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Gassen will auch kleinere Versorgungsprojekte fördern

Der von der Bundesregierung beschlossene Innovationsfonds zur Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung sollte nach Ansicht von KBV-Chef Dr. Andreas Gassen nicht nur für Großprojekte genutzt werden. Gerade in kleineren Vorhaben stecke häufig ein hohes innovatives Potenzial, sagte Gassen den PraxisNachrichten.

Ausschlaggebend für eine finanzielle Förderung sei in erster Linie, ob das eingereichte Projekt ein hohes Potenzial besitze, die medizinische Versorgung aller Versicherten dauerhaft zu verbessern. „Wenn das gegeben ist, spielt die Größe eine untergeordnete Rolle“, betonte der Vorstandsvorsitzende der KBV. Er sprach sich dafür aus, auch kleinere Projekte als förderungswürdig einzustufen.

Jährlich 300 Millionen Euro

Mit dem Innovationsfonds sollen ab 2016 neue Versorgungsformen sowie die Versorgungsforschung im Gesundheitswesen gefördert werden. In den nächsten vier Jahren stehen dafür jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Der Gesetzgeber möchte damit innovative Ansätze in der Versorgung fördern und evaluieren. Damit eröffne sich die Chance, dass der Zugang zu Innovationen und die Aufnahme neuer Versorgungsformen in die Regelversorgung für alle Versicherten beschleunigt werde, betonte Gassen.

Viele förderungswürdige Projekte im ambulanten Bereich

In der ambulanten Versorgung könnten Gassen zufolge zum Beispiel Vorhaben in den Bereichen Pflegeheimversorgung, Arzneimitteltherapiesicherheit bei multimorbiden Patienten oder Telemedizin initiiert und gefördert werden.

Einen weiteren Schwerpunkt stellten Versorgungsmodelle in strukturschwachen Regionen dar, sagte Gassen. Gerade dort biete es sich an, unterschiedliche Wege auszuprobieren. Die Vertragswerkstatt der KBV habe bereits eine Fülle von konkreten Vorschlägen vorgelegt. Als Beispiel nannte er ein Konzept zur Weiterentwicklung der neuropsychiatrischen Versorgung.

Auch Praxisnetze können Förderung beantragen

Neben der KBV, den Kassenärztlichen Vereinigungen und Berufsverbänden könnten auch Praxisnetze Förderanträge einreichen. Sie erprobten schließlich innovative Versorgungsformen, bei denen es sinnvoll wäre, sie in die Regelversorgung zu übernehmen, hob Gassen hervor. Im Bereich der Versorgungsforschung plädiere er für eine Evaluation der Richtlinie zur spezialisierten ambulanten palliativmedizinischen Versorgung.

Der Innovationsfonds

Mit dem im Sommer verabschiedeten Versorgungsstärkungsgesetz wurde die Einrichtung eines Innovationsfonds beschlossen. Dafür stehen in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 300 Millionen Euro bereit – 225 Millionen Euro für neue Versorgungsformen und 75 Millionen Euro für die Versorgungsforschung.

Ziel ist es, über die Förderung innovativer Projekte die medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft weiterzuentwickeln und zu verbessern. Gesetzliche Förderkriterien sind zum Beispiel die Verbesserung der Versorgungsqualität und -effizienz, Behebung von Versorgungsdefiziten und die Optimierung der Zusammenarbeit.

Der Innovationsfonds ist beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) angesiedelt. Ein Innovationsausschuss entscheidet dort über die Vergabe der Fördermittel. Zu den zehn stimmberechtigten Mitgliedern gehören neben Vertretern der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, des Bundesgesundheits- sowie Bundesforschungsministeriums auch der KBV-Vorstandsvorsitzende, Dr. Andreas Gassen. Bei den Beratungen müssen auch die Voten des Expertenbeirats berücksichtigt werden. Dessen Mitglieder werden in Kürze vom Bundesgesundheitsministerium benannt.

Anträge auf Förderung von Projekten können unter anderem einreichen die Kassenärztlichen Vereinigungen, KBV, Krankenhäuser, Krankenkassen, Universitäten, Berufsverbände sowie Praxisnetze. Die erste Förderperiode startet Anfang 2016.

