Alle Artikel von Jörg Heberer

Kostenpflichtige Einträge in Arztregistern

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, inwieweit Verträge über kostenpflichtige Einträge in Arztregistern wirksam sind.

Antwort:

Der Eintrag in ein kostenpflichtiges Arztregister ist nicht unüblich und in der juristischen Praxis oftmals Gegenstand von Diskussionen. Denn hier gibt es viele Anbieter, die mit versteckten Klauseln versuchen, Vorteile zu erreichen. Dem gegenüber gibt es zahlreiche Urteile, wonach derartige Verträge unzulässig und damit unwirksam sein können. Dies setzt aber voraus, dass man im Rahmen des Formulars nicht erkennen kann, dass es sich um einen entgeltlichen Eintrag handelt.

Wenn also auf der ersten Seite sowohl der Preis, als auch die Bezugsdauer benannt werden und dies nicht sehr unübersichtlich gegliedert ist, so wäre hier möglicherweise nur wenig gegen einen solchen Vertrag auszurichten. Sollte es sich jedoch um überraschende Klauseln handeln, die zudem durch einen Irrtum (oftmals wird mit einem kostenfreien Grundeintrag geworben) einhergehen, so muss der Vertrag zeitnah angefochten werden. Dies muss unverzüglich geschehen, so dass man regelmäßig von einer Frist von maximal zehn Tagen ausgeht. Wenn also auf der ersten Seite sowohl der Preis, als auch die Bezugsdauer benannt werden und dies nicht sehr unübersichtlich gegliedert ist, so wäre hier möglicherweise nur wenig gegen einen solchen Vertrag auszurichten. Sollte es sich jedoch um überraschende Klauseln handeln, die zudem durch einen Irrtum (oftmals wird mit einem kostenfreien Grundeintrag geworben) einhergehen, so muss der Vertrag zeitnah angefochten werden. Dies muss unverzüglich geschehen, so dass man regelmäßig von einer Frist von maximal zehn Tagen ausgeht.

Ob und in welchem Umfang der Vertrag unzulässig ist, muss dann der Einzelfall ergeben, was im Rahmen der Mitgliedschaft des BDC geprüft werden kann.

Heberer J. Kostenpflichtige Einträge in Arztregistern. Passion Chirurgie. 2011 April; 1 (4): Artikel 08_01

Vertragsberatung für Ober- und Chefärzte – BDC-Service zu AT-Verträgen

Es wurde bereits dargestellt, dass es eigentlich nicht zwingend notwendig ist, zur oftmals gewünschten Gehaltsanpassung eines Oberarztes ein komplett neues Vertragswerk auszuarbeiten und zu unterzeichnen (vgl. Heberer/Hüttl, Der Chirurg, BDC, 05/2010, S. 249).

Gleichwohl ist ein allgemeiner Trend zu verzeichnen, wonach Oberärzten ein außertariflicher Vertrag vorgelegt wird. So halten ca. 30 Prozent aller Oberärzte zwischenzeitlich einen solchen außertariflichen Vertrag in Händen. Zudem ist nach einer repräsentativen Umfrage festzustellen, dass ein allgemeiner Trend hin zu außertariflichen Oberarztverträgen besteht (vgl. in diesem Heft Hennes/Seifert/Ansorg, BDC-Umfrage unter Oberärzten zur Situation mit außertariflichen Verträgen).

Umso erstaunlicher ist es, dass nur 11 Prozent der befragten Oberärzte ihren außertariflichen Vertrag haben juristisch überprüfen lassen. Gerade der Umstand, dass mit einem außertariflichen Vertrag der Unterzeichner das gesamte Tarifgefüge verlässt, macht eine solche Prüfung aus juristischer Sicht unausweichlich. Denn oftmals fehlt es bereits an der Vereinbarung absoluter Grundlagen, wie beispielsweise einer Dynamisierung des Gehaltes und einem hinreichenden Versicherungsschutz. Eine allgemein gültige Haftungsfreistellung kennt das Arbeitsrecht nicht. Ein Arbeitnehmer haftet somit für jeden Grad der Fahrlässigkeit anteilig [1]. Nur der Umstand, dass eine Tarifgebundenheit besteht, sorgt dafür, dass die Haftung auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt ist. Wie dieses Beispiel deutlich macht, ist es notwendig, dass aufgrund des Wechsels heraus aus dem Tarifgefüge hinein in einen außertariflichen Vertrag vielschichtige Dinge bedacht werden sollten.

Unterstützung des BDC

Aus diesem Grund bietet der BDC einen Service an, der die kostengünstige Überprüfung von Oberarztdienstverträgen vorsieht. Es steht jedem BDC-Mitglied, der einen Oberarztvertrag angeboten erhält, frei, diesen durch vom BDC empfohlene Rechtsanwaltskanzleien überprüfen zu lassen.

Hierfür entsteht ein Unkostenbetrag in Höhe von 380,80 EUR inkl. Mehrwertsteuer und den notwendigen Auslagen. 50 Prozent dieser Kosten trägt der BDC und 50 Prozent trägt das Mitglied. Es ist also möglich, für nicht einmal 200,00 EUR den Arbeitsvertrag auf seine juristischen Fallstricke hin kontrollieren zu lassen.

Berücksichtigt man, dass eine nicht ausreichend geregelte Haftpflicht und beispielsweise der fehlende Ausschluss des Arbeitgeberregresses zu erheblichen finanziellen Risiken führen, ist dieser Betrag sicherlich gut investiert.

Hinzu kommt, dass dann zeitgerecht, meist innerhalb weniger Werktage, das Vertragswerk überprüft wird.

Ähnlich wie bei Chefarztdienstverträgen – auch hier gibt es diesen Service, wenn auch zu etwas veränderten Konditionen – ist es auch bei Oberarztverträgen, die einen überwiegend außertariflichen Inhalt haben, zwingend anzuraten, eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn für den juristischen Laien sind viele Fallstricke gar nicht erkennbar. Im Idealfall kann man diese umgehen, sollte aber als Minimalziel zumindest erkennen, wo die Gefahren im zukünftigen Miteinander aus juristischer Sicht liegen.

