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Politik verabschiedet sich vom Grundsatz “ambulant vor stationär”

Als „Armutszeugnis der Gesundheitspolitik“ hat KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen das geplante Krankenhausstärkungsgesetz bezeichnet. Damit verabschiede sich die Politik vom Grundsatz „ambulant vor stationär“. Der Bundestag beriet heute in einer letzten Lesung über das Gesetz.

Die prekäre Finanzsituation vieler Krankenhäuser solle „durch einen Griff in die Taschen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gelindert werden“, kritisierte der KBV-Chef. Anstatt Strukturen der Krankenhäuser zu verbessern, beschließe die große Koalition „eine großangelegte Verschiebung von Finanzmitteln aus dem ambulanten in den stationären Bereich“, betonte Gassen mit Blick auf die Einrichtung von sogenannten Portalpraxen zur Notfallversorgung an Krankenhäusern, die von den niedergelassenen Ärzten finanziert werden sollen.

Resolution der VV: Scharfe Kritik an Regierungsplänen

Die Delegierten der KBV-Vertreterversammlung hatten bereits in der vergangenen Woche in einer Resolution die Regierungspläne zur ambulanten Notfallversorgung scharf kritisiert. In dem einstimmig verabschiedeten Papier wird der Koalition vorgeworfen, die Krankenhäuser auf Kosten der ambulanten Notfallversorgung zu stärken.

„Die Bundesregierung scheine ein gigantisches Projekt der Fehl- und Überversorgung staatlich organisiert anschieben zu wollen“, heißt es in der Resolution. Durch die geplanten Änderungen in der ambulanten Notfallversorgung „sollen in Zukunft alleine die niedergelassenen Haus- und Fachärzte die politisch gewollten Preissteigerungen der Krankenhausambulanzen bezahlen“. Zudem gebe es nach wie vor „keine sinnvolle Patientensteuerung“.

Vorstände wenden sich an Gröhe

Zuvor hatten die Vorstände der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV in einem gemeinsamen Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe die Portalpraxen als „massive Fehlanreize“ kritisiert. Ohne eine geeignete Patientensteuerung werde „das gesetzliche Vorhaben zu massiven Fehlverteilungen in der Patientenversorgung und Leistungsvergütung führen“.

Nach dem Willen der Politiker sollen die KVen die Portalpraxen als erste Anlaufstelle für Notfallpatienten in den Krankenhäusern einrichten und bezahlen. Ist das nicht möglich, sollen sie die Krankenhausambulanzen in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst einbinden.

Weiterführende Informationen

Beschluss der KBV-VV zur ambulanten Notfallversorgung (Stand: 30.10.2015, PDF, 29 KB)
Brief an den Bundesgesundheitsminister Gröhe zu Portalpraxen (Stand: 26.10.2015)
KBV-Themenseite Vertreterversammlung

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de

Vergütung von Klinik- und Vertragsärzten endlich angleichen

Die Einkommen von Vertragsärzten und Klinikärzten driften weiter auseinander. Der Grund: steigende Betriebskosten und stagnierende Jahresüberschüsse bei den Niedergelassenen. Das geht aus einer aktuellen Erhebung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung hervor.
Während die Jahresüberschüsse in den Jahren 2010 bis 2013 stagnierten, stiegen die Betriebskosten in den Praxen um 7,7 Prozent an. Die Daten wurden 2014 im Rahmen des Zi-Praxis-Panels (ZiPP) erhoben und jetzt einer ersten Auswertung unterzogen.

„Die ambulante Behandlung von gesetzlich Versicherten wird nach wie vor schlechter vergütet als eine vergleichbar qualifizierte Tätigkeit im Krankenhaus“, kritisiert der Geschäftsführer des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), Dr. Dominik von Stillfried.

Das zeige einmal mehr, dass die seit Jahren von der KBV geforderte Angleichung der Vergütung „längst überfällig“ sei, fügte Stillfried hinzu. „Während die Klinikärzte von Tariferhöhungen profitieren, verringere sich das Einkommen der Vertragsärzte durch stetig steigende Betriebskosten.“

Vertragsärzte verdienen weniger als Klinikärzte

Ein Vertragsarzt verdient mit der Behandlung gesetzlich Versicherter nach wie vor deutlich weniger als ein Mediziner mit vergleichbarer Qualifikation im Krankenhaus in der gleichen Arbeitszeit. Zur Bewertung der Angemessenheit der vertragsärztlichen Vergütungen hat der Bewertungsausschuss 2007 einen Referenzwert gebildet. Dieser orientierte sich am Oberarztgehalt. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Arbeitszeit selbständig tätiger Ärzte mit rund 49 Wochenstunden deutlich über der eines angestellten Arztes liegt.

