Alle Artikel von kein Autor

BÄK: Nutzen und Sicherheit von Apps auf Rezept nachweisen

Für die Einführung von Gesundheits-Apps in die Patientenversorgung sind geregelte Verfahren und klare Anforderungskataloge dringend notwendig. In der dafür erstellten Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums fehle jedoch eine Konkretisierung der vom Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen beizubringenden Nachweise von positiven Versorgungseffekten, kritisierte die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf der „Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung.

Laut dem Entwurf der Verordnung soll zunächst das Bundesamt für Arzneimittel und Me­dizinprodukte (BfArM), welches künftig für die Zulassung der Digitalen Anwendungen in der Versorgung zuständig sein wird, einen Leitfaden entwickeln, in dem speziell die An­forderungen an den Nachweis der Evidenz dargelegt werden. Die BÄK fordert, dass dies nicht nur an das Amt delegiert werden dürfe, sondern bei der Entwicklung des Leitfadens auch die Verbände aus der Ärzteschaft einbezogen werden müssten.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf geht die Bundesärztekammer auch auf die geplanten Regelungen zum Nachweis der Datensicherheit, des Datenschutzes sowie zur Funkti­ons­fähigkeit und Qualität von Gesundheits-Apps ein. Die BÄK bemängelt, dass lediglich die Vorlage von Herstellererklärungen zur Einhaltung der Vorgaben vorgesehen sei. „Dies schadet dem notwendigen Vertrauen von Patienten und Ärzten in digitale Gesundheitsanwendungen“, heißt es in der Stellungnahme. Auch die in jüngster Zeit bekannt gewordenen Verstöße gegen Datenschutzanforderungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen zeigten die Notwendigkeit externer Überprüfung der zugesicherten Datenschutzeigenschaften.

Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung – DiGAV)

Quelle: Bundesärztekammer, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, http://www.bundesaerztekammer.de, 21.02.2020

Neuer Vorsitz für Frau Prof. Dr. Julia Seifert

Der BDC gratuliert Prof. Dr. Julia Seifert zu ihrer Ernennung zur ersten Vorsitzenden des AK Krankenhaus- und Praxishygiene der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V) zum 31. Januar 2020. Prof. Seifert folgt damit auf Prof. Dr. Heidemarie Suger-Wiedeck, die 12 Jahre lang Vorsitzende war. Stellvertretender Vorsitzender bleibt für weitere zwei Jahre PD Dr. Frank Pitten. Prof. Seifert ist bereits seit 2008 Mitglied des AK und vertritt in ihrer Funktion die Interessen der Unfallchirurgie.

Die leitende Oberärztin der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Unfallkrankenhauses Berlin ist zudem Beauftragte für die Themen Hygiene und Weiterbildungsordnung beim BDC und steht hier kontinuierlich im Austausch mit dem erweiterten Vorstand. Von 2012 bis 2019 war Prof. Seifert Vizepräsidentin des BDC. Wir wünschen ihr viel Erfolg bei ihrer neuen Aufgabe.

Ärzte: Digitalisierung reduziert Bürokratie nicht

Bürokratie-Wahn in Deutschlands Arztpraxen: 65 Prozent der niedergelassenen Ärzte müssen täglich mehr als eine Stunde dem Kampf mit den Formularen opfern, zeigt eine aktuelle Umfrage des Ärztenachrichtendienstes (änd.de). Zeit, die bei der Patientenbehandlung fehlt.

Über 1.400 niedergelassene Haus- und Fachärzte beteiligten sich an der Befragung zum Thema Bürokratie, die der änd in der vergangenen Woche durchführte. Bei der Frage, wie viel Zeit das Ausfüllen von Formularen und das Abklären von schriftlichen oder telefonischen Anfragen verschlingt, gab sogar fast jeder vierte Niedergelassene (23 Prozent) an, mehr als zwei Stunden täglich dafür zu benötigen.

Insbesondere Anfragen von und Dokumente für Krankenkassen, Versorgungs- oder Arbeitsämter sowie Sozialgerichte verstopfen demnach die Praxen. Aber auch QM-Bögen, Hygiene- und Datenschutzformulare rauben nach Berichten der Ärzte wichtige Zeit. Auf die Frage, welches Formular ein besonderes Ärgernis darstellt, führen Muster 52 (Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) sowie die 61 (Beratung zu medizinischer Rehabilitation) die Hitparade der Ärgernisse an.

