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Viele vornehmlich junge Mediziner/innen zieht es ins Ausland, um fern von daheim ihrem Beruf nachzugehen, sei es vorübergehend oder dauerhaft. Gründe dafür gibt es zahlreiche: Manche treibt der berufliche Ehrgeiz an, andere lassen sich von der Lust auf Abenteuer locken, wieder andere hoffen auf eine bessere Entlohnung oder auf geringere bürokratische Hürden als in Deutschland. Mut und Engagement gehören allemal dazu, bergen aber auch ein hohes persönliches Risiko.

Wer im Ausland ärztlich tätig werden will, sollte rechtzeitig vor der geplanten Abreise den notwendigen Versicherungsschutz regeln. Zu beachten ist, dass die hierzulande abgeschlossenen Versicherungen jenseits der Grenzen oft nicht greifen.

Die umfassende Absicherung für die ärztliche Tätigkeit im Ausland ruht auf fünf Säulen:

  • Berufs-Haftpflichtversicherung
  • Straf-Rechtsschutzversicherung
  •  Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufs-Haftpflichtversicherung

Unbedingt überprüft und ggf. angepasst werden sollte vor der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Ausland die Berufs-Haftpflichtversicherung. Sie ist eine der wichtigsten Absicherungen für Mediziner/innen überhaupt. In Deutschland abgeschlossene Berufs-Haftpflichtversicherungen beschränken sich im Ausland meist auf Erste-Hilfe-Leistungen im Notfall. Planmäßige kurative Patientenbehandlungen sind in der Regel nicht abgedeckt. Die Folge: Im Schadenfall haften Ärztinnen und Ärzte mitunter persönlich – nicht selten geht es um immense Beträge.

Die Erweiterung bzw. Anpassung der Berufs-Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel nach vorheriger Rücksprache und nach individueller Vereinbarung mit der Versicherung.

Ärztinnen und Ärzte, die eine Auslandstätigkeit aufnehmen wollen, sollten zudem beachten, dass weltweit in rund 140 Ländern eine lokale Versicherungspflicht besteht (etwa in China, Japan, Indien, Brasilien, Mexiko, Südkorea, den USA und in einigen afrikanischen Staaten). Nicht erlaubt ist in diesen Ländern – den so genannten Non-admitted-Ländern – die Absicherung von Risiken über dort nicht zugelassene Versicherer. Das „Einfuhrverbot“ von Versicherungsschutz soll gewährleisten, dass die hiesigen Rechtsvorschriften und die bestehenden gesetzlichen Deckungsvorsorgen (Mindestversicherungssummen) eingehalten werden.

Bei Aufnahme einer (ärztlichen) Tätigkeit in einem Non-admitted-Staat ist also stets eine lokale Deckung vor Ort sicherzustellen – auch wenn dies wegen der zusätzlichen Kosten und dem großen Verwaltungsaufwand oft nicht sehr bequem für die Betreffenden ist.

Straf-Rechtsschutzversicherung

Um sich vor unberechtigten Ansprüchen zu schützen, empfiehlt sich auch der Abschluss einer Straf-Rechtsschutzversicherung. Diese Deckung ist integraler Baustein der Gruppen-Rechtsschutzversicherung, die über den Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) für alle Verbandsmitglieder besteht. Der Versicherungsschutz umfasst auch Rechtsschutzfälle, die während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts außerhalb Europas eintreten. BDC-Mitglieder, die einen vorübergehenden Auslandseinsatz planen, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, sind also in diesem Punkt bestens über den Berufsverband abgesichert.

Unfallversicherung

Körperliche Beeinträchtigungen können zu dauerhaften Einschränkungen im Privat- und Berufsleben führen. Im schlimmsten Fall zwingen sie Betroffene zur Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur am Arbeitsplatz bzw. während der Verrichtung der Dienstaufgabe. Wer sich optimal gegen die finanziellen Folgen einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit wappnen will, die auch vorübergehende Auslandseinsätze oder dauerhafte Auslandstätigkeiten abdeckt, sollte eine private Unfallversicherung abschließen.

Für seine Mitglieder bietet der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. einen leistungsstarken und bedarfsorientierten Unfallversicherungsschutz zu besonders günstigen Konditionen an. Die Versicherung, die jedes BDC-Mitglied abschließen kann, umfasst alle Unfälle des täglichen Lebens und begleitet den Arzt oder die Ärztin 24 Stunden am Tag auf der ganzen Welt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich – je nach Bedarf wählbar – auf eine Invaliditäts- oder Todesfallleistung bzw. auf die Absicherung eines Tage-, Krankenhaustage- oder Genesungsgeldes. Die Höhe der Versicherungssumme kann dabei speziell auf die Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten und individuell vereinbart werden.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung, weil – trotz Sozialversicherungsabkommen – die Kosten für medizinisch notwendige Rücktransporte und Überführungskosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Auch die private Krankenversicherung kommt nur bedingt für im Ausland anfallende Kosten auf. Dasselbe gilt für die staatliche Beihilfe. Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist daher auch für privat Versicherte sinnvoll oder für Menschen, deren Krankenkosten über die staatliche Beihilfe erstattet werden.

Um seine Mitglieder für die Dauer eines freiwilligen Auslandseinsatzes vor bösen Überraschungen zu schützen, hält der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. in Zusammenarbeit mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH eine Auslandsreise-Krankenversicherung vor, die in Preis und Leistung optimiert ist. Bei einem Tagessatz von 0,69 Euro können Auslandsaufenthalte von einer Dauer bis zu 18 Monaten abgesichert werden. Neben Aufwendungen für medizinisch notwendige ärztliche Behandlungen einschließlich Heilmitteln beinhaltet der Leistungsumfang u. a. Mehraufwendungen für ärztlich angeordnete Rücktransporte und für Verstorbenenüberführungen. Ebenfalls versichert sind zahnärztliche Behandlungen wie schmerzstillende Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen. Prophylaktische Zahnbehandlungen oder Zahnersatz sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Neben dem Schutz im Ausland sind auch Urlaubsaufenthalte im Heimatland bis zu sechs Wochen mitversichert.

