Wirtschaftliches und Kodierung
Krankenhäuser: Informationen zur Kodierung nach ICD-10 GM | ||
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Wichtiges Update: Am 24.03.2020 wurde von WHO und DIMDI ein weiterer Reservekode freigegeben, um klinisch-epidemiologisch diagnostizierte Erkrankungsfälle ohne Virusnachweis einheitlich abzubilden und damit die epidemiologische Erfassung von COVID-19 zu optimieren. Die Definition des bereits eingeführten Kodes U07.1 wurde entsprechend angepasst: U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen. U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen. Am 17.02.2020 wurde von WHO und DIMDI der Reservekode U07.1! für die „neue“ Coronavirus-Krankheit (COVID-19) freigegeben und die Verwendung in Deutschland “ab sofort” verbindlich gemacht. Damit wird der bereits existierende (obligate) Sekundärkode B97.2! Coronaviren als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind spezifisch ergänzt. In unserem BDC-Artikel erklären wir Ihnen genau, wie kodiert werden soll. |
Praxen: Was muss ich bei der Berechnung von Leistungen beachten? | ||
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Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden in voller Höhe seit dem 01.02.2020 extrabudgetär vergütet. Wichtig ist, dass die ÄrztInnen die Fälle in der Abrechnung mit der eigens geschaffenen Kennzeichnung 88240 versehen. Der durchgeführte Labortest auf das COVID-19 kann von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder von Fachärzten für Mikrobiologie durchgeführt und berechnet werden (GOP 32816 im EBM). |
Rettungsschirm für die Praxen | ||
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Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. | ||
Höhe der MGV bleibt unverändert Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. |
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Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen Ärzte haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen. |
Verdienstausfall infolge angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbot | ||
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Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben, können Sie eine Entschädigung erhalten. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Weitere Informationen und den Antrag finden Sie auf dem Infoportal über das Infektionsschutzgesetz. |
Wie ist der Ablauf bei einer Betriebsschließung? | ||
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Im Fall einer drohenden Betriebsschließung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen, sollte zuerst die zuständige Behörde kontaktiert werden. Diese gibt den Ablauf der Antragstellung vor. Eine Liste der zuständigen Behörden aufgeteilt nach Bundesland finden Sie hier. |
Wer trägt während der Zeit der Entschädigung die Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung? | ||
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Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht. |
Personalmanagement in Praxen: Ein Praxismitarbeiter ist zuhause in Quarantäne, hatte bisher aber keine Symptome. Nach einigen Tagen wird er plötzlich krank: Was muss ich tun in diesem Fall? | ||
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Der Personaleinsatz stellt Praxen aktuell vor große Herausforderungen, beispielsweise wenn Mitarbeitende möglicherweise in Quarantäne müssen. Die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sollen in diesem Spannungsfeld helfen. Hier finden Sie die detailierten Handlungsoptionen des RKI. Generell gilt: sobald Praxismitarbeiter erkranken, besteht Arbeitsunfähigkeit. Dann gehen die Entschädigungsansprüche (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich. |
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