Alle Artikel von Jörg Heberer

F&A: Ist eine mündliche Aufklärung der Patienten über Kosten ausreichend?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob eine mündliche wirtschaftliche Aufklärung des Patienten ausreichend ist, oder ob er diesen in jedem Fall schriftlich über die Kosten aufklären muss.

Antwort:

§ 630c Abs. 3 S. 1 BGB legt fest, dass wenn der Arzt weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder wenn sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren muss. Zudem muss er ihn darüber aufklären, dass die Kosten voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden.

Für das Erfordernis der Vornahme der wirtschaftlichen Aufklärung in Textform müssen somit entweder eine positive Kenntnis oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise nicht vollständige Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder sonstige Erstattungsstellen vorgelegen haben. Hinreichende Anhaltspunkte liegen aus Sicht des Verfassers vor, wenn beim Arzt begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung begründeter Zweifel sind somit die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls. Gab es in der Vergangenheit schon einmal Erstattungsprobleme mit einer bestimmten Krankenversicherung hinsichtlich einer bestimmten Leistung, so wird man im Regelfall vom Vorliegen begründeter Zweifel ausgehen müssen. Ferner könnten sich solche begründeten Zweifel auch aus der Tatsache der ggf. fehlenden medizinischen Notwendigkeit der Behandlungsmethode im konkreten Fall ergeben. Denn der Arzt könnte hier einen Wissensvorsprung haben, aus dem die wirtschaftliche Informationspflicht resultieren kann.

Der Begriff „Textform“ wird in § 126b BGB definiert. Hierunter versteht man eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger (Patient) ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Die Textform setzt damit weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine elektronische Signatur voraus. Unter diese dauerhaften Datenträger fallen aus Sicht des Verfassers beispielsweise Papier, Brief, Datenträger wie Festplatten, USB-Sticks, Disketten, CDs etc., Telefax, Computerfax, E-Mail.

Heberer J. Ist eine mündliche Aufklärung der Patienten über Kosten ausreichend? Passion Chirurgie. 2015 Dezember; 5(12): Artikel 08_02.

F&A: Gehört Nagelpflege zu den Aufgaben des Pflegepersonals?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob die Nagelpflege beim Patienten zu den Aufgaben des Pflegepersonals gehört.

Antwort:

Von der Krankenpflege werden alle Maßnahmen umfasst, die der Pflege, Betreuung und Versorgung des Kranken dienen. Hierzu zählen aus Sicht des Verfassers vor allem die Grund- und Behandlungspflege. Maßgeblich ist in diesem Fall die Grundpflege. Dies umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

Nach dem Sozialrecht zählen nach Ansicht des Verfassers zur Grundpflege gemäß § 14 Abs. 4 SGB XI die Bereiche der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI zählt dabei aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG abschließend die zur Körperpflege zählenden Verrichtungen auf. Diese sind das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung. In Art. 1 § 12 Abs. 4 Nr. 1 E-PflegeVG war explizit die „Nagelpflege“ noch als hierzu gehörende Verrichtung enthalten. Allerdings wurde diese gestrichen und nicht in das Gesetz übernommen, da nur solche Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens berücksichtigt werden sollten, die regelmäßig wiederkehrend anfallen. Hierunter wollte der Gesetzgeber nur solche Verrichtungen aufnehmen, die im Bereich der Körperpflege aus dessen Sicht täglich anfallen. Dies ist bei der Nagelpflege in der Regel aber nicht der Fall. Auch im G-DRG-System, in dem die hochaufwendige Pflege im Krankenhaus vergütet wird, umfasst die Körperpflege nur die vorgenannten Tätigkeiten.

Insofern gelangt der Verfasser deshalb zu der Auffassung, dass das Schneiden von Fuß- und Fingernägeln nicht dem Bereich der Grundpflege zuzuordnen ist und somit auch keine vom klinischen Pflegepersonal geschuldete Tätigkeit darstellt. Die Kosten hierfür müssen somit bedauerlicherweise wohl vom Patienten getragen werden. Etwaige Rechtsprechung hierzu ist dem Verfasser leider nicht bekannt, sodass dies allein dessen derzeitige Rechtsauffassung wiedergibt.