Weiterführende Informationen
Regelung zum Innovationsfonds im Sozialgesetzbuch V: Paragraf 92 a
Regelung zum Innovationsfonds im Sozialgesetzbuch V: Paragraf 92 b

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de

Fehlende Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte

Die Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist Thema einer Kleinen Anfrage (18/6725) der Fraktion Die Linke. Ob das Foto auf der eGK tatsächlich die richtige Person abbilde, sei nicht überprüft worden. Gesundheitskarten seien schon mit Comicfiguren statt Passfotos ausgegeben worden. Zudem sei es offenbar möglich, sich eine eGK mit eigenem Passbild auf den Namen eines anderen Versicherten zu besorgen. Die Abgeordneten wollen nun von der Bundesregierung wissen, wie sie diese Probleme einschätzt.

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Kritik an GOÄ-Verhandlungen

Der Bundesvorsitzende des NAV-Virchow-Bundes warnt die Bundesärztekammer (BÄK), ihre Kompetenzen bei den laufenden Verhandlungen zur Reform der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) zu überschreiten. “Die Bundesärztekammer hat keine demokratische Legitimation, eine GOÄ mit dem jetzt bekannt gewordenen Paragrafenteil zu verhandeln”, so Dr. Dirk Heinrich. “Die vorgesehenen Änderungen der Vergütungssystematiken drohen, tief in das Wesen des freien Arztberufes einzugreifen. Dafür fehlt der BÄK das Mandat der Ärzteschaft.”

Nach Einschätzung von Verbands-Chef Heinrich sei für Änderungen im Paragrafenteil eine breite Diskussion der bekannten Sachverhalte in der Ärzteschaft unabdingbar. Dies könne im Rahmen eines außerordentlichen Ärztetags geschehen.

Heinrich: “Zentrale Elemente des freien Berufes, nämlich neue Leistungen in die eigene Gebührenordnung aufnehmen zu können und den Korridor der Honorierung frei zu bestimmen, werden eingeschränkt oder ganz beschnitten.” Für solch prinzipielle und weitreichende GOÄ-Veränderungen fehle der BÄK das Verhandlungsmandat, ergänzt der NAV-Vorsitzende.

Kritisch sei weiterhin die drohende Angleichung der Honorarsysteme von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. “Anstatt die veralteten Leistungslegenden zu modernisieren und eine angemessene Bewertung auf betriebswirtschaftlicher Grundlage festzulegen, droht eine GOÄ nach Vorbild des EBM.”

Die Einführung einer “Gemeinsamen Kommission” aus Vertretern von BÄK, PKV und Beihilfestellen komme dem Bewertungsausschuss aus KBV- und Kassenvertretern nahe. Darüber hinaus werde der so genannte robuste Einfachsatz künftig kaum überschritten werden können, befürchtet Heinrich.

Für die Abrechnung des zweifachen Satzes werde es lediglich eine eingeschränkte Liste mit Begründungen geben. “Damit finden die Behandlungsintensität oder die Schwere einer Erkrankung keine Berücksichtigung mehr. Eine individuelle Rechnungsstellung durch flexible Multiplikatoren auf Basis einer professionell autonomen Entscheidung des Arztes wird dann nicht mehr möglich sein”, kritisiert der NAV-Vorsitzende.

Die in den vergangenen Wochen stückweise bekannt gewordenen Reforminhalte gehen nach Einschätzung Dr. Heinrichs weit über die Beschlusslage des Deutschen Ärztetags hinaus. “Durch die Annäherung der GOÄ an den EBM werden die Weichen in Richtung einer einheitlichen Gebührenordnung gestellt. Damit liefert die Bundesärztekammer eine Steilvorlage für die Bürgerversicherung. Diese wegweisenden Entscheidungen können nicht einer kleinen Runde von Verhandlungsführern überlassen werden”, konstatiert der NAV-Vorsitzende.

Quelle: NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V., Chausseestraße 119b, 10115 Berlin, http://www.nav-virchowbund.de

BÄK lehnt Normung ärztlicher Tätigkeiten ab

Normen im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen und insbesondere für ärztliche Tätigkeiten sind kein geeignetes Instrument, um die Qualität der Leistungserbringung zu sichern oder zu verbessern. Sie dürfen daher keinen Niederschlag in der Patientenversorgung finden. Das fordert die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer Stellungnahme “Normungsvorhaben von Gesundheitsdienstleistungen aus ärztlicher Sicht”.

Vor dem Hintergrund der Normungsbestrebungen auf europäischer Ebene hat sich der Wissenschaftliche Beirat der BÄK mit den Kriterien für eine individuelle, dem Stand der Wissenschaft entsprechende medizinische Versorgung auseinandergesetzt und die unterschiedlichen konzeptionellen Charakteristika bei der Erstellung von Normen auf der einen Seite und von Leitlinien auf der anderen Seite in den Blick genommen.

