Alle Artikel von Holger Wannenwetsch

G-BA startet Beratungen zur Zweitmeinung für weitere Eingriffe

Der G-BA hat heute mit den Beratungen zur Aufnahme zweier planbarer Eingriffe am Herzen in seine Zweitmeinungs-Richtlinie begonnen.  Es geht um die Implantation eines Defibrillators beziehungsweise Herzschrittmachers und um eine elektrophysiologischen Herzuntersuchung mit dem Veröden krankhafter Herzmuskelzellen (Ablation). Nach Einschätzung des G-BA werden die ersten Patienten Ende 2021/Anfang 2022 einen Anspruch auf eine Zweitmeinung für die beiden neu hinzugekommenen Eingriffe geltend machen können.

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Pressemitteilung des G-BA 15.07.2021

Belastende Situationen in der Medizin – Studie sucht Teilnehmer!

Ansprechen oder schweigen? Wie gehen Ärztinnen und Ärzte mit belastenden Situationen um? Im Rahmen einer akademischen Abschlussarbeit werden für eine Studie, die über die Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der Universität Leipzig durchgeführt wird, noch Teilnehmer gesucht. Die Studie beschäftigt sich mit den Arbeitsbedingungen in der Medizin. Konkret geht es um den Umgang mit kritischen Situationen, die während der Arbeit auftreten. Wann und warum sprechen Ärzte kritische Situationen an, wann nicht? Welche Kontexte sind dabei hinderlich oder förderlich?

Es dauert lediglich 10 Minuten, den Online-Fragebogen auszufüllen.

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Unübersichtlich, umständlich, uneinheitlich: Anerkennung für Drittstaaten-Ärzte jetzt neu regeln

Berlin, den 06.07.2021 – Das Anerkennungsverfahren für ärztliche Approbationen aus Nicht-EWR-Staaten in Deutschland muss klarer, schneller und einheitlicher werden. „Wir können nicht ständig über den Ärztemangel jammern und gleichzeitig ausländischen Ärztinnen und Ärzten so viele Steine wie möglich in den Weg legen“, sagt Carsten Krones, Vorstandsmitglied beim Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC), zudem Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Minimalinvasive Chirurgie im Marienhospital Aachen sowie Professor der RWTH Aachen. Und: „Es gilt, die hohe Qualität der ärztlichen Berufsausübung zu wahren und gleichzeitig unnötige bürokratische Hürden für Mediziner aus Drittstaaten abzubauen.“

Friederike Burgdorf, Geschäftsführerin des BDC und Ärztin, konkretisiert: „Eine kürzere Gleichwertigkeitsprüfung und bei Zweifeln eine sich möglichst rasch anschließende Kenntnisprüfung analog zum dritten Staatsexamen für deutsche Studentinnen und Studenten sind dazu ein guter Einstieg. Der Gesetzgeber ist gut beraten, die laufende Reform der ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) für Korrekturen zu nutzen. Bei der Prüfung der Qualität einer Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin darf es keine Unterschiede aufgrund der Herkunft oder sonstiger Merkmale geben. Ausreichende Sprachkenntnisse sind natürlich weiterhin nachzuweisen, das steht außer Frage.“

Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählen die Staaten der EU und der EFTA, also auch die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Eine Medizinerin aus Nord- oder Südamerika zum Beispiel, die in Deutschland arbeiten möchte, muss sich auf immense Zeitverluste, regional abweichende Prüfverfahren, Bewertungskriterien und Zuständigkeiten sowie unrealistische Ladefristen einstellen. Krones sagt: „Es kann vorkommen, dass Prüflinge aus Drittstaaten über zwei Jahre auf die Einladung zur Kenntnisprüfung warten und die Einladung dann nur fünf Tage zuvor erhalten. Wie soll man sich da noch geordnet vorbereiten? Bei Anwendung der Approbationsordnung für deutsche Studenten wäre eine Mindestfrist von zehn Tagen obligatorisch.“

Die Approbationsbehörden auf Landesebene führen die in der Bundesärzteordnung geregelte Gleichwertigkeitsprüfung durch. Die in der ÄApprO fixierte mündlich-praktische Kenntnisprüfung erfolgt zwar eigentlich auch durch die Approbationsbehörden. Die wiederum delegieren die Prüfung aber an die Landesärztekammern und Universitäten.