Um die Jahresüberschüsse der Praxen mit dem Referenzwert aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab vergleichen zu können, standardisiert das Zi die Erhebungsergebnisse. Hierbei wird davon ausgegangen, dass alle Leistungen der Praxis wie die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter vergütet werden. Zudem werden die Einnahmen auf die Normarbeitszeit berechnet.

Nach dieser Berechnung lag der sogenannte standardisierte Jahresüberschuss 2013 bei rund 117.100 Euro. Das ist eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr um rund 7.000 Euro. Ein vergleichbares Bruttogehalt eines Oberarztes in der Klinik beträgt jedoch derzeit mehr als 135.000 Euro.

Der nicht-standardisierte durchschnittliche Jahresüberschuss (Gesamteinnahmen minus Gesamtaufwendungen) eines Vertragsarztes betrug 2013 rund 145.400 Euro. Werden davon die Beiträge zur Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommenssteuer abgezogen, verbleibt für einen Praxisinhaber ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 71.758 Euro im Jahr.

Ausgaben für Leasing rückläufig – Wartungskosten gestiegen

Am stärksten sind im Erhebungszeitraum die Personalkosten mit 16,8 Prozent gestiegen. Grund sind die merklichen Entgelterhöhungen in den vergangenen Jahren. Rückläufige Investitionen zeigen sich den Zi-Wissenschaftlern zufolge in den um 12,8 Prozent gesunkenen Abschreibungen und den rückläufigen Aufwendungen für Leasing und Mieten für Geräte um sechs Prozent. Zugleich sind die Ausgaben für Wartung und Instandhaltung mit 11,5 Prozent deutlich gestiegen.

Unterschiedliche Entwicklung in den Fachgebieten

Die wirtschaftliche Entwicklung verlief von 2010 bis 2013 in den einzelnen Fachrichtungen unterschiedlich – sowohl bei Einnahmen und Aufwendungen als auch beim Jahresüberschuss. Besonders deutlich sind die Aufwendungen je Praxisinhaber bei den Anästhesisten mit durchschnittlich jährlich 4,3 Prozent und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie um 4,5 Prozent gestiegen.

Dagegen wurden die größten Einnahmenzuwächse im Fachgebiet Neurologie mit 5,8 Prozent erzielt. Für Orthopäden und Psychotherapeuten verringerten sich die Jahresüberschüsse um durchschnittlich 1,7 Prozent.

2015er Umfrage zu Praxiskosten verlängert

Mit dem Praxis-Panel hält das Zi jährlich die Kosten, Einnahmen und Überschüsse von Praxen fest. Die diesjährige Befragung von mehreren tausend Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten wurde bis zum 30. November verlängert. Die Umfrage, für die knapp 38.000 Praxen angeschrieben worden waren, startete Mitte Juli.

Je mehr Praxen sich beteiligen, desto aussagekräftiger ist die Datenlage, appelliert Zi-Geschäftsführer von Stillfried an die Ärzte und Psychotherapeuten. Das ZiPP stelle eine wichtige Informationsbasis für die Honorarverhandlungen von KBV und Krankenkassen sowie für die Weiterentwicklung des EBM dar. An der Erhebung in 2014 hatten sich rund 5.000 Praxen beteiligt.

Zi-Praxis-Panel

Mit dem Zi-Praxis-Panel (ZiPP) erfasst das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) auf Basis der steuerlichen Überschussrechnung der Praxen jährlich die wirtschaftliche Gesamtlage von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. Auftraggeber sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Es untersucht damit die Wirtschaftslage und die Versorgungsstrukturen in den Praxen niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. In die Analyse fließen Daten zur kassen- und privatärztlichen Tätigkeit ein. Seit 2006 stehen damit wichtige Daten für die Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen bereit.

Weiterführende Informationen
xis-Panel: Erste Ergebnisse aus der Befragung 2014 (PDF, 680 KB) (Stand: 05.11.2015)
xis-Panel: Tabellenband (Excel-Datei, 1 MB)
Zi-Praxis-Panel

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de

Für ein Drittel der Versicherten steigen die Beiträge

Nach Recherchen der Zeitung “Handelsblatt” muss rund ein Drittel der Versicherten mit höheren Kassenbeiträgen ab 2016 rechnen. Im Schnitt geht das Bundesgesundheitsministerium von einem Mehrbedarf beim Zusatzbeitrag von 0,2 Punkten aus.

