalkosten zusätzlich im Pflegebudget berücksichtigt werden.
  • Das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse wird für die Mitglieder einfacher und einheitlicher gestaltet. Bürokratie wird abgebaut, indem elektronische Meldeverfahren genutzt werden. Die bisherige Mindestbindungsfrist wird von 18 auf zwölf Monate verkürzt.
  • Die studentische Krankenversicherung wird weiterentwickelt und ein elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt. Die bisherige Begrenzung bis zum 14. Fachsemester wird zugunsten der Studierenden gestrichen.
  • Der schrittweise Abbau überschüssiger Finanzreserven von Krankenkassen ist bereits ab dem Haushaltsjahr 2020 verpflichtend anzuwenden. Somit profitieren deren Versicherte zeitnah bei der Festlegung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge.
  • Mit einer Geschlechterquote bei der Listenaufstellung im Rahmen der Sozialwahlen soll eine angemessene Repräsentanz von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der Krankenkassen erreicht werden.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss hat künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet zu übertragen sowie in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung zu stellen. Damit soll die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessert werden.
  • Die Unterstützungsmöglichkeiten und die Finanzierung der Patientenverbände auf Landesebene werden verbessert.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 07.11.2019

Bundestag beschließt das Digitale-Versorgung-Gesetz

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Wir machen die Versorgung digitaler – und besser“

Apps auf Rezept, Angebote zu Online-Sprechstunden und überall bei Behandlungen die Möglichkeit, auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen zuzugreifen – das ermöglicht das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG). Der Deutsche Bundestag entscheidet heute in 2./3. Lesung über den Gesetzentwurf.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Digitale Lösungen können den Patientenalltag konkret verbessern. Darum gibt es ab 2020 gesunde Apps auf Rezept. Das ist Weltpremiere. Deutschland ist das erste Land, in dem digitale Anwendungen verschrieben werden können. Mit diesem Gesetz machen wir die Versorgung digitaler – und besser.“

Wesentliche Inhalte des Digitale-Versorgung-Gesetzes

Ärzte können künftig digitale Anwendungen, wie Tagebücher für Diabetiker, Apps für Menschen mit Bluthochdruck, zur Unterstützung der Physiotherapie oder bei vielen weiteren Erkrankungen verschreiben. Diese werden von den Krankenkassen erstattet. Damit Patienten gute und sichere Apps schnell nutzen können, wird für die Hersteller ein neuer, zügiger Weg in die Erstattung geschaffen: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte. Innerhalb eines Jahres muss der Hersteller nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert.

Krankenkassen können künftig als Treiber von Innovationen bedarfsgerecht und patientenorientiert die Entwicklung digitaler Innovationen fördern.

  • Die Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu machen. Versicherte können sich damit im Umgang etwa mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte schulen lassen.
  • Patientinnen und Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass ihre Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen werden. Apotheken müssen sich bis Ende September 2020 und Krankenhäuser bis Januar 2021 anschließen lassen. Für Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen, wird der Honorarabzug von bislang 1% ab dem 1. März 2020 auf 2,5% erhöht. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflegeeinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen. Die Kosten hierfür werden erstattet.
  • Patientinnen und Patienten sollen Ärzte, die Online-Sprechstunden anbieten, leichter finden. Darum dürfen Ärztinnen und Ärzte künftig auf ihrer Internetseite über solche Angebote informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen.
  • Die Zettelwirtschaft im Gesundheitswesen wird abgelöst durch digitale Lösungen. Bislang erhalten Ärztinnen und Ärzte für ein versendetes Fax mehr Geld als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs. Die Selbstverwaltung wird beauftragt, das zu ändern. Außerdem haben Ärztinnen und Ärzte künftig mehr Möglichkeiten, sich auf elektronischem Weg mit Kollegen auszutauschen. Wer einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten möchte, kann das auch auf elektronischem Wege tun. Wahlleistungsvereinbarungen können etwa im Vorfeld geplanter Krankenhausaufenthalte auch elektronisch abgeschlossen werden. Außerdem können auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder aber die häusliche Krankenpflege auf elektronischem Weg verordnet werden.
  • Patientinnen und Patienten sollen möglichst schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum verlängern wir den Innovationsfonds um fünf Jahre mit 200 Millionen Euro jährlich. Und wir sorgen dafür, dass erfolgreiche Ansätze schnell in die Versorgung kommen.
  • Große Datenmengen sind die Voraussetzung für medizinischen Fortschritt. Wir sorgen dafür, dass in einem Forschungsdatenzentrum die bei den Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammengefasst werden und der Forschung auf Antrag über anonymisierte Ergebnisse zugänglich gemacht werden. Damit stehen der Wissenschaft künftig in einem geschützten Raum aktuellere und mehr Daten für neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung.
  • Die in Arztpraxen und Krankenhäusern verwendete Soft- und Hardware ist oftmals „historisch gewachsen“. Folgen sind inselartige Arbeitsabläufe und Datenhaltungslösungen und damit Medienbrüche sowie mehrfach und möglicherweise falsch erfasste Daten. Damit verbunden sind erhebliche Aufwände – sowohl für die Versicherten als auch die Leistungserbringer des Gesundheitswesens. Mit dem DVG werden die Grundlagen für weitere offene und standardisierte Schnittstellen geschaffen, so dass Informationen künftig leichter, schneller und auf Basis internationaler Standards ausgetauscht werden können.
  • Die IT-Sicherheit bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten wird nachhaltig gestärkt. Hierzu erhält die Selbstverwaltung den Auftrag, IT-Sicherheitsstandards verbindlich festzuschreiben. Zertifizierte Dienstleister können die Praxen bei der Umsetzung unterstützen. Damit sorgen wir dafür, dass die sensiblen Gesundheitsdaten in den Praxen auch in der Zukunft sicher geschützt werden.

Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Das Gesetz soll im Januar 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 07.11.2019

Bundestag verabschiedet Ausbildungsregeln für Assistenzberufe im Operations- und Anästhesiebereich

Spahn: „Wir brauchen Ausbildungen auf der Höhe der Zeit“

Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) werden erstmals bundesweit einheitliche Regelungen  geschaffen. Der Deutsche Bundestag entscheidet heute in 2./3. Lesung über den Gesetzentwurf. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Ein gutes Gesundheitssystem lebt von seinen hoch qualifizierten Fachkräften. Dafür brauchen wir Ausbildungen auf der Höhe der Zeit. Mit diesem Gesetz schaffen wir erstmals bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausbildung in der Anästhesie- und Operationstechnischen Assistenz. Das macht die Berufe attraktiver und stärkt die Patientensicherheit.“

Anästhesie- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten arbeiten gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Fachkräften in operativen und anästhesiologischen Bereichen von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen. Der Bedarf an diesen speziell ausgebildeten Fachkräften ist hoch. Die bundeseinheitliche Regelung für die Ausbildung greift die Weiterentwicklungen bei diesen komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum der Berufe auf. Eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird derzeit erarbeitet.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes

  • In der bundeseinheitlich geregelten Ausbildung werden grundlegende Kompetenzen im sicheren Umgang mit Patientinnen und Patienten  vermittelt. Auszubildende lernen beispielsweise den fachgerechten Umgang mit Medikamenten, Medizinprodukten und weiteren medizinischen Geräten. Sie lernen darüber hinaus, eigenverantwortlich die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Einsatzbereiche herzustellen oder Ärztinnen und Ärzten im Anästhesie- und OP- Bereich zu assistieren.
  • Die dreijährige Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie eine praktische Ausbildung an Krankenhäusern und geeigneten ambulanten Einrichtungen.
  • Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung ist ein Mittlerer Schulabschluss oder eine mindestens zweijährige, abgeschlossene Berufsausbildung nach einem Hauptschulabschluss. Neben einem Hauptschulabschluss ist auch eine einjährige Ausbildung im Pflegebereich, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ausreichend.
  • Die ATA- und OTA-Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen und somit staatlich anerkannt.
  • Die Auszubildenden erhalten eine angemessene Vergütung. Schulgeld darf nicht verlangt werden.
  • Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine OTA- oder ATA-Ausbildung nach den bisherigen Regelungen begonnen hat, kann diese abschließen.
  • Für derzeit ausbildende Schulen und ihre Lehrkräfte sowie für diejenigen, die ihre Ausbildung nach den bisherigen Regelungen absolviert haben, gelten Übergangsregelungen und Bestandsschutz.

