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Länder beantragen drei Milliarden Euro Fördermittel für Krankenhäuser

Mehr als 6.000 Anträge mit einem Volumen von über drei Milliarden Euro haben die Bundesländer insgesamt bis zum 31. Dezember 2021 im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) gestellt. Diese Zahlen veröffentlichte jetzt das für die Bearbeitung der Anträge zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Fördervolumen des Bundes beträgt drei Milliarden Euro, das der Länder insgesamt 1,3 Milliarden Euro.

Das BAS wird nach § 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die Mittel für eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser bewilligen. Die Fördermitteln sollen Maßnahmen zur Modernisierung der Notfallkapazitäten, Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser für die interne und sektorübergreifende Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin, Robotik, Hightechmedizin und Dokumentation sowie IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser bezuschussen. Der KHZF ist eine Erweiterung des bereits seit 2016 bestehenden Krankenhausstrukturfonds.

Für notwendige Investitionen in Krankenhäusern sind nach dem Prinzip der dualen Finanzierung die Bundesländer zuständig. Das von den Ländern investierte Gesamtvolumen ist allerdings seit einiger Zeit rückläufig. Gerade Investitionen in die digitale und technische Infrastruktur der Krankenhäuser sind zuletzt nur unzureichend erfolgt. Diesen Nachholbedarf soll der KHZF auffangen.

Die Statistik zum Krankenhauszukunftsfonds findet sich auf der Website des BAS.

Krankenhäuser: 2020 mehr Überschuss als im Vorjahr, 2021 aber mit negativer Prognose

Im Vergleich zu 2019 ist der Anteil der Allgemeinkrankenhäuser, die im Jahr 2020 einen Jahresüberschuss erwirtschaften konnten, von 46 auf 60 Prozent deutlich angestiegen. Entsprechend ging der Anteil der Häuser mit einem Jahresfehlbetrag im selben Zeitraum von 44 auf 29 Prozent zurück. Der Ausblick auf das Jahresergebnis 2021 fällt allerdings pessimistisch aus: Hier rechnen nur noch 17 Prozent der Häuser mit einem Überschuss zum Jahresende, 60 Prozent prognostizieren einen Jahresfehlbetrag. Die Zahlen gehen aus einer repräsentativen Umfrage des Deutschen Krankenhausinstitutes (DKI) zum sogenannten „Krankenhaus Barometer 2021“ hervor. Sie beruhen auf einer repräsentativen Stichprobe unter zugelassenen Allgemeinkliniken ab 100 Betten in Deutschland, erhoben von Ende Mai bis Ende Juli 2021. Daran beteiligt haben sich 291 Krankenhäuser.

 Laut DKI haben die Ausgleichszahlungen nach dem Krankenhausentlastungsgesetz für coronabedingt nicht belegte Betten zumindest in einem Teil der Häuser dazu beigetragen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 finanziell zu bewältigen. Allerdings gebe es deutliche Unterschiede nach der Krankenhausgröße: Vor allem in den großen Krankenhäusern ab 600 Betten fielen die Jahresergebnisse deutlich schlechter aus als in den unteren Bettengrößenklassen.

 Im Zusammenhang damit beschäftigte sich die Umfrage auch mit den Auswirkungen von Corona auf die Krankenhäuser. So hätte die Corona Pandemie erwartungsgemäß deutliche Auswirkungen auf die Auslastung der befragten Krankenhäuser: Insgesamt gab etwa jedes zweite Haus (53 Prozent) eine geringere Auslastung zum Befragungszeitraum an als zum Vorjahreszeitpunkt. Die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) macht dafür die Einschränkungen des Regelbetriebs infolge der Corona-Pandemie verantwortlich.

 Weitere Umfragethemen im Krankenhaus Barometer waren der Fachkräftemangel in der Pflege, die krankenhausindividuellen Pflegebudgets und die Umsatzsteuerfreiheit von Zytostatika.

Alle Ergebnisse des Krankenhaus Barometers 2021 finden sich HIER (www.dki.de > Barometer > Krankenhaus Barometer)

Bundesverfassungsgericht betont ärztliche “Letztverantwortung” für Entscheidung über Triage

Letzten Endes liegt die Verantwortung für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Einzelfall, also auch die Entscheidung über eine Triage, beim ärztlichen Personal. Das hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 16.12.2021 (veröffentlicht am 28.12.2021) hervor. Darin verpflichtet das BVerfG den Gesetzgeber dazu, für eine pandemiebedingte Triage unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen zu treffen.