Trotz milliardenschwerer Reserven bei den Krankenkassen und im Gesundheitsfonds wird es ab 2016 für Millionen Versicherte zu teils deutlichen Beitragsanhebungen kommen. Grund dafür ist die ungleiche Verteilung der rund 15 Milliarden Euro Rücklagen bei den Einzelkassen.

Mit Abschluss der Haushaltsberatungen der Kassen werden zum Jahreswechsel mindestens 24 Millionen der 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten eine Ankündigung höherer Zusatzbeiträge erhalten, berichtet das Handelsblatt (Dienstag). Nach Recherchen der Zeitung fällt die Anhebung bei einigen Kassen “sehr deutlich” aus.

Bei den Ersatzkassen seien z. B. die DAK, Barmer GEK und KKH betroffen. Aus dem Lager der Ortskrankenkassen wurden die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Hessen genannt, aus dem Lager der Betriebskrankenkassen die Deutsche BKK, die Novitas BKK und die Viactiv (zuvor: BKK vor Ort).

Beitragsbelastung in der GKV bei 15,7 Prozent

Am vergangenen Freitag hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2016 auf 1,1 Prozent und damit um 0,2 Punkte höher als 2015 festgelegt (vgl. “Links zum Thema”).

Der Zusatzbeitrag wird alleine von den Mitglieder getragen und addiert sich zum allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent (ermäßigt: 14,0 Prozent). Insgesamt beträgt die Beitragslast für gesetzlich Versicherte damit im Jahr 2016 durchschnittlich 15,7 Prozent. Abhängig von den individuellen Rücklagen und Reserven legt dabei jede Kasse ihren eigenen Zusatzbeitragssatz fest.

Die Haushaltsberatungen hierzu laufen zum Teil jedoch bis weit in den Dezember hinein. Erst zum Jahreswechsel werden damit die neuen Zusatzbeitragssätze in Gänze und verbindlich vorliegen.

Erste Kassen versprechen Beitragsstabilität

Bereits im Vorfeld entsprechender Beratungen haben mindestens zwei Kassen stabile Zusatzbeitragssätze angekündigt. Für die AOK Nordost erklärte am Freitag deren Vorstandsvorsitzender Frank Michalak: “Wir werden unseren stabilen Finanzkurs beibehalten und den Beitragssatz für unsere Mitglieder auch im Jahr 2016 konstant bei 15,5 Prozent halten” (vgl. “Links zum Thema”).

Ähnlich äußerte sich die AOK Sachsen-Anhalt. Deren Mitglieder der Selbstverwaltung bestätigten im Rahmen einer Klausurtagung am 03.11.2015, dass der Zusatzbeitragssatz auch im Jahr 2016 weiterhin 0,3 Prozent betragen wird (vgl. “Links zum Thema”).

Aktualisierung vom 04.11.2015, 15:17 Uhr: Auch die BKK VBU hat für 2016 einen stabilen Beitragssatz garantiert (vgl. Mitteilung unter “Links zum Thema”).

Weiterführende Informationen

BMG legt durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2016 fest
Hintergrund: Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag?
Mitteilung: "Neue" BKK VBU garantiert stabilen Beitragssatz
Mitteilung der AOK Nordost zum Zusatzbeitrag 2016
AOK Sachsen-Anhalt: Beitragssatz bleibt 2016 bei 14,9 Prozent
Barmer GEK und Deutsche BKK wollen fusionieren
GKV-Schätzerkreis: Kassenbeiträge steigen 2016 um 0,2 Punkte

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen erreicht Bundestag

Mit dem aktuellen Gesetzentwurf will die Koalition eine Gesetzeslücke bei der Strafbarkeit korruptiven Verhaltens schließen, welche der Bundesgerichtshof im Falle niedergelassener Vertragsärzte Mitte 2012 bestätigt hat.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen Korruption im Gesundheitswesen wird am Freitag (06.11.2015) in erster Lesung im Bundestag beraten. Insbesondere niedergelassene Vertragsärzte sollen sich demnach künftig strafbar machen, wenn sie Bestechungsgelder annehmen, etwa um bestimmte Arzneimittel zu verschreiben. Korruption in diesem Bereich “verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen”, heißt es zur Begründung.