Eine Normung von Gesundheitsdienstleistungen in der unmittelbaren Krankenversorgung würde bedeuten, dass die Individualität von Arzt und Patient graduell oder vollständig durch eine abstrakte Expertise ersetzt wird, heißt es in der Stellungnahme.

Das sieht die BÄK mit Blick auf das individuelle Arzt-Patient-Verhältnis sowie die Therapiefreiheit des Arztes auf der Basis einer evidenzbasierten Medizin kritisch. Abstrakten, allgemeingültigen Normen soll im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen Leitliniencharakter verliehen werden. Für eine solche methodische Verquickung gebe es keinerlei Evidenzbasierung, warnt die BÄK.

Vielmehr würde Normung in dem sensiblen Bereich der Patientenversorgung zu Rechtsunsicherheit und erheblichen Friktionen mit nationalem Berufs- und Haftungsrecht führen. Auf europäischer Ebene verstoße Normung von Gesundheitsdienstleistungen gegen den Grundsatz der Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Normung in der Medizin kann aus Sicht der BÄK allerdings sinnvoll sein, wenn es sich um medizinisch-technische Leistungen wie z. B. die Labormedizin oder Verfahren zur Herstellung von Medizinprodukten, zur Sterilisation und um Anforderungen an medizintechnische Geräte handelt. Auch für aussagekräftige epidemiologische Analysen von Daten, die im Rahmen der Routinediagnostik gewonnen werden, ist die Normung Voraussetzung, heißt es in der Stellungnahme. Wenn es aber um Informationen oder Vorgaben geht, die individuell zu interpretieren und zu bewerten sind, ist Normung hingegen kein geeignetes Regelungsinstrument, so die BÄK.

Neben den nationalen Leitlinienprozessen gebe es bereits erfolgversprechende Ansätze zur supranationalen Leitlinienerstellung. Diese Bestrebungen sollten weiter ausgebaut und von der Politik unterstützt werden, fordert die BÄK.

Stellungnahme der Bundesärztekammer "Normungsvorhaben von Gesundheitsdienstleistungen aus ärztlicher Sicht"

Quelle: Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, http://www.bundesaerztekammer.de

Ärzte erhalten ZiPP-Praxisbericht

Die rund 5.500 Teilnehmer des Zi-Praxis-Panels erhalten dieser Tage ihren persönlichen Praxisbericht mit Benchmark-Kennzahlen. Ärzte und Psychotherapeuten können damit ihre wirtschaftliche Situation mit dem Durchschnitt ihrer Fachgruppe vergleichen. Erstmals wird eine Online-Variante mit zusätzlichen Analysefunktionen offeriert.

Die Berichte enthalten verschiedene betriebswirtschaftliche Kennzahlen unter anderem zu Aufwendungen, zu Praxiseinnahmen und zum Jahresüberschuss. Aufgeführt ist auch, welche Gebührenordnungspositionen die Ärzte am häufigsten abrechnen und wie viele Stunden Ärzte und Praxismitarbeiter durchschnittlich arbeiten.

Dabei werden jeweils die Werte der eigenen Praxis den Vergleichszahlen der Fachgruppe gegenübergestellt. Der Bericht eignet sich auch als Grundlage für ein Jahresgespräch mit dem Steuerberater oder für ein Beratungsgespräch mit dem KV-Praxisberater. Absender ist das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi).

Vergleich mit Referenzgruppen möglich

Erstmals wird eine Online-Option offeriert, die den Vergleich mit weiteren Referenzgruppen ermöglicht. Das neue Angebot steht für ZiPP-Teilnehmer auf der Internetseite www.zi-pp.de zur Verfügung. Das persönliche Passwort für diesen geschützten Bereich liegt dem postalisch übersendeten Bericht bei.

Aktuelle Erhebung läuft bis Ende Dezember

Auch in diesem Jahr erfolgt eine Erhebung. Mehrere tausend Praxen sind aufgerufen, daran teilzunehmen und einen Fragebogen auszufüllen. Einsendeschluss ist der 31. Dezember 2015.

Das Zi führt die ZiPP-Erhebung jährlich im Auftrag der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen durch. Seit 2010 stehen damit wichtige Daten für die Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen zur Verfügung.

