Alle Artikel von Olivia Päßler

Ambulantisierung – BDC und BDA einigen sich auf Empfehlung zur Aufteilung der Hybrid-DRG zwischen Chirurgie und Anästhesie

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgie (BDC) und der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) haben eine Empfehlung zur Aufteilung der Hybrid-DRG zwischen den beiden Fachgebieten veröffentlicht.

Demnach soll gemeinsam entschieden werden, ob nach Hybrid-DRG oder nach EBM abgerechnet wird, sofern diese Wahlmöglichkeit Bestand haben sollte. Unter der Voraussetzung, dass jeder seine Kosten selbst trägt, wird folgende prozentuale Aufteilung der Hybrid-DRG empfohlen:

  • Bei Betrieb des Aufwachraums durch die Chirurgie:
    64% Chirurgie, 36% Anästhesie
  • Bei Betrieb des Aufwachraums durch die Anästhesie:
    60% Chirurgie, 40% Anästhesie

Die Verbände wurden vielfach gebeten, eine Orientierungshilfe für die individuellen Vereinbarungen zu geben. Die Empfehlung von BDC und BDA beruht auf den durchschnittlichen Honoraranteilen der beiden Fächer in der InEK-Kalkulation der DRGs und im EBM.

„Abhängig von der jeweiligen Verteilung der Kosten für Personal, Räume, Instrumente und Sachmittel können auch deutlich davon abweichende Prozentsätze sachgerecht sein“ betont der BDC-Vizepräsident Dr. Peter Kalbe. „Unter Umständen können dazu auch noch abweichende Prozentsätze für unterschiedliche Eingriffe angesetzt werden“, ergänzt der Leiter des BDC-Referats Niedergelassene Chirurgen des BDC, Dr. Ralf Schmitz.

„Trotz aller Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Hybrid-DRGs sind diese ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur längst überfälligen Ambulantisierung“, betont Kalbe.

Auch die Präsidentin des BDA, Professorin Dr. Grietje Beck, betont die Bedeutung der gemeinsamen Empfehlung: „Die Vereinbarung zur grundsätzlichen Aufteilung der Hybrid-DRGs zwischen dem BDA und dem BDC bietet unseren Kolleginnen und Kollegen eine wertvolle Orientierung in diesem völlig neuen Vergütungsbereich“, erklärt sie. „Ganz abgesehen von der praktischen Bedeutung der Vereinbarung bei der Umsetzung der Hybrid-DRG-Verordnung haben die beiden für den operativen Bereich maßgeblichen Berufsgruppen Chirurgie und Anästhesie damit einmal mehr bewiesen, dass sie von der gegenseitigen Wertschätzung überzeugt sind und zu konstruktiven Lösungen beitragen.“ Sie hoffe, dass das auch in Politik und Selbstverwaltung wahrgenommen werde und die Anästhesie bei den zukünftigen Reformen entsprechend mitgedacht und gewürdigt werde.

Zur Orientierungshilfe auf der Website des BDC

 

Ärztliche Zweitmeinung – Zahl registrierter Ärztinnen und Ärzte steigt

Die Zahl der für eine Zweitmeinung zur Verfügung stehenden Ärztinnen und Ärzte wächst stetig an. Besonders viele dieser Expertinnen und Experten stehen zum Thema Schulterarthroskopie (512) und zu Implantationen von Knieendoprothesen (443) bereit. Erheblich stieg die Zahl der Zweitmeinungsgebenden zu Wirbelsäuleneingriffen an. Sie hat sich allein im zweiten Jahr des Bestehens dieses Verfahrens versechsfacht. Bezogen auf alle planbaren Eingriffe, für die es ein Zweitmeinungsverfahren gibt, verteilen sich die registrierten Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2022 folgendermaßen:

  • Schulterarthroskopie: 512 (Vorjahr 451)
  • Implantationen einer Knieendoprothese: 443 (Vorjahr 341)
  • Hysterektomie (Gebärmutterentfernung): 417 (Vorjahr 426)
  • Eingriffe an der Wirbelsäule: 302 (Vorjahr 50)
  • Tonsillektomie (Mandeloperation): 252 (Vorjahr 245)
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom: 106 (Vorjahr 63)
  • Herzkatheteruntersuchungen und Ablationen am Herzen: 62 (in 2022 neu)
  • Implantation Herzschrittmacher, Defibrillator oder CRT-Aggregat: 82 (in 2022 neu)

Zweitmeinungsleistungen können von ambulant oder stationär tätigen Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden, wenn sie eine entsprechende Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung haben. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht seit Ende des Jahres 2018 zu mittlerweile 11 Eingriffen. Zu drei davon (Gallenblasenentfernungen, OPs zum Hüftgelenkersatz und an Aortenaneurysmen) traten die entsprechenden Regelungen aber erst nach 2022 in Kraft, deshalb sind die Zahlen dazu im vorliegenden Bericht noch nicht enthalten.