Das Anerkennungsverfahren für Approbationen aus Nicht-EWR-Staaten beginnt häufig mit einem Antrag auf eine Berufserlaubnis und kann mehrere Jahre dauern, insbesondere, wenn die erforderlichen Unterlagen mehrmals nicht vollständig oder in nicht ausreichender Form eingereicht werden. Eine temporäre Berufserlaubnis gilt für höchstens zwei Jahre. „Davor ist eine Bezahlung arbeitsrechtlich illegal, währenddessen die Bezahlung nicht tarifgebunden. Das kann durchaus zu einer prekären persönlichen Situation führen“, sagt Krones. Zwar habe 2012 das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz den Rechtsanspruch auf die Prüfung und gegebenenfalls Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen rechtlich verankert. Die Bearbeiter kämen allerdings nicht hinter der Antragsflut her.

Besonders aufwendig seien Anträge aus Krisenregionen wie Ägypten, Irak oder Syrien: Hier sei es mitunter schwierig, die Echtheit von Zeugnissen und Studiennachweisen zu überprüfen. Zudem fehle eine zentrale Bewerberregistrierung. Daher hätte sich eine Art „Prüftourismus“ entwickelt: Manche Kandidaten reichten ihre Anträge einfach in verschiedenen Bundesländern ein, so Burgdorf.

Die Qualität der universitären Lehre lasse sich nicht danach beurteilen, welchem politischen oder wirtschaftlichen System ein Staat angehöre, urteilt Krones. Auch dürfe man Studenten ein und derselben ausländischen Universität in der Gleichwertigkeitsprüfung nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

Derzeit müssen Medizinabsolventen von außerhalb EU und EFTA in Deutschland drei Prüfungen ablegen: einen Sprachtest, eine Gleichwertigkeits- und eine Kenntnisprüfung. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist eine Prüfung von Zertifikaten und Nachweisen nach Aktenlage. Kommt die Gleichwertigkeitsprüfung zu keinem Ergebnis, folgt die Kenntnisprüfung am Patienten.

Laut Bundesärztekammer kamen zum 31.12.2020 von etwa 537.000 Ärztinnen und Ärzten in Deutschland circa 61.000 aus dem Ausland, davon etwa 34.000 aus Drittstaaten. Die meisten Drittstaaten-Ärzte sind aus Syrien (fast 5.300), Russland (2.600) und der Ukraine (1.900).

BÄK beschließt Zusatzweiterbildung Infektiologie

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat einstimmig die neue Zusatzweiterbildung Infektiologie beschlossen. Dafür hatte sich insbesondere Frau Prof. Dr. Julia Seifert als Leiterin der gemeinsamen Weiterbildungskommission von BDC und DGCH eingesetzt. Sie ist als Leitende Oberärztin der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie am BG Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin tätig.

Die neue Zusatzweiterbildung umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung erregerbedingter Erkrankungen sowie die interdisziplinäre Beratung bei Fragen, die Infektionskrankheiten oder deren Ausschluss betreffen.

Die Mindestanforderungen umfassen die Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung oder in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder in Hygiene und Umweltmedizin
sowie zusätzlich 12 Monate Infektiologie unter Befugnis an Weiterbildungsstätten.

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(Muster-) Weiterbildungsordnung (vgl. S. 354ff.)

Zweitmeinung nun auch per Videosprechstunde

Das Einholen einer Zweitmeinung ist jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Zusätzlich zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind dann die Gebührenordnungspositionen 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) berechnungsfähig. Bislang erfolgte die Zweitmeinung während eines persönlichen Gesprächs vor Ort.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren im März zudem um die Indikation der Amputation bei diabetischem Fußsyndrom ergänzt. Das neue Zweitmeinungsverfahren bezieht sich auf planbare Minoramputationen (bis unterhalb des Knöchels) oder Majoramputationen (bis oberhalb des Knöchels) bei Diabetikern.

Für beide Änderungen wurde die Vergütung zum 1. Juli im EBM geregelt.

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Praxisnachricht der KBV 24.06.2021

Gemeinsame Corona-Abrechnungsempfehlungen erneut verlängert

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden verschiedene gemeinsame Abrechnungsempfehlungen erneut verlängert.