Zi-Praxis-Panel

Mit dem Zi-Praxis-Panel (ZiPP) erfasst das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) auf Basis der steuerlichen Überschussrechnung der Praxen jährlich die wirtschaftliche Gesamtlage von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.

Darüber hinaus werden Rahmendaten zu Personalsituation, Investitionen, erbrachten Leistungen und die ärztliche Arbeitszeit einbezogen. Damit wird die Kosten- und Versorgungsstruktur in den Praxen niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten und deren wirtschaftliche Situation untersucht.

Auftraggeber sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Letztere veröffentlicht in regelmäßigen Abständen einen Honorarbericht für Vertragsärzte, in dem die aktuelle Honorarentwicklung aus der Versorgung gesetzlich versicherter Patienten dargestellt wird.

Weiterführende Informationen
Zi-Praxis-Panel
Zi-Praxis-Panel: Erste Ergebnisse aus der Befragung 2014 (PDF, 680 KB) (Stand: 05.11.2015)
Tabellenband zu den ersten Ergebnissen der Befragung 2014 (Excel-Datei, 1 MB)

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de

Ärzte erwarten bessere Versorgungsmöglichkeiten und mehr Patientensicherheit

Health wird nach Ansicht der Ärzte in Deutschland vor allem die Versorgung von Patienten in größerer räumlicher Entfernung erleichtern. Zu diesem Ergebnis kommt die eHealth-Studie 2015 aus der Studienreihe „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit“ der Stiftung Gesundheit. 46,2 Prozent der Ärzte erwarten demnach in diesem Bereich in den kommenden zehn Jahren Verbesserungen. 45,6 Prozent gehen davon aus, dass das Fernbehandlungsverbot deutlich gelockert wird.

Weitere Vorteile von eHealth sehen die Ärzte in der Einführung von Systemen zur Arzneimittelsicherheit, die die Patientensicherheit verbessern sollen (45,2 Prozent). 43,8 Prozent gehen davon aus, dass therapieunterstützende Apps zum Behandlungsstandard gehören werden.

Dagegen versprechen sich die Teilnehmer der Studie keine Verbesserungen für den Arbeitsalltag und die Zufriedenheit von Ärzten und Praxispersonal, ebenso wenig wie positive Effekte auf die Therapietreue.

Die aktuelle Studie sowie alle bisherigen Ausgaben der gesamten Reihe seit 2005 finden Sie hier.

Pressekontakt:
Dr. Peter Müller
Tel. 040 / 80 90 87 – 0
Fax 040 / 80 90 87 – 555
[email protected]

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Patienten haben Anspruch auf Behandlung nach Facharztstandard

“Bei einem Pilotenmangel würde niemand auf die Idee kommen, die Flugbegleiter fliegen zu lassen”, kritisierte Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen, den vom Bundesgesundheitsministerium jüngst angekündigten neuen Rechtsrahmen zur Substitution ärztlicher Leistungen.

“Es kann nicht sein, dass Ärztinnen und Ärzte einerseits mit immer mehr arztfremden Tätigkeiten belastet werden, um andererseits durch die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an nichtärztliche Berufsgruppen für eine angebliche Entlastung sorgen zu wollen”, so der hessische Ärztekammerpräsident. Könnte dahinter möglicherweise eine Maßnahme zur weiteren Kostendämpfung im Gesundheitswesen seitens der Politik zu vermuten sein?

“Patienten haben Anspruch auf Behandlung nach Facharztstandard. Welchen Grund gibt es, dass die Politik diesen Anspruch in Frage stellt?”, gibt von Knoblauch zu Hatzbach zu Bedenken und lehnt Substitution entschieden ab: “Ärztliche Tätigkeiten können nur von Ärzten, die eine entsprechend Aus- und Weiterbildung haben, ausgeführt werden.”

Als sinnvoll erweise sich eine klar definierte Delegation geeigneter Versorgungsleistungen in letzter Verantwortung des Arztes, wobei Diagnostik, Indikationsstellung und Therapie untrennbar mit dem Arztberuf einhergehen und dessen alleinige Aufgabe ist.

Ein gelungenes Beispiel sei die Einbindung von Medizinischen Fachangestellten in die ambulante Versorgung an der Seite der Ärzte. “Dadurch werden Ärztinnen und Ärzte tatsächlich entlastet und haben mehr Zeit für ihre ärztlichen Aufgaben.”

