Nationale Teststrategie

Wie gehe ich vor bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion?
Aktuelle Übersicht des BMG zur nationalen Teststrategie und der Coronatestung in Deutschland
Aktualisierte Übersicht der KBV zum Test auf SARS-COV-2 in der Praxis
Robert Koch-Institut empfiehlt Änderung der Teststrategie symptomatischer PatientInnen
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat die Testkriterien für symptomatische Patienten verändert. Demnach liegt der Fokus auf Patienten mit schwerer oder sich verschlechternder respiratorischer Symptomatik. Sie sollen nach den Empfehlungen des RKI getestet werden – ebenso Patienten mit Geruchs- und Geschmacksstörungen sowie Infekt-Patienten mit Kontakt zu einem bestätigten Fall.
Anamnesebogen bei Verdacht auf COVID-19
Um die medizinische Dokumentation der Verdachtsabklärung zu erleichtern, hat die DIVI einen Anamnesebogen herausgegeben. Er soll vor allem der Informationsübermittlung an weiterbehandelnde Ärzte im ambulanten und stationären Sektor dienen, um dort eine erneute COVID-19-spezifische Anamneseerhebung unnötig zu machen.span>
Fall 1: PatientInnen melden sich telefonisch an
Sie haben hier folgende Möglichkeiten (Bitte beachten Sie, das die Versorgung von Verdachtsfällen regional unterschiedlich geregelt sein kann):
  • Sie als Arzt oder Ärztin oder Ihr dafür qualifiziertes Praxispersonal sucht die betroffene Person für einen Labortest zu Hause für einen Rachenabstrich auf.
  • Sie können die Patientin oder den Patienten zur Diagnostik an eine ausgewiesene Schwerpunktpraxis oder den Bereitschaftsdienst verweisen, sollten das die ersten Anlaufstellen in der Region sein.
  • Sie bestellen die betroffene Person in die Praxis unter Hinweis auf eine gesonderte Sprechstunde. Informieren Sie die Person bitte über entsprechende Verhaltensregeln für den Weg zur Praxis: möglichst Kontakte vermeiden, den Abstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Personen einhalten, möglichst Anfahrt mit dem eigenen Auto und wenn vorhanden einen Mund-Nasen-Schutz anlegen.
  • Die Empfehlung lautet auch: Bitte sorgen Sie für eine angepasste Praxisorganisation, so dass insbesondere chronisch Kranke und gesunde PatientInnen nicht in Kontakt kommen mit Personen mit Infektionsverdacht.
Fall 2: PatientInnen kommen ohne Anmeldung in die Praxis – was ist zu tun? Zunächst sollte bei der Anmeldung des Patienten bzw. der Patientin geklärt werden, ob und welche Erkältungssymptome vorliegen und ob in den letzten 2 Wochen Kontakt zu bestätigt infizierten Personen bestand, oder ob es einen Aufenthalt in einem ausgewiesenem RKI-Risikogebiet gab. Dabei sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Sollte eines der beiden Kriterien zutreffen, muss die Praxis dies dem Gesundheitsamt melden. Die Meldung muss in einem Zeitraum von 24 Stunden erfolgen und umfasst Name und Kontaktdaten der betroffenen Person. Bitte versorgen Sie die PatientInnen mit einem Mund-Nasen-Schutz und separieren sie von den anderen PatientInnen.
Bei der Untersuchung des Patienten sollte der Arzt bzw. die Ärztin besondere Schutzmaßnahmen (FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzkittel und Schutzbrille) tragen und eine labordiagnostische Abklärung auf SARS-CoV-2 veranlassen (Rachenabstrich, Absprache mit dem Labor bezüglich möglicher weiterer Diagnostik).
Wann ist die Indikation zum Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion gegeben?
BDC-Analyse für Mitglieder zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie in der Chirurgie
Laut der Kriterien des Robert-Koch-Instituts sollte jeder Patient mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung getestet werden. Eine Testung soll bei Vorliegen von akuten Krankheitssymptomen wie Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Fieber, Husten oder Halsschmerzen. Bitte sehen Sie sich für die klinisch-epidemiologischen Kriterien auch nochmal das Flussschema des RKI an: Klicken Sie hier.
Mit der Verordnung des BMG zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 können auch Menschen ohne Symptome getestet werden. Diese Tests werden von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Folglich kann es umfassende Tests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten geben, wenn es in der Einrichtung einen COVID-19-Fall gibt.
Alle Reiserückkehrer können sich ab 1. August testen lassen
Laut der Änderung der Rechtsverordnung zur Testung auf SARS-CoV-2 durch das BMG hat jede Person, die nach Deutschland einreist, die Möglichkeit sich testen zu lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Eine einmalige Wiederholungstestung ist möglich
Neues Formular für Corona-Tests mit QR-Code
Das neue Formular zur Veranlassung von Corona-Tests enthält einen QR-Code, mit dem getestete Personen ihr Ergebnis online einsehen und bei einer bestätigten Infektion in der Corona-Warn-App freischalten können. Damit soll es möglich sein, dass Versicherte schneller ihr Testergebnis erhalten und bei einer Infektion mit dem Virus möglichst viele Kontaktpersonen über die Corona-App informieren können, dass sich ihr Risikostatus verändert hat. Das Formular wird im Laufe des Julis allen Praxen zur Verfügung gestellt.
Wie wird der Rachenabstrich auf SARS-CoV-2 durchgeführt?
Der Test auf SARS-CoV-2 erfolgt als tiefer Rachenabstrich. Wenn das Testergebnis negativ ist, aber ein dringender Verdacht besteht, sollte er wiederholt werden. Im späteren Verlauf der Erkrankung kann der Rachenabstrich schon virenfrei sein, obwohl in den unteren Atemwegen noch eine infektiöse Virenlast besteht. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Deutschen Beratungszentrums für Hygiene.
Meldepflicht
ÄrztInnen sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, bestätigte Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (in der Regel das örtliche Gesundheitsamt) zu melden. Die Meldung muss den Namen und die Kontaktdaten der betroffenen Person beinhalten und innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weiterhin müssen ÄrztInnen unverzüglich Änderungen und Korrekturen dem Gesundheitsamt melden, ebenso wenn sich eine „begründeter Verdachtsfall“ nicht bestätigt.
Was ist ein „begründeter Verdachtsfall“
Nacht RKI handelt es sich um einen „begründeten Verdachtsfall“, wenn eine Person Symptome von COVID-19 aufweist und Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte ODER wenn in einer medizinischen Einrichtung zwei oder mehr Lungenentzündungen auftreten.
Wie sinnvoll ist jetzt eine Pneumokokkenimpfung?
Eine Pneumokokken-Impfung verhindert keine COVID-19-Erkrankung. Jedoch kann ein Pneumokokken-Schutz zusätzliche Komplikationen bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verhindern. Derzeit bestehen regional von Lieferengpässe für den Impfstoff. Die STIKO hat daher ihre Empfehlungen aktualisiert. Hier geht´s zur Meldung.

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