Nationale Teststrategie
Wann ist die Indikation zum Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion gegeben? | ||
---|---|---|
BDC-Analyse für Mitglieder zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie in der Chirurgie | ||
Laut der Kriterien des Robert-Koch-Instituts sollte jeder Patient mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung getestet werden. Eine Testung soll bei Vorliegen von akuten Krankheitssymptomen wie Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Fieber, Husten oder Halsschmerzen. Bitte sehen Sie sich für die klinisch-epidemiologischen Kriterien auch nochmal das Flussschema des RKI an: Klicken Sie hier. | ||
Mit der Verordnung des BMG zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 können auch Menschen ohne Symptome getestet werden. Diese Tests werden von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Folglich kann es umfassende Tests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten geben, wenn es in der Einrichtung einen COVID-19-Fall gibt. | ||
Alle Reiserückkehrer können sich ab 1. August testen lassen Laut der Änderung der Rechtsverordnung zur Testung auf SARS-CoV-2 durch das BMG hat jede Person, die nach Deutschland einreist, die Möglichkeit sich testen zu lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Eine einmalige Wiederholungstestung ist möglich |
||
Neues Formular für Corona-Tests mit QR-Code Das neue Formular zur Veranlassung von Corona-Tests enthält einen QR-Code, mit dem getestete Personen ihr Ergebnis online einsehen und bei einer bestätigten Infektion in der Corona-Warn-App freischalten können. Damit soll es möglich sein, dass Versicherte schneller ihr Testergebnis erhalten und bei einer Infektion mit dem Virus möglichst viele Kontaktpersonen über die Corona-App informieren können, dass sich ihr Risikostatus verändert hat. Das Formular wird im Laufe des Julis allen Praxen zur Verfügung gestellt. |
Meldepflicht | ||
---|---|---|
ÄrztInnen sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, bestätigte Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (in der Regel das örtliche Gesundheitsamt) zu melden. Die Meldung muss den Namen und die Kontaktdaten der betroffenen Person beinhalten und innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weiterhin müssen ÄrztInnen unverzüglich Änderungen und Korrekturen dem Gesundheitsamt melden, ebenso wenn sich eine „begründeter Verdachtsfall“ nicht bestätigt. |
Wie sinnvoll ist jetzt eine Pneumokokkenimpfung? | ||
---|---|---|
Eine Pneumokokken-Impfung verhindert keine COVID-19-Erkrankung. Jedoch kann ein Pneumokokken-Schutz zusätzliche Komplikationen bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verhindern. Derzeit bestehen regional von Lieferengpässe für den Impfstoff. Die STIKO hat daher ihre Empfehlungen aktualisiert. Hier geht´s zur Meldung. |
Jetzt Mitglied werden!
Kommen Sie in Deutschlands größtes chirurgisches Netzwerk und profitieren Sie von umfangreichen Vorteilen.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.