Für den Fall, dass sich ein Mitglied für die Beratung entscheidet, kann es per E-Mail oder sonstigen Kommunikationsmitteln den Vertrag mit der Bitte um Begutachtung an den BDC senden. Sofern damit bereits ein Hinweis verbunden ist, dass man die anteilige Kostenübernahme erklärt, wird dann das Mitglied nur noch um Auswahl einer der beiden Kanzleien gebeten und dann der Vertrag im Auftrage des Mitgliedes an die jeweilig zu beauftragende Kanzlei weitergeleitet.

Das dann erstellte ausführliche Gutachten geht oftmals vorab per E-Mail dem Mitglied zu und wird ihm in jedem Fall in Papierform auf dem Postwege übersandt.

FAZIT

Auch wenn es juristisch nicht zwingend notwendig ist, einen vollständig außertariflichen Vertrag abzuschließen, nur um über attraktivere außertarifliche Gehaltsstrukturen Ärzte zu binden, so kann man sich vor dieser Tendenz naturgemäß nicht verschließen.

Sofern man mit scharfem Auge darauf achtet, dass der Rechtsverlust, der mit diesen außertariflichen Verträgen oftmals einhergeht, sich in tolerablen Grenzen hält, spricht hiergegen zunächst einmal nichts.

Wenn man einen solchen angebotenen AT-Vertrag aber ohne juristische Prüfung unter Berücksichtigung allein der auf den ersten Blick möglicherweise finanziell attraktiven Rahmenbedingungen unterzeichnet, so kann dies in letzter Konsequenz unangenehme Folgen haben. Diese reichen von einer unzureichenden Haftpflichtversicherung bis hin zur Aufgabe von beispielsweise kündigungsrechtlichen Besitzständen.

So ist es im Ergebnis sicherlich die Entscheidung jedes Einzelnen, ob er eine Vertragsberatung, wie sie der BDC anbietet, in Anspruch nimmt. Gleichwohl sollte aus Interesse des Eigenschutzes diese Vertragsberatung eine feste Größe bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einnehmen.

Literatur:

[1] Hüttl P. Arbeitsrecht in Krankenhaus und Arztpraxis. MWV-Verlag 2011, S. 229 ff.

Heberer J. BDC-Service: Vertragsberatung für Ober- und Chefärzte . Passion Chirurgie. 2011 März; 1 (3): Artikel 02_05.

Blutentnahmen auch ohne Einwilligung des Patienten?

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit Blutentnahmen auf Anordnung der Polizei auch ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden müssen.

Antwort:

Gemäß § 81a StPO sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist und wenn sie zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnet werden.

Eine polizeiliche Anordnung, z. B. bei Trunkenheit im Verkehr, macht die Einwilligung des Betroffenen somit entbehrlich und gestattet auch körperliche Eingriffe gegen dessen Willen, sofern sie nicht, insbesondere wegen besonderer Gefährlichkeit, gegen die guten Sitten verstoßen. Nach herrschender Meinung gelten Blutprobenentnahmen auch bei zwangsweiser Vornahme in der Regel als ungefährlich.

Gesundheitliche Nachteile müssen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Maßgebend ist dabei nicht allein die Art des Eingriffs, sondern der Gesundheitszustand des Patienten. Ein gesundheitlicher Nachteil liegt aber nur bei Eintritt einer erheblich über die Untersuchungsdauer hinauswirkenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vor, nicht schon bei Schmerzen oder anderen vorübergehenden Unannehmlichkeiten, auch nicht bei Angstzuständen oder anderen seelischen Belastungen (vgl. Meyer-Goßner, § 81a StPO RN 16 ff.)

Bei Anordnung einer Blutprobenentnahme darf der Betroffene deshalb sogar vorrübergehend festgenommen werden, zwangsweise dem nächsten geeigneten und erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zugeführt werden und, um die Entnahme der Blutprobe zu ermöglichen, auch festgehalten oder festgeschnallt werden (und zwar so, dass die Blutprobe für Arzt und Beschuldigten gefahrlos entnommen werden kann).
Diese Zwangsmittel dürfen jedoch nur durch die Polizei und nicht von dem die Blutprobe vornehmenden Arzt ausgeübt werden.

Aufgrund der Regelung in § 81a StPO darf der Arzt grundsätzlich somit auch Blutproben gegen den Willen des Betroffenen vornehmen.
Die Frage, ob er die Blutalkoholentnahme auch ablehnen kann, richtet sich danach, ob dementsprechende Vorgaben des Krankenhausträgers bestehen. Vielfach hat der Krankenhausträger eine Vereinbarung zur Mitwirkung bei polizeilich angeordneten Blutalkoholentnahmen getroffen. In der Praxis werden von der Polizei auch regelmäßig nur solche Krankenhäuser angefahren, mit denen dementsprechende Vereinbarungen bestehen.
Hat sich der Krankenhausträger zur Mitwirkung verpflichtet, wird er regelmäßig in den einzelnen ärztlichen Angestelltenverträgen als Dienstaufgabe die Verpflichtung zur Blutalkoholentnahme bei polizeilicher Anordnung geregelt haben.
Hat sich ein Krankenhausträger nicht zur Mitwirkung bei polizeilich angeordneten Blutalkoholentnahmen verpflichtet, kann der diensthabende Arzt somit im Einzelfall entscheiden, ob er aus medizinischen Gesichtspunkten die Blutentnahme ablehnt.

Honorararzt aus Sicht des Juristen

Der Begriff des Honorararztes findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr wird er umgangssprachlich für vielerlei Konstellationen verwendet. Als „griffige“ Definition lässt er sich beschreiben als ein externer Arzt, der Leistungen für das Krankenhaus persönlich und selbständig erbringt und hierfür eine Vergütung vom Krankenhausträger erhält.