Heberer J. Gehört Nagelpflege zu den Aufgaben des Pflegepersonals? Passion Chirurgie. 2015 November; 5(11): Artikel 08_02.

Können Akupunkturleistungen an nichtärztliche Mitarbeiter ohne Heilpraktikererlaubnis delegiert werden?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er Akupunkturleistungen auch an nichtärztliche Mitarbeiter, die auch keine Heilpraktikererlaubnis besitzen, delegieren darf.

Antwort:

Von der Krankenpflege werden alle Maßnahmen umfasst, die der Pflege, Betreuung und Versorgung des Kranken dienen. Hierzu zählen aus Sicht des Verfassers vor allem die Grund- und Behandlungspflege. Maßgeblich ist in diesem Fall die Grundpflege. Dies umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

Akupunkturleistungen dürfen nach Ansicht des Verfassers nur an approbierte Ärzte delegiert werden. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Akupunktur als therapeutisches Verfahren ein Teilgebiet der TCM ist und eine Ausübung der Heilkunde darstellt, die nur durch approbierte Ärzte oder durch Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2011 – 8 ME 8/11; VG Trier, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 221/10 TR). Denn zu deren Ausübung bedarf es vertiefter ärztlicher Kenntnisse jedenfalls hinsichtlich der Diagnostik der chinesischen Medizin, des Leitbahnensystems, der Akupunkturpunkte und der Behandlungsstrategien in der Akupunktur und im Bereich der Behandlung neurologischer Erkrankungen auch der psychosomatischen Grundversorgung, auch wenn ein einheitliches Curriculum zur Ausbildung in der Akupunktur in Deutschland bislang nicht besteht. Ferner geht die Rechtsprechung davon aus, dass neben den erforderlichen ärztlichen Fachkenntnissen die Akupunktur auch zu nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren führen kann (beispielsweise Nichterkennung und Nichtbehandlung ernster Leiden, Nerven- und Gefäßverletzungen, Pneumothorax), da die Akupunktur als therapeutisches Verfahren nicht nur eine die ärztliche Heilbehandlung ergänzende, sondern sie ersetzende Tätigkeit darstellt.

Aufgrund dessen stuft die Rechtsprechung die Akupunktur nicht als untergeordnete Tätigkeiten ein, die auch auf nichtärztliche Hilfskräfte übertragen werden können (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; VG Trier, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Folglich bedarf es zur Durchführung der Akupunkturleistungen einer Approbation (bzw. Heilpraktikererlaubnis), sodass diese Leistungen nur an einen anderen Arzt delegiert werden dürfen.

Heberer J. Können Akupunkturleistungen an nichtärztliche Mitarbeiter ohne Heilpraktikererlaubnis delegiert werden? Passion Chirurgie. 2015 November; 5(11): Artikel 08_01.

Aktuelle Probleme der Wahlleistungsvereinbarung

Ständige ärztliche Vertretung privatliquidationsberechtigter Chefärzte im Lichte der Rechtsprechung

Die privaten Krankenversicherer stellen die Wahlleistungsvereinbarungen privatliquidationsberechtigter Chefärzte immer wieder auf den Prüfstand – dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die ärztliche Leistung nicht durch den Chefarzt als Vertragspartner persönlich erbracht worden ist, sondern durch dessen ständigen ärztlichen Vertreter. Die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen, die eine sog. Vertreterregelung für den Fall der Verhinderung des liquidationsberechtigten Chefarztes an der Leistungserbringung vorsehen, sind dabei immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, und zwar mit überraschenden, teilweise auch widersprüchlichen Ergebnissen.

Bisher gültige Grundsatzentscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hatte in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch welche die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Falle seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, nur dann wirksam sind, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist.

Wird eine Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede geschlossen, bestehen gegenüber dem Patienten besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.

Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. Eine solche Vertretervereinbarung unterliegt grundsätzlich der Schriftform (BGH, Az. III ZR 144/07, Urteil vom 20.12.2007).