Alarmierend: 91 Prozent der Ärzte sind fest davon überzeugt, dass die bürokratische Belastung in der ambulanten medizinischen Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat.

Politik unwissend oder ignorant?

Über die Gründe dafür gibt es keine zwei Meinungen: Satte 95 Prozent der Ärzte betonen, dass immer mehr gesetzliche Bestimmungen, die Vertragsärzte erfüllen müssen, zu der Entwicklung geführt hätten. Rund die Hälfte (51 Prozent) sieht einen Nebenfaktor außerdem in immer häufigeren Patientenanfragen und -forderungen oder (44 Prozent) in einer immer komplexer werdenden, modernen Medizin.

Gut die Hälfte der befragten Ärzte (49 Prozent) glaubt dabei, dass Politikern und Körperschaften gar nicht bewusst ist, was in den Praxen durch die Bürokratie für eine Belastung entsteht. 41 Prozent sind dagegen pessimistischer: Sie denken laut Umfrage, dass die Probleme durchaus bekannt sind – aber nichts dagegen unternommen wird, weil der Kampf gegen die Bürokratie für die Verantwortlichen keinen hohen Stellenwert hat.

Ist denn wenigstens im Zuge der Digitalisierung Besserung zu erwarten? Nein, meint die Mehrheit der Niedergelassenen: Satte 78 Prozent fürchten, dass mit neuen digitalen Prozessen sogar zusätzliche Verwaltungsarbeit anfällt. Nur vier Prozent hegen die Hoffnung, dass es zu spürbaren Verbesserungen kommt.

An der Online-Befragung unter den änd-Mitgliedern nahmen vom 4. bis zum 7. Februar 2020 insgesamt 1.411 niedergelassene Haus- und Fachärzte aus dem ganzen Bundesgebiet teil.

Quelle: änd Ärztenachrichtendienst Verlags-AG, Kattjahren 4, 22359 Hamburg, 10.02.2020

Grafik: Befragungsergebnisse

Ärztliche Zweitmeinung zukünftig auch bei geplanter Schulterarthroskopie möglich

Ein rechtlicher Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung besteht zukünftig auch bei geplanten arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Patientinnen und Patienten können sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen. Die entsprechende Ergänzung der Zweitmeinungs-Richtlinie beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Freitag in Berlin. Bislang besteht ein Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien).

Unterstützung einer informierten Entscheidungsfindung bei planbaren arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk

Arthroskopien (Gelenkspiegelungen) an der Schulter dienen ganz überwiegend dazu, therapeutische Maßnahmen an den Gelenkstrukturen vorzunehmen. Erkrankungsbedingte Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit sollen reduziert oder beseitigt werden. Rein diagnostisch geplante Arthroskopien der Schulter sind die Ausnahme – in aller Regel werden die diagnostischen Möglichkeiten nur vorbereitend zu einer in derselben Sitzung erfolgenden therapeutischen Intervention genutzt.

Gegenstand des beschlossenen Zweitmeinungsverfahrens sind sämtliche arthroskopische Eingriffe am Schultergelenk, sofern sie planbar sind und es sich nicht um notfallmäßige Eingriffe handelt, die zeitnah erfolgen müssen. Das Zweitmeinungsangebot zielt darauf ab, eine informierte Entscheidungsfindung der Patientinnen und Patienten bei der Auswahl der operativen oder konservativen Behandlungsmöglichkeiten zu unterstützen und eine medizinisch nicht gebotene Schulterarthroskopie zu vermeiden.

Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte

Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die in der Zweitmeinungs-Richtlinie festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen.

Die Genehmigung, Zweitmeinungsleistungen zu planbaren Schulterarthroskopien abzurechnen, können Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen.

Inanspruchnahme des neuen Zweitmeinungsverfahrens

Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund – Einholen einer ärztliche Zweitmeinung zu einer empfohlenen Operation

Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht. Zudem sind vom G-BA indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. Die Erstfassung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren ist am 8. Dezember 2018 in Kraft getreten.