Als Folge fehlender gesetzlicher Vorgaben ergeben sich nach wie vor erhebliche Unsicherheiten der Beteiligten bei der Abgrenzung zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten zu rechtswidrigen Kooperationsformen.

Erscheinungsformen des externen Arztes

1. Belegarzt gemäß § 121 SGB V

Während der „klassische“ Belegarzt seine Leistungen an stationären Patienten mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet, ermöglicht das mit dem § 121 Abs. 5 SGB V im Jahr 2009 eingeführte Honorarvertragsmodell die Abrechnung der Leistungen des Belegarztes direkt mit dem Krankenhausträger. Letzterer erhält hierbei die DRG-Fallpauschale, allerdings abzüglich 20 % gemäß § 18 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz. Der Gesetzgeber hat mit diesem Modell also eine Variante des Honorararztes gesetzlich normiert und damit aber inzidenter auch gleichzeitig die Grenzen zulässiger Honorararztmodelle deutlicher gemacht.

2. Konsiliararzt

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) kann die Behandlung von Krankenhauspatienten auch durch Dritte erfolgen, im Falle des Konsiliararztes also durch einen niedergelassenen Arzt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind der konsiliarärztlichen Tätigkeit jedoch enge Grenzen gesetzt, die im Folgenden näher dargestellt werden sollen. Relativ unstreitig ist zunächst, dass durch die Leistungserbringung des Konsiliararztes keine Ausweitung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses im Sinne der Krankenhausplanung erfolgen darf. Kauft sich der Krankenhausträger also durch den Konsiliararzt Leistungen ein, die nicht von seinem Versorgungsauftrag gemäß Feststellungsbescheid über die Zulassung gedeckt sind, so sind diese Leistungen auch nicht abrechenbar.

Zudem darf es sich bei den vom Konsiliararzt behandelten Patienten nicht um von diesem selbst eingewiesene Patienten handeln. Dies aus zweierlei Gründen: Einerseits wird hierdurch das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt tangiert, da die Vergütung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger für dessen Leistungen an diesen Patienten direkt kausal mit der Einweisung des Patienten durch eben den Konsiliararzt verbunden ist. Zum anderen entspricht die Behandlung eigener Patienten im Krankenhaus durch den niedergelassenen Arzt originär der Definition des Belegarztes. Ohne entsprechende Belegarztanerkennung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung und ohne entsprechend ausgewiesene Belegabteilung des Krankenhauses stellt dies jedoch eine Umgehung des Belegarztwesens dar, man spricht hier auch von dem sog. „schwarzen Belegarzt“.

Schließlich lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, dass auch im Rahmen der konsiliarärztlichen Behandlung stationärer Patienten vom Konsiliararzt nicht die Hauptverantwortung für den Patienten übernommen und die Hauptleistung am Patienten erbracht werden darf. Dies sei nach der Intention des KHEntgG den im Krankenhaus angestellten Ärzten vorbehalten. Diese Auffassung ist nicht unumstritten. Bedeutet sie doch, dass der größte Teil der derzeit bestehenden Konsiliararztverträge im Grunde unzulässig ist, da in aller Regel gerade die operative Hauptleistung von den hinzugezogenen Ärzten erbracht wird. Es widerspricht meiner Auffassung nach auch den bereits vorhandenen und immer stärker werdenden Bestrebungen der Verzahnung ambulanter und stationärer Versorgung bzw. der gänzlichen Aufhebung der Abgrenzung dieser beiden Bereiche. Leider fehlt jedoch nach wie vor eine endgültige Klarstellung dieser Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass sowohl der Krankenhausträger als auch der Konsiliararzt zunächst weiterhin mit einem nicht unerheblichen Unsicherheitsfaktor bei derartigen Kooperationsformen leben müssen.

Schließlich muss ein als Konsiliararzt tätiger und gleichzeitig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener niedergelassener Arzt die Rechtsprechung zum § 20 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) beachten, wonach er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nur maximal 13 Stunden Nebentätigkeit pro Woche erbringen darf (Dies gilt für den Belegarzt nicht, dessen ambulante Tätigkeit muss die stationäre Tätigkeit nur überwiegen.).

3. Vor- und nachstationäre Versorgung

Die vor- und nachstationäre Versorgung gemäß § 115 a SGB V ist ausdrücklich Teil der stationären Versorgung. Sie ist zwingend in Räumen des Krankenhauses zu erbringen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Erbringung dieser Leistungen in den Räumen des niedergelassenen Arztes bereits die Erforderlichkeit der stationären Versorgung im Grunde entfallen lässt. Da die ambulante Versorgung jedoch immer der stationären Versorgung vorzugehen hat, würde hierdurch gleichzeitig die Abrechenbarkeit gemäß § 115 a SGB V entfallen. Erbringt der konsiliarisch hinzugezogene Vertragsarzt jedoch Leistungen der vor- und nachstationären Versorgung in Räumen des Krankenhauses, ist dies unproblematisch möglich.

4. Ambulante Operationen

Auch bei den ambulanten Operationen gemäß § 115 b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag sind diese Operationen zwingend im Krankenhaus selbst zu erbringen. Das hinlänglich bekannte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2008, Az. L 1 KR 103/07, hat festgestellt, dass die Beauftragung niedergelassener Ärzte zur Erbringung von Leistungen gemäß § 115 b SGB V unzulässig sei. Denn es handele sich bei ambulanten Operationen um die Hauptleistung und nicht lediglich um unterstützende, konsiliarische Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG. Auch in diesem Bereich wird also argumentiert, dass diese Hauptleistungen nur von angestellten Krankenhausärzten erbracht werden dürften.

Leider wurde die Revision gegen dieses Urteil vom betroffenen Krankenhausträger seinerzeit zurückgenommen, so dass es keine bundessozialgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage gibt.
Es ist nach diesseitiger Auffassung durchaus fraglich, ob die Entscheidung des LSG Sachsen mit der aktuellen Rechtslage vereinbar ist. Denn zum einen geht es bei dem angeführten § 2 Abs. 2 KHEntgG überhaupt nicht um ambulante Operationen gemäß § 115 b SGB V. Auch finden sich bei dessen näherer Ausgestaltung durch den AOP-Vertrag keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Leistungserbringung durch Honorarärzte hier unzulässig wäre.