Außerdem regelt das Gesetz

  • Im Notfallsanitätergesetz wird die Frist, in der sich Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren können, um drei Jahre bis 2023 verlängert.
  • Durch eine Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes behalten Frauen, die bei einer Immunprophylaxe in der ehemaligen DDR mit Hepatitis-C infiziert wurden und deren Gesundheitszustand sich dank des medizinischen Fortschritts gebessert hat, durch die Einführung eine Bestandsschutzregelung ab 1.1.2020 ihre monatliche Rente. Zudem erhalten auch alle Betroffenen, denen ab 2014 die Rente herabgesetzt oder entzogen wurde, auf Antrag wieder eine Rente in der Höhe, die dem Grad der Schädigung vor der Neufestsetzung entspricht.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 07.11.2019

Krankenhausentgeltkatalog 2020 steht fest

Trotz schwieriger Verhandlungen haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf den im kommenden Jahr geltenden Fallpauschalenkatalog (DRG-Katalog) verständigt. Der DRG-Katalog ist seit dem Jahr 2004 verbindliche Abrechnungsgrundlage für rund 19 Millionen stationäre Fälle pro Kalenderjahr und steuert ein Finanzierungsvolumen von über 75 Milliarden Euro.

Die Verhandlungspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung standen in diesem Jahr vor der Aufgabe, die Pflegekosten aus den Fallpauschalen herauszulösen. Dieser Schritt war durch die gesetzlichen Änderungen im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz notwendig geworden. Er stellt die nachhaltigste Veränderung im DRG-System seit seiner Einführung dar. Zum einen musste ermittelt werden, wie viel heute tatsächlich für Pflegeleistungen anteilig in den Fallpauschalen bezahlt wird (Pflegebudget). Dieser Betrag musste aus den Fallpauschalen herausgelöst werden. Somit werden künftig rd. 15 Mrd. Euro, die die Krankenhäuser für Pflege in bettenführenden Abteilungen ausgeben, gesondert finanziert – orientiert an den tatsächlichen Ausgaben des einzelnen Krankenhauses. Zum anderen ging es um die Frage, wie das Geld über die Abrechnung von den Krankenkassen an die Krankenhäuser transferiert wird. Abgerechnet werden die Pflegekostenanteile nicht separat, sondern mit einem DRG-Bezug. Ein hoher Pflegeaufwand in einer Leistung wird höher vergütet. Formal bleibt der DRG-Katalog erhalten, bekommt aber neben dem bislang bekannten Relativgewicht je Fall nun auch ein Relativgewicht für den Pflegetagessatz („Spaltenlösung“).

Der DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum erklärt dazu: „16 Jahre nach Einführung des DRG-Systems bedeutet die Ausgliederung der Pflegekosten einen echten Systemwechsel. Die Finanzierung der Pflege wird von der Zahl der Fälle und deren Erlösen abgekoppelt und letztlich als Jahresbudget ausgezahlt. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Unterstützung und der Ersatz von Pflegekräften durch andere Kräfte nicht behindert werden. Mit der Ausgliederung verbinden die Krankenhäuser die Erwartung, dass die Personalkosten besser und vollständig refinanziert werden können.“
Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband, hebt hervor: „Wir sind froh, dass es bei diesem komplexen Verhandlungsprozess doch noch zu einer Einigung gekommen ist. Es bleibt zu hoffen, dass von diesem grundlegenden Umbau der Vergütung vor allem jene Krankenhäuser profitieren, bei denen hohe Pflegeausgaben auch als gute Pflege bei Patienten ankommen. Denn diese Reform zielte gerade darauf ab, die direkte Pflegeleistung am Patientenbett eins zu eins zu vergüten.“

Der Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), Florian Reuther, kommentiert: „Das DRG-System erfährt mit dem Fallpauschalenkatalog 2020 den grundlegendsten Wandel seit seiner Einführung vor 15 Jahren. Wir hoffen, dass dadurch die Versorgung der Patienten im Krankenhaus nachhaltig verbessert werden kann.”

Die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten ist hoch komplex. Die Vereinbarungspartner haben in Zusammenarbeit mit dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) versucht, eine Kongruenz zwischen der Ausgliederung auf Bundesebene und den künftigen Budgetverhandlungen vor Ort herzustellen. Dazu wurden eine Reihe weiterer Vereinbarungen geschlossen, so z. B. eine Vereinbarung zur Abgrenzung der Pflegepersonalkosten sowie eine Nachweisvereinbarung. Sie sind auf den Internetseiten der DKG und des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

Eine Verständigung erreichten die Verhandlungspartner auch beim pauschalierenden, tagesbezogenen Entgeltkatalog für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP-Entgeltkatalog 2020).
Der DRG-Katalog wurde durch das von den Partnern der Selbstverwaltung gemeinsam getragene InEK auf der Grundlage von Fallkostendaten von Krankenhäusern weiterentwickelt. Es ist absehbar, dass die sachgerechte Herauslösung der Pflegekosten aus dem Fallpauschalsystem und die Optimierung der DRGs mit ausgegliederten Pflegekosten – sogenannte aG-DRGs – ein mehrjähriger Prozess sein werden.