Die konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers folge aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (keine Benachteiligung wegen einer Behinderung) wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Diesen Schutzauftrag habe der Gesetzgeber bisher verletzt, weil er keine passenden Vorkehrungen getroffen habe, so das BVerfG. 

Aus den Erläuterungen zum Urteil: Der Gesetzgeber habe nun mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei habe er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet würden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde.

Gleiches gelte im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher seien die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liege.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des BVerfG vom 28.12.2001.

Zum Beschluss des BVerfG vom 16.12.2021.

Verlängerung Pandemie-Hygieneziffer nur unter Auflage

Die Kostenerstatter (PKV-Verband und Beihilfe) haben der Verlängerung der sogenannten Hygieneziffer im Rahmen einer erneuten Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie nur zugestimmt, wenn künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird.

Die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung soll folgendermaßen lauten:

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz.

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

 

Mehr Geld für BG-Gutachten ab 01. Januar 2022

In der gesetzlichen Unfallversicherung steigen zu Jahresbeginn die Gebühren für Gutachten. Damit können Ärzte unter anderem höhere Gebühren für Rentengutachten und freie Gutachten abrechnen. Das hat die Ständige Gebührenkommission beschlossen.

Neben den deutlichen Gebührensteigerungen von bis zu 20 Prozent bei der Erstellung von Gutachten wurden auch kleinere Anpassungen bezüglich der Sachkosten beim Anlegen von bestimmten Verbänden und in der Neurochirurgie vorgenommen. Für die Abrechnung der neuen Gebühren ab 1. Januar gilt der Tag der Untersuchung.

Weitere Änderungen

Außerdem hat die Ständige Gebührenkommission eine Anpassung bezüglich der Besonderen Kosten für niedergelassene Durchgangsärzte bei der Nummer 203A und bei der Nummer 203B vorgenommen. Neu ist in der UV-GOÄ Neurochirurgie die Nummer 2570a für die Leistung „Nervenstimulator – Aggregatwechsel“. Sie war bisher nicht in der Gebührenordnung abgebildet.

Hier geht´s zur KBV-Meldung und mehr Informationen.

ASV-Angebote auch für Patient:innen mit Hirntumoren oder chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen

Das Angebot einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) wird es zukünftig auch für Patientinnen und Patienten mit Tumoren im Gehirn und an peripheren Nerven sowie mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.12.2021 festgelegt, wie die interdisziplinären ASV-Teams jeweils zusammengesetzt sein müssen, welche qualitätssichernden Maßnahmen gelten und welche Leistungen zu diesen besonderen, sektorenübergreifenden Behandlungsangeboten gehören. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse können sich ASV-Teams bilden und den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen. Zudem legte der G-BA zwei weitere Erkrankungen fest, zu denen er nun die Beratungen für eine ASV aufnimmt: Multiple Sklerose sowie Knochen- und Weichteiltumoren. Die Beratungen werden voraussichtlich im Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Zum vollständigen Text und Download auf der Webseite der G-BA.

G-BA legt für Operationen bei Brust- und Lungenkrebs Mindestmengen fest

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Dezember 2021 für Operationen bei Brust- und Lungenkrebs Mindestmengen festgelegt.

Wenn ein Krankenhaus bei Operationen von Brust- und Lungenkrebs über Routine und Erfahrung verfügt, sind die Behandlungsergebnisse nachweislich besser. Damit diese besonders schwierigen und planbaren Eingriffe auch nur an entsprechenden Standorten vorgenommen werden, legte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Sitzung Fallzahlen als sogenannte Mindestmengen fest: für Brustkrebs-Operationen gilt künftig eine Mindestmenge von 100, für Lungenkrebs-Operationen von 75 pro Jahr und Krankenhausstandort. Außerdem setzte der G-BA die bestehende Mindestmenge für komplexe Operationen an der Bauchspeicheldrüse von 10 auf 20 herauf und aktualisierte im Zuge dessen auch die Liste der Operationen, die unter die Mindestmenge fallen.

Der vollständige Text und Download  findet sich auf der Website des G-BA.