Informationen zum generellen Leistungsumfang des Zweitmeinungsverfahrens und der konkreten Inanspruchnahme stellt der G-BA für Patientinnen und Patienten in einem Merkblatt – neu auch in Leichter Sprache – zur Verfügung.

Spezifische Informationen zu den Eingriffen, zu denen ein Zweitmeinungsverfahren angeboten wird, bietet das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) an.

Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, sind auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu finden.

Gemeinsamer Bundesausschuss

Pressekontakt:
Kristine Reis (Ltg.), Gudrun Köster, Annette Steger
Gutenbergstraße 13
10587 Berlin
[email protected]

Zur Pressemeldung der G-BA und weiteren Infos

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Ärztliche Zweitmeinung zukünftig auch bei geplanter Schulterarthroskopie möglich. Passion Chirurgie. 2020 Januar, 10(01): Artikel 05_01.

Allianz deutscher Ärzteverbände zu Vorschlägen der KOMV: Richtigen Weg eingeschlagen

Vorschläge der KOMV weisen in die richtige Richtung

Die Allianz Deutscher Ärzteverbände erkennt Chancen in dem Bericht der Wissenschaftlichen Kommission für ein modernes Vergütungssystem (KOMV) und sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass eine einheitliche Gebührenordnung nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in eng umgrenzten Rahmen möglich sein kann. Die Kommission erkennt zu Recht, dass das duale Versicherungssystem nicht zusammengelegt werden und es folgerichtig keine einheitliche Gebührenordnung geben kann.

Die Verbände der Allianz haben sich in die Abstimmungen zur GOÄ intensiv eingebracht. Wir sehen in dem Ergebnis einer „ärzteeigenen“ GOÄ einen ersten wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer neuen GOÄ, welche nun rasch umgesetzt werden muss. Die weitere Entwicklung hängt nun von der Bereitschaft des Gesetzgebers ab, der Ärzteschaft wie allen anderen freien Berufen auch in Zukunft eine Gebührenordnung zuzugestehen und das duale Krankenvollversicherungssystem zu modernisieren.

Dr. med. Jörg Rüggeberg
Sprecher Allianz Deutscher Ärzteverbände
Tel: 030 28004-165
[email protected]

BDC-Positionspapier zum Arbeitsentwurf für eine neue Approbationsordnung

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) befürwortet die Ausrichtung der Ausbildung an der Vermittlung arztbezogener Kompetenzen und die Weiterentwicklung der fächerübergreifenden Struktur bei stärkerem Praxisbezug. Nicht ausgeschöpft wurde aus Sicht des BDC das Potenzial zur individuellen Schwerpunktsetzung, bei weiterhin beschränkten Auswahlmöglichkeiten. Mit einer gewissen Sorge schließlich wird der besondere Fokus auf die Förderung der Allgemeinmedizin betrachtet.

Ziel der Reform der Approbationsordnung muss es sein, die Qualität des Medizinstudiums zu verbessern sowie Medizinstudierenden möglichst umfassende und auch interessenbezogene theoretische und praktische Einblicke zu gewähren, um sie möglichst gut auf ihre zukünftige Tätigkeit vorzubereiten, sei es in der Allgemeinmedizin oder in einem anderen konservativen oder chirurgischen Fach. Denn fachübergreifende Erfahrungen und Kompetenzen sind für die ärztliche Tätigkeit, gerade auch im Fach Allgemeinmedizin, unabdingbar.

BDC-Positionspapier zum Arbeitsentwurf für eine neue Approbationsordnung

BMG: Patientendaten-Schutzgesetz

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das Ziel des „Patientendaten-Schutzgesetzes“, das Bundesgesundheitsminister Jens Spahn jetzt vorgelegt hat. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich zukünftig digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.

Die Regelungen im Detail:

Patienten bekommen ein Recht auf eine moderne Versorgung

Schon jetzt ist klar: Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin bzw. ihr Arzt,  Daten in die ePA einträgt. Ärzte bekommen das erste Befüllen und das Verwalten der ePA bezahlt.

Die elektronische Patientenakte wird nutzbar

Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.

Der Patient wird Herr über seine Daten

Mit der elektronischen Patientenakte entscheidet allein der Patient, was mit seinen Daten geschieht. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.