Zudem erfolgten zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber zwei wichtige Regelungen zur Öffnung des stationären Bereiches für niedergelassene Ärzte: Einerseits wurde durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV eindeutig klargestellt, dass eine Nebentätigkeit von niedergelassenen Ärzten im Krankenhaus zulässig ist. Des Weiteren wurde mit § 121 Abs. 5 SGB V der Belegarzt auf Honorarbasis eingeführt.
Die Auffassung des LSG Sachsen kann deshalb mit guten Gründen bezweifelt werden. Gleichwohl müssen sich die Beteiligten an einer Kooperation zur Erbringung ambulanter operativer Leistungen nach wie vor darauf einstellen, dass es keine klarstellende Rechtsprechung zu diesem Thema gibt und deshalb Rechtsunsicherheiten bestehen, die im Ernstfall jedenfalls zur Honorarrückforderung seitens der Krankenkassen führen können.

Schlussbemerkung

Die dargestellten Probleme bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit honorarärztlicher Tätigkeit stehen in einem erstaunlichen Gegensatz zu den seit Jahren zunehmenden Bestrebungen einer Verzahnung ambulanter und stationärer Versorgung. Im Hinblick auf die neuerdings auch von KBV-Seite geforderte gänzliche Aufhebung der Abgrenzung des stationären und ambulanten Versorgungsbereiches erscheint eine Beseitigung dieser Unsicherheiten durch den Gesetzgeber überfällig.

Die neue Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) – gilt sie auch für Ärzte?

Einleitung

Auf der Grundlage der EG-Richtlinie 2006/123/EG trat die Dienstleistungs Informationspflichten Verordnung zum 17.05.2010 in Kraft. Nach dieser Verordnung in Ergänzung zum bereits vorhandenen Telemediengesetz (TMG) müssen die „Kunden“ von Dienstleistern über bestimmte Sachverhalte informiert werden, z.B. muss ergänzend zu den bisherigen Angaben auch der Name und die Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers genannt werden.

Zunächst richtet sich diese Verordnung ihrem Wortlaut nach an alle natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen erbringen. Fraglich ist allerdings, ob diese Verordnung auch für Ärzte gilt. Denn in ihrem Anwendungsbereich bezieht sich die Verordnung ausdrücklich auf Artikel 2 der Richtlinie 2006/123/EG, wonach die Richtlinie (und damit die Verordnung) für Gesundheitsdienstleistungen nicht anwendbar ist.

Ob somit die ärztliche Tätigkeit gänzlich vom Anwendungsbereich der DL-InfoV ausgenommen ist oder ob jedenfalls bestimmte Bereiche der ärztlichen Dienstleistungen doch in deren Anwendungsbereich fallen, ist nach wie vor umstritten.

Anwendung auf ärztliche Dienstleistungen

Nach Auffassung der Bayerischen Landesärztekammer waren zunächst jegliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie von Angehörigen eines Berufes im Gesundheitswesen im Rahmen einer Behandlung erbracht werden, vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen.

Dem gegenüber wurde von anwaltlicher Seite vielfach darauf hingewiesen, dass die Richtlinie ihrem Wortlaut nach nur solche Gesundheitsdienstleistungen meint, die von Angehörigen eines Berufes im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Nunmehr erfolgte seitens der Bundesärztekammer in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung prompt eine differenzierende Stellungnahme:

Sofern Ärztinnen und Ärzte unter ihrer Berufsbezeichnung „Ärztin/Arzt“ Leistungen gegenüber Patienten erbringen, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen müssen diese die Vorgaben der DL-InfoV nicht beachten. Dies gelte auch für die sog. IGeL-Leistung.

Sofern jedoch Leistungen nur der Verbesserung des Wohlbefindens, der Wellness oder der Entspannung dienten, handele es sich nicht um kurative Leistungen im vorgenannten Sinne. Beispielhaft wurde der Betrieb eines Fitness-Studios neben der Arztpraxis genannt. Die DL-InfoV müsse beachtet werden.

Unbeachtlich sei bei der Beurteilung jedoch, ob die ärztlichen Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Es komme nur auf die Art der Leistung im vorgenannten Sinne an.

Informationspflichten der DL-InfoV

Als Folge der Eröffnung des Anwendungsbereiches der DL-InfoV müsste der Arzt seinen Patienten vor Erbringung der Dienstleistungen genau vorgegebene Informationen zur Verfügung stellen:

  • Vor- und Familienname
  • ggf. Nennung der Gesellschaft
  • Anschrift der Praxis
  • ggf. das zuständige Registergericht neben der Registernummer (bei Partnerschaftsgesellschaften)
  • Name und Anschrift der Approbationsbehörde
  • ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in welchem sie verliehen wurde sowie
  • Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers und der räumliche Geltungsbereich.

Zudem besteht bereits nach dem TMG die Pflicht zur Nennung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen mit Verweis auf entsprechende Links zur Bundesärzteordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung und GOÄ.

Desweiteren ist der Patient z.B. bei der Vereinbarung von IGEL-Leistungen über den konkreten Betrag nach GOÄ und dem etwaigen Steigerungssatz zu informieren.

Es steht dem Dienstleister hierbei frei, die genannten allgemeinen Informationen dem Patienten in der Praxis beispielsweise durch Aushang oder über die auf dem Briefkopf angegebene Website oder auch in Praxisbroschüren zugänglich zu machen.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben könnte durch Mitbewerber oder Wettbewerbszentralen durch Abmahnungen geahndet werden. Zudem stellt die Nichtbeachtung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Stellungnahme

Nach diesseitiger Auffassung ergeben sich aus dem Wortlaut der genannten EG-Richtlinie durchaus Anhaltspunkte einer Differenzierung bei ärztlichen Leistungen im vorgenannten Sinne bei der Frage der Anwendung der Verordnung auf Ärzte. Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich auch dann eröffnet sein wird, wenn ärztliche Leistungen nicht direkt für Patienten sondern z.B. im Auftrag einer Klinik erbracht würden. Der informationsbedürftige „Kunde“ wäre dann die Klinik.