Gesetzeslücke nach BGH-Urteil im Jahr 2012 offensichtlich

Handlungsbedarf besteht laut Bundesregierung, da niedergelassene Vertragsärzte nach aktueller Rechtslage nicht für korruptives Verhalten belangt werden können. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) habe klargestellt, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden könnten, sodass entsprechende Straftatbestände ins Leere liefen (vgl. auch “Links zum Thema”).

Mit der Neuregelung sollen neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle Angehörige von Heilberufen erfasst werden, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Der Geltungsbereich umfasst auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.

In schweren Fällen bis zu fünf Jahre Haft möglich

Vorgesehen ist, dass die Annahme beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen.

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, dass ein besonders schwerer Fall auch dann gegeben sein soll, wenn in der Folge der Vorteilsannahme Gesundheitsschäden beim Patienten auftreten. Dies solle in der Norm auch explizit aufgeführt werden.

Die Bundesregierung lehnt dies in ihrer Gegenäußerung ab. In der Begründung werde darauf hingewiesen, dass bei Gesundheitsschäden ein schwerer Fall vorliege. Eine Aufnahme in den Text des neu zu fassenden Paragraphen 300 des Strafgesetzbuches sei abzulehnen, da diese sich nicht nur auf Bestechung im Gesundheitswesen beziehe, sondern auch auf Bestechung im geschäftlichen Verkehr.

Nachtrag vom 06.11.2015

Der Bundestag hat die Beratung des Gesetzentwurfs am 06.11.2015 kurzfristig um eine Woche nach hinten verschoben.

Weiterführende Informationen

Gastbeitrag: Krankenkassen in der Rolle des Korruptionsbekämpfers
Kabinett: Korrupten Heilberuflern drohen mehrjährige Haftstrafen
Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung (Website des BMJV)
BGH-Urteil: Kassenärzten wegen Bestechlichkeit nicht straffähig

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Neuer BDC-Geschäftsführer

Berlin, November 2015: Dr. rer. pol. Ronny Dittmar ist neuer Geschäftsführer des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen (BDC) und der BDC Service GmbH. Nachdem er den Berufsverband in den letzten Monaten kommissarisch leitete, wurde Dr. Dittmar mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer ernannt.

Seit 2012 ist Dr. Dittmar bereits für den BDC tätig. Er leitete bisher das Referat Projektentwicklung & Neue Medien und ist somit mit allen Projekten und Geschäftsbereichen der Verbandstätigkeit vertraut.

„Besonders wichtig sind mir die Neu- und Weiterentwicklung von Serviceleistungen, die unseren Mitgliedern direkt zugutekommen und die Attraktivität des BDC steigern“, so Dr. Dittmar. „Die Intensivierung und der Ausbau von bestehenden und neuen Kooperationen wird außerdem im Fokus stehen.“

„Wir haben uns ganz bewusst für Dr. Dittmar als Führungsperson aus den eigenen Reihen entschieden. Er kennt alle Mitarbeiter und Strukturen der Geschäftsstelle und wird dadurch Projekte optimal umsetzen können“, so BDC-Präsident Prof. Dr. med. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer.

Dr. Dittmar kennt das Gesundheitswesen von der Pike auf. Nach seiner Ausbildung zum staatlich examinierten Altenpfleger studierte er Gesundheitsökonomie bei Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Oberender an der Universität Bayreuth. Am Institut für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. med. habil. Dr. phil. Dr. theol. h. c. Eckhard Nagel forschte er anschließend versorgungsnah im Bereich eHealth & Health Communication. Abschluss seiner wissenschaftlichen Laufbahn war seine Promotionsarbeit mit dem Thema „Informationstechnologische Innovationen im Gesundheitswesen“. Darüber hinaus war er als Berater von Unternehmen im Gesundheitswesen tätig.

Implantatpass: Pflicht ab 1. Oktober 2015

Laut Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) sind Gesundheitseinrichtungen und ambulante Zentren, die medizinische Implantate einsetzen seit 1. Oktober 2015 dazu verpflichtet, Patienten einen Implantatpass (in Papierform) auszuhändigen.

„Der Implantatpass ist ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Patientensicherheit“, sagte BVMed Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. So soll durch die Dokumentation gewährleistet werden, dass betroffene Patienten bei Produktproblemen kurzfristig ermittelt werden können.

