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In der Dezemberausgabe der PASSION CHIRURGIE berichteten wir zuletzt über die Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für die niedergelassenen Chirurgen. Dabei hatten wir im vorletzten Absatz über Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) berichtet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 hat das BMG nun mitgeteilt, an den Auflagen für die Sachverhalte LANR statt BSNR und Behandlungsfall statt Arztgruppenfall nicht mehr festzuhalten.

Dies hat Auswirkungen auf die praktische Umsetzung, die wir hier kurz darstellen:

  • Dringliche Hausarzt-Überweisung:

Es bleibt nunmehr bei der ursprünglichen Festlegung durch den Bewertungsausschuss, dass der vermittelnde Hausarzt die Betriebsstätten-Nummer (BSNR) der Facharzt-Praxis angeben muss, in welche die Vermittlung erfolgte (also nicht die LANR des Facharztes).

  • Extrabudgetäre Vergütung für TSVG-Fälle:

Die extrabudgetäre Vergütung betrifft nach Rücknahme der Beanstandung des BMG jetzt doch nur – wie ursprünglich vom Bewertungsausschuss beschlossen – den Arztgruppenfall und nicht den gesamten Behandlungsfall. Dies hat nur Auswirkungen auf fachübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ.

  • TSVG-Aufschläge auch für Ermächtigte Ärzte:

Darüber hinaus wurden auf Intervention des BMG die prozentualen Aufschläge auf die Grundpauschale für die rasche Terminvermittlung (Septemberausgabe der PASSION CHIRURGIE) auch für die beschleunigte Terminvergabe bei ermächtigten Krankenhausärzten freigegeben.

Über Auswirkungen des TSVG werden wir Sie weiter informieren.

Kalbe P: Änderungen und Auflagen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Passion Chirurgie. 2020 Januar, 10(01): Artikel 04_07.

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Dr. med. Peter Kalbe

Vizepräsident des BDCGelenkzentrum SchaumburgStükenstraße 331737Rinteln kontaktieren
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