In der Folgezeit war durch die Instanzgerichte wiederholt festgestellt worden, dass eine Wahlleistungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das sogenannte Verbot des Änderungsvorbehalts (§ 308 Nr. 4 BGB) unwirksam sein kann, wenn sie für den Wahlarzt mehrere ständige ärztliche Vertreter bestimmt. Dies wurde damit begründet, dass die Vertreterregelung in Wahlleistungsvereinbarungen eng am Wortlaut des § 4 Abs. 2 GOÄ auszulegen sei, wonach der Vergütungsanspruch nur bei Einsatz „des ständigen ärztlichen Vertreters“ (Singular) erhalten bleibe.

Die Problematik hat sogar strafrechtliche Dimensionen erreicht:

In einem vor dem Landgericht (LG) Aschaffenburg geführten Strafverfahren (unveröffentlicht – Beschluss vom 29.10.2013 – Az. 104 Js 13948/07) war ein Chefarzt einer gynäkologischen Klinik wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Abrechnungsbetruges angeklagt worden, da in seinen Wahlleistungsvereinbarungen sechs Oberärzte als ständige Vertreter angegeben worden waren. Dies verstieß nach Auffassung des LG Aschaffenburg gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ (welcher, wie ausgeführt, vom „ständigen ärztlichen Vertreter“ im Singular spricht), weshalb die abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarungen als unwirksam angesehen wurden. Nur durch sein Einverständnis mit einer Zahlung eines Betrages von EUR 150.000,00 zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung konnte der gynäkologische Chefarzt eine Einstellung des Verfahrens und damit eine Durchführung des Strafverfahrens mit absehbar gravierenden Folgen verhindern.

Neuerung durch Entscheidung des OLG Celle

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat das OLG Celle (Az. 1 U 97/14, Urteil vom 15.06.2015) nunmehr jedoch erfreulicherweise klargestellt, dass die GOÄ nicht voraussetzt, dass jeder Chefarzt nur einen einzigen ständigen Vertreter haben dürfe:

Zwar sei nur eine Klausel zulässig, in der der Eintritt des Vertreters des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt sei, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststehe, etwa weil die Verhinderung (Krankheit, andere Notfälle etc.) selbst noch nicht absehbar war. Auch sei es weiterhin erforderlich, dass als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter i.S.v. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt sei. Dass in dem am OLG Celle zur Beurteilung stehenden Fall zwei Oberärzte als ständige ärztliche Vertreter des Chefarztes benannt worden waren, stehe jedoch der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, denn die GOÄ setze nicht voraus, dass jeder Chefarzt nur einen einzigen ständigen ärztlichen Vertreter haben dürfe. Nach der Entscheidung des OLG Celle ist es vielmehr zulässig, dass die Klinik für verschiedene Arbeitsbereiche eines Chefarztes jeweils einen ständigen ärztlichen Vertreter bestimmt. Die dem Gericht vorliegende Wahlleistungsvereinbarung war demnach so auszulegen, dass die beiden Oberärzte zwei verschiedene Zuständigkeitsbereiche des Chefarztes vertreten. Jeder der beiden Oberärzte vertritt den Chefarzt in der Leitung der Station, für die er zuständig sei.

Zusammenfassung

Das Urteil des OLG Celle beendet damit die bisherige Rechtsprechung, wonach die Benennung mehrerer ärztlicher Vertreter nicht zulässig war und zur Unwirksamkeit der Wahlarztvereinbarung geführt hatte. Entscheidendes Kriterium ist aber, dass die jeweils benannten ständigen ärztlichen Vertreter aus unterschiedlichen Funktions- und Zuständigkeitsbereichen der Klinik des wahlleistungsberechtigten Chefarztes stammen, jeder, der als ständiger ärztlicher Vertreter benannten Oberärzte muss also jeweils für einen eigenen fachlich und organisatorisch abgegrenzten Bereich der Klinik zuständig sein (z. B. in einer chirurgischen Klinik: im Bereich plastisch-rekonstruktive Chirurgie und Handchirurgie etc.). Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss die ständige ärztliche Vertretung nicht auf eine Person beschränkt bleiben.