Der Implantatpass gilt nach der MPBetreibV für alle aktiven Implantate (mit einer eigenen Energiequelle ausgestattet, beispielsweise Schrittmacher oder Cochlea-Implantate), sowie für Herzklappen, nicht resorbierbare Gefäßprothesen und -stützen, Gelenkersatzimplantate für Hüfte oder Knie, Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen sowie Brustimplantate.

Der verpflichtende Implantatpass ist ein Bestandteil der Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aus dem Jahr 2014.

Der Pass muss folgende Angaben enthalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreiberVO):

Vor- und Zuname des Patienten,

Bezeichnung, Art und Typ sowie Loscode oder die Seriennummer des Medizinproduktes,

Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,

Datum der Implantation und

Name der verantwortlichen Person und der Einrichtung, die die Implantation durchgeführt hat.

Die Verpflichtung richtet sich nach dem Gesetz an die für die Implantation verantwortliche Gesundheitseinrichtung.

Implantatpass: Pflicht ab 1. Oktober 2015. Passion Chirurgie. 2015 November, 5(11): Artikel 07_01.

Kosten der elektronischen Gesundheitskarte explodieren

Nach den neuen Hiobsnachrichten über Sicherheitsprobleme und Mehrkosten bei der elektronischen Gesundheitskarte fordert die Freie Ärzteschaft e. V. (FÄ) erneut den Stopp des eGK-Projekts. Es sei unverantwortlich, weiterhin die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten zu verschwenden und das Pleiteprojekt nun auch noch mit steigenden Kassenbeiträgen zu finanzieren.

„Die Versicherten bezahlen für eine Karte, die teuer und nutzlos ist sowie den Datenschutz quasi abschafft“, sagte FÄ-Vorsitzender Wieland Dietrich am Mittwoch in Essen. „Und das künftig mit mehr Geld aus der eigenen Tasche: Offiziellen Schätzungen zufolge werden die Kassenbeiträge 2016 um durchschnittlich 0,3 Prozentpunkte steigen. Gesundheitsökonomen rechnen mit weiteren Beitragssteigerungen 2017.“ Gleichzeitig musste die eGK-Betreibergesellschaft gematik, an der die Kassen mit 45 Prozent beteiligt sind, Sicherheitsprobleme und daraus folgende Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe eingestehen.

So müsse im kommenden Jahr ein Großteil der eGK-Lesegeräte in Arztpraxen und Ambulanzen ausgetauscht werden, weil die Geräte den Sicherheitsanforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nicht Stand hielten. „Das kostet mindestens 100 Millionen Euro“, berichtet Dietrich unter Berufung auf Medienberichte. „Außerdem müssen bis 2017 alle elektronischen Gesundheitskarten ausgetauscht werden, da auch diese den Sicherheits-anforderungen nicht mehr entsprechen. Kosten dafür: mehr als 300 Millionen Euro.“

Und die eGK-Kostenspirale dreht sich weiter: 2016 sollen sämtliche Praxen, Versorgungszentren und Klinikambulanzen mit sogenannten Konnektoren ausgestattet werden, um sie an ein zentrales Datennetz anzuschließen, die Telematik-Infrastruktur. „Nochmal mehr als 100 Millionen Euro“, so Dietrich. Dabei seien weitere Kosten vor allem bei den Ärzten für Beschaffung und Umstellung auf neue Lesegeräte und Karten noch nicht mitgerechnet.

Der FÄ-Chef fasst zusammen: „500 Millionen Euro ohne Nutzen, aber mit erheblichen Datenschutzrisiken für die Bürger – das hält die Freie Ärzteschaft für nicht vertretbar. Wir fordern den Schutz der Patientendaten. Wir sind für moderne Technik, aber nur datensparsam und dezentral.“ Jede weitere Geldschwendung für ein unsinniges Datensammelprojekt verbiete sich angesichts des Mangels in der ambulanten Medizin von selbst.

Über die Freie Ärzteschaft e.V.
Die Freie Ärzteschaft e. V. (FÄ) ist ein Verband, der den Arztberuf als freien Beruf vertritt. Er wurde 2004 gegründet und zählt heute mehr als 2.000 Mitglieder: vorwiegend niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie verschiedene Ärztenetze. Vorsitzender des Bundesverbandes ist Wieland Dietrich, Dermatologe in Essen. Ziel der FÄ ist eine unabhängige Medizin, bei der Patient und Arzt im Mittelpunkt stehen und die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt.