Nicht ganz nachvollziehbar ist hierbei die Auffassung der BÄK, dass jegliche IGeL-Leistungen nicht relevant sein sollen, da diese z.T. wohl doch eher dem reinen „Wellness“-Bereich zuzuordnen sind.

Im Hinblick darauf, dass auch nach der differenzierenden Meinung der Anwendungsbereich der Verordnung für Ärzte sehr beschränkt ist, sollte sich der Aufwand, der bei der Umsetzung der Verordnung in der eigenen Praxis betrieben wird, jedoch in Grenzen halten. Da die Informationen wie dargelegt auch durch Aushang in der Praxis oder in Praxisbroschüren dem Patienten zur Verfügung gestellt werden können, dürfte zudem auch die Abmahnungsgefahr sehr gering sein. Denn anders als bei den Pflichtangaben auf der Homepage fällt es hier natürlich ungleich schwerer, einen Verstoß nachzuweisen.

Wer jedoch sicher gehen will und in seinem Angebot die dargestellten nicht-kurativen Leistungen hat, sollte erwägen, ob er beispielsweise auf seiner Website die erforderlichen Angaben zusätzlich zu den bereits aufgrund des TMG vorhandenen Informationen noch unterbringt, dies ist sicherlich ohne größeren Aufwand machbar.

Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit es zulässig ist, dass ihm die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes auferlegt wurde.

Antwort:

Grundsätzlich verhält es sich so, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zunächst einmal der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist. Dieser kann aber diese Verantwortung delegieren, was er regelmäßig tut. Im medizinischen Bereich wird die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes daher regelmäßig auf den Chefarzt delegiert.

In nahezu sämtlichen Chefarztdienstverträgen findet sich eine Regelung, die man dementsprechend interpretieren kann. So ist oftmals zu lesen, dass der Chefarzt dafür zu sorgen hat, dass die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Unter allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist auch das Arbeitszeitgesetz zu subsummieren.

Nur selten liest man zusätzlich, dass der Krankenhausträger sich dazu verpflichtet, das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Es gibt aber eine erste gerichtliche Entscheidung, die für diesen Fall einem Chefarzt einen Anspruch auf ausreichende Personalausstattung zubilligt, unabhängig davon, ob dies vertraglich vereinbart wurde.

Verlängerung des Arbeitsvertrages durch Mutterschutz bzw. Elternzeit

Frage:

Eine Assistenzärztin fragt an, inwieweit Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit zu einer Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrages führen.

Antwort:

Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) können die vorbenannten Zeiten zu einer Verlängerung des Arbeitsvertrages führen. Denn nach § 1 Abs. 4 Ziffer 3 des ÄArbVtrG werden Zeiten des Beschäftigungsverbotes, des Elternzeitgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, die eine Tätigkeit der Ärztin nicht zugelassen haben, nicht auf die Dauer der Befristung angerechnet, wenn dies die Weiterbildungsassistentin wünscht. Denn nur im Einvernehmen mit ihr kann eine Verlängerung vereinbart werden.

Sofern dies die Weiterbildungsassistentin also wünscht, sollte sie an den Arbeitgeber herantreten und darauf hinweisen, dass sie die Fehlzeiten aufgrund Elternzeit etc. nachholen möchte und deswegen eine Verlängerung der Befristung wünscht. Diese muss dann nach dem Wortlaut des Gesetzes auch gewährt werden.

Außertarifliche Verträge – Aus Sicht des BDC-Justitiars

Die Beschäftigung in einem Krankenhaus fußt regelmäßig auf vertraglichen Grundlagen unterschiedlicher Ausgestaltung. So ist es bei Chefärzten die Regel, dass diese einen außertariflichen Vertrag erhalten, der – wenn überhaupt- nur punktuell Bezug nimmt auf einen der maßgeblichen Tarifverträge. Die Bezugnahme umfasst dann regelmäßig Punkte wie den Verfall von Ansprüchen, die Stellung von Dienstkleidung oder auch, wenn auch in heutiger Zeit seltener, die Vergütung im Sinne der Grundvergütung.

Bei Oberärzten dürfte in Abhängigkeit von der Klinik sich die vertragliche Ausgestaltung zwischen außertariflichem Vertrag und Vertrag mit tarifvertraglicher Bezugnahme in etwa die Waage halten. Hier erfolgt dann die Bezugnahme äußerst umfangreich und lediglich Regelungen wie beispielsweise die Dienstteilnahme, die Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten oder Blutentnahmen zum Zwecke der Bestimmung der Alkoholkonzentration werden hier auf wenigen Passagen geregelt.

Die vertraglichen Vereinbarungen für Assistenzärzte sind dann nahezu einheitlich mit Bezugnahme auf den maßgeblichen Tarifvertrag versehen und enthalten nur wenige außertarifliche Regelungen, die sich an dasjenige anlehnen, was im Zusammenhang mit den Oberärzten bereits kund getan wurde.

Es stellt sich also die Frage, inwiefern also ein außertariflicher Vertrag erstrebenswert ist und was aus juristischer Sicht zu beachten sein wird, damit ein außertariflicher Vertrag nicht die Rechte des Angestellten beschneidet.