Die verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen sollten daraufhin überprüft werden, insbesondere nachdem eine rückwirkende Vereinbarung der Wahlleistungen nicht möglich ist. Grundsätzlich bleibt es auch bei der wie bisher vorgesehenen Unterscheidung zwischen vorhersehbarer und unvorhersehbarer Abwesenheit:

Der in der Wahlleistungsvereinbarung benannte Vertreter darf weiterhin nur bei unvorhergesehener Abwesenheit des Chefarztes tätig werden.

Soll eine individuelle Vertretervereinbarung für Fälle vorhersehbarer Abwesenheit geschlossen werden, muss hierin mindestens Grund und Dauer der Abwesenheit genannt und dem Patienten konkret die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten eingeräumt werden:

Behandlung durch einen sonstigen Arzt ohne Abrechnung der Wahlleistung,

Vertretung durch einen individuell benannten Arzt oder

Behandlung durch den Chefarzt nach seiner Rückkehr, sofern es sich aus medizinischer Sicht um einen elektiven Eingriff handelt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der sog. Konsiliararzt aus einer abgeschlossenen Wahlarztleistung keine Ansprüche ableiten kann. Er ist somit nicht in die sog. Wahlarztkette einbezogen, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wäre unwirksam (LG München, Az. 9 S 9168/13, Urteil vom 24.02.2014).

Heberer J. / M. Eicher. Aktuelle Probleme der Wahlleistungsvereinbarung. Passion Chirurgie. 2015 November; 5(11): Artikel 06_01.

Welche Möglichkeit gibt es, bei einem bewusstlosen Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung zu treffen?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob es eine rechtlich zulässige Möglichkeit gebe, mit einem bei Einlieferung bewusstlosen Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung zu schließen, sodass die ärztlichen Wahlleistungen ab Beginn der Behandlung abgerechnet werden können.

Antwort:

Es ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche wahlärztlichen Leistungen nur abgerechnet werden können, wenn die Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn schriftlich abgeschlossen wurde. Dabei kann sich der Patient bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung selbstverständlich vertreten lassen. Sofern bei einem bewusstlosen Patienten wahlärztliche Leistungen von Anfang an erbracht und abgerechnet werden sollen, muss dieser im Zeitpunkt der Einlieferung beim Abschluss der Vereinbarung vertreten werden. Als Vertreter kommen zum Beispiel Angehörige oder Begleiter des Patienten in Betracht.

Als rechtlich zulässige Möglichkeit ist es jedoch auch anerkannt, dass die Vertretung des Patienten durch einen Krankenhausmitarbeiter erfolgt, gerade wenn dieser ohne Begleitperson eingeliefert wird. Der Mitarbeiter kann für den Patienten die Wahlleistungsvereinbarung als Vertreter ohne Vertretungsmacht unterzeichnen, sodass entsprechend der gesetzlichen Regelung die Wahlleistungsvereinbarung zunächst schwebend unwirksam ist. Hieraus folgt, dass der Patient, sobald er wieder bei Bewusstsein ist, den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung durch den Mitarbeiter nachträglich zwingend genehmigen muss, damit diese von Anfang an wirksam wird und eine Abrechnung möglich ist. Eine schriftliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sodass auch eine mündliche Genehmigung aus Sicht des Verfassers ausreichend ist. Allerdings sollte dann die mündliche Genehmigung zu Beweiszwecken unbedingt durch den Arzt in der Behandlungsdokumentation schriftlich festgehalten werden.

Genehmigt der Patient den Abschluss durch den Krankenhausmitarbeiter nachträglich nicht, so ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam und eine Liquidation nicht möglich. Der Patient muss in diesem Falle die tatsächlich erbrachten wahlärztlichen Leistungen nicht bezahlen, sodass eine Honorarklage des Chefarztes keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Hinzuweisen ist in diesen Fällen zum einen noch darauf, dass die wahlärztlichen Leistungen – wie beim „normalen“ Wahlleistungspatienten – dann selbstverständlich vom Chefarzt oder im Falle einer wirksamen Vertreterregelung für den Fall der unvorhergesehenen Abwesenheit von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht worden sein müssen, um der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung gerecht zu werden.