Die BÄK, der PKV-Verband und die beteiligten Kostenträger haben angesichts der aktuellen Pandemie-Situation erneut verhandelt. So wird die Hygienepauschale nun bis 30.09.2021 verlängert. Das bedeutet, dass für jeden direkten Arzt-Patientenkontakt (Sprechstunden und Besuche) bis 30.09.2021 einmal die Ziffer A 245 zum Einfachsatz mit 6,41 € abgerechnet werden. Die Möglichkeit, für längere Telefonberatungen die Ziffer 3 bis zu dreimal innerhalb einer Zeitstunde zu erbringen und abzurechnen, ist dafür aber ersatzlos weggefallen.

Dem hat sich zumindest teilweise auch die DGUV angeschlossen. Damit kann für BG-Patienten bei direktem Kontakt in der Praxis die Hygienepauschale aktuell befristet bis 31. Juli 2021 angesetzt werden, die Regelungen zur Videosprechstunde haben noch Gültigkeit bis Ende September.

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Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen Corona-Pandemie 23.06.2021

EBA erkennt finanziellen Mehrbedarf für Hygienekosten in Praxen an

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat den finanziellen Mehrbedarf für die zuletzt stark gestiegenen Hygienekosten in den Arztpraxen mit 98 Millionen Euro beziffert. In einem Statement am 17.6.2021 bezeichnete die KBV das als einen “ersten Schritt in die richtige Richtung”, allerdings bleibe das Finanzvolumen hinter den Forderungen der Ärzteschaft zurück.

Denn die nun vereinbarte Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) decke nur in Teilen die Mehrkosten ab, die aus den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen an die allgemeine Hygiene aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der Landeshygieneverordnungen entstanden seien.

Der erweiterte Bewertungsausschuss wurde tätig, weil die Krankenkassen im Bewertungsausschuss einen entsprechenden Antrag der Ärzteseite abgelehnt hatten. Jetzt müssen in den EBM fachgruppenspezifische Hygienezuschläge zu den Versicherten- und Grundpauschalen in diesem Gesamtvolumen aufgenommen werden. 

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Praxisnachricht der KBV 17.06.2021

Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung und ASV-Beratung verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat am 17.06.2021 entschieden, die Corona-Sonderregelung zu verlängern, wonach sich Versicherte bei leichten Atemwegserkrankungen auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen können.  Sie gilt nun bis zum 30. September 2021.

Damit können Versicherte mit leichten Atemwegserkrankungen telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Für weitere sieben Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen. Voraussetzung: Sie haben sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand des Versicherten und geprüft, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt die telefonische Beratung für alle Patienten vorerst befristet bis zum 30. September 2021 erhalten.

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Presseerklärung des G-BA 17.06.2021

CoC und KBV ergänzen Broschüre “Pandemieplanung in der Arztpraxis”

Das Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben ihre Online-Broschüre „Pandemieplanung in der Arztpraxis“  unter anderem um die Themen „Schnell- und Selbsttests“ und „Impfung“ ergänzt.

Die Ergänzungen zu den genannten Themen finden sich größtenteils in Checklisten. Die Checkliste „Impfen“ ist neu, die zur Erregerdiagnostik wurde erweitert.

Alle Mustervorlagen lassen sich an die eigene Praxis anpassen. Die Dokumente können sowohl ausgedruckt als auch in digitaler Form verwendet werden.

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KBV-Meldung zur Broschüre "Pandemieplanung und Arztpraxis" 11.06.2021
Broschüre "Pandemieplanung in der Arztpraxis" zum Download 11.06.2021
Übersicht Hygieneberater der KVen 11.06.2021

BMG: ePA-Sanktionen nicht zwangsläufig

Dem Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium (BMG) zufolge sollen die vorgesehenen Sanktionen hinsichtlich notwendiger technischer Komponenten für den ärztlichen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) nicht gelten,  wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bei einem oder mehreren Anbietern bestellt werden.

Zu diesen technischen Komponenten gehören der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), ein Update des Tele­ma­tik­infra­struk­tur-Konnektors und ein Update des Praxisverwaltungssystems. Jedoch ist derzeit nur ein Teil dieser Komponenten am Markt verfügbar.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass Arztpraxen ab dem 1. Juli 2021 über die notwendige Technik verfügen müssen. Im anderen Fall sollte die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent gekürzt werden.