Alle Artikel von kein Autor

Zustimmung durch Bundesrat zu Gesetzespaketen bei der Bewältigung der Corona-Epidemie

Minister Spahn: „Zusammen gegen Corona – volle Unterstützung für unser Gesundheitswesen und die Pflege“

Das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen – das sind die Ziele zweier Gesetzespakete, die nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages am 25. März heute die Zustimmung des Bundesrates erhalten haben. Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen. Mit dem “Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” wird die Reaktionsfähigkeit auf Epidemien verbessert.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: “Alle, die im Gesundheitswesen arbeiten, brauchen gerade jetzt unsere volle Unterstützung. Deswegen kompensieren wir Einnahmeausfälle, bauen Bürokratie ab und setzen Sanktionen aus. Und wir sorgen dafür, dass wir schneller in epidemischen Lagen reagieren können. Wir bündeln Kompetenzen, so dass wir künftig in einer Lage wie dieser binnen Stunden für Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und alle anderen, die weit über das normale Maß anpacken, Bürokratie wegnehmen, Regeln anpassen, Vergütungen erhöhen.”

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen („COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“)

Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen werden unterstützt, um die Auswirkungen der Corona-Epidemie schultern zu können. Krankenhäuser werden so in die Lage versetzt, die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen. Ebenfalls abgefedert werden Honorareinbußen der niedergelassenen Ärzte. Auch Pflegeeinrichtungen werden befristet von Bürokratie entlastet und ebenfalls finanziell unterstützt.

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, bzw. für jeden gegenüber dem Vorjahr nicht stationär behandelten Patienten, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro ausgebliebenen Patienten und Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt und aus dem Bundeshaushalt refinanziert.
  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.
  • Der so genannte “vorläufige Pflegeentgeltwert” wird auf 185 Euro erhöht. Das verbessert die Liquidität der Krankenhäuser und wird auch zu erheblichen Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen.
  • Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird zur Entlastung der Krankenhäuser umfassend erleichtert, der so genannte “Fixkostendegressionsabschlag” für das Jahr 2020 ausgesetzt und deutlich mehr Flexibilität bei den Erlösausgleichen eingeräumt.
  • Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist in diesem Jahr zusätzlich gestärkt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Entlastung der Krankenhäuser auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen erbringen.
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten für einen befristeten Zeitraum einen – anteiligen – finanziellen Ausgleich für nicht belegte Betten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
  • Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie zum Beispiel die Einrichtung von „Fieberambulanzen“), von den Krankenkassen erstattet.
  • Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt in Höhe von voraussichtlich rund 2,8 Mrd. Euro in 2020. Für die GKV entstehen durch das Hilfspaket im Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 6,3 Mrd. Euro, von denen 1,5 Mrd. Euro direkt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Die Mehrausgaben im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht quantifizierbar.
  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
  • Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, die durch die Pandemie bedingten außerordentlichen Aufwendungen oder Einnahmeausfälle über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
  • Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
  • Junge Menschen in Ausbildung, die sich in der aktuellen Krise engagieren und einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten, werden keine Nachteile beim Bezug von BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erleiden

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, müssen schnell Entscheidungen getroffen werden. Dazu erhält der Bund in dieser besonderen Lage für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen. Der Deutsche Bundestag kann jederzeit die Aufhebung dieser Feststellung beschließen.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird u. a. ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, etwa durch:

  • Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden,
  •  Melde- und Untersuchungspflichten,
  • Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,
  •  Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,
  • Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.

Ferner enthält das Gesetz Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kinder der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

Die Gesetze treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 28.03.2020

Märzausgabe: 60 Jahre BDC

Im April wird der BDC 60 Jahre alt. In der vorliegende PASSION CHIRURGIE resümieren wir, wagen einen Blick in die Zukunft des Berufsverbandes und haben – wie immer – auch fachliche Artikel für Sie zusammengestellt.