Ab 2022 sollen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit bekommen, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass ihm aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

Wer seine Daten in der ePA einsehen möchte, kann das auf dem eigenen Smartphone oder Tablet tun. Auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen, können die ePA nutzen. Sie bekommen die Möglichkeit, ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Die Kassen werden mit dem Gesetzentwurf verpflichtet, ihren Versicherten  ab dem Jahr 2022 geeignete Geräte zur Verfügung zu stellen.

Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.

Digitale Lösungen statt Zettelwirtschaft

Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur und soll im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, kann er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten.

Auch Überweisungen zum Facharzt sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

Klare Regeln für Datenschutz und Datensicherheit in der Telematikinfrastruktur

Jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur – ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf lückenlos geregelt.

Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro.

Für Patientenakten auf Papier (Karteikarten) gilt ein sogenannter Beschlagnahmeschutz. Das heißt: Im Fall einer polizeilichen Ermittlung ist ein Arzt nicht verpflichtet, die Daten eines Patienten herauszugeben. Das Arztgeheimnis bleibt gewahrt. Dieselben Regeln sollen auch für die elektronische Patientenakte gelten.

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 30.01.2020

Verschärfte Meldepflicht für das neue Coronavirus

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das neue Coronavirus erlassen. Danach müssen Ärzte seit Sonnabend alle Verdachts , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden.

Ebenfalls seit Sonnabend gilt eine Vereinbarung, die die KBV und der GKV-Spitzenverband zur labordiagnostischen Abklärung getroffen haben. Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei begründeten Verdachtsfällen die Kosten für den Test auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV).

Test nur im begründeten Verdachtsfall

Anspruch auf einen Test haben ausschließlich Risikogruppen. Nach der Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) sind dies Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. in Wuhan, China) oder Kontakt mit einer am Coronavirus (2019-nCoV) erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln.

Neue GOP 32816

Den Test selbst dürfen nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchführen. Für die Abrechnung wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 in den EBM aufgenommen. Die Krankenkassen stellen hierfür zusätzliche Finanzmittel bereit.

KBV und GKV-Spitzenverband haben zudem vereinbart, dass Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem 2019-nCoV nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen sind.

RKI: Gefahr in Deutschland weiterhin gering

Auch nach dem Auftreten erster Krankheitsfälle in Bayern bleibt die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch die neue Atemwegserkrankung aus China weiterhin gering, wie das RKI auf seiner Internetseite mitteilt. Diese Einschätzung könne sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.

Mit einem Import von weiteren einzelnen Fällen nach Deutschland muss nach Angaben des RKI gerechnet werden. Auch einzelne Übertragungen hierzulande seien möglich. Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.

Fachinformationen für Ärzte

Zum Vorgehen bei Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen und Verdacht auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus bietet das RKI im Internet ein übersichtliches Schema. Unter www.rki.de/ncov finden Ärzte zudem Informationen zu Falldefinitionen sowie Hinweise zur Diagnostik, zur Infektionsprävention und zum klinischen Management.

Hinweise zum Vorgehen bei Verdacht auf Infektionen mit 2019nCoV

Identifikation von Personen zur weiteren diagnostischen Abklärung

Eine spezifische Untersuchung auf eine Erkrankung durch 2019-nCoV muss durchgeführt werden bei:

  • Personen mit respiratorischen Symptomen unabhängig von deren Schwere und Kontakt mit einem bestätigten Fall mit 2019-nCoV innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
  • Personen mit erfülltem klinischen Bild und Reise oder Wohnort in einem betroffenen Gebiet (Risikogebiet) innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn

Bei diesen Personen muss labordiagnostisch abgeklärt werden, ob eine Infektion vorliegt. Der Befund ist einer der vier Falldefinitionskategorien zuzuordnen: „Bestätigter Fall“, „Wahrscheinlicher Fall“, „Ungeklärter Fall“ oder „Ausgeschlossener Fall“.