Sinn eines außertariflichen Vertrages

Auf den ersten Blick verschafft ein außertariflicher Vertrag natürlich viel mehr Gestaltungsmöglichkeiten, als die starre Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. So kann man sicherlich im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung, den Fortbildungstagen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und schließlich mit der Vergütung variabler verfahren. Zudem bietet sich natürlich für den Krankenhausträger die Möglichkeit mit pauschalen Abgeltungen die administrativ aufwendige Spitzabrechnung von Überstunden und Diensten zu vermeiden. Ein Versuch, der regelmäßig zum Scheitern verurteilt sein wird ist Oberärzte über außertarifliche Verträge aus den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes heraus zu halten. Denn um leitender Angestellter im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu sein, mit der Folge, dass dieses dann nicht zur Anwendung kommt, muss man sich an den Begriff des Betriebsverfassungsgesetzes anlehnen. Hier sind die Hürden der Art hoch, dass weder im Hinblick auf den Verdienst, noch auf die administrative Einordnung in die Hierarchie-Ebene, der Oberarzt als leitender Angestellter angesehen werden kann.

Im Zusammenhang mit den Chefarztdienstverträgen stellt sich dieses Problem regelmäßig nicht. Zwar werden auch Chefärzte regelmäßig nicht als leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen. Hier findet sich aber im Arbeitszeitgesetz eine ausdrückliche Regelung, dass das Arbeitszeitgesetz nicht für Chefärzte gilt. Insofern ist also ein Hauptargument, welches zunächst für einen außertariflichen Vertrag sprechen würde, nämlich die Umgehung des arbeitszeitlichen Problemkreises, bereits von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die Tatsache, dass man mit einer pauschalen Abgeltung beispielsweise sich eine Spitze-Erfassung der Überstunden und der Dienstzeiten ersparen kann, führt ebenfalls nicht dazu, dass man die arbeitszeitrechtliche Problematik entschärft. Denn nach dem Arbeitszeitgesetz ist man bereits verpflichtet, entsprechende Überstunden und Mehrarbeit zu erfassen. Insofern ergibt sich aus der Pauschalregelung nur auf den ersten Blick eine Entschärfung des Problems.

Zudem muss man klar betonen, dass außertarifliche Vergütungen und insbesondere auch die pauschale Abgeltung von Überstunden, Mehrarbeit und Diensten natürlich auch dann möglich ist, wenn man überwiegend auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt. Denn die individuelle Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verhindert es ja gerade nicht, dass man vereinzelt vom Tarifvertrag abweicht und eine eigenständige individuelle Regelung sucht und findet. Es ist also gerade im Hinblick darauf, dass man Vergütungsanreize setzen will, nicht notwendig, das Tarifgefüge zu verlassen.

Wichtiger Inhalt eines außertariflichen Vertrages

Da der Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung eines außertariflichen Vertrages aus dem Tarifgefüge heraus fällt, muss er umso mehr darauf achten, dass zumindest die Essentialia Bestandteil des Vertrages sind. Hier zu nennen sind in erster Linie Regelungen des Urlaubes, der Entgeltfortzahlung und der Kündigungsfristen. Gerade im Zusammenhang mit den Kündigungsfristen gilt es auch zu beachten, dass die dann individuell vereinbarten Kündigungsfristen nicht kürzer sind, als der sich aufgrund der bisherigen Geltung eines Tarifvertrages erarbeitete Status Quo. Keinesfalls hinnehmbar aus Sicht des Arbeitnehmers ist es aber, wenn man beispielsweise keine explizite Regelung zu den Kündigungsfristen trifft, da dann immer die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Diese sind aber denkbar kurz und die nachteiligste Regelung, die man außertariflich vereinbaren könnte.

Im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung ist in Abhängigkeit vom Lebensalter des Mitarbeiters darauf zu achten, dass hier erworbene Rechte nicht verloren gehen. Denn gerade ältere Mitarbeiter haben oftmals einen längeren Entgeltfortzahlungszeitraum zu beanspruchen, als die gesetzlichen sechs Wochen.

Wenn nur ein außertarifliches Gehalt vereinbart wird, so fällt man ebenfalls aus dem Tarifgefüge heraus. Zukünftige Gehaltssteigerungen im Hinblick auf die Grundvergütung, aber auch im Hinblick auf die Dienstgelder und Überstundenvergütungen kommen dann dem aus dem Tarifgefüge herausfallenden Mitarbeiter nicht mehr zugute. Eine automatische Anpassung des Gehaltes oder Berücksichtigung neuer Tarifabschlüsse erfolgt dann ebenfalls nicht. Es ist daher dringend anzuraten, dass man sich zumindest im Hinblick auf die Dynamisierung an denjenigen Tarifvertrag anlehnt, der im Krankenhaus für die Ärzteschaft gilt. Denn sonst läuft man Gefahr, dass die finanzielle Attraktivität Jahr für Jahr schwindet.

Ein Hauptaugenmerk ist sicherlich auch darauf zu richten, dass die Haftpflichtversicherung geregelt ist bzw. klar aufgenommen wird, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von Haftungsansprüchen Dritter freistellt. Nach den Tarifverträgen verhält es sich zudem so, dass Ärzte regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Wenn man das Tarifgefüge verlässt, so haftet man dann wiederum nach allgemeinen arbeitsvertraglichen Grundsätzen, mithin auch für einfache Fahrlässigkeit, zumindest dann anteilig. Insofern muss man also auch darauf achten, dass nicht nur die Schadensersatzansprüche Dritter, sondern auch der Arbeitgeberregress mitversichert ist. Denn der Arbeitgeber hat im Falle der Haftung, die durch ein Verschulden des Arbeitnehmers eintritt, die Möglichkeit, beim Arbeitnehmer zu regressieren. Dies, wie bereits ausgeführt, bei außertariflichen Verträgen ohne entsprechende Regelung auch schon bei einfacher Fahrlässigkeit.

Die vorbenannten Essentialia gelten gleichbedeutend auch für Chefärzte, wenngleich hier eine ausschließliche Tarifbezugnahme eigentlich nicht möglich sein dürfte. Denn bei Chefärzten gibt es so viele Dinge zu regeln, die tarifvertraglich nicht vorgesehen sind, dass eine Bezugnahme in wesentlichen Teilen auf den Tarifvertrag eigentlich nicht sachdienlich ist. Chefärzte müssen entsprechende Personalkompetenzen haben, sie werden eine Budgetverantwortung erhalten, haben sehr viele organisatorische Verpflichtungen, die sich allesamt in den Tarifverträgen nicht wiederspiegeln. Insofern ist ein außertariflicher Vertrag für einen Chefarzt zwingend geboten.