Überschattet vom Sars-CoV-2-Virus tritt das „normale“ Leben derzeit in den Hintergrund, Veranstaltungen – einschließlich des DCK 2020 und auch des Deutschen Ärztetages – sind abgesagt, unsere Mitgliederversammlung haben wir verschoben. Trotzdem arbeitet die BDC-Geschäftsstelle weiter und steht Ihnen bei Fragen zu den gewohnten Zeiten zur Verfügung. Auf BDC|Online haben wir für Sie aktuelle und praxisorientierte Informationen zur Corona-Virus-Krise zusammengestellt, die täglich aktualisiert werden.

Märzausgabe PASSION CHIRURGIE
Alle Ausgaben PASSION CHIRURGIE

DIVI: „Wir entscheiden nicht nach Alter!“

Intensiv- und Notfallmediziner legen klinisch-ethische Entscheidungs-Empfehlungen vor

Deutschlands Notfall- und Intensivmediziner bereiten sich auf die schwerste aller Entscheidungen vor: Welchen Patienten im Fall der Fälle intensivmedizinisch behandeln und welchen palliativmedizinisch versorgen, wenn die Intensivbetten und Ressourcen knapp werden? Noch ist es nicht so weit. „Aber sollten wir in die schwierige Situation kommen, zwischen Patienten entscheiden zu müssen, dann wollen wir gewappnet sein“, sagt Professor Uwe Janssens, Präsident der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin am St.-Antonius-Hospital in Eschweiler. „Wir wollen am Ende dieses schwierigen, schmerzlichen Prozesses sagen können: Es war eine fundierte, gerechte Entscheidung.“ Sieben Fachgesellschaften, die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), die Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA), die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI), die Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN), die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP), die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und die Akademie für Ethik in der Medizin (AEM), legen deshalb heute gemeinsame klinisch-ethische Empfehlungen vor: Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie.

Die Entscheidungen müssen medizinisch begründet sein. Und es muss gerecht zugehen. Als Kriterium soll die klinische Erfolgsaussicht gelten, also die Wahrscheinlichkeit, ob der Patient die Intensivbehandlung überleben wird. So heißt es in den Handlungsempfehlungen: Die Priorisierungen erfolgen ausdrücklich nicht in der Absicht, Menschen oder Menschenleben zu bewerten, sondern aufgrund der Verpflichtung, mit den (begrenzten) Ressourcen möglichst vielen Patienten eine nutzbringende Teilhabe an der medizinischen Versorgung unter Krisenbedingungen zu ermöglichen. Zehn Tage hat die Gruppe von 14 Autoren, darunter Fachvertreter aus Notfall- und Intensivmedizin, Medizinethik, Recht und weiteren Disziplinen, an dem Paper geschrieben und dieses sorgfältig geprüft. „Ein großer Kraftakt, den ich so in meiner Laufbahn auch noch nie erlebt habe“, erklärt Janssens – und meint dies durchaus positiv. „Die Handlungsempfehlungen sind aus meiner Sicht ein hervorragendes Resultat, absolut praxistauglich.“ Es sei erschütternd gewesen zu sehen, unter welchem Druck Kollegen in anderen Ländern bereits Entscheidungen dieses Ausmaßes hätten fällen müssen, ohne irgendeine Orientierung zu haben, so Janssens, nicht nur DIVI-Präsident, sondern auch Sprecher der DIVI-Sektion Ethik. „Die Kollegen in Italien und Spanien sind jetzt schon schwer traumatisiert. Das geht an niemandem spurlos vorbei. Daher ein solcher Kriterienkatalog auf jeden Fall eine Stütze sein!“

Kriterium ist die klinische Erfolgsaussicht – nicht das Alter!