Zum anderen ist bei bewusstlosen Patienten der Abschluss einer individuellen Stellvertretervereinbarung durch einen Vertreter nach Ansicht des Verfassers jedoch nicht möglich. Denn hier wird schon nicht die von der Rechtsprechung geforderte Wahlmöglichkeit des Verschiebens der Behandlung bis zur Rückkehr des Chefarztes tatsächlich angeboten werden können. Dem Patienten kann damit die von der Rechtsprechung geforderte Wahlfreiheit nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, was jedoch für den Abschluss einer individuellen Stellvertretervereinbarung unzulässig ist. Eine wahlärztliche Leistungserbringung durch einen individuellen Vertreter und somit eine Liquidation wahlärztlicher Leistungen ist in den Fällen der vorhersehbaren Abwesenheit des Chefarztes somit aus Sicht des Verfassers bei Bewusstlosen ausgeschlossen.

Heberer J. Welche Möglichkeit gibt es, bei einem bewusstlosen Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung zu treffen? Passion Chirurgie. 2015 Oktober; 5(10): Artikel 08_01.

Können Wahlleistungen bei Nichtgenehmigung durch den Patienten gegenüber dem Vertreter geltend gemacht werden?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob bei Nichtgenehmigung des Patienten einer durch einen Vertreter abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung die Vergütung der tatsächlich in Anspruch genommenen wahlärztlichen Leistungen gegenüber dem Vertreter geltend gemacht werden kann.

Antwort:

Diese Fragestellung ist nur relevant, wenn für den Patienten ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Denn in den Fällen, in denen der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt, also gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Betreuer) oder Bevollmächtigte, wirkt der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung unmittelbar für und gegen den vertretenen Patienten, sodass in der Regel diesen allein die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen.

Handelt hingegen ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, beispielsweise der Krankenhausmitarbeiter, der für den bewusstlosen Patienten, der ohne Familienangehörigen eingeliefert wird, die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, so ist die Wahlleistungsvereinbarung zunächst schwebend unwirksam. Der Patient muss diese nachträglich genehmigen, damit diese ex tunc wirksam wird und die erbrachten Wahlleistungen ihm gegenüber abgerechnet werden können. Im Fall der Nichtgenehmigung durch den Patienten ist die Wahlleistungsvereinbarung jedoch unwirksam. Dann haftet nach dem Gesetz der ohne Vertretungsmacht handelnde Vertreter (z. B. der Krankenhausmitarbeiter) gegenüber dem Krankenhausträger bzw. dem liquidierenden Chefarzt auf Zahlung der Vergütung. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn der Krankenhausträger die fehlende Vertretungsmacht kannte bzw. kennen musste.

Gerade im Fall der Vertretung durch einen Krankenhausmitarbeiter wird dies nach Ansicht des Verfassers die Regel sein, sodass eine Forderung des Trägers bzw. des liquidierenden Chefarztes grundsätzlich hiermit zu Fall gebracht werden kann. Dennoch ist aus juristischer Sicht zu empfehlen, dass der Krankenhausträger den hierfür in Frage kommenden Mitarbeitern eine schriftliche Bescheinigung zum einen über die Berechtigung der Unterzeichnung von Wahlleistungsvereinbarungen als vollmachtlose Vertreter ausstellt. Zum anderen sollte diese Bescheinigung sowohl einen Verzicht des Krankenhausträgers auf Regressansprüche gegenüber dem Mitarbeiter sowie einen umfassenden Freistellungsanspruch des Mitarbeiters gegenüber dem Krankenhausträger hinsichtlich jeglicher gegen ihn als Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend gemachter Ansprüche enthalten.

Heberer J. Können Wahlleistungen bei Nichtgenehmigung durch den Patienten gegenüber dem Vertreter geltend gemacht werden? Passion Chirurgie. 2015 Oktober; 5(10): Artikel 08_02.

Hat ein Chefarzt Ansprüche auf die Erstellung einer Klinikhomepage?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob er gegen den Klinikträger einen Anspruch auf Erstellung einer Klinikhomepage hat bzw. wenn er selbst eine eigene Homepage erstellt, auf der Inhalte der Klinik dargestellt werden, ob der Klinikträger gegen ihn einen Anspruch auf Löschung dieser Inhalte hat.