Abschließende Betrachtung

Zusammenfassend kann man also festhalten, dass außertarifliche Verträge eigentlich nur bei Chefärzten ihre Daseinsberechtigung haben. Sofern leitende Oberärzte die eigenständige Leitung einer Sektion innerhalb einer Klinik innehalten, ist aus den vorgenannten Gründen unter Hinweis auf die Chefarztdienstverträge sicherlich auch hier Raum für außertarifliche Vertragsgestaltungen. Denn dann muss der individuelle Charakter der Tätigkeit berücksichtigt werden. Für eine Vielzahl von ärztlichen Mitarbeitern abgeschlossene Tarifverträge tragen dann dem individuellen Notwendigen keine Rechnung.

Für darüber hinaus gehende außertarifliche Vertragsgestaltungen ist eigentlich keine Notwendigkeit gegeben. Die zentralen Probleme lassen sich mit einem solchen außertariflichen Vertrag nicht umgehen. Sofern man sich für einen außertariflichen Vertrag entscheidet, müssen aber die vorbenannten Kriterien berücksichtigt werden. Insbesondere empfiehlt sich aber zusätzlich, den vorgelegten Vertrag auf seine möglicherweise beinhalteten juristischen Fallstricke zu überprüfen.

Der BDC als Rechtsbeistand für deutsche Chirurgen

Nachdem im April 1960 der Berufsverband gegründet war, beschloss acht Jahre später der geschäftsführende Vorstand in Hamburg in seiner Sitzung am 10.02.1968 die Schaffung eines Justitiariats und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit dem Justitiar, Professor Dr. med. h. c. W. Weißauer. Weißauer erklärte sich damals bereit, zur Beratung in grundsätzlichen rechtlichen Fragen, die mit der Berufspolitik zusammenhängen zur Verfügung zu stehen und zwar in folgenden juristischen Bereichen: Arzt-, Straf-, Zivil-, Verfassungs- und öffentliches Recht. 1968 hatte der BDC 1.433 Mitglieder, sein Kassenstand betrug 50.158,61 DM.

Rund drei Jahrzehnte arbeitete Weißauer überaus erfolgreich und segensreich für die Mitglieder des BDC sowie in engem Vertrauen mit dem Präsidenten und den Vorstandsmitgliedern des Berufsverbandes.

Maßgeblich war Weißauer an der Entwicklung der guten Serviceleistungen des Berufsverbandes beteiligt. In diesem Zusammenhang sei beispielshaft die 1980 eingeführte Strafrechtsschutz-Versicherung für die Mitglieder des Berufsverbandes erwähnt. Im Jahre 1985 betrug die Jahresprämie hierfür 45,- DM. Als weitere Serviceleistung wurde 1986 die juristische Beratung von sogenannten Chefarztdienstverträgen angeboten. Bis heute konnte auf diesen Serviceleistungen aufgebaut und dieselben ganz erheblich erweitert werden. Durch die Weiterentwicklung konnte die Berufs-Rechtsschutz-Versicherung in den letzten zehn Jahren und auch die Vertragsberatung um ein vielfaches erweitert werden. Umso erstaunlicher ist die Prämienentwicklung von heute sage und schreibe lediglich 45,- Euro für die seit 25 Jahren währende und immer wieder um weitere Rechtsgebiete erweiterte und verbesserte Berufs-Rechtsschutz-Versicherung für unsere Mitglieder.

In den 90er Jahren sind weitere Aktivitäten des Justitiars Weißauer zu Fragen medico-legaler Bedeutung besonders der Aufklärung und zum sogenannten Facharzturteil, zur Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen etc. wegweisend beantwortet worden. Die klare Denkweise des Juristen Weißauer wurde nicht nur von Professor Hempel in der Chronik „40 Jahre BDC“ gelobt, sondern seine „juristische Lehre“ setzte auch über die Grenzen der Chirurgie wichtige Klarstellungen. Im Jahre 1997 äußerte Weißauer die Absicht, mit dem anstehenden Präsidentenwechsel im Jahre 1998 seine Tätigkeit als Justitiar des Berufsverbandes zu beenden.

Wie ebenfalls aus der Chronik von Hempel zu entnehmen, standen einige hochqualifizierte Juristen als Nachfolger für Weißauer zur Auswahl. Nach eingehender Diskussion im geschäftsführenden Präsidium im November 1997 fiel die Wahl einstimmig auf den Verfasser dieses Berichtes.

Ich erinnere mich an meinen Beginn als Nachfolger von Weißauer mit großer Dankbarkeit an den damaligen Präsidenten und heutigen Ehrenpräsidenten Herrn Hempel, mit dem ich bis zu dem Präsidentenwechsel an Professor Witte eng und vertrauensvoll zusammen gearbeitet habe. Jedesmal wenn ich wöchentlich in Hamburg eintraf, haben wir die täglichen medico-legalen Alltagsprobleme der Chirurgen sowie Grundsatzfragen und Hintergründe und Zusammenhänge des chirurgischen Alltages und dessen Probleme ausführlichst besprochen.

Nach drei Jahrzehnten erfolgreicher Justitiartätigkeit durch Weißauer war es für mich eine große Aufgabe, das Justitiariat in den seither vergangenen 13 Jahren beständig weiterzuentwickeln. Damals, bei Beginn meiner Aufgabenbewältigung als Justitiar, hatte der Berufsverband knapp 10.000 Mitglieder, heute zählt er gut 16.000. Geht man daher von einer 50 %-igen Steigerung der Mitgliederzahl und einer erheblichen Vermehrung der Verrechtlichung in der Medizin und im besonderen in der Chirurgie aus, so hat sich das Arbeitsaufkommen des Justitiars in dieser Zeit weit mehr als verdoppelt.