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Journalistenpreis der Deutschen Chirurgen: Letzte Chance für Einsendungen

Berlin, November 2015: Noch bis zum 15. Dezember 2015 können Beiträge für den Journalistenpreis der Deutschen Chirurgen eingereicht werden. Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) zeichnet mit diesem Preis jährlich journalistische Arbeiten aus, in denen chirurgische Themen aus Ärzte- und/oder Patientensicht differenziert und faktenbasierend dargestellt werden. Der BDC fördert mit dem Preis die anspruchsvolle Aufbereitung chirurgischer und gesundheitspolitischer Themen.

Eingesendet werden können Texte aus allen Printmedien des deutschsprachigen Raumes, bzw. aus deren Online-Portalen. Die eingesendeten Texte müssen in diesem Jahr (2015) erschienen sein. Die Bewerbung erfolgt per E-Mail oder Brief an die Pressestelle des Berufsverbandes, [email protected].

Über die Vergabe des mit 1.500 Euro dotierten Preises entscheidet der Vorstand des BDC. Die Preisträger werden im Rahmen des Bundeskongresses Chirurgie durch den Präsidenten geehrt.

Der nächste Bundeskongress Chirurgie findet statt vom 26. bis 28. Februar 2016 im NürnbergConvention Center, NCC Ost.

Zu einem “Zentrum” gehören mindestens zwei Ärzte

Ein Arzt, der für seine Praxis den Begriff „Zentrum“ verwendet, muss mindestens mit einem Kollegen zusammenarbeiten und auch gemeinsame Räumlichkeiten nutzen. Das hat das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt mit dem Zusatz „Zentrum für…“ geworben, obwohl er nur gelegentlich konsiliarisch mit weiteren Ärzten zusammenarbeitete. Deren genauer Standort wurde den Patienten zudem bewusst nicht genannt.

Nach Auffassung des Berufsgerichts (Az.: BG 9/14; 22.4.15) ist die Bezeichnung der Praxis als „Zentrum“ daher nicht zulässig. Der Arzt habe sich folglich der berufswidrigen Werbung schuldig gemacht und damit gegen die Berufsordnung in Niedersachsen verstoßen. Unter berufswidriger Werbung ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung zu verstehen.

Mindestens zwei Ärzte auch im MVZ

Das Berufsgericht verweist in seinem Urteil außerdem auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BVR 1209/11), worin erklärt wird, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Medizinischen Versorgungszentrums“ (MVZ) legal definiert hat.

Danach gilt ein MVZ erst dann als ein solches, wenn sich dort mindestens zwei Ärzte zusammengeschlossen haben. Dass diese gesetzliche Definition sich auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs „Zentrum“ auswirken kann, drängt sich nach Auffassung des Gerichts geradezu auf.

Gemeinsame Räumlichkeiten nötig

Nach einem Urteil des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L7 KA 802/13) gehört zu einem Zentrum auch, dass die beiden Ärzte gemeinsame Räumlichkeiten haben. Denn der Begriff „Zentrum“ schließe eine Aufteilung einzelner Leistungsabschnitte oder Leistungsbereiche auf mehrere, gegebenenfalls verstreut liegende Leistungsorte aus.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de

Ärzte erwarten bessere Versorgungsmöglichkeiten und mehr Patientensicherheit

Health wird nach Ansicht der Ärzte in Deutschland vor allem die Versorgung von Patienten in größerer räumlicher Entfernung erleichtern. Zu diesem Ergebnis kommt die eHealth-Studie 2015 aus der Studienreihe „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit“ der Stiftung Gesundheit. 46,2 Prozent der Ärzte erwarten demnach in diesem Bereich in den kommenden zehn Jahren Verbesserungen. 45,6 Prozent gehen davon aus, dass das Fernbehandlungsverbot deutlich gelockert wird.

Weitere Vorteile von eHealth sehen die Ärzte in der Einführung von Systemen zur Arzneimittelsicherheit, die die Patientensicherheit verbessern sollen (45,2 Prozent). 43,8 Prozent gehen davon aus, dass therapieunterstützende Apps zum Behandlungsstandard gehören werden.

Dagegen versprechen sich die Teilnehmer der Studie keine Verbesserungen für den Arbeitsalltag und die Zufriedenheit von Ärzten und Praxispersonal, ebenso wenig wie positive Effekte auf die Therapietreue.

Die aktuelle Studie sowie alle bisherigen Ausgaben der gesamten Reihe seit 2005 finden Sie hier.

Quelle: Stiftung Gesundheit, Gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, Behringstraße 28 a, 22765 Hamburg, http://www.stiftung-gesundheit.de