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Krankenkassen in der Rolle des Korruptionsbekämpfers

Noch 2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass Ärzte für die Annahme von Zahlungen durch Pharmaunternehmen nicht strafrechtlich belangt werden können. Mit dem im Juli 2015 von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen soll sich dies zukünftig ändern. Eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung korrupter Praktiken zwischen Ärzten und Arzneimittelherstellern sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Sozialversicherungsträger spielen.

Ziel der Gesetzesinitiative ist es, eine Lücke im Strafgesetzbuch (StGB) zu schließen, nachdem es Angehörigen von Heilberufen bislang nicht verboten war, Zahlungen, Geschenke oder Vorteile anzunehmen und hierfür beispielsweise bestimmte Medikamente häufiger zu verschreiben. Der neue Straftatbestand § 299a StGB stellt die Bestechung und Bestechlichkeit von Angehörigen von Heilberufen unter Strafe.

Der neue Straftatbestand ist ein echtes Sonderdelikt. Täter sind nur Angehörige von Heilberufen. Die Norm ist zudem als Antragsdelikt ausgestaltet. Das heißt, ein Delikt wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung für geboten halten. In der Praxis bedeutet das, dass die Behörden ohne Strafantrag in der Regel nicht tätig werden können: ohne Antrag kein Ermittlungsverfahren.

Antragsberechtigt ist, wer durch eine Tat verletzt ist. In seiner Entscheidung dieses Recht auszuüben ist der Antragsberechtigte frei. Das Strafantragsrecht ist für Straftatbestände konzipiert, für die der Gesetzgeber ein unbedingtes Einschreiten von Amtswegen nicht für zwingend geboten hält.

Strafanträge durch Sozialversicherungsträger

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für Sozialversicherungsträger aus gutem Grund ein explizites Antragsrecht vor. Schließlich sind es in der Regel insbesondere Kranken- und Pflegekassen, die die Folgen von Korruption im Gesundheitswesen in Form höherer Kosten zu tragen haben. Zudem sind die Strafverfolgungsbehörden auf die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger angewiesen. Den Sozialversicherungsträgern liegen die Daten vor, aus denen sich ein Anfangsverdacht auf Unregelmäßigkeiten ergeben kann.

Was bedeutet das für die Sozialversicherungsträger? Tatsächlich könnten sie nicht nur zum Strafantrag berechtigt, sondern auch verpflichtet sein. Das Nichtstellen eines Strafantrages kann nämlich als Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 69 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gewertet werden. Die Vorschrift regelt, dass bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Gesetzes wegen zu beachten sind. Die Grundsätze gelten für jegliches Handeln der Sozialversicherungsträger.

Kassen müssen ihre Haushalte schützen

Die “Strafantragspflicht” kann sich aus der Pflicht zur Abwehr von Schäden für den Versicherungshaushalt ergeben. Zwar wird durch das Stellen eines Strafantrages keine unmittelbare haushaltsrelevante Maßnahme getroffen. Der zu schützende Haushalt der Sozialversicherungsträger wird aber mittelbar beeinflusst.

Ein Strafverfahren kann nämlich im Falle einer Verurteilung berufsrechtliche Folgen für den verurteilten Täter haben. So kann das Gericht dem Angehörigen des Heilberufs ein Berufsverbot im Urteil erteilen. Im Zuge dessen wäre der Täter künftig daran gehindert, Korruptionsstraftaten in Zusammenhang mit seinem Beruf zu begehen. Der Finanzhaushalt wird damit präventiv vor den Folgen von Korruption geschützt.

Zudem besteht für die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit eines Regresses gegen schädigende Personen. Wird beispielsweise ein Arzt aufgrund eines Korruptionsvergehens verurteilt, so kann sich daraus ein Schadenersatzanspruch einer betroffenen Krankenkasse gegen den Arzt ergeben. Versäumt eine betroffene Krankenkasse aber den Strafantrag gegen den korrupten Arzt und kommt es dadurch gar nicht erst zur Strafverfolgung, dann wird es deutlich schwieriger, gegen diesen Arzt erfolgreich Regress zu führen.

Mitwirkung an Straftatbekämpfung

Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 197a SGB V) sind Sozialversicherungsträger zudem verpflichtet, aktiv an der Bekämpfung von Straftaten mitzuwirken. Dafür müssen sie geeignete interne Maßnahmen treffen, beispielsweise interne Prüf- und Ermittlungsstellen einrichten. Diese sollen Fälle untersuchen, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf sonst rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten.