Antwort:

Es kann zwar eine eigene, persönliche Homepage des Chefarztes unterhalten werden. Sobald dort jedoch Inhalte der Klinik dargestellt werden, unterliegt es dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, zu entscheiden, ob der Arzt hierzu berechtigt ist oder ob er diese Inhalte entfernen muss. Ob die Klinik eine Homepage unterhält und welchen Inhalt diese aufweist bzw. ob diese angepasst wird etc. sind ebenfalls Entscheidungen aus dem unternehmerischen Bereich, die allein der Zuständigkeit des Klinikträgers unterfallen. Damit hat der Arzt keinen Anspruch auf Erstellung einer adäquaten Homepage durch den Klinikträger bzw. auf Erstellung einer eigenen Homepage mit Klinikinhalten. Der Aufforderung zur Löschung zumindest der Inhalte der Klinik muss deshalb nach Meinung des Verfassers in jedem Falle nachgekommen werden. Eine eigene Homepage, auf der der Arzt seine Person als Arzt darstellt, kann aber wie gesagt durchaus unterhalten werden, ohne hier Inhalte der Klinik darzustellen.

Heberer J. Hat ein Chefarzt Ansprüche auf die Erstellung einer Klinikhomepage? Passion Chirurgie. 2015 September; 5(09): Artikel 08_02.

Verpflichtet Hintergrundmusik in der Praxis zu GEMA-Gebühren?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob die Wiedergabe von Hintergrundmusik in seinem Wartezimmer zur Zahlung von Beiträgen an die GEMA verpflichtet.

Antwort:

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte war bislang leider nicht immer einheitlich. Denn die Frage der Gebührenpflicht für das Abspielen von Musik in der Praxis richtet sich im Wesentlichen danach, ob im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG die Wiedergabe öffentlich ist. Folglich waren die Räumlichkeiten der Praxis danach zu beurteilen, ob sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder nicht.

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 15.03.2012 – C-135/10 für einen in Italien gelagerten Fall entschieden hatte, dass das Abspielen von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik für Patienten im Wartezimmer keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes sei, hatte sich nun auch der BGH mit einem, dem EuGH-Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall zu befassen. Der beklagte Zahnarzt, der im Wartebereich seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertrug, hatte den mit der GEMA im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag im Dezember 2012 fristlos gekündigt und dies damit begründet, dass nach der EuGH-Rechtsprechung die Wiedergabe nicht öffentlich sei. Die GEMA hatte ihn daraufhin zur Zahlung verklagt.

Der BGH bestätigte nunmehr mit Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 14/14, dass die fristlose Kündigung des Arztes berechtigt war, da die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EuGH-Urteil vom 15.03.2012 entfallen sei. Bei seiner Entscheidung war der BGH an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und musste § 15 Abs. 3 UrhG richtlinienkonform auslegen. Demzufolge entschied der BGH, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und im konkreten Fall bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig sei.

Nach Auffassung des Verfassers muss diese Rechtsprechung auf alle Arztpraxen unabhängig von der Fachrichtung angewandt werden, sodass im Allgemeinen keine Vergütungspflicht für Hörfunksendungen als Hintergrundmusik im Wartezimmer besteht. Niedergelassenen Ärzten ist deshalb aus juristischer Sicht zu empfehlen, falls der den oben genannten Urteilen zu Grunde liegende Sachverhalt mit den Verhältnissen in der eigenen Praxis identisch ist, Zahlungsansprüche der GEMA zurückzuweisen sowie etwaige Lizenzverträge fristlos zu kündigen. Zur Rechtssicherheit sollte hier jedoch vorab eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Die Entscheidungsgründe des Urteils sind nämlich noch nicht veröffentlicht, sodass diese abzuwarten bleiben für die Beantwortung der Frage, ob der BGH in seinem Urteil auch dazu Stellung nimmt, wann eine Ausnahme zur im Allgemeinen nicht öffentlichen Wiedergabe im Fall einer Arztpraxis vorliegt.

Heberer J. Verpflichtet Hintergrundmusik in der Praxis zu GEMA-Gebühren? Passion Chirurgie. 2015 September; 5(09): Artikel 08_01.

Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte?