Fair und medizinisch gut begründet zu entscheiden, in einem Team aus drei Experten mit unterschiedlichen Blickwinkeln – all das haben die Autoren festgelegt. Es gelte der Gleichheitsgrundsatz. Janssens erklärt: „So ist es nicht zulässig, nach dem kalendarischen Alter oder nach sozialen Kriterien zu entscheiden!“ In Deutschland werde nicht dem 80-Jährigen von vornherein die Behandlungsmöglichkeit verweigert. „Wir haben uns ganz klar gegen das Kriterium „Alter“ entschieden und wollen sehr viel differenzierter vorgehen.“ Dabei spielen der Schweregrad der aktuellen Erkrankung sowie relevante Begleiterkrankungen (z.B. schwere vorbestehende Organdysfunktion mit prognostisch eingeschränkter Lebenserwartung) eine wesentliche Rolle. Der Patientenwille (aktueller, vorausverfügter, zuvor mündlich geäußerter oder mutmaßlicher Patientenwille) ist naturgemäß fester und mandatorischer Bestandteil bei allen Entscheidungen.

Aus Gründen der Gleichberechtigung sieht das Paper zudem vor, dass eine Auswahl unter allen Patienten erfolgen sollte, die eine Intensivbehandlung benötigen, unabhängig davon, wo sie gerade versorgt werden (Notaufnahme, Allgemeinstation, Intensivstation) und ganz gleich, ob COVID-19-Infizierter, Schlaganfall-Patient oder Unfallopfer. „Aus ethischer Sicht sind solche Priorisierungen immer ein Dilemma und damit für das Personal sehr belastend“, mahnt Professor Georg Marckmann, Vorstand des Instituts für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin, Ludwig-Maximilians-Universität München und Präsident der Akademie für Ethik in der Medizin, der die Empfehlungen federführend mit Gerald Neitzke (Hannover) und Jan Schildmann (Halle) erarbeitet hat.

Autoren wünschen weitere Diskussion und Überarbeitung

Die vorliegende klinisch-ethische Empfehlung ist auf der Homepage der DIVI abrufbar. Die Autoren bitten ihre Kollegen explizit um Kommentare und eine lebhafte Diskussion, um in einem offenen Diskurs die Inhalte der Empfehlung weiter zu entwickeln. Auch könne sie so an neue Erkenntnisse und die jeweils aktuelle Situation angepasst werden. „Wir wollen eine maximale Transparenz herstellen“, sagt Janssens. „Und wir wollen Vertrauen schaffen in der Bevölkerung. Damit alle wissen: Selbst in dieser schwierigsten aller Situation wird nicht einfach nach dem Bauchgefühl entschieden.“ Man habe im Gegenteil jetzt einen roten Faden für Situationen, die in Deutschland rechtlich durchaus unterschiedlich bewertet werden. Es sei erschütternd gewesen zu sehen, unter welchem Druck Kollegen in anderen Ländern bereits Entscheidungen dieses Ausmaßes hätten fällen müssen. Die heute vorgelegten Handlungsempfehlungen geben deshalb jetzt verantwortlichen Akteuren durch medizinisch und ethisch begründete Kriterien und Verfahrensweisen eine Entscheidungsgrundlage.

Quelle: Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)  e.V., Luisenstraße 45, 10117 Berlin,  www.divi.de, 26.03.2020

Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie
istock/gpointstudio

DGCH zum Beschluss, planbare Operationen zu verschieben: Risiko muss Facharzt prüfen!

Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) hat in ihrer Stellungnahme zur Verschiebung planbarer Operationen in der COVID-19 Pandemie Krise deutlich gemacht, dass sie alle Bemühungen unterstützt, die die Ausweitung der Virus- Infektionen verzögern, um alle Ressourcen des Gesundheitssystem zur Behandlung der schweren Krankheitsverläufe zur Verfügung stellen zu können. Dazu zählten insbesondere:

1. Die Aufteilung der stationären und ggfs. ambulanten Einrichtungen und des Personals in COVID und NON-COVID Behandlungseinheiten, entsprechend den Empfehlungen des RKI. Hierzu gehört die sorgfältige Identifizierung von jeweils geeignetem Personal unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Risikos.