Als besonderen Service organisiert die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH über die 24-Stunden-Assistance – Telefon: +49 (0) 1805 603 600 – sämtliche Schritte, die z. B. bei stationären Behandlungen oder medizinisch notwendigen Rücktransporten erforderlich sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos ist nicht nur ein Thema für Medizinerinnen und Mediziner, die im Ausland tätig werden. Berufsunfähigkeit ist ein existenzbedrohendes Risiko, das alle angeht. Eine kurzfristige bzw. zeitlich befristete Absicherung gegen Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Die eigene Arbeitskraft ist die Quelle der Einkünfte, aus denen Lebensunterhalt und Altersvorsorge bestritten werden. Ist die Arbeitskraft durch Krankheit oder Unfall dauerhaft gemindert, ist die finanzielle Absicherung sowohl für jetzt als auch für später gefährdet.

Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte treffen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit besonders hart. Trotzdem wird die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft häufig vernachlässigt. Viele ärztlich Tätige vertrauen auf den Schutz über ihr Versorgungswerk, beinhaltet die Ärzteversorgung doch u.a. eine altersunabhängige Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente). Diese hat aber einen Haken: Der Versicherungsfall tritt in der Regel erst dann ein, wenn eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, d.h. wenn der oder die Betroffene aufgrund der Beeinträchtigungen zur Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit und zur Abgabe der Approbation gezwungen ist. Alles oder nichts also.

Die Versorgungslücke, die sich bei einer lediglich partiellen Berufsunfähigkeit auftut, lässt sich nur durch privates Engagement schließen. Die wirksamste finanzielle Vorsorge für den Fall einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ist die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung in Form einer Rente. Die Versicherungsleistung erfolgt unabhängig von der Ursache ab einer 50-prozentigen Einschränkung bei der Ausübung des Berufs. Spezielle Policen sehen auch eine gestaffelte Leistung bereits ab 25 Prozent vor.

Leider ist diese Absicherungsform auch die aufwändigste, vor allem bei höherem Eintrittsalter. Wer erst auf einen „Warnschuss“ wartet, bevor er sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, läuft zudem Gefahr, wegen Vorerkrankungen keinen Versicherungsschutz mehr zu erhalten.

Neben der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung wird auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzdeckung (BUZ) zu Risiko- und Kapitallebensversicherungen sowie zu Leibrentenversicherungen angeboten. Die Leistung besteht aus einer Beitragsbefreiung und, sofern gewünscht, aus einer Rentenleistung im Fall einer Berufsunfähigkeit. Die Höhe ist dabei abhängig von der Versicherungssumme des Hauptvertrags. Die BUZ-Beitragsbefreiung ist eine sinnvolle Absicherung. Sie stellt sicher, dass das mit dem Hauptvertrag verbundene Absicherungs- und Sparziel auch nach eingetretener Berufsunfähigkeit erreicht wird. Wie sinnvoll der Einschluss einer BU-Rente über die BUZ ist, hängt von der sonstigen Absicherung, aber auch von der steuerlichen Behandlung ab. So lassen sich beispielsweise Basis-Renten (Rürup-Renten) sinnvoll durch Zusatzbausteine ergänzen.

Die Laufzeit des Versicherungsschutzes sollte idealerweise bis zum Eintritt in den Ruhestand kalkuliert werden. Ein solches Modell ist jedoch recht teuer. Meist wird deshalb eine Laufzeit angeboten, die mit dem 60. Lebensjahr endet. Kommt es nach Beendigung der Laufzeit, aber vor dem geplanten Rentenbeginn zu einer Berufsunfähigkeit, muss das bis dahin angesammelte Vermögen für die Übergangszeit herhalten. Alternativ kann die Leistungsdauer des Vertrags über die Versicherungsdauer hinaus verlängert werden. Der Versicherungsschutz endet dann zwar immer noch mit dem 60. Lebensjahr. Besteht aber zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufsunfähigkeit, wird die vereinbarte Rente weiter gezahlt. Die meisten Versicherer gewähren eine verlängerte Leistungsdauer bis zum 67. Lebensjahr.

Weltweiter Schutz und Infektionsklausel

Unabhängig von der Form der Absicherung ist immer zu beachten, dass der vereinbarte Versicherungsschutz weltweit und ohne regionale und zeitliche Begrenzung gelten sollte. Zudem sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Diese stellt sicher, dass die Berufsunfähigkeitsrente auch bei einer Erkrankung gezahlt wird, welche die ärztliche Berufsausübung im erforderlichen Umfang zwar noch ermöglichen würde, jedoch eine Gefahr für Patientinnen und Patienten mit sich bringen könnte. Denkbar ist z. B. eine nicht ausgebrochene HIV-Infektion.

Wenn Sie einen Auslandseinsatz planen, sollten Sie daran denken, den bestehenden Versicherungsschutz zu überprüfen und ggf. anzupassen. Der BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ist Ihnen bei der Ermittlung und Gestaltung des optimalen Versicherungsschutzes behilflich. Um ausreichend Zeit für die Prüfung lokaler Besonderheiten zu haben, sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an, d.h. mindestens vier bis sechs Wochen vor Ihrer Abreise. Wir unterstützen Sie gern.

Bürger N. Ärztliche Auslandstätigkeit – Risiken und Nebenwirkungen – Grenzenlos versichert. Passion Chirurgie. 2013 Februar; 3(02): Artikel 02_06.

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