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er seine ärztliche Tätigkeit wegen Beschäftigung einer angestellten Ärztin freiberuflich oder gewerblich ausführe. In letzterem Fall nämlich wäre seine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig.

Antwort:

Der Bundesfinanzhof hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 16.07.2014 entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: VIII R 41/12). Im hier zu entscheidenden Fall ging es um eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR, die ihre Berufstätigkeit durch ihre Gesellschafter ohne Praxisräume als mobilen Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten ausübte, die Operationen unter Narkose durchführen wollten. Die Gesellschafter legten wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur nach den von ihnen entwickelten standardisierten Behandlungsmethoden tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung durch und schlug sodann eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte allerdings ein anderer (angestellter) Arzt aus. Das Finanzamt hatte in diesem Fall die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung einer angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit angesehen, sondern ging von einer gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof sind dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt, sodass im Ergebnis festzuhalten ist: Die Erbringung der ärztlichen Leistung durch einen angestellten Arzt ist regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen, wenn der selbständige Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durchführt, er im Einzelfall die Behandlungsmethode festlegt und er sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehält (vgl. wie vor).

Diese Rechtsprechung kann auf den angefragten Fall des selbständigen Chirurgen übertragen werden, der eine angestellte Ärztin beschäftigt. Dabei ist lediglich darauf zu achten, dass der selbständige Chirurg aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt.

Heberer J. Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte? Passion Chirurgie. 2015 August; 5(08): Artikel 08_02.

Patientendatenschutz bei Zusammenlegung von Abteilungssekretariaten?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob bei der Zusammenlegung von Sekretariaten mehrerer Krankenhausabteilungen datenschutzrechtliche Vorschriften bzw. die ärztliche Schweigepflicht zu beachten sind.

Antwort:

Aus Sicht des Verfassers müssen bei der Zusammenlegung von Abteilungssekretariaten zwingend datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet sowie die ärztliche Schweigepflicht gewahrt werden.

Zum einen müssen datenschutzrechtlich die Patientendaten jeder Abteilung grundsätzlich getrennt voneinander gespeichert bzw. aufbewahrt werden und es muss sichergestellt werden, dass mit der Behandlung des Patienten nicht betraute Personen keinen Zugriff auf diese Daten nehmen können. Maßgebliche und detaillierte datenschutzrechtliche Regelungen können in etwaigen Gesundheitsdatenschutzgesetzen bzw. Krankenhausgesetzen der jeweiligen Bundesländer enthalten sein. Subsidiär kann auf die Regelungen des BDSG zurückgegriffen werden.

In der Regel ist die Nutzung bzw. Übermittlung von Patientendaten grundsätzlich nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Als Übermittlung gilt nach Ansicht des Verfassers dabei auch die Weitergabe von Patientendaten an Personen in anderen Organisationseinheiten innerhalb der Einrichtung, sofern diese Organisationseinheiten nicht unmittelbar mit Untersuchungen, Behandlungen oder sonstigen Maßnahmen, die den jeweiligen Patienten betreffen, befasst sind.

Eine solche Übermittlung stellt in der Regel auch eine Durchbrechung des Patientengeheimnisses und damit auch eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar. Folglich darf ein Arzt, der nicht zum Behandlungsteam gehört, in der Regel keine Kenntnis von den Behandlungsdaten erhalten. Hier müsste der Patient regelmäßig eine datenschutzrechtliche Einwilligung sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilen. Allerdings gilt regelmäßig für den Fall, dass mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, eine Befreiung von der Schweigepflicht untereinander insoweit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt zumindest solange, solange bis keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen oder bis zur Erklärung eines Widerspruchs durch den Patienten.

Folglich besteht ein enger Zusammenhang zwischen Datenschutz und ärztlicher Schweigepflicht. Es ist Aufgabe der Krankenhäuser dafür zu sorgen, die Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche Patientendaten durch jeden Beschäftigten auszuschließen. Im Prinzip darf somit jeder nur auf diejenigen Daten zugreifen, die für die Erledigung seiner Arbeit notwendig sind.

Heberer J. Patientendatenschutz bei Zusammenlegung von Abteilungssekretariaten? Passion Chirurgie. 2015 August; 5(08): Artikel 08_01.