2. Die befristete Verschiebung planbarer Operationen nach dem Willen von Bundes- und Landesbehörden, um genügend Intensiv-Betten und Beatmungsplätze für schwere Corona-Fälle vorzuhalten und eine Triage wie derzeit in Italien oder Spanien zu vermeiden. Hierdurch können auch personelle Ressourcen freigesetzt und damit zur Verfügung gestellt werden.

Diese Maßnahmen stelle die Chirurgie und ihre leitenden Ärzte vor erhebliche Herausforderungen, heißt es in der Stellungnahme. In dieser heben die Autoren hervor, dass die Einschätzung zur Zeitspanne, innerhalb derer ein Eingriff tatsächlich verschoben werden kann, rein medizinisch sei und von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Monaten variieren könne, abhängig von Diagnose, Krankheitsverlauf und geplanter Behandlung. Die Entscheidung zum Aufschub eines Eingriffs müsse schlussendlich immer von einem Facharzt des entsprechenden chirurgischen Fachgebiets getroffen werden. Zu beachten sei dabei die Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Lesen Sie hier die gesamte Stellungnahme der DGCH

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Chirurgie e.V. Luisenstraße 58/59, 10117 Berlin

Webinar-Termin im März 2020: S3-Leitlinie „Screening, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Bauchaortenaneurysmas“

Webinar S3-Leitlinie „Screening, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Bauchaortenaneurysmas“
26.03.2020, 18:00 Uhr
www.bdc-webinare.de

Seit September 2017 gibt es die BDC|Webinare (www.bdc-webinare.de). Bisher wurden auf der Plattform insgesamt 25 Leitlinien von Experten erfolgreich vorgestellt und besprochen. Jeden Monat wird von einem 45-minütigem Webinar eine chirurgisch relevante Leitlinie in ihren Grundzügen vorgestellt. Anschließend kann mit dem Referenten und anderen Teilnehmern via Chat diskutiert werden, selbstverständlich kostenfrei für alle BDC-Mitglieder. Und jede Teilnahme wird in der Regel mit zwei CME-Punkten zertifiziert.

Webinare im Archiv abrufen

Auch wenn einmal ein Termin verpasst wird, ist das kein Problem, denn der aufgezeichnete Vortrag mit Diskussion kann jederzeit aus dem Webinar-Archiv abgerufen werden. Detaillierte Informationen und Termine zu diesem Lernangebot und allen Webinaren sind unter www.bdc-webinare.de zu finden.

Geplante Webinar-Termine

  • „DCK kompakt“-Webinar, Prof. Dr. med. Thomas Schmidt-Rixen, 28.05.2020, 18 Uhr
  • S1-Leitlinie „Verletzungen der oberen Halswirbelsäule“, Dr. med. Matti Scholz, am 18.06.2020, 18:00 Uhr
  • S3-Leitlinie „Sinus pilonidalis“, Dr. med. Andreas Ommer, am 02.07.2020, 18:00 Uhr

Benutzung von Masken bei Lieferengpässen

Durch die Zuspitzung der aktuellen Situation durch die Cororna-Pandemie kommt es in vielen Einrichtungen des Gesundheitswesens zu Lieferengpässen für FFP-Masken und Mund-Nasen-Schutz (MNS). Da das Coronavirus nach Angaben des Robert Koch-Instituts überwiegend über Tröpfchen übertragen wird, appelliert die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene in einem Sonderhygienetipp an das unbedingte Tragen einer Schutzmaske, auch wenn diese nicht dem FFP3-Standard entspricht. Eine FFP3-Maske könne durch eine FFP2-Maske ersetzt werden, eine FFP-Maske durch einen MNS und dieser ggfs. durch textile Masken. Es gelte, dass jede Maske mehr Schutzwirkung für Träger und Gegenüber habe als keine Maske!
Weiterhin könne man eine Maske auch personenbezogen länger tragen, beispielsweise eine Schicht oder einen Tag, wenn das Übertragungsrisiko sehr gering sei. Dies gelte insbesondere für Kontakte mit geringem Übertragungsrisiko, bei denen keine spezifischen Gefährdungen zu erwarten seien, z.B. Anästhesie im OP.