OP erst sieben Wochen nach SARS-CoV-2 Infektion

Findet innerhalb von sieben Wochen nach einer SARS-CoV-2 Infektion ein operativer Eingriff statt, ist mit einer erhöhten Mortalität zu rechnen. Nach diesen sieben Wochen haben nur noch Patienten mit anhaltender Symptomatik eine höhere Mortalität als Patienten mit vorübergehenden Symptomen oder Patienten, die asymptomatisch waren. Wenn möglich sollte also ein elektiver Eingriff frühestens sieben Wochen nach Diagnose einer SARS-CoV-2 Infektion erfolgen. Patienten mit andauernder Symptomatik profitieren von einer weiteren Verschiebung. 

Das ist Ergebnis einer Studie von Banghu und COVIDSurg Collaborative, die im März 2021 publiziert wurde. Angesichts der aktuellen Pandemiesituation erinnert der BDC noch einmal daran.

Eine britische Konsensusgruppe schließt daraus, dass nach diesen sieben Wochen bei Patienten mit SARS-CoV-2 Infektion und vorübergehender oder gar asymptomatischer Erkrankungsform für Eingriffe keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Im anderen Fall müsse auch nach Ablauf dieser sieben Wochen eine Einschätzung zur Wahl des richtigen OP-Zeitpunkts erfolgen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn das Hinausschieben des Eingriffes riskanter wäre als das durch SARS-CoV-2 bedingte Komplikationsrisiko.

“Nicht alle Operationen lassen sich verschieben. Und viele Menschen wissen heute noch nicht, dass sie schon morgen operiert werden müssen. COVID-19 ist dann ein erheblicher Risikofaktor, der sich glücklicherweise ausschalten lässt, sprich durch eine frühzeitige Impfung“, zieht Prof. Natascha C. Nüssler, Chefärztin für Allgemein- und Viszeralchirurgie der Münchner Klinik Neuperlach und Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirugie (DGAV), ein Fazit.

Passion Chirurgie im Dezember: Perioperatives Management

Hier geht’s zur digitalen Ausgabe. 

Das aufwirbelnde Jahr 2021 neigt sich dem Ende und der BDC beschließt es mit der Dezemberausgabe der Passion Chirurgie und dem Mut zur Hoffnung, dass das kommende Jahr Stabilität bringt. Für die Planung Ihrer chirurgischen Fort- und Weiterbildung liegt der gedruckten Ausgabe das neue BDC|Akademie-Programm für 2022 bei!

In dieser letzten Ausgabe des Jahres widmen wir uns dem „Perioperativen Management“. Lesen Sie nach dem Intro „Perioperatives Management in Deutschland – höchste Zeit für Veränderungen!“ in den Fokusartikeln über Thrombose- und Antibiotikaprophylaxe sowie Postoperative Ernährung.

Und nun wünschen wir Ihnen und Ihren Familien schöne, gesunde und erholsame Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins Jahr 2022!

Vorweihnachtliche Grüße
Ihre PASSION CHIRURGIE-Redaktion

P.S.: Die Passion Chirurgie können Sie auch bequem in der BDC|Mobile App lesen, die Ihnen jetzt nach einem Update zur Verfügung steht. Zur Nutzung ist einmalig ein Login über den Mitglieder-Zugang auf der BDC-Webseite notwendig.

BMG komplettiert sich

Nicht nur der Bundesgesundheitsminister ist neu: Nach der Vereidigung von Dr. Karl Lauterbach gab es weitere zentrale Personalentscheidungen im Ministerium: So ist die Medizinerin Sabine Dittmar neue parlamentarische Staatssekretärin. Sie war bis dahin gesundheitspolitische Sprecherin der SPD. Nun ebenfalls parlamentarischer Staatssekretär ist der Politik- und Rechtswissenschaftler Dr. Edgar Franke (SPD), der von 2014-2017 Vorsitzender des Gesundheitsausschusses war.

Neue beamtete Staatssekretärin wird die gebürtige Rostockerin Dr. Antje Draheim. Die Rechtswissenschaftlerin war seit 2019 Staatssekretärin für Bundesangelegenheiten und Bevollmächtigte des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund. Erst im November 2021 war sie zur Staatssekretärin im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport von Mecklenburg Vorpommern ernannt worden. Der zweite beamtete Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium ist der Rechts- und Staatswissenschaftler Dr. Thomas Steffen. Er bekleidet dieses Amt bereits seit 2019. 

Weitere Daten zu den Lebensläufen gibt es auf der Website des BMG.