Umgang mit begründeten Verdachtsfällen in der Arztpraxis

  • Schutzkleidung anlegen: Mund-Nasen-Schutz (mind. FFP2), Schutzkittel, Handschuhe, bei Bedarf Schutzbrille / dem Patienten ist eine FFP2. oder mind. chirurgische Maske anzulegen, wenn dies toleriert wird.
  • Patienten isolieren: Der Patient muss in einem separaten Raum isoliert werden.
  • Verdachtsfall namentlich melden: Das örtliche Gesundheitsamt muss unverzüglich über den Verdachtsfall informiert werden.
  • Diagnostik durchführen: Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt muss im begründeten Verdachtsfall umgehend die Diagnostik zum Ausschluss oder Bestätigung einer Infektion veranlasst werden.
 
Fachinformationen zum neuen Coronavirus
Schema zur Verdachtsabklärung
Meldepflichtverordnung für 2019nCoV

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten 03.02.2020

Schaufenster Februar 2020

Aktuelle BDC|Umfragen

Bewerbung als leitender Chirurg: Konflikt zwischen Ökonomie und Chirurgie

Der Konflikt zwischen ökonomischem Druck und ärztlichen Zielsetzungen in der Chirurgie wird zunehmend in den Fach- und Laienmedien thematisiert. Der BDC führt deshalb eine wissenschaftliche Untersuchung durch, mit der Handlungsspielräume für ÄrztInnen in Führungsfunktionen aufgezeigt werden sollen. Grundlage ist eine (streng anonyme) Befragung leitender ÄrztInnen.

Zur Umfrage…

Niedergelassene Haus- und Fachärzte entlasten Notaufnahmen

Das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung (Zi) hat aktuelle Daten zur ambulanten Notfallversorgung sowie zum ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgewertet. Aus den Zahlen geht hervor, dass die Anzahl der ambulant in Krankenhäusern behandelten Notfallpatienten seit 2016 kontinuierlich zurückgeht. Insgesamt sank die Zahl bis 2018 um 220.000 Patienten.

Dagegen stiegen die durch Haus- und Fachärzte ambulant behandelten Notfallpatienten von 2015 auf 2018 um rund 360.000 von 8,96 Millionen auf 9,32 Millionen an. Die Gründe dafür liegen – laut Zi – in einem verbesserten Management des Bereitschaftsdienstes, der Einrichtung von Bereitschaftspraxen und einer zunehmenden Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienstelefonnummer 116117

Mehr lesen …

Frauen in der Chirurgie

Dr. med. Frauke Fritze-Büttner im Spotify-Podcast

Podcasts werden immer beliebter. Auf der Musikplattform Spotify erklärt BDC-Mitglied Dr. Frauke Fritze-Büttner neben der angehenden Chirurgin Ronja Skja und  der Präsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes, Dr. Christiane Groß, warum im Berufsleben auf vier Chirurgen nur eine Frau kommt – so eine Statistik der Bundesärztekammer. Als Hürde wird die – vermeintliche – Unvereinbarkeit von Schwangerschaft und ChirurgInnenausbildung identifiziert.

Dr. Christiane Groß: „Eine Schwangerschaft bedeutet für einen Teil der Frauen immer noch ein Karriereknick“. Insbesondere das Mutterschutzgesetz erweist sich für angehende Chirurginnen als echtes Hemmnis, weil die Facharztausbildung erschwert wird und Arbeitgeber und Vorgesetzte die Haftungsfrage scheuen. Dr. Frauke Fritze-Büttner ist davon überzeugt, dass mehr und mehr Frauen in die Chirurgie gehen werden und mit der Zeit auf gestaltungsfreudige und offene Vorgesetzte treffen werden. Der Podcast nennt sich Pioniergeist und lässt Menschen zu Wort kommen, die Querdenker und Pioniere auf ihrem Gebiet sind.

Hier geht´s zum Podcast …

Dr. J.-A. Rüggeberg ist neuer Sprecher der Allianz deutscher Ärzteverbände

Der Vizepräsident des BDC, Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, ist turnusgemäß zum Sprecher der Allianz deutscher Ärzteverbände gewählt worden. Seine Amtszeit beträgt die erste Jahreshälfte 2020. Die Allianz deutscher Ärzteverbände ist eine Arbeitsgemeinschaft von sechs großen freien ärztlichen Verbänden. Ziel ist es, gegenüber der Politik einheitlich und abgestimmt als Gesprächs- und Verhandlungspartner aufzutreten. Der Arbeitsgemeinschaft gehören der Berufsverband der Deutschen Internisten, der Bundesverband der Ärztegenossenschaften, die Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände, der Hartmannbund, MEDI Deutschland, der Virchowbund sowie der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands an.