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Dieser Kurztipp gilt nur für die Zeit der Corona-Pandemie und solange es Lieferengpässe gibt.

Noch mehr Informationen finden Sie im angehängten Hygiene-Tipp.
Benutzung von Masken bei Lieferengpässen – jede Maske hat mehr Schutzwirkung für Träger und Gegenüber als keine Maske

Absage! DCK 2020 und BDC-Mitgliederversammlung

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Sars-CoV-2 Pandemie muss der Deutsche Chirurgen Kongress 2020 (DCK 2020) vom 21. – 24. April 2020 in Berlin leider abgesagt werden. Die DGCH und BDC-Mitgliederversammlungen finden ebenfalls nicht statt. Ersatztermine für die Mitgliederversammlungen werden rechtzeitig bekanntgegeben.

Die Mitarbeiter der BDC-Geschäftsstelle stehen wie gewohnt per Telefon 030/28004-100 oder per Mail [email protected] für Fragen zur Verfügung.

Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit Coronavirus

Auch Beschäftigte von nicht-medizinischen Hilfeleistungsunternehmen und Einsatzkräfte der (freiwilligen) Feuerwehr sind durch die Art ihrer Tätigkeit besonders betroffen von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-ScV-2. Wie können sie sich schützen? Was können Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen tun, um die eigene Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten? Eine neue “Fachbereich AKTUELL” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fasst Informationen und Hinweise zusammen.

Einsatzkräfte können auf verschiedenste Art in Kontakt mit Personen kommen, bei denen der Verdacht einer SARS-CoV-2 Infektion besteht oder die bereits erkrankt sind: zum Beispiel im Rahmen von Erstversorgungen, technischen Rettungen oder Amtshilfe für Polizei oder Gesundheitsbehörden. Hierzu hat das Robert-Koch Institut ein Frageschema entwickelt, um schnell festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind.

Haben Einsatzkräfte im Rahmen eines Einsatzes Kontakt zu einem Abklärungsfall, einem begründeten Verdachtsfall oder einem bestätigtem COVID-19 Fall, wird folgendes Vorgehen empfohlen:

  • Verwendung der PSA 42 bzw. 43 oder 51 gemäß DGUV Information 205-014 Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr. Die konkret einzusetzende PSA-Form muss jeweils lagebedingt festgelegt werden.
  • Vorgehen im Einsatz gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 500 Einheiten im ABC-Einsatz sowie der DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren.
  • Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln vor, während und nach der Einsatztätigkeit.
  • Weitere Einsatzmaßnahmen können auch dem Merkblatt 10-035 (PDF, 350 KB) der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes entnommen werden.

Hinweise für Einsatzstellen

Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen gehören zur kritischen Infrastruktur. Es ist deshalb notwendig, dass die Einsatzleitstellen Maßnehmen treffen, die helfen, den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Gefährdet wird er zum Beispiel, wenn umfassende Quarantänemaßnahmen notwendig werden.

Folgende Maßnahmen können zum Beispiel helfen, dies zu verhindern:

  • die üblichen Regeln zur Händehygiene, Hustenetikette und zum Begrüßungsabstand einhalten
  • Einsatzkräfte mit Erkältungsanzeichen melden dies an die Einheitsführung und halten sich vom Dienstbetrieb fern
  • Sicherung des Einsatz- und Dienstbetriebes durch Hygienemaßnahmen sowie Beschränkung von Kontakten auf das notwendige Maß, z. B. keine Besuchergruppen empfangen

Neben diesen allgemeinen Hinweisen empfiehlt das DGUV-Papier noch weitergehende Maßnahmen für die Verantwortlichen der Feuerwehr. Dazu zählt auch die Erstellung eines Pandemieplans, der alle Maßnahmen zusammenfasst und Ansprechpartner für alle Beteiligten ausweist.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin, www.dguv.de

BDC|Brandenburg und BDC|Berlin: Verschiebung Jahrestagung in den November 2020

Aus gegebenen Anlass wird die gemeinsame Frühjahrstagung des BDC|Brandenburg und Berlin und der ANC verschoben.