Beschlusstext auf den Seiten des G-BA

Weiterführende Informationen auf den Seiten der KBV.

Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung vorgestellt

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat heute die Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung vorgelegt.

Ein Überblick:

  • Um Patientinnen und Patienten schneller einen Behandlungstermin zu vermitteln, sollen die Terminservicestellen ausgebaut und verstärkt werden und sich mit den Rettungsleitstellen vernetzen. Hierzu sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit Rettungsleitstellen künftig zwingend kooperieren und eine Überleitung von Hilfesuchenden, je nach Fall, ermöglichen
  • Die notdienstliche Akutversorgung soll bundesweit vereinheitlicht werden. Dazu sollen die KVen rund um die Uhr eine telemedizinische Versorgung sowie Hausbesuche insbesondere für immobile Patientinnen und Patienten bereitstellen
  • Die KVen erhalten den Plänen zufolge gesetzlich die Möglichkeit, für den aufsuchenden Dienst auch qualifiziertes nichtärztliches Personal einzubinden oder mit dem Rettungsdienst zu kooperieren (Gemeindenotfallsanitäter). Die ärztliche Kompetenz soll in diesen Fällen durch eine telemedizinische Anbindung dieser Dienste sichergestellt werden
  • Die KVen sollen sicherstellen, dass die offenen Sprechstunden, die bestimmte Facharztgruppen gemäß Bundesmantelvertrag anbieten und an die TSS melden müssen, möglichst gleichmäßig über die Woche verteilt zur Verfügung stehen, um Hilfesuchenden mit akutem Behandlungsbedarf während der Sprechstundenzeiten eine geeignete Versorgung in vertragsärztlichen Praxen anbieten zu können
  • Um Patientinnen und Patienten im Notfall gleich an die richtigen Strukturen zur Behandlung weiterzuleiten, sollen flächendeckend Integrierte Notfallzentren (INZ) sowie, dort wo es die Kapazitäten zulassen, Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) eingerichtet werden. INZ und KINZ bestehen den Plänen zufolge aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer zentralen Ersteinschätzungsstelle („gemeinsamer Tresen“) und einer KV-Notdienstpraxis in unmittelbarer Nähe
  • Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschätzungsstelle soll grundsätzlich dem Krankenhaus obliegen
  • Die Kooperationspartner der INZ sollen sich digital vernetzen, um Behandlungsdaten schnell austauschen zu können
  • Die Öffnungszeiten der INZ werden gesetzlich festgelegt: (Wochenende/Feiertage: 9 Uhr bis 21 Uhr, Mittwoch/Freitag: 14 Uhr bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 Uhr bis 21 Uhr). Abweichungen davon sind im Einzelfall möglich, wenn die notdienstliche Versorgung anderweitig sichergestellt ist
  • Durch eine Anbindung an eine Terminservicestelle sollen Patientinnen und Patienten in INZ auch geeignete Termine für eine Weiterbehandlung angeboten werden können. Zudem soll auch die Abgabe von kurzfristig benötigten Arzneimitteln ermöglicht werden. Hierzu können die Integrierten Notfallzentren mit Apotheken in unmittelbarer Nähe Kooperationsvereinbarungen treffen
  • Damit Patientinnen und Patienten nach Behandlung in einer Notdienstpraxis oder bei einem Hausbesuch nicht anschließend noch einmal in eine Hausarztpraxis gehen müssen, nur um eine Krankschreibung zu erhalten, soll auch den INZ sowie dem aufsuchenden Notdienst die Ausstellung der Krankschreibung ermöglicht werden

Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Gesundheit

Quelle: Ärztenachrichtendienst

BDC|Schnittstelle – im Fokus: Professorin Carolin Tonus

Unser Format BDC|Schnittstelle präsentiert in regelmäßigen Abständen Persönlichkeiten aus den BDC|Landesverbänden. Heute im Fokus: Professorin Carolin Tonus, Vorsitzende des Landesverbands BDC|Hamburg

1. Frau Professorin Tonus, welchen Auftrag haben Sie sich für Ihren Landesverband auf die Fahne geschrieben?
Wir mussten nach der Pandemie den Landesverband regelrecht reanimieren. Dieses Jahr hatten wir dann wieder eine gut besuchte und spannende Jahrestagung im November. Wir bleiben dran, das Interesse an der regionalen Verbandsarbeit nachhaltig zu wecken.

