Rechtliches
Wie ist das Vorgehen bei Kurzarbeit und wer erhält Kurzarbeitergeld? | ||
---|---|---|
Update 11.05.2020: Praxen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen Nach anfänglicher Uneinigkeit hat die Bundesagentur für Arbeit auf Druck der Ärzteschaft eine neue Weisung herausgegeben. Nach dieser haben Angestellte in den Praxen von Vertragsärzten und -psychotherapeuten grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Alle Anträge sollen nun im Einzelfall beschieden werden. |
||
Was ist Kurzarbeit? Kurzarbeit trifft dann zu, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss und dies der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus wirtschaftlichen Gründen. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und soll den Verdienstausfall von ArbeitnehmerInnen zumindest teilweise wieder ausgleichen. Außerdem soll damit der Arbeitsplatz gesichert bleiben. Merkblatt der Bundesarbeitsagentur zur Kurzarbeit
|
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz | ||
---|---|---|
Um den erhöhten Finanzbedarf der Krankenhäuser durch die COVID-19-Pandemie auszugleichen und Liquiditätsengpässe zu vermeiden, wurde am 25.3.2020 das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom Bundestag beschlossen. Damit werden einige der belastenden Neuregelungen des MDK-Reformgesetzes für 2 Jahre ausgesetzt, die Leistungen gemäß Pflegepersonalstärkungsgesetz verbessert und weitere finanzielle Zuschüsse ermöglicht. Die Inhalte des Gesetzes finden Sie hier. |
Fortbildungpunkte/Fortbildungsnachweise | ||
---|---|---|
Absenkung der Fortbildungspunktzahl auf 200 Punkte Aufgrund der Covid-19-Pandemie ist es für Vertragsärzte sehr schwer, Fortbildungen zu besuchen und ensprechende Nachweise zu erhalten. Aus diesem Grund hat die Vertreterversammlung der KBV eine Absenkung der erforderlichen Punktzahl von 250 auf 200 Punkte beschlossen. Wer vom 01.04. bis 30.09. seine Fortbildungsnachweise einreichen muss, dem reichen 200 Punkte. |
||
Fortbildungsnachweise im Krankenhaus: Einreichfrist um 9 Monate verschoben Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. Juli beschlossen, dass im Krankenhaus tätige Fachärztinnen und Fachärzte neun Monate mehr Zeit zum Einreichen ihrer Fortbildungsnachweise bekommen. Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. |
Jetzt Mitglied werden!
Kommen Sie in Deutschlands größtes chirurgisches Netzwerk und profitieren Sie von umfangreichen Vorteilen.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.