Anstatt Samstag, den 06.06.2020 findet diese Sitzung nunmehr erst statt am

Samstag, den 07. November 2020
von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr
in der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
Saal Brandenburg
Pappelallee 5, 14469 Potsdam.

Bitte merken Sie sich bereits jetzt diesen Termin vor. Weitere Informationen mit dem detaillierten Programm erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Vorstände der Landesverbände BDC|Brandenburg und BDC|Berlin

Bekämpfung der COVID-19-Epidemie in Deutschland

Notwendige Rollenverteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor sowie öffentlichem Gesundheitsdienst

Aktueller Anlass

Verdachtsfälle von SARS-CoV-2 Virus zu erkennen, Kontaktpersonen zu ermitteln, Quarantänemaßnahmen zu gewährleisten und das Management der ambulant zu versorgenden Infizierten zu organisieren, damit eine unverzügliche medizinische Versorgung bei klinischer Verschlechterung garantiert werden kann – das kennzeichnet die aktuellen Prioritäten des Pandemie-Managements für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) in Deutschland in Kooperation mit den ambulanten und stationären Versorgungsbereichen.

Überforderung des ÖGD am Beispiel der aktuellen COVID-19-Epidemie

BVÖGD, DGKH und die GHUP sehen in unzureichenden Schwerpunktsetzungen und oftmals unzureichender Kooperation der Hauptakteure des Krisenmanagements, den niedergelassenen Ärzten und ihren Kassenärztlichen Vereinigungen, den Gesundheitsämtern und den Krankenhäusern die Gefahr, dass die weitere Ausbreitung des neuen Coronavirus nicht effektiv genug verlangsamt wird. In Kenntnis der aktuellen Entwicklungen der SARS-CoV-2-Ausbreitung müssen die Kräfte des ÖGD auf das Wesentliche konzentriert werden.

Das beinhaltet Verdachtsfälle zu erkennen, Kontaktpersonen zu ermitteln und das Management der ambulant zu versorgenden Infizierten so zu organisieren, dass eine unverzügliche medizinische Versorgung bei klinischer Verschlechterung gewährleistet werden kann. Das erfolgt durch Symptommonitoring, Einbindung der niedergelassenen Ärzteschaft, der ambulanten medizinischen Dienste, der Rettungsdienste, der Polizei und der Zivilbevölkerung in Form von Nachbarschaftshilfe und anderer Formen privater Unterstützungen.

Die rasante Ausbreitung von Covid-19 in Südkorea, im Iran und in Italien zeigt aktuell, dass auch in Deutschland trotz aller Eindämmungsstrategien damit gerechnet werden muss, dass es zu einer weiteren exponentiellen Zunahme der Zahl der Infizierten kommen wird.

Der nordrheinwestfälische Hot-Spot Heinsberg zeigt, dass bereits nach wenigen Tagen die bislang empfohlenen Maßnahmen der Kontaktnachverfolgung nicht ausgereicht haben, um eine weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus zu verhindern.

Das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) weist aus diesem Grund daraufhin (https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/resource-estimation-contact-tracing-quarantine-and-monitoring-activities-covid-19), wie sich die Bedeutung der Kontaktpersonennachverfolgung im Verlauf einer zunehmenden Ausbreitung der Infektionen wandelt:

„As cases increase it will become increasingly challenging to trace all contacts of cases. Contract tracing alone is unlikely to control the outbreak and additional measures will be necessary (consult ECDC guide-line on non-pharmaceutical measures). The point at which extensive contact tracing becomes unsus-tainable due to limited resources will vary between different countries in the EU/EEA. It must be em-phasized, however, that there is still value in tracing contacts even if not all contacts of each case are traced. This will help slow the spread of infection and if, on average, less than one new case arises from each case, the outbreak can be contained. In such a scenario, contact tracing and follow-up can be prioritized first to the highest-risk exposure contacts of each case, which are usually the easiest to find, including HCWs or staff working with vulnerable populations, followed by as many as possible of the low-risk exposure contacts.”