2. Welches Thema liegt Ihnen für Hamburg in den nächsten Jahren besonders am Herzen?
Für die Chirurgenschaft möchte ich einen starken Verbund in diesem wunderbaren Stadtstaat Hamburg kreieren mit einem Dreigestirn aus Niederlassung, MVZ und Klinik. Der BDC soll für alle Chirurgen und Chirurginnen in Hamburg eine Heimat bieten mit relevanten Themen und Aufgaben.

3. Wie möchten Sie es mit ihrem Verband anpacken? Wen und was benötigen Sie dafür? Was sind die Hürden?
Wir möchten Jüngere für den Vorstand gewinnen. Wir haben uns dazu überlegt, dass wir die Assistenzarztsprecher:innen, die schon einen recht guten Überblick in die beruflichen Strukturen haben, in die BDC-Geschäftsstelle einladen. Mein Plan ist, mit ihnen nach Berlin zu reisen. Gemeinsam mit dem BDC-Vorstand möchte ich den Interessierten die Verbandsarbeit näherbringen und sie dafür begeistern. Ich halte das für ein schönes Pionierprojekt!

4. Welche Verantwortung und welchen spezifischen Einfluss auf die Politik haben die Landesvertretungen des BDC aus Ihrer Sicht?
Wir befinden uns in Zeiten der Veränderung und der Reformation, daher sind mir zwei Dinge wichtig: Wir wollen daran aktiv mitwirken und gestalten. Wir sehen uns dabei wie gesagt als Interessensvertretung für alle, Niedergelassene wie Angestellte in Klinik und MVZ. Der BDC muss sich hier meiner Meinung nach sehr breit aufstellen. Und ich meine außerdem: Nur die, die Herzen gewinnen und begeistern, werden in Zukunft Erfolg haben. Das gilt überall: Im beruflichen, chirurgischen wie auch im Verbandsumfeld.

5. Was wünschen Sie sich für Ihren Landesverband und die BDC Landesverbände in den nächsten Jahren nach innen und nach außen?
Der BDC ist der größte chirurgische Verband in Europa. Die BDC-Landesverbände haben die Möglichkeit, als starker Verbund zu agieren. Mir persönlich gefällt diese Struktur, aber auch mit welchem persönlichen Engagement meine Kolleg:innen dabei sind. Für den Landesverband Hamburg wünsche ich mir, dass wir eine Vorbildfunktion einnehmen können und Strahlkraft gewinnen. Ich möchte mit meinem Landesverband beweisen, dass wir für die Menschen, die in der Chirurgie arbeiten, Erfolge erzielen können!

6. Warum lohnt sich als BDC Mitglied ein Engagement in den Landesverbänden, und wer kann/sollte für ein Mandat kandidieren?
Hier hast du die Chance, etwas positiv zu begleiten und zu gestalten. Wichtig dabei ist, dass man kein Amt aus Eitelkeit bekleidet oder nur, weil man einen Titel tragen möchte. Das Interesse muss immer intrinsisch sein, aus eigener Überzeugung kommen. Ich möchte für die Chirurgie etwas bewirken. Ich bin ein absoluter Überzeugungstäter!

Privat

 

Kurzporträt Professorin Dr. med. Carolin Tonus

Proessorin Dr. Carolin Tonus, Chefärztin der Allgemein- und Visceralchirurgie in der Asklepios Klinik St. Georg, Hamburg

Professorin Tonus ist seit über 32 Jahren durchweg Vollzeit in der Chirurgie tätig. Bereits mit vierzig Jahren wurde sie Chefärztin und begleitet seit vielen Jahren das ärztliche Direktoriat. Sie ist eine der wenigen Ärzt:innen, die sich von extern habilitiert haben. Seit rund zehn Jahren ist Tonus zudem Aufsichtsrätin eines privaten Trägers auf der Arbeitgeberbank. Über Jahrzehnte im BDC in unterschiedlichsten Funktionen aktiv, seit 2021 Landesverbandsvorsitzende für Hamburg. Das chirurgische Herz schlägt ihr als Mitglied in verschiedenen Fachgesellschaften. Professor Tonus hat einen Sohn und ist mit einem Chirurgen verheiratet. Privaten Ausgleich findet sie beim Fußball, „leidet“ seit Jahren mit ihrem HSV.