Alle Bereiche des Straf-, Zivil-, Sozial- und insbesondere des Arbeitsrechts haben deutlich zugenommen. Veröffentlichungen und Seminare vermehrten auch im juristischen Bereich das Tätigkeitsfeld des Berufsverbandes. Während damals die Schreibarbeiten, als persönliche Eigenart des damaligen Justitiars handschriftlich und dann von der Geschäftsstelle in Brief und Fax umgesetzt wurden, sind heute das Diktat, das Schreiben und Versenden vornehmlich als E-Mail von der Geschäftsstelle des Berufsverbandes nach München in meine Kanzlei verlagert.

Regelmäßig bin ich einen Tag in der Woche in der Geschäftsstelle zunächst in Hamburg und nunmehr seit zehn Jahren in Berlin anwesend. Daneben bin ich täglich in meiner Kanzlei in München persönlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail immer erreichbar. Im Schnitt erreichen mich pro Tag ca. 12 Fragen von Mitgliedern des Berufsverbandes. Hierunter zählen schriftliche Anfragen – überwiegend mittlerweile per E-Mail – sowie im Besonderen kurze und auch überaus ausführliche Telefongespräche. Hierbei stehen natürlich in der Hauptsache berufliche Belange im Vordergrund, teilweise aber auch sehr persönliche Anfragen bis hin zu Ehe- und Erbstreitigkeiten. Ich bin froh und dankbar, dass ich dabei auf die volle Unterstützung meiner Kanzlei bauen kann und darf an dieser Stelle erwähnen, dass die umfangreiche Arbeit ohne die Unterstützung meiner Kollegen und Fachanwälte für Medizinrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht in der Kanzlei sicherlich nicht in dieser Form möglich wäre.

Trotz der Fülle der Anfragen ist es mir ein Anliegen, dass auch alle schriftlichen Anfragen zeitgerecht (oftmals noch am selben Tag) beantwortet werden. Insgesamt wurden im Jahr 2009 nahezu 100 Gutachten für Dienstverträge vornehmlich der Chefärzte aber auch der Oberärzte erstellt. So haben wir beispielsweise im Jahr 2009 insgesamt ca. 1.500 Stunden, also rund 40 Arbeitswochen (gerechnet auf einen Anwalt) aufgewandt, um die Mitglieder des Berufsverbandes zu beraten.

Nicht mit eingerechnet sind dabei die Anwesenheitszeiten in Berlin, die für mich einen der zentralen Punkte meiner Tätigkeit darstellen. Gerade auch das erfreuliche und von wechselseitiger Wertschätzung und Unterstützung getragene Teamwork mit den Mitarbeitern des Berufsverbandes, allen voran natürlich Professor Polonius als Präsident und dem Geschäftsführer, Dr. Ansorg, mit welchem mich nicht nur der gemeinsame Vorname verbindet, ist eine der Säulen der erfolgreichen Tätigkeit als Justitiar eines Verbandes mit einer so großen Mitgliederzahl.

Beispielhaft für die höchst vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit den Gremien des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen sei das außerordentlich gute und konstruktive Verhältnis mit den drei Präsidenten, Prof. Hempel, Prof. Witte und Prof. Polonius von mir dankbar erwähnt. Die steten Zusammentreffen in Sitzungen, an meinen Arbeitstagen in Berlin sowie in zahlreichen Telefongesprächen halfen und helfen mir bei der Bewältigung der juristischen Aufgaben des Berufsverbandes sehr viel weiter.

Die Verrechtlichung der Medizin und auch die Zahl der Haftungs- und Strafverfahren werden langsam steigen, sicher aber nicht sprunghaft, wie dies manche Kommentare in der Literatur befürchten. Ich gehe zuversichtlich davon aus, dass ich mich weiter mit großer Freude und mit großem Engagement für die Belange unserer sämtlichen Mitglieder des Berufsverbandes auch in der Zukunft werde einsetzen können.

Durchführung einer tomographischen Notfalldiagnostik ohne Radiologen vor Ort

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob es zulässig ist, dass im Rahmen der Notfalldiagnostik mit Hilfe der Computertomographie die Kontrastmittelapplikation und Durchführung der Tomographie durch den diensthabenden chirurgischen Assistenten bzw. Oberarzt unter Hinzuziehung einer MTA erfolgt. Der Radiologe solle die Bilder dann von Zuhause am PC befunden und das Ergebnis zusenden.

Antwort:

Meiner Auffassung nach birgt diese Vorgehensweise erhebliche haftungsrechtliche Risiken, da die Kontrastmittelgabe und Durchführung der Computertomographie nicht zum Fachgebiet des Chirurgen gehört und somit organisatorisch nicht nur der Facharztstandard nicht gewährleistet ist, sondern sogar im Rahmen der Notfallversorgung fachgebietsfremde Leistungen erbracht werden. Im Schadensfall ergibt sich aus dieser Vorgehensweise bereits ein Indiz für eine schuldhafte Pflichtverletzung des diensthabenden Arztes bzw. auch des für die Organisation verantwortlichen Krankenhausträgers.

Aus den vorgenannten Gründen halte ich deshalb die beschriebene Organisation des Notfalldienstes für sogar gefährlich und sollte auch im Sinne des Krankenhausträgers selbst so organisiert werden, dass jedenfalls die Fachgebietsgrenzen strikt eingehalten werden.

Hinzuweisen ist noch auf Folgendes:
Die Frage betrifft ergänzend die Tatsache, dass die Teilradiologie aus den Weiterbildungsinhalten gerade auch der Chirurgie beseitigt werden soll. Dies ist im Hinblick auf die Wichtigkeit dieses Leistungsbereiches berufspolitisch bedauerlich.

Auch im geschilderten Fall wäre die Leistungserbringung durch den chirurgischen Assistenzarzt unter Weisung und in der Organisationsverantwortung des verantwortlichen Radiologen möglich. Die Tätigkeit wäre dann auch für die Weiterbildung der chirurgischen Assistenten im Fach Radiologie verwendbar.