Wenn die Prüf- und Ermittlungsorgane einen Sachverhalt als strafrechtlich relevant einstufen, muss der Sozialversicherungsträger die Strafverfolgungsbehörden davon unterrichten. Bei Korruptionsfällen dürfte eine Unterrichtung allerdings nicht ausreichend sein, um die Straftat effektiv zu bekämpfen, denn nur auf Grundlage eines Strafantrags können die Behörden aktiv werden. Auch aus dem Zweck des § 197a SGB V, der effektiven Bekämpfung von Straftaten, lässt sich somit eine Pflicht zum Stellen eines Strafantrags herleiten.

Fazit: Sozialversicherungsträger sind gefordert

Der Erfolg des Kampfs gegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wird maßgeblich von der Mitwirkung der Sozialversicherungsträger abhängen. Sie nehmen künftig die Rolle vorgeschalteter Strafverfolgungsbehörden ein und müssen künftig bei jedem Verdacht auf korrupte Praktiken prüfen, ob ein Strafantrag zu stellen ist. Der Ermessensspielraum der Sozialversicherungsträger dabei ist eng, im Zweifel ist ein Strafantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben.

Der Gesetzgeber könnte das Problem lösen, indem er Korruption im Gesundheitswesen als Offizialdelikt einstuft. Dann könnten Strafverfolgungsbehörden auch ohne Strafantrag Ermittlungsmaßnahmen von Amtswegen einleiten. Der Schutz des fairen Wettbewerbes und der Rechtsgüterschutz der Volksgesundheit sollten dem Gesetzgeber eigentlich als bedeutend genug erscheinen, um diesen Weg frei zu machen.

Weiterführende Informationen

Kabinett: Korrupten Heilberuflern drohen mehrjährige Haftstrafen
Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung (Website des BMJV)
BGH-Urteil: Kassenärzten wegen Bestechlichkeit nicht straffähig
Korruption: Ärzte sehen sich zu Unrecht am Pranger

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Aktuelle EBM-Version für das vierte Quartal ist online

Der aktuelle Einheitliche Bewertungsmaßstab steht zum Abruf bereit: Ärzte und Psychotherapeuten finden die zum 1. Oktober angepasste Fassung auf der Website der KBV.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird jedes Quartal aktualisiert. Die KBV stellt eine Online-Version mit praktischer Suchfunktion auf ihrer Website zur Verfügung. Nutzer finden dort auch Hinweise zu den Änderungen, die vorgenommen wurden.

Die aktuelle Version des EBM kann darüber hinaus als PDF-Dokument heruntergeladen werden – entweder als Gesamtfassung oder für einzelne Arztgruppen. Auch mit dem Smartphone oder dem Tablet lässt sich der EBM bequem über die App KBV2GO! aufrufen.

Anpassungen zum vierten Quartal

Neu beziehungsweise geändert im EBM sind zum Beispiel Leistungen im Bereich Humangenetik. Auch die Änderungen bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung wurden eingearbeitet. Seit 1. Oktober gilt: fachgruppengleiche Ärzte können in einem Behandlungsfall Leistungen auch mehrfach abrechnen. Sie erhalten dann allerdings einen Abschlag auf das Honorar.

Neuerungen bei Psychotherapie noch nicht enthalten

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Anhebung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist in der aktuellen EBM-Fassung aus organisatorischen Gründen noch nicht berücksichtigt. Die überarbeitete Fassung wird schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

Der Beschluss sieht unter anderem vor, dass die Bewertung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen (EBM-Abschnitt 35.2) rückwirkend ab dem Jahr 2012 um rund 2,7 Prozent angehoben wird.

Weiterführende Informationen
Online-Version des EBM
EBM Gesamt - Stand 4. Quartal 2015 (Stand: 01.10.2015, PDF, 6.2 MB)
Arztgruppen-EBM
Anhang 2 zum EBM
Mehr Informationen und Link zum Download der App

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de/

Pläne zur Notfallversorgung

Angesichts der geplanten Einführung von sogenannten Portalpraxen an Krankenhäusern hat der KBV-Vorstand die damit verbundene Benachteiligung der Vertragsärzte kritisiert. Damit würden die Kliniken wiederum geschont und zudem funktionierende Strukturen gefährdet, heißt es in einer Pressemitteilung.