Professorin Carolin Tonus‘ Homepage: carolintonus.de

Der BDC|Landesverband Hamburg
Kurzpräsentation BDC-Landesverband Hamburg 2023 im PDF-Format
filo

Satire oder Absicht? Der BDC kritisiert die Rechtsverordnung zu den Hybrid-DRG

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgie (BDC) weist darauf hin, dass die Abrechnung der seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Hybrid-DRG im ambulanten Bereich völlig unklar ist und rät den niedergelassenen Chirurginnen und Chirurgen zur Vorsicht.

Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium für Gesundheit praktisch ohne Vorlaufzeit die Rechtsverordnung zur Einführung der so genannten Hybrid-DRG zum 1. Januar in Kraft gesetzt. Im Gegensatz zu dem zuvor bekannt gewordenen Referentenentwurf ist diese nun auf zwei Paragraphen zusammengeschmolzen. Jetzt soll wieder die Selbstverwaltung die weiteren notwendigen Regelungen vornehmen.

Zur Vorgeschichte: Anfang 2023 wurde gesetzlich über den neuen §115f SGB V beschlossen, bestimmte Operationen aus der stationären und kostenintensiven Vergütung herauszunehmen und stattdessen eine neue und preiswertere Vergütung durch Hybrid-DRG einzuführen. Ebenfalls per Gesetz sollte die Selbstverwaltung innerhalb kürzester Frist die Einzelheiten regeln, anderenfalls werde das Ministerium per Ersatzvornahme tätig. „Die Frist war von vornherein absehbar zu kurz, so dass nunmehr die Ministerialbürokratie in den Aufgabenbereich der Selbstverwaltung eingegriffen hat. Wie zu erwarten ist dieser Versuch gescheitert, da aus juristischen Gründen alle Regelungen zur Vergütung gestrichen wurden“, erklärt Dr. Jörg-A. Rüggeberg, Vizepräsident des BDC. Im Ergebnis musste das Gesundheitsministerium nun doch wieder die Selbstverwaltung beauftragen, die Einzelheiten auszuarbeiten. Rüggeberg dazu: „Man sollte besser den Sachverstand der Anwender nutzen, als am Ende peinlich zu scheitern.“

In Krankenhäusern ändert sich abgesehen von einer Absenkung der Vergütung im Prinzip nichts, die geforderten Grouper- und Abrechnungssysteme sind dort vorhanden. Im niedergelassenen Bereich dagegen ist völlig unklar, wie die neuen DRG abgerechnet werden sollen. Bevor dies nicht klar geregelt ist, rät der Berufsverband allen niedergelassenen Chirurginnen und Chirurgen zu größter Zurückhaltung.

„Es drängt sich der Eindruck auf, dass es sich nur vordergründig um eine Posse handelt. Und da darf man durchaus eine gewisse Absicht vermuten“, erklärt Rüggeberg. „Die Verordnung ist im Ergebnis nur von den Kliniken aus gedacht mit unklaren Nebenwirkungen für den vertragsärztlichen freiberuflichen Bereich. Hier vermuten wir eine gewisse Absicht der Politik, die Medizin schrittweise zu verstaatlichen. Das ist alles andere als ein wirksamer Schub in Richtung der von allen geforderten Ambulantisierung“, betont Rüggeberg.

 

Mindestmengenregelungen

Mit gleich drei Beschlüssen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sowohl das Set seiner Beratungsthemen als auch Organisatorisches zu seinen Mindestmengenregelungen verändert.

  1. Keine Mindestmenge TAVI: Für kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (Transcatheter aortic-valve implantation – TAVI) wird es keine Mindestmenge geben.
  2. Beratungen zu einer neuen Mindestmenge Major-Leberresektion. Dabei handelt es sich um eine anspruchsvolle Operation bei maligner Erkrankung der Leber im Rahmen eines komplexen Versorgungsgeschehens und es gibt Hinweise auf eine erhebliche Krankenhausmortalität.
  3. Ein neuer Anhang zu den Mindestmengenregelungen erleichtert den Krankenkassenverbänden künftig die jährliche Informationsübermittlung zu den Klinik-Prognosen an den G-BA.

Weitere Informationen auf den Seiten des G-BA.