DGKH, BVÖGD und die GHUP sehen mit großer Sorge, dass die aktuellen personellen und strukturellen Ressourcen bereits in der Frühphase der Epidemie in unserem Land erkennbar an ihre Grenzen gestoßen sind. Die stereotype Wiederholung, dass wir in Deutschland bestens vorbereitet sind und dass wir eines der besten Gesundheitswesen der Welt hätten, wird durch die aktuellen Entwicklungen außerhalb der Krankenhäuser in Frage gestellt.

Deutschland hat in Europa und im OECD-Vergleich mit die höchste Anzahl an hospitalisierten Patienten und mit die ungünstigste Relation von Pflegepersonal/Patienten, wodurch eine erhebliche Belastung des medizinischen Personals resultiert (https://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/health-at-a-glance-2019_4dd50c09-en).

Der BVÖGD weist seit Jahren darauf hin, dass der ÖGD in Krisensituationen an die Grenzen seiner Belastbarkeit stößt. Aus den Erfahrungen mit SARS, Ebola, EHEC sowie der Vogel- und Schweinegrippe sind keine Lehren hinsichtlich der praktischen Fragen von Ressourcen für den ÖGD gezogen worden. Seine personelle Situation hat sich stattdessen weiter verschärft. Die aktuelle Lage bereits zu Beginn der massiven Herausforderungen durch Covid-19 ist durch einen eklatanten Personalmangel in den Gesundheitsämtern gekennzeichnet. Die Aufgabenzuschreibung der Kontaktpersonennachverfolgung und des Quarantäne-Managements von Infizierten und Verdachtsfällen ist mit qualifiziertem Personal kaum bewältigbar.

Die DGKH hat in ihren aktuellen Stellungnahmen die Sorge geäußert, dass auch im stationären Bereich die Prioritäten neu bestimmt werden müssen. Die Situation der Krankenhäuser im Falle eines erheblichen Anfalles von Schwerkranken wird man gleichfalls neu bewertet werden müssen. Entscheidend wird sein, mit welcher Geschwindigkeit sich die Epidemie ausbreitet und absehbar auch zu einer steigenden Zahl Schwerkranker führen wird.

Nur Patienten mit klinisch schwerer Verlaufsform sollten in stationäre Behandlung aufgenommen werden. Das stationäre Versorgungssystem darf nicht mit dem Quarantänemanagement symptomloser oder symptomarmer Covid-19-Patienten überfordert und auch nicht durch Abklärungsaufgaben im Aufnahmebereich fehlbelastet werden.

Die DGKH hat dabei auch das Risiko einer nosokomialen Übertragung auf weitere Patienten in stationärer Behandlung und auf das medizinische Personal im Blick, wenn sich Aufgaben im Krankenhaus konzentrieren, die ambulant gelöst werden können. Das gilt auch, wenn Medizinische Dienste, Polizei und Rettungsdienste für Aufgaben in Anspruch genommen werden, die absehbar nicht dazu beitragen, die weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Das massenhafte Screening von Personengruppen, die erkennbar nicht zu den hauptbetroffenen Gruppen potentiell Schwerkranker gehören, gehört ebenso zu den unnötigen Aktivitäten wie das Fieberscreening an Flughäfen oder bei Grenzkontrollen, die erhebliche Ressourcen binden, ohne dass der Wert für die Abschwächung (Mitigation) eines Ausbruchgeschehens belegt ist.

Je rasanter sich Covid-19 ausbreitet, je mehr muss sich die Kontaktpersonennachverfolgung auf prioritäre besonders zu schützende Kontaktgruppen konzentrieren. Je mehr Infizierte krank werden, je mehr müssen sich die zur Verfügung stehenden Ressourcen auf das frühe Erkennen und die medizinische Versorgung der schwer Erkrankten konzentrieren.