Hintergrund

Der DRG-Fallpauschalenkatalog bestimmt über Relativgewichte das Verhältnis der Vergütungen verschiedener Behandlungsfälle zueinander. Die mit den Kassen abgerechnete Vergütungshöhe wird maßgeblich durch die in den Bundesländern vereinbarten Basisfallwerte festgelegt. Ab 01.01.2020 werden die Pflegepersonalkosten nicht mehr Teil der klassischen DRG-Fallkostenkalkulation sein. Das krankenhausspezifische Pflegebudget wird jedoch durch DRG-bezogene Tagessätze transferiert.

Die Kataloge sind abrufbar unter www.g-drg.de

Quelle: GKV-Spitzenverband (GKV-SV), [email protected]; Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), [email protected]; Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV), [email protected]

Ärzteschaft fordert Ordnungsrahmen für Digitalisierung

 „Die Digitalisierung im Gesundheitswesen hat das Potenzial, sowohl die Prozesse als auch grundsätzliche Prinzipien der gesundheitlichen Versorgung zu verändern. Diese Veränderungen werden aber nur dann zu Verbesserungen führen, wenn Ärzte und Patienten Vertrauen in die neuen Strukturen und Abläufe entwickeln können.“ Das sagte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt zur Eröffnung der Tagung „BÄK im Dialog, die Vertrauensfrage in der digitalen Medizin“ in Berlin. Reinhardt forderte eine Gesamtstrategie für den Ausbau der Digitalisierung sowie einen Ordnungsrahmen, der politische, rechtliche und ethische Aspekte umfasst. Im Beisein von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagte Reinhardt: „Es ist Aufgabe der Politik, einen solchen Rahmen zu setzen. Unser Anliegen ist es, die Politik mit unserem besonderen Blick auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten dabei zu unterstützen.“

Inhaltliche Grundlage der Bundesärztekammer-Tagung waren Thesen zur Digitalisierung, die die BÄK in den vergangenen Monaten in Werkstattgesprächen diskutiert hat. BÄK-Vorstandsmitglied Dr. Peter Bobbert formulierte daraus abgeleitete Kernfragen: „Wo hört die Unterstützung für den Arzt durch Künstliche Intelligenz (KI) auf und wo fängt Substitution an? Müssen wir ethische Leitgedanken für die digitalisierte Medizin formulieren? Sollten wir digitale Anwendungen erst dann in unser Behandlungsangebot übernehmen, wenn ihr Nutzen bewiesen ist?“ Bobbert plädierte dafür, sich intensiv mit diesen und weiteren Fragen zur Digitalisierung zu befassen. „Am Ende müssen Kernanforderungen für eine Digitalisierung stehen, die sich an den tatsächlichen Bedürfnissen der Patienten ausrichten“, sagte er.

Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, der gemeinsam mit Peter Bobbert dem Ausschuss „Digitalisierung der Gesundheitsversorgung“ der Bundesärztekammer vorsitzt, sprach sich in der abschließenden Podiumsdiskussion für einen offenen Umgang mit den neuen digitalen Möglichkeiten aus: „Digitale Angebote werden Ärztinnen und Ärzte nicht ersetzen. Oft brauchen wir für unsere Arbeit alle fünf Sinne. Das kann keine Maschine leisten.“ Richtig angewendet könnten digitale Anwendungen aber sinnvolle Hilfsmittel sein, die die Patientenversorgung weiter verbessern.

Auf deutliche Kritik von Ärztinnen und Ärzten stieß auf der Tagung das Vorhaben der Bundesregierung, dass Krankenkassen ihren Versicherten künftig digitale Versorgungsangebote machen können, ohne die behandelnden Ärzte einzubeziehen. Bodendieck erklärte, dass auch digitale Anwendungen in ein therapeutisches Gesamtkonzept integriert werden müssten. „Es braucht immer einen Verantwortlichen, der Risiken im Behandlungsverlauf erkennen kann. Und das kann nur der Arzt sein.“

Quelle: Bundesärztekammer, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, www.bundesaerztekammer.de, 18.10.2019