 

DCK 2024: Vorprogramm veröffentlicht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchte ich Sie im Namen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie zum 141. Deutschen Chirurgie Kongress nach Leipzig sehr herzlich einladen.

Unter dem Motto des DCK 2024 „Mut zur Veränderung – Zukunft mitgestalten“, laden wir Sie ein Teil des DCK´s zu werden und als Teilnehmende die Zukunft der Chirurgie in Deutschland mitzugestalten.

Das Motto des DCK 2024 „Mut zur Veränderung – Zukunft mitgestalten“ zielt darauf ab, dass wir zusammen den Mut aufbringen müssen und können, dringend notwendige Veränderungen des Gesundheitssystems in Deutschland kraftvoll und positiv zu begleiten. Nur wenn wir gemeinsam Veränderungen inhaltlich unterstützen, haben wir eine Chance auf Systemverbesserung.

Zur weiteren Verstärkung der internationalen Ausrichtung des Deutschen Chirurgie Kongresses werden im kommenden Jahr als Gastnation die Vereinigten Staaten von Amerika präsent sein. Wir erwarten eine Partnerdelegation des American College of Surgeons, die sich an den internationalen Sitzungen zu chirurgischen Themen wie auch gesundheitspolitischen Themen im Vergleich zu Deutschland und Europa beteiligen wird.

Ich wünsche Ihnen nun ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr!

Ihre Christiane Bruns
Präsidentin DGCH 2023/2024

Zum DCK 2024 Vorprogramm

 

Weitere Informationen zum DCK 2024

S3-Leitlinie zum perioperativen Management bei Magen-Darm-Tumoren veröffentlicht

Im Leitlinienprogramm Onkologie ist erstmalig eine S3-Leitlinie zum Perioperativen Management bei gastrointestinalen Tumoren (POMGAT) erschienen. Sie soll das prä-, intra- und postoperative Management bei gastrointestinalen Tumoren verbessern und die interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeit vereinfachen.

Die Federführung haben die Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie (DGAV) und die Deutsche Gesellschaft für Koloproktologie übernommen. Außerdem haben 29 Fachgesellschaften, zwei Selbsthilfegruppen und andere mitgearbeitet.

Beim perioperativen Management in der Onkologie geht es um die Organisation von Abläufen vor, während und nach einer Tumorresektion. Daran sind unter anderem die Allgemein- und Viszeralchirurgie, Anästhesie, Schmerztherapie, Onkologie, Palliativ-, Ernährungs-, Rehabilitations- sowie Sportmedizin und Pflege beteiligt. Die Leitlinie gibt für die Zusammenarbeit wichtige medizinische Handlungsempfehlungen.

Zum Leitlinienprogramm Onkologie

Quelle: Ärzteblatt online

Operation von Aortenaneurysmen

Gesetzlich Versicherte können sich künftig eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine Operation des Aortenaneurysmas empfohlen wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. Dezember dafür die Voraussetzungen beschlossen. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob der Eingriff auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist und beraten die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Eingriffen an Aortenaneurysmen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Fachärztinnen und Fachärzte, die eine Genehmigung als sogenannte Zweitmeiner erhalten wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein: Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie. Zudem gelten die in der Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

Pressemitteilung des G-BA

Beschluss des G-BA

 

 

Hybrid-DRG: Ambulantes Operieren ab Januar 2024 erweitert

Der Katalog für ambulante Operationen (AOP-Katalog) wird zum 1. Januar 2024 um 171 Operationsmöglichkeiten nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Kodes) erweitert. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geeinigt.

Die Erweiterung entspreche rund 300.000 vollstationären Fällen pro Jahr, die künftig ambulant erbracht werden können, heißt es heute in einer Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes.

Zusammen mit der bereits seit Anfang 2023 geltenden ersten Erweiterung des AOP-Katalogs haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf insgesamt 3.312 Leistungen, die ambulant im Krankenhaus oder bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden können.

Die neu aufgenommenen Leistungen umfassen künftig auch Leistungen, die komplexe Regeln erfordern und etwa nach dem Schweregrad des Eingriffs differenziert vergütet werden. Seit diesem Jahr haben die Selbstverwaltungspartner entsprechend Regelungen zur Schweregraddifferenzierung der Patientenfälle erweitert.

Für die operative und konservative Versorgung von Frakturen und Luxationen könne ein weiterer Vergütungszuschlag berechnet werden. Der Vergütungsaufschlag für Reoperationen bleibe bestehen.

Quelle: Ärzteblatt