Ein Eckpunkte-Papier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes sieht Portalpraxen als erste Anlaufstelle für Notfallpatienten in den Krankenhäusern vor. Nach dem Willen der Politiker sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Portalpraxen einrichten und bezahlen. Ist das nicht möglich, sollen sie die Krankenhausambulanzen in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst einbinden.

Der KBV-Vorstand sieht darin ein „fatales Signal“. „Nicht nur, dass die Niedergelassenen erneut benachteiligt und die Krankenhäuser geschont werden. Schlimmer noch ist, dass bestehende und gut funktionierende Strukturen in ihrem Bestand gefährdet werden“, kritisierte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen.

Politik muss die richtigen Steuerungssignale senden

KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann betonte, dass KVen und Krankenhäuser in vielen Regionen bereits heute beim Notdienst gut zusammenarbeiten. So gebe es bereits zahlreiche Bereitschaftspraxen niedergelassener Ärzte an Kliniken. Patienten würden dort – je nach Schwere der Erkrankung – direkt ans Krankenhaus verwiesen, im ambulanten Notdienst behandelt oder gebeten, am nächsten Tag ihren Hausarzt aufzusuchen.

Feldmann hob hervor, dass die überwiegende Anzahl der Patienten vom ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVen behandelt wird und nicht in den Notaufnahmen der Kliniken. „Im Rahmen einer gerade laufenden Studie der KBV zeigt sich als erster deutlicher Trend, dass je höher die Dichte an Hausärzten vor Ort ist, umso geringer die Zahl der Behandlungen in den Notfallambulanzen der Krankenhäuser ausfällt.“

Die Politik müsse „endlich die richtigen Steuerungssignale senden“, forderte Feldmann. Es verstärke sich der Trend, dass insbesondere jüngere Menschen vor allem am Wochenende und an Feiertagen gezielt die Notaufnahme von Krankenhäusern aufsuchen. Diese Aufnahmen seien aber ausschließlich für „echte“ Notfälle da.

Inanspruchnahme von Krankenhausambulanzen minimieren

Feldmann wies zugleich darauf hin, dass Krankenhäuser mitunter gern alle Patienten aufnehmen und ihre Ambulanzen sogar bewerben. Denn sie erhielten für stationäre Behandlungen eine höhere Vergütung als für ambulante.

„Wer vermeidbare Krankenhausaufnahmen reduzieren will, muss die Inanspruchnahme von Krankenhausambulanzen minimieren“, stellte Gassen klar. „Das geht nur mit einer sinnvollen Steuerung der Patienten.“

Bund-Länder-Arbeitsgruppe

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde auf Initiative von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe zur Vorbereitung der Krankenhausreform eingesetzt. Ihr gehören Vertreter von Bund und Ländern an. Der Bundestag hatte am 2. Juli 2015 in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung beraten. Das Gesetz soll die Qualität der Krankenhausversorgung stärken und für mehr Pflegekräfte am Krankenbett sorgen. Es soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst über 116117 bundesweit erreichbar

Ob auf Rügen oder im Bayerischen Wald: Seit April 2012 erreichen Patienten den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen bundesweit unter der kostenlosen Telefonnummer 116117. Die Anrufer werden an den zuständigen Bereitschaftsdienst weitergeleitet – je nach Organisation des Dienstes direkt zu einem diensthabenden Arzt oder einer Bereitschaftsdienst-Leitstelle.

Infomaterialien für das Wartezimmer

Um Patienten auf das Angebot aufmerksam zu machen, stellt die KBV zahlreiche kostenlose Informationsmaterialien zur 116117 zur Verfügung. Praxen können ein Plakat, Flyer, Aufkleber und Service-Cards im Visitenkartenformat kostenlos bei ihrer KV oder per E-Mail bei der KBV ([email protected]) bestellen.

Zum Herunterladen steht außerdem ein Merkblatt mit Hinweisen (PDF, 570 KB) bereit, woran Patienten beim Anruf des Bereitschaftsdienstes denken sollten. Diese Patienteninformation gibt es auch in fünf Fremdsprachen.

Weiterführende Informationen

Zi-Pressemitteilung: Zu viele Patienten in Notfallambulanzen
Bundesweite Bereitschaftsdienstnummer 116117
Video: 112 oder 116117 - Für jeden Fall die richtige Nummer
Informationsmaterialien zur 116117

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de/