01.08.2018 BG- und D- Arzt
Abschläge wegen Nichtteilnahme zur Notfallversorgung für Belegkrankenhäuser
Durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V, § 5 Abs. 2 vom 19.04.2018 werden die Belegkrankenhäuser von der Teilnahme an der Notfallversorgung grundsätzlich ausgeschlossen und stattdessen verpflichtet, einen Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung hinzunehmen.
Bei einem angenommenen und inzwischen teilweise praktizierten Abschlag i. H. v. 50 Euro je Fall verlieren Belegkrankenhäuser je nach Leistungsspektrum ca. zwei bis drei Prozent ihres Erlösbudgets. Dieses ist eine kritische Größe für die wirtschaftliche Stabilität der Belegkrankenhäuser in einer Zeit, in der gerade das Belegarztwesen und damit die Zukunft der Belegkrankenhäuser gefährdet ist.
Weitere Informationen und Antworten der DKG und des GKV-Spitzenverbandes:
- Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen 01/2018: „Über- und Fehlversorgung in deutschen Krankenhäusern: Gründe und Reformoptionen“
- Schreiben von 8 Belegkrankenhäusern in Schleswig-Holstein und Hamburg an den Gemeinsamen Bundesausschuss
- Antwort der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft DKG
- Antwort des GKV Spitzenverbandes
Autor des Artikels
Dirk Farghal
Stellv. Regionalvertreter des BDC|Landesverband BayernVorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Beleg- und Kooperationsärzte (AG BeKo) im BDCStellv. Vorsitzender RNC im BDCÄrztlicher Leiter MVZ Rothenburg o.d.T. kontaktierenWeitere Artikel zum Thema
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