Ausrüstung und Organisation
Maskeneinsatz in der Pandemie | ||
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Einsatz von Masken außerhalb des Krankenhauses Wenn man sich an den Abstand von 2 Metern hält, ist keine Maske für den Selbstschutz erforderlich. Ebenso bei einem flüchtigen Kontakt im Freien besteht keine Gefahr. Bis jetzt ist noch kein Fall einer Ansteckung im Supermarkt oder auf der Straße bekannt geworden. In Fällen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, z. B. öffentliche Verkehrsmittel oder Bezahlen an der Kasse, kann man eine selbstgemachte Stoffmaske tragen. Diese Masken sind für den Schutz anderer Menschen geeignet, eignen sich aber für den Selbstschutz nur bedingt. |
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Einsatz von Masken im Krankenhaus Masken sind nur bei der direkten Patientenversorgung erforderlich: Bei einem bestätigten Covid-19-Fall heißt das: Dreilagiger, wasserabweisender Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP1-Maske, Handschuhe und langärmeliger Schutzkittel bei Betreten des Zimmers. Bei allen anderen Patienten stellt die konsequente Einhaltung der Basishygiene bei mit den Vorgaben zu Händehygiene, Handschuhgebrauch bei Schleimhautkontakt, Spritzschutz bei entsprechenden Tätigkeiten mit Gesichtsvisier/Schutzbrille den umfassenderen Schutz dar und sollte dementsprechend betont werden. Der derzeitige wissenschaftliche Stand sagt, das Covid-19 durch Tröpfchen übertragen wird. Der RKI und die WHO empfehlen das Tragen eines MNS, nur bei Aerosol-erzeugenden Maßnahmen am Patienten wird zurzeit das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen (short-range aerosols). |
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Ressourcenschonender Einsatz von Masken in Praxen Das Robert Koch-Institut hat sein Papier zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken aktualisiert. Demnach dürfen Atemschutzmasken unter bestimmten Bedingungen mehrfach auch für verschiedene Patienten in den Praxen weiterverwendet werden. |
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Hier finden Sie den Hygienetipp der DGK mit dem Titel "Benutzung von Masken bei Lieferengpässen" | ||
Hier finden Sie den Artikel „Entscheidungshilfe in der Diskussion um Mund-Nase-Schutz: Pflicht oder Empfehlung?“ von Frau Prof. Seifert. |
Welche organisatorischen und hygienischen Maßnahmen muss ich in meiner Praxis ergreifen? | ||
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Hier finden Sie ein kostenloses E-Learning Tool zum Thema Händehygiene in medizinischen Einrichtungen. |
Welche Konsequenzen hat es, wenn ich oder ein Mitarbeiter positiv auf Corona getestet werde? Muss die Praxis schließen? Zahlt meine Versicherung? | ||
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Ob die Praxis geschlossen werden muss, entscheidet das Gesundheitsamt. Wenn ja, dann haben Sie auch Anspruch auf Entschädigung. Bitte melden Sie eine Praxisschließung auch an das Arztregister. Dies soll in Kürze auch online möglich sein. Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 23.03.2020 über finanzielle Hilfen für Unternehmen verhandelt und ein neues Gesetzespaket für das Gesundheitswesen beschlossen. Dieses sieht insbesondere für niedergelassene ÄrztInnen einen Ausgleich der Mindereinnahmen und des Mehraufwands für Praxen vor. Hier gibt´s weitere Informationen Wir empfehlen Ihnen bezüglich der von Gesundheitsminister Jens Spahn getroffenen Zusage zum Ausgleich von Corona-bedingten Verlusten: Dokumentieren Sie sorgfältig, welche Maßnahmen mit welchen Auswirkungen infolge der Corona-Pandemie in Ihrer Praxis erforderlich waren, d.h. Op.-Absagen, Praxis-Schließungen, Kurzarbeit etc. |
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