Forderungen von BVÖGD, DGKH und GHUP

  • DGKH, BVÖGD und die GHUP erwarten von den politisch Verantwortlichen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, dass eine entsprechende Prioritätensetzung jetzt erfolgen muss. Während Patienten mit milden Verlaufsformen von Covid-19 in ambulanter häuslicher Quarantäne von niedergelassenen Ärzten gemeinsam mit den Gesundheitsämtern versorgt werden können, müssen sich die Krankenhäuser auf die medizinische und intensivmedizinische Versorgung der Schwerkranken konzentrieren. Krankenhauspersonal, Hausärzte und der ÖGD müssen daher in besonderer Weise u. a. mit ausreichender Schutzausrüstung versorgt werden.
    In der jetzigen Situation muss Kooperation und nicht Schuldzuweisung höchste Priorität haben.
  • DGKH, BVÖGD und die GHUP erwarten eine transparente Information der Bevölkerung, dass wir nach Bewertung aller seriösen Daten gemäß Einschätzung der WHO am Beginn einer Pandemie durch das neue Virus SARS-CoV-2 stehen. Die Geschwindigkeit, mit der sich das Virus weltweit und mittlerweile auch in Europa und Deutschland ausbreitet, entscheidet darüber, welche Herausforderungen in den nächsten Wochen und Monaten bewältigt werden müssen. Es wird voraussichtlich ein Zeitpunkt kommen, an dem uns die Entwicklung zwingt, uns nur noch mit dem Wesentlichen zu befassen, das ist die medizinische Versorgung der Schwerkranken und das Symptom-Monitoring von Patienten der Risikogruppen.
  • Schwerpunkte der nächsten Tage muss die flächendeckende Einrichtung und Inbetriebnahme von stationären oder mobilen Diagnostikeinheiten (Abstrichzentren) in Städten und in ländlichen Flächenbezirken außerhalb der Krankenhäuser sein. Diese unterliegen der organisatorischen Planung sowohl durch die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch die Gesundheitsbehörden auf Landes- oder kommunaler Ebene. Dies sollte in enger Abstimmung gemeinsam erfolgen. Hierdurch werden die Arztpraxen entlastet, die Krankenhäuser können sich auf ihre eigentliche Aufgabe, die Versorgung schwerkranker Personen, konzentrieren. Dadurch werden auch die Übertragungsrisiken für das medizinische Personal deutlich reduziert. Die Abstrichdiagnostik sollte, wenn möglich, durch die zu untersuchenden Personen selbst erfolgen, um das Risiko der Tröpfchenexposition eines medizinischen Untersuchers zu vermeiden. Anamneseerhebung und Indikationsstellung erfolgen in gegenseitiger Absprache von niedergelassenen Ärzten oder Ärzten im ÖGD. Zusätzlich könnten im Ruhestand befindliche Ärzte oder „Reservisten“ zur Unterstützung gewonnen werden.
  • Die Herausforderungen des ambulanten Managements verlangen eine Prioritätensetzung, die die personellen und strukturellen Defizite unseres öffentlichen Gesundheitsdienstes berücksichtigt und viel stärker als bisher die niedergelassene Ärzteschaft, die ambulanten medizinischen Dienste, die Ordnungs- und Rettungsdienste sowie die Zivilbevölkerung einbezieht.
  • DGKH, BVÖGD und die GHUP begrüßen die zielgerichtete Kooperation zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und den staatlichen Gesundheitsbehörden mit ihren kommunalen Gesundheitsämtern bei der Bewältigung des ambulanten Epidemie-Managements, wie sie beispielhaft in Hessen und in Westfalen-Lippe vereinbart wurden und aktuell umgesetzt werden.
  • Spätestens nach einem Ende der Pandemie müssen endlich die notwendigen Lehren aus der unzureichenden Personalausstattung des ÖGD gezogen werden, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung nachhaltig zu sichern.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V., Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, Joachimsthaler Straße 10, 10719 Berlin, www.krankenhaushygiene.de, 09.03.2020