Personalia Februar 2020

Dr. med. Dipl. oec. med. Matthias Bausch, Facharzt für Allgemeine und Unfallchirurgie, wird im Frühjahr 2020 seine Position als Chefarzt der Klinik für Allgemeine, Viszeral-, Unfall-und Wiederherstellungschirurgie am Sankt Elisabeth Krankenhaus in Lahnstein/Rhein aufgeben und in den Ruhestand gehen. Er hat die Klinik seit 1998 geleitet.

Dr. med. Holger Diener ist seit Anfang des Jahres der neue Chefarzt der Gefäß- und Endovaskularchirurgie am Krankenhaus Buchholz. Er war zuvor zehn Jahre Oberarzt am Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf, wo er die Klinik für Gefäßmedizin maßgeblich mit aufgebaut hat.

Robert Elfers, Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie und Spezialist der Endovaskulären Chirurgie, leitet seit Anfang des Jahres die Klinik für Gefäß- und endovaskulären Chirurgie des Elblandklinikums Radebeul.

Dr. med. Moustafa Elshafei übernahm zum 01. Januar 2020 die Funktion des leitenden Oberarztes in der Klinik für Metabolische und Bariatrische Chirurgie unter Leitung von Dr. med. Sylvia Weiner im Nordwest Krankenhaus. Die Klinik wurde als eigenständige bettenführende Abteilung am 01.01.2019 mit Dr. med. Sylvia Weiner als Chefärztin gegründet. Ein weiterer Schwerpunkt der Klinik wird zukünftig die endoluminale, sowie postbariatrische Chirurgie und die Refluxchirurgie in Kooperation mit der Klinik für Allgemein-und Viszeralchirurgie (Prof. med. Dr. Thomas Werner Kraus) sein.

Dr. med. Ronald Friedberg, langjähriger Oberarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie des St. Marien-Krankenhaus in Siegen, leitet seit 01.01.2020 diese als Chefarzt.

Dr. med. Thomas Mansfeld wechselte zum 01. Januar 2020 als Chefarzt der Allgemein- und Viszeralchirurgie der Asklepios Klinik Wandsbek an das Asklepios Westklinikum Hamburg. Dort wird der Facharzt für Allgemeine und Spezielle Viszeralchirurgie, Koloproktologie (FEBS) nun die Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie – Zentrum für Minimalinvasive Chirurgie leiten.

Dr. med. Kai Pieritz ist seit 01. November 2019 neuer Chefarzt im Klinikum Wilhelmshaven (Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie). Zuvor war er im Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach tätig.

Prof. Dr. med. Markus Rentsch ist neuer Klinikdirektor der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie am Klinikum Ingolstadt. Er wechselte vom Klinikum der Universität München-Großhadern wo er langjährig als Oberarzt tätig war.

Dr. med. Nikolaus Unbehaun, trat zum 01.01.2020 die Nachfolge von Prof. Dr. med. Bernd Rieck an der die Plastische, Ästhetische und Handchirurgie des HELIOS Klinikum Hildesheim bis zu seinem Ruhestand leitete. Unbehaun war bis dato der Leitende Oberarzt der Abteilung.

Friedrich Wenner wechselte als Chefarzt von der Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie der HELIOS Kliniken Mittelweser in Nienburg an die Aller – Weser – Klinik gGmbH in Verden, wo er seit Anfang des Jahres die Allgemein-, Viszeral- und MI-Chirurgie leitet.

Prof. Dr. med. Günter H. Willital, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und Kinderchirurgie, em. Direktor der Kinderchirurgischen Uni.-Klinik Münster, wurde zum Präsidenten der Internationalen Kinderchirurgischen Datenbank IDBEC für vier Jahre gewählt. Dies erfolgte auf dem 20. Jahrestreffen der Kinderchirurgischen Datenbank Mitglieder und des Kinderchirurgischen Konsultationstreffens – Inside Meeting, am 